Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 II 472



123 II 472

49. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
9. Juli 1997 i.S. H. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 13 lit. h BVO und 28 Abs. 1 lit. a und b BVO; Umwandlung der
Saison- in eine Jahresbewilligung; staatsvertragliche Verpflichtungen
der Schweiz.

    Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Neuregelung der
Umwandlungsvoraussetzungen (E. 3 und 4b; Bestätigung der Rechtsprechung).

    Übereinstimmung des Umwandlungsstopps für Angehörige von
Staaten, die nicht der EFTA und der EU angehören, mit den von
der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträgen: keine Verletzung des
Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK und Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I
(E. 4c und d), des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 26 UNO-Pakt II
(E. 4d) und des Rassendiskriminierungs-Übereinkommens (E. 4e).

Sachverhalt

    Der jugoslawische Staatsangehörige H. war seit Mitte Mai 1991
regelmässig mit Saisonbewilligungen in der Schweiz erwerbstätig. Am
15. Mai 1995 beantragte er die Umwandlung der Saison- in eine
Jahresbewilligung. Die kantonale Fremdenpolizei teilte ihm am 15. Juni 1995
mit, seinem Gesuch könne aus rechtlichen Gründen nicht mehr entsprochen
werden. Gemäss dem revidierten Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung,
BVO; SR 823.21; in der Fassung vom 19. Oktober 1994 [AS 1994 2310])
könne seit dem 1. Januar 1995 eine Saisonbewilligung nur noch für
Angehörige aus Staaten der EFTA und der EG (heute: EU; vgl. Änderung
der Begrenzungsverordnung vom 25. Oktober 1995 [AS 1995 4869, 4871])
in eine Jahresbewilligung umgewandelt werden.

    H. reichte am 9. November 1995 erneut ein Umwandlungsgesuch ein. Die
kantonale Fremdenpolizeibehörde leitete dieses zum Entscheid über
die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung nach Art. 13 lit. h in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BVO an das Bundesamt für Ausländerfragen
weiter.

    Gestützt auf die erwähnte Revision der Begrenzungsverordnung vom
19. Oktober 1994 trat das Bundesamt für Ausländerfragen am 24. November
1995 auf das Umwandlungsgesuch nicht ein. H. führte hiergegen erfolglos
Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

    H. beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Februar
1997 beim Bundesgericht, den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements aufzuheben und ihn gestützt auf Art. 13 lit. h BVO
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a oder b BVO von den Höchstzahlen
der Begrenzungsverordnung auszunehmen. Eventuell sei festzustellen, dass
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, so dass er gestützt
auf Art. 13 lit. f BVO von den Höchstzahlen ausgenommen sei.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Nach der alten Fassung von Art. 28 Abs. 1 BVO (AS 1986 1802)
konnten Saisonniers - unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft - auf Gesuch
hin eine Saison- in eine Jahresbewilligung umwandeln lassen, wenn sie
sich in den letzten vier aufeinanderfolgenden Jahren während insgesamt
36 Monaten ordnungsgemäss als Saisonniers zur Arbeit in der Schweiz
aufgehalten hatten (lit. a der Bestimmung) oder ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorlag (lit. b der Bestimmung). Seit dem
1. Januar 1995 können gemäss Art. 28 Abs. 1 BVO (neue Fassung) nur
noch Angehörige der Staaten der EFTA und der EG bzw. EU (vgl. Änderung
der Begrenzungsverordnung vom 25. Oktober 1995 [AS 1995 4869, 4871])
unter im übrigen unveränderten Voraussetzungen von der Möglichkeit der
Umwandlung der Saisonbewilligung profitieren. Für Angehörige der Staaten
des ehemaligen Jugoslawien gilt demnach, dass sie die entsprechenden
Umwandlungsvoraussetzungen bis spätestens am 31. Dezember 1994 erfüllt
haben mussten (BGE 122 II 113 E. 3c S. 118/119).

    b) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid - unter Hinweis
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 II 113 ff. und 126
ff.) - nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit der Revision
von Art. 28 BVO verbundene Einschränkung der Umwandlungsmöglichkeit auf
bestimmte Personenkreise Gesetzes- bzw. Verfassungsrecht verletzt. Vielmehr
ging sie von der Verfassungsmässigkeit der erwähnten Regelung aus und
stellte fest, das vom Beschwerdeführer erst im Verlauf des Jahres 1995
eingereichte Umwandlungsgesuch erweise sich als verspätet, so dass darauf
zu Recht nicht eingetreten worden sei. Auch sonst liege kein Grund für
eine Nichtunterstellung des Beschwerdeführers unter die Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung vor, insbesondere seien die Voraussetzungen für
die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 13
lit. f BVO nicht erfüllt.

    c) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der revidierte
Art. 28 Abs. 1 BVO verletze das Gebot der Rechtsgleichheit, den
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und das Verbot
des überspitzten Formalismus gemäss Art. 4 BV; er verstosse
gegen das internationale Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (im folgenden auch:
Rassendiskriminierungs-Übereinkommen, RDK; SR 0.104), gegen Art. 6
Ziff. 1 EMRK (fehlende Unabhängigkeit des Gerichts) und Art. 14 EMRK
(Diskriminierungsverbot) sowie gegen den internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte (UNO-Pakt I, Sozialpakt; SR 0.103.1), insbesondere dessen
Art. 2 Abs. 2 (Rechtsgleichheit), und den internationalen Pakt
vom 16. Dezember 1966 über die bürgerlichen und politischen Rechte
(UNO-Pakt II, Bürgerrechtspakt; SR 0.103.2), insbesondere dessen
Art. 26 (Diskriminierungsverbot). Soweit der Beschwerdeführer
darüber hinaus eine Verletzung von Art. 261bis Ziff. 4 und 5 StGB
(Rassendiskriminierung: Angriff auf die Menschenwürde, Verweigern
einer öffentlich angebotenen Leistung) durch "den Bundesrat, das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Bundesgericht"
rügt, indem diese die als verfassungswidrig angefochtene Bestimmung der
revidierten Begrenzungsverordnung erlassen bzw. angewendet haben, sind
seine diesbezüglichen Ausführungen rechtlich offensichtlich unhaltbar; sie
bilden im übrigen auch nicht Bestandteil des Gutachtens von ANDREAS AUER
(vgl. AJP 10/1996 S. 1230-1243: "Constitution et politique d'immigration:
la quadrature des trois cercles") - worauf sich die Beschwerde sonst
im wesentlichen stützt -, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. Im
übrigen wäre die Frage, ob sich Behördemitglieder nach dieser Vorschrift
strafbar gemacht haben, nicht im Verfahren der Umwandlung einer Saison-
in eine Jahresbewilligung zu prüfen.

Erwägung 4

    4.- a) Das Bundesgericht muss Bundesgesetze, von der Bundesversammlung
erlassene allgemeinverbindliche Beschlüsse und die von ihr genehmigten
Staatsverträge anwenden (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3
BV). Dagegen kann es auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin Verordnungen
des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit
prüfen (BGE 120 Ib 97 E. 3a S. 102). Bei unselbständigen Verordnungen,
die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der
Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten
hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung
abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit
der unselbständigen Verordnung (BGE 101 Ib 70 E. 2 S. 73; 120 Ib 97
E. 3a S. 102, mit Hinweisen; 121 II 465 E. 2a S. 467; WALTER HALLER,
in Kommentar BV, Art. 113, Rz. 180 ff.; ANDREAS AUER, Die schweizerische
Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 116 ff.; RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 323 Rz. 1688).

    Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter
Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt,
so ist dieser Spielraum nach Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV für das
Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Fall bei der Überprüfung
der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
des Bundesrates setzen, sondern beschränkt sich auf die Prüfung,
ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz-
oder verfassungswidrig ist (BGE 114 Ib 17 E. 2 S. 19, mit Hinweisen;
118 Ib 81 E. 3b S. 87/88, 367 E. 4 S. 372; 120 Ib 97 E. 3a S. 102; 121
II 465 E. 2a S. 467).

    b) Das Bundesgericht hat sich in den Entscheiden Ajvazi und Zecevic
(BGE 122 II 113 ff. und 122 II 126 ff.), beide vom 16. April 1996,
mit der Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Neuregelung der
Umwandlungsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 BVO befasst. Unter Hinweis
auf die frühere Rechtsprechung zur Begrenzungsverordnung (BGE 118 Ib 81
E. 3c S. 88/89) wurde festgehalten, dass es mit Gesetz und Verfassung
vereinbar ist, wenn der Bundesrat die Ausübung der ihm bei der Handhabung
der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes (Art. 25 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG; SR 142.20]) vorbehaltenen Befugnisse in allgemeiner
Weise durch Verordnung regelt. Soweit er sodann ein Saisonnierstatut
schaffen (vgl. dazu Art. 18 Abs. 2 lit. c sowie Art. 25 Abs. 1 lit. e
ANAG) und insofern auch Voraussetzungen für die Umwandlung von Saison-
in Jahresbewilligungen festlegen kann, darf er die entsprechenden
Anforderungen unter Beachtung der gesetzlichen und verfassungsmässigen
Schranken auch nachträglich abändern bzw. verschärfen (BGE 122 II 113
E. 2b S. 117).

    Die revidierte Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 BVO, wonach die
Möglichkeit der Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung nur
noch Angehörigen von Staaten der EFTA und der EU offensteht, verstösst
auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 4 BV. Ein Erlass
verletzt diesen Grundsatz, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen (BGE 123 II 16 E. 6a S. 26, mit Hinweisen). Das
Fremdenpolizeirecht knüpft für die Regelung der Rechtsstellung eines
Ausländers in verschiedenen Bereichen an die Staatsangehörigkeit an
(vgl. z.B. Visumspflicht nach Art. 2 der Verordnung vom 10. April
1946 über Einreise und Anmeldung der Ausländer [SR 142.211]; vgl.
unveröffentlichtes Urteil vom 8. April 1997 i.S. Martinovic). Wenn
dieses Kriterium, das in der Begrenzungsverordnung früher bereits
für die Rekrutierung ausländischer Arbeitskräfte vorgesehen war
(vgl. Art. 8 BVO), mit der Änderung von Art. 28 BVO nunmehr auch für
die Umwandlung von Saisonbewilligungen eingeführt wird, verstösst dies -
wie das Bundesgericht entschieden hat - weder gegen Gesetzes- noch gegen
Verfassungsrecht (BGE 122 II 113 E. 2b S. 117/118, vgl. auch E. 3 b/bb
S. 123 oben). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen. Dass die vom Umwandlungsstopp betroffenen
Ausländer die Umwandlungsvoraussetzungen auf einen bestimmten Stichtag
hin (31. Dezember 1994) erfüllt haben mussten, diente der Umsetzung der
Verordnungsrevision und stützt sich damit auf ernsthafte, sachliche Gründe
(vgl. BGE 95 I 1 E. 2b S. 5). Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene
Rüge des überspitzten Formalismus erweist sich als haltlos.

    c) Der Beschwerdeführer beruft sich im weiteren auf das
Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK. Art. 14 EMRK ist gemäss der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
als Bestandteil aller anderen Konventionsrechte und Freiheiten zu
verstehen und entfaltet Wirkung nur hinsichtlich der Ausübung dieser
Rechte (vgl. FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK-Kommentar, Kehl am Rhein/Strassburg/Arlington 1996, N. 2 und 3
zu Art. 14 EMRK, S. 437/438, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
Zürich 1993, N. 631-633, S. 377/378). Hat ein Vertragsstaat ein den
Grundrechtskatalog erweiterndes Zusatzprotokoll nicht ratifiziert,
findet das Diskriminierungsverbot insoweit ebenfalls keine Anwendung
(FROWEIN/PEUKERT, aaO, N. 3 zu Art. 14 EMRK). Die Europäische
Menschenrechtskonvention kennt keinen Rechtsanspruch auf Zulassung der
Ausländer. Das diesbezüglich einschlägigere 4. Zusatzprotokoll (Art. 2:
Recht auf Freizügigkeit) wurde von der Schweiz nicht ratifiziert. Im
übrigen setzt auch die gemäss Art. 2 des 4. Protokolls geschützte
Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit den rechtmässigen Aufenthalt im
betreffenden Vertragsstaat voraus; ein Recht auf Einreise kann daraus
nicht abgeleitet werden (VILLIGER, aaO, N. 23a, N. 653).

    Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Garantien eines
fairen Gerichtsverfahrens nach Art. 6 EMRK sind nur dann wirksam, wenn
entweder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über
die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden
ist (Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Art. 6, S. 7). Das ist bei der Regelung des
Aufenthalts von Ausländern nicht der Fall (FROWEIN/PEUKERT, aaO, N. 52
zu Art. 6 EMRK, S. 190, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    d) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der revidierte Art. 28
Abs. 1 BVO verstosse gegen Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I, wonach sich die
Vertragsstaaten verpflichten, "zu gewährleisten, dass die in diesem
Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der
Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen
oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des
Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden". Der
UNO-Pakt I enthält in den Art. 6-15 einen Katalog wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Rechte, zu deren vollen Verwirklichung sich
jeder Vertragsstaat unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten und mit
allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Massnahmen
sowie durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, verpflichtet
(Art. 2 Abs. 1). Die von der Schweiz mit diesem Pakt eingegangenen
völkerrechtlichen Verpflichtungen haben insofern programmatischen
Charakter und gewähren dem Einzelnen, von allfälligen wenigen Ausnahmen
abgesehen, grundsätzlich keine subjektiven und justiziablen Rechte,
welche dieser vor schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
anrufen könnte (BGE 120 Ia 1 E. 5c S. 11/12; 121 V 246 E. 2 S. 248
ff.; 122 I 101 E. 2a S. 103). Im vorliegenden Zusammenhang kann
dahingestellt bleiben, ob es sich bei Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I um eine
unmittelbar anwendbare Garantie handelt, da das Diskriminierungsverbot
jedenfalls insoweit akzessorisch ist, als es einer Stütznorm im
Sozialpakt bedarf (vgl. JÖRG KÜNZLI, Soziale Menschenrechte: blosse
Gesetzgebungsaufträge oder individuelle Rechtsansprüche?, Überlegungen
zur direkten Anwendbarkeit des UNO-Sozialpaktes in der Schweiz, in AJP
5/1996, S. 527 ff., S. 535). Weder die Menschenrechtspakte noch das
Völkergewohnheitsrecht oder das innerstaatliche Recht geben Ausländern
jedoch einen rechtlichen Anspruch auf Zulassung (Art. 12 Abs. 1 UNO-Pakt
II; BBl 1992 III S. 296; TONI PFANNER, Die Jahresaufenthaltsbewilligung
des erwerbstätigen Ausländers, Diss. St. Gallen 1984, S. 8 und 15/16,
mit weiteren Hinweisen; MARTIN SCHUSTER, Die Stellung des Ausländers
im deutschen und italienischen Aufenthaltsrecht, Berlin 1976, S. 19),
so dass der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer
ebenfalls angerufene Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 26 UNO-Pakt II, da
die Schweiz hierzu einen Vorbehalt angebracht hat, wonach "die Gleichheit
aller Menschen vor dem Gesetz und ihr Anspruch ohne Diskriminierung auf
gleichen Schutz durch das Gesetz" nur in Verbindung mit anderen in diesem
Pakt enthaltenen Rechten gewährleistet ist. Dieser Vorbehalt erweist sich
als zulässig, da er mit Ziel und Zweck der Menschenrechtspakte vereinbar
ist (Art. 19 lit. c des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das
Recht der Verträge; SR 0.111) und hiergegen von den anderen Vertragsstaaten
kein Einspruch erhoben wurde (vgl. MANFRED NOWAK, U.N. Covenant on Civil
and Political Rights: CCPR Commentary, Kehl am Rhein/Strassburg/Arlington
1993, N. 22-24; vgl. die publizierten Einwendungen gegen die von einzelnen
Vertragsstaaten angebrachten Vorbehalte: SR 0.103.2 S. 54-58). Der
Geltungsbereich sowohl von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I als auch von Art. 26
UNO-Pakt II ist damit nicht weiter gefasst als jener von Art. 14 EMRK
(vgl. BBl 1991 I S. 1189 ff., S. 1201).

    e) Der Beschwerdeführer sieht durch den Umwandlungsstopp für
Saisonniers, die nicht den Staaten der EFTA und der EU angehören, auch das
für die Schweiz am 29. Dezember 1994 in Kraft getretene Internationale
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
verletzt, ohne sich jedoch konkret auf einzelne Bestimmungen zu
berufen. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob und inwiefern die
Garantien des Rassendiskriminierungs-Übereinkommens direkt justiziabel
und damit unmittelbar anwendbar sind (vgl. SCHUSTER, aaO S. 20), da die
Beschwerde diesbezüglich aus folgenden Gründen abzuweisen ist:

    Das Rassendiskriminierungs-Übereinkommen verbietet nicht, dass
ein Staat Erleichterungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt jener
Staatsangehörigen vorsieht, mit deren Herkunftsstaaten vertragliche
Vereinbarungen bestehen (Art. 1 Abs. 3 RDK; vgl. ROLAND STRAUSS, Das
Verbot der Rassendiskriminierung, Diss. Basel 1991, S. 105). Die dem
revidierten Art. 28 Abs. 1 BVO zugrundeliegende gegenseitige Privilegierung
bei der Zulassung von Ausländern im Rahmen engerer (wirtschaftlicher)
Zusammenschlüsse wie der EU oder EFTA ist daher mit den sich für
die Schweiz aus dem Rassendiskriminierungs-Übereinkommen ergebenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbar (Bericht Schweden an CERD,
UN-Doc A/44/18 S. 79 Nr. 402; BBl 1992 III S. 297; BGE 123 I 19 E. 4,
mit Hinweisen; vgl. auch ANDREAS AUER, aaO, S. 1234).

    Um an den Grundsätzen und Zielen der Ausländerpolitik festhalten
zu können, hat der Bundesrat zudem - insoweit deren Auswirkungen nicht
mit dem Rassendiskriminierungs-Übereinkommen vereinbar sein würden -
einen Vorbehalt angebracht, der ihm die notwendigen Handlungsspielräume
erhält, indem sich die Schweiz ihre Gesetzgebung über die Zulassung von
Ausländerinnen und Ausländern zum schweizerischen Arbeitsmarkt vorbehält
(BBl 1992 III S. 299). Einspruch nach Art. 20 Abs. 2 RDK gegen diesen
Vorbehalt wurde von den anderen Vertragsstaaten nicht erhoben, der
damit Bestandteil des für die Schweiz gültigen Vertragstextes bildet
(SR 0.104 S. 25; vgl. unveröffentlichtes Urteil vom 8. April 1997
i.S. Martinovic). Obwohl der Vorbehalt ausdrücklich zu Art. 2 Abs. 1
lit. a RDK angebracht wurde, bezieht er sich - seinem Zweck entsprechend
- auch auf Art. 2 Abs. 1 lit. c RDK, der die erwähnten Verpflichtungen
lediglich konkretisiert.

    f) Die Regelung gemäss Art. 28 Abs. 1 BVO erweist sich demnach weder
als verfassungs- noch als staatsvertragswidrig.