Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 II 337



123 II 337

38. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21.
April 1997 i.S. Verkehrsclub der Schweiz (VCS) gegen Bauherrengemeinschaft
Richti, Gemeinderat Wallisellen sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines
UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen.

    Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Zulässigkeit der Aufteilung
des Baubewilligungsverfahrens in ein Vorentscheidverfahren und ein
Hauptverfahren, wenn in jedem Verfahren je eine UVP über die im jeweiligen
Verfahrensstadium zu behandelnden Fragen durchgeführt wird (E. 2).

    Nutzungsplanung: Unzulässigkeit der akzessorischen Überprüfung der
Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren (E. 3).

    Luftreinhaltung: Keine Gefährdung der Umsetzung des Massnahmenplans bei
Realisierung des Bauvorhabens (E. 4). Problem der flankierenden Massnahmen
(E. 7).

    Hinreichende Erschliessung durch das öffentliche Strassennetz und den
öffentlichen Verkehr (E. 5 und 7a). Erschliessung im Sinne von Art. 24
Abs. 2 USG (E. 8c).

    Lärmschutz: Massgebende Empfindlichkeitsstufen und
Belastungsgrenzwerte. Zulässigkeit der Feinerschliessung, wenn im
überwiegenden Teil des Baugrundstücks die Planungswerte eingehalten und
an keinem Messpunkt die Immissionsgrenzwerte überschritten sind (Art. 24
Abs. 2 USG; E. 8d).

    Kostenauflage an Umweltschutzorganisationen im bundesgerichtlichen
und im kantonalen Verfahren (E. 10).

Sachverhalt

    Die Bauherrengemeinschaft Richti, (im folgenden BHG Richti), plant den
Bau eines mehrteiligen Verwaltungskomplexes mit einer Bruttogeschossfläche
von ca. 67'000 m2 auf den Grundstükken Kat.Nrn. 9'898, 9'897, 9'554
und 9'019 (Areal Richti) im Raum Neue Winterthurer-, Richti-, Geeren-
und Industriestrasse in Wallisellen. Mit dem Vorhaben sollen rund 2'700
Arbeitsplätze geschaffen werden. Ursprünglich waren 1'350 Autoabstellplätze
vorgesehen.

    Auf Vorentscheidgesuch vom 29. August 1989 hin stellte der Gemeinderat
Wallisellen am 27. Februar 1990 eine Baubewilligung "unter erschwerten
Bedingungen" in Aussicht. Seinen Entscheid stützte er auf einen
Umweltverträglichkeitsbericht vom 29. August 1989 (UVB 89), ein daran
anschliessendes Mitberichtsverfahren bei den zuständigen kantonalen Ämtern
und eine Stellungnahme der kantonalen Koordinationsstelle für Umweltschutz
vom 4. Januar 1990.

    Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs des Verkehrs-Clubs der
Schweiz (VCS) wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. Oktober
1992 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte der VCS am 16. November 1992
mit Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses sistierte
das Verfahren.

    Am 1. März 1994 erteilte der Gemeinderat Wallisellen der
BHG Richti eine Bewilligung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für
eine Überbauung des genannten Areals mit "Dienstleistungsbauten mit
Gemeinschaftsanlagen". Die Anzahl erlaubter Autoabstellplätze wurde auf
750 festgelegt. Die Bewilligung stützte sich auf den Vorentscheid sowie auf
einen zweiten UVB vom 27. November 1992 (UVB 92), ein daran anschliessendes
Mitberichtsverfahren bei den kantonalen Umweltschutzfachstellen und eine
Stellungnahme der Koordinationsstelle für Umweltschutz vom 5. November
1993.

    Am 8. März 1995 wies der Regierungsrat den gegen diese Baubewilligung
erhobenen Rekurs des VCS ab. Gegen diesen Entscheid gelangte der VCS mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses vereinigte das Verfahren
mit dem anderen bei ihm hängigen, sistierten Verfahren und wies beide
Beschwerden am 19. April 1996 ab.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der VCS im wesentlichen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April
1996 sowie die vorangegangenen Entscheide des Regierungsrates und
des Gemeinderates Wallisellen seien aufzuheben und die baurechtliche
Bewilligung sei zu verweigern.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit
es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer ist der Meinung, im kantonalen Verfahren
sei zu Unrecht eine zweistufige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
vorgenommen worden. Art. 6 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) lasse eine
mehrstufige Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Projekts nur zu,
wenn das kantonale Recht die Mehrstufigkeit ausdrücklich vorsehe. Das
sei im zürcherischen Recht nicht der Fall. Art. 9 USG (SR 814.01) sehe
nur eine (gesamthafte) UVP vor. Das Gesetz sei demnach mit Art. 6 UVPV
bereits ausdehnend interpretiert worden. Es gehe nicht an, auch noch
die Verordnungsbestimmung ausdehnend zu interpretieren. Der angefochtene
Entscheid verletze deshalb Art. 9 USG und Art. 6 UVPV.

    a) Art. 6 UVPV lautet wie folgt:
       "Mehrstufige Prüfung

    Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in
   verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem

    Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des
Projektes
   auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen."

    Nach Ziffer 11.4 des Anhangs zur UVPV bestimmt das kantonale Recht,
in welchem Verfahren die UVP für Parkhäuser und Parkplätze für mehr als
300 Motorwagen vorgenommen werden muss. Ziff. 11.4 der zürcherischen
Einführungsbestimmungen vom 12. April 1989 für die Durchführung der UVP
(EinfB UVP; GS 710.5) bezeichnet das "Baurechtliche Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz)"
als massgebliches Verfahren.

    Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest,
das zürcherische Recht schliesse eine mehrstufige UVP nicht aus. Das
ergebe sich daraus, dass dem eigentlichen baurechtlichen Verfahren ein
(fakultatives) Vorentscheidverfahren über grundlegende Fragen vorangehen
könne (§§ 323 ff. des Gesetzes vom 7. September 1975 über Raumplanung und
das öffentliche Baurecht [PBG]). § 323 Abs. 2 PBG verlange in einem solchen
Fall, dass mit dem Vorentscheidgesuch alle Unterlagen einzureichen seien,
die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig seien; dazu gehörten auch
die entsprechenden umweltrechtlichen Ermittlungen.

    b) Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auslegung der kantonalen
Bestimmungen insofern, als er in der Nichterwähnung der Mehrstufigkeit in
Ziff. 11.4 des Anhangs EinfB UVP ein qualifiziertes Schweigen erblickt,
weil der Verordnungsgeber bei anderen Anlagetypen (vgl. Ziff. 13.4,
21.3 und 52.1) auf die Mehrstufigkeit Bezug genommen habe. Dieser Kritik
kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann die Auslegung durch das
Verwaltungsgericht nicht als willkürlich bezeichnet werden. Es kann ohne
Verletzung von Art. 4 BV davon ausgegangen werden, dass der Hinweis in
Ziff. 11.4 EinfB UVP auf das baurechtliche Bewilligungsverfahren den
baurechtlichen Vorentscheid miteinschliesst. Andererseits ist in den vom
Beschwerdeführer angeführten Ziff. 13.4, 21.3 und 52.1 EinfB UVP nicht
von mehreren Stufen die Rede, sondern zweimal von der zweiten und einmal
von der ersten Stufe, in welchen die UVP zu geschehen habe. Daraus kann
für die Ziff. 11.4 EinfB UVP nichts abgeleitet werden.

    c) Der Beschwerdeführer hält dafür, es genüge nach Art. 6 UVPV nicht,
dass das kantonale Recht eine mehrstufige UVP erlaube; es müsse dies
ausdrücklich vorsehen. Das habe auch das Bundesgericht im Entscheid
Crissier festgestellt (BGE 120 Ib 436 E. 2d/aa S. 450).

    Beides ist unzutreffend: Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid
lediglich festgestellt, das Bundesrecht lasse es zu, dass das kantonale
Recht eine mehrstufige UVP vorsehe. Dass dies ausdrücklich erwähnt sein
müsse, geht aus dem Entscheid nicht hervor, weder aus seinem Wortlaut
noch aus seinem Sinn. Es stellt keine ausdehnende Auslegung von Art. 6
UVPV dar, wenn angenommen wird, die Zulässigkeit einer mehrstufigen UVP
könne sich auch sinngemäss aus den kantonalen Vorschriften ergeben. Im
übrigen kann, wie bereits erwähnt, ohne Willkür davon ausgegangen werden,
dass der Hinweis in Ziff. 11.4 EinfB UVP den baurechtlichen Vorentscheid
nach § 323 f. PBG mitumfasst.

    d) Die Rüge ist somit unbegründet. Dass die im vorliegenden Fall in
zwei Stufen vorgenommene Prüfung der Umweltverträglichkeit eine umfassende,
koordinierte Prüfung vereitelt hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet,
vermag er selber nicht nachzuweisen und ist den Akten auch nicht zu
entnehmen. Der Umstand, dass der UVB 92 grundsätzlich auf den UVB 89
abstellte und vor allem noch jene Fragen behandelte, die im ersten Bericht
offengelassen worden waren oder infolge Änderungen am Projekt oder wegen
neuer Erkenntnisse der Überprüfung bedurften, ist nicht zu beanstanden. Die
Beurteilung dieser Berichte oblag ohnehin nicht den Berichterstattern,
sondern den Umweltschutzfachstellen und den Baubewilligungs- bzw.
Rechtsmittelinstanzen (Art. 9 Abs. 5 und 6 USG). Insbesondere
letztere konnten in Kenntnis beider Berichte eine umfassende Würdigung
vornehmen. Sie haben den Entwicklungen zwischen dem ersten und zweiten
UVB, namentlich der Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufe, dem Erlass des
Massnahmenplans 1990 und der darauf gestützten Richtlinien der Baudirektion
für die Berechnung des Parkplatzbedarfs, auch Rechnung getragen (vgl. dazu
auch die nachstehenden Erwägungen 4 ff.). Die gegenteiligen Behauptungen
des Beschwerdeführers treffen nicht zu.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Bundesrecht im
Umstand, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die geforderte
akzessorische Überprüfung der im Gebiet Richti geltenden Zonenordnung
auf ihre Übereinstimmung mit dem Umweltschutzrecht vorzunehmen. Er macht
geltend, als Umweltschutzorganisation sei es ihm mangels Legitimation
seinerzeit verwehrt gewesen, die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinde
Wallisellen von 1983 und 1993, insbesondere die Zuweisung des hier
streitigen Gebiets zur Industriezone I6 (1983) bzw. zur Industrie- und
Gewerbezone IG6 (1993), abstrakt anzufechten. Folglich müsse ihm nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur akzessorischen Anfechtbarkeit von
Nutzungsplänen nun die Möglichkeit offen stehen, diese im Anwendungsfall,
d.h. im vorliegenden Verfahren, in Frage zu stellen.

    a) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Verwaltungsgericht
hätte ihn aufgrund des kantonalen Rechts zur nachträglichen Anfechtung
der Zonenordnung zulassen müssen. Er beruft sich ausschliesslich auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die sog. akzessorische
Überprüfung von Nutzungsplänen unter anderem dann zuzulassen ist,
wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Planerlasses keine Möglichkeit
hatte, seine Interessen zu verteidigen (BGE 119 Ib 480 E. 5c S. 486;
111 Ia 129 E. 3d). Indessen hat diese Rechtsprechung, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht den Sinn, einer
Umweltschutzorganisation, die nach der Rechtsordnung zur abstrakten
Anfechtung eines Zonenplans grundsätzlich nicht legitimiert ist
(vgl. Art. 88 sowie Art. 97 und 103 lit. c OG; BGE 113 Ia 247 ff.),
im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für ein UVP-pflichtiges
Bauvorhaben die Befugnis zur akzessorischen Infragestellung dieses Plans zu
verleihen. Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Beschwerdeführer,
welche zum Zeitpunkt des Planerlasses an sich befugt gewesen wären, den
Nutzungsplan abstrakt anzufechten, dies aber aus besonderen, objektiven
Gründen nicht tun konnten oder dazu keinen Anlass hatten. In solchen Fällen
soll der ursprünglichen, unmittelbaren Anfechtungsbefugnis wenigstens
nachträglich zum Durchbruch verholfen werden.

    b) Aus dem in der Zeitschrift Umweltrecht in der Praxis (URP) 1996
S. 206 auszugsweise publizierten Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember
1995 i.S. Parkhaus Vorstadt, Solothurn, kann nichts anderes abgeleitet
werden. In jenem Fall ging es nicht um die nachträgliche Überprüfung
der zonenrechtlichen Grundordnung, sondern um die Überprüfung
eines Gestaltungsplans, der für ein konkretes Projekt erlassen
worden war, Verfügungscharakter hatte und an sich von Anfang an einer
Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen. Die Behörden
hatten wichtigste - der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
und damit auch der Verbandsbeschwerde unterliegende - Sachverhalts- und
Rechtsfragen bewusst und ausdrücklich offengelassen und dem nachfolgenden
Baubewilligungsverfahren vorbehalten. Die Umweltschutzorganisationen
hatten mangels Publikation des Gestaltungsplans keine Möglichkeit gehabt,
diesen im Erlassverfahren anzufechten.

    Im vorliegenden Fall hatten dagegen die Ortsplanungen der
Gemeinde Wallisellen von 1983 und 1993 im Gebiet Richti kein konkretes
Projekt zum Gegenstand. Sie beschränkten sich auf die Ausscheidung von
Nutzungszonen. Eine solche Grundnutzungsplanung unterliegt weder der UVP
noch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und kann von
den Umweltschutzorganisationen, die öffentliche Interessen vertreten, auch
nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Art. 34 Abs. 3
RPG [SR 700], Art. 88 OG; BGE 120 Ib 70 E. 2 S. 74; 117 Ib 35 E. 4a S. 41;
115 Ib 335 E. 4c S. 342 oben; vgl. auch ROBERT WOLF, Zum Verhältnis von UVP
und Nutzungsplanung, in URP 1992 S. 146 ff.). Demzufolge fehlt ihnen auch
das Recht zur nachträglichen Anfechtung. Im übrigen ist das Auftreten
übermässiger Immissionen ohnehin kein Grund für ein nachträgliches
Infragestellen der rechtskräftigen Zonenordnung; solches kann lediglich
Anlass für die Einleitung einer Änderung der Nutzungsplanung nach Massgabe
von Art. 21 Abs. 2 RPG sein (BGE 119 Ib 480 E. 5c S. 486).

    c) Von einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 OG) kann
deshalb keine Rede sein. Dementsprechend kann auf die Ausführungen
in der Beschwerde, mit welchen der Beschwerdeführer unter dem
Begriff der "umweltrechtlichen Baureife" unter anderem die mangelnde
Bundesrechtskonformität der Zonenrevision von 1993 und des vom Kantonsrat
am 31. Januar 1995 beschlossenen kantonalen Richtplans rügt, nicht
eingetreten werden.

Erwägung 4

    4.- Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Baugrundstück liege in
einem Gebiet mit übermässiger Luftbelastung, wo die Immissionsgrenzwerte
für Stickstoffdioxid (NO2) von 30 µg/m3 (Jahresmittelwert) und für Ozon
(O3) von 100 bzw. 120 µg/m3 (Halbstunden- bzw. Stundenmittelwert)
gemäss Anhang 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
(LRV; SR 814.318.142.1) zur Zeit überschritten seien. So beliefen sich
die NO2-Immissionen auf den Hauptachsen im Untersuchungsgebiet auf 50
bzw. 57,5 µg/m3. Der vom Regierungsrat am 25. April 1990 gestützt auf
Art. 31 LRV erlassene Massnahmenplan zur Reduktion der Luftbelastung
(sog. Luft-Programm 90) habe nicht vermocht, innerhalb der gesetzten
Frist (d.h. bis zum 1. März 1994) die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
zu erreichen. Die Verwirklichung des angefochtenen Bauvorhabens werde
eine zusätzliche Luftbelastung verursachen, insbesondere durch die
Abgase des motorisierten Pendler- und Zulieferverkehrs sowie die
Heizung und Klimatisierung der Gebäude. Allerdings werde der Beitrag
des Richti-Verkehrs an die Belastung der anstossenden Strassenzüge mit
Luftschadstoffen gering sein (NO2: maximal 0,2 µg/m3). Zudem lasse der
Massnahmenplan eine gewisse Eindämmung der Luftemissionen erwarten. Eine
zonenkonforme Überbauung mit verschiedenen kleineren, nicht UVP-pflichtigen
Projekten würde ebenfalls Emissionen bringen, die insgesamt kaum geringer
wären als jene aus dem streitbetroffenen Dienstleistungszentrum, zumal
auch Betriebe mit intensivem Publikumsverkehr zugelassen wären. Was
die Ozonbelastung betreffe, so sei nicht erwiesen, dass das übermässige
Ozonaufkommen im Umfeld des Richti-Areals durch einen Verzicht auf das
Bauvorhaben vermindert werden könnte. Das streitbetroffene Projekt werde
nur geringfügig zur Verstärkung der Luftverschmutzung beitragen.

    Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die NO2-Zusatzbelastung
durch das Projekt gering sei, und er wirft dem Verwaltungsgericht
diesbezüglich offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Feststellung
des Sachverhalts vor (Art. 105 Abs. 2 OG); es setze sich in willkürlicher
Weise über relevante Ergebnisse der UVP hinweg. So könne die angenommene
Verkehrserzeugung von 2'300 Fahrten pro Tag nur bei ausreichenden
flankierenden Massnahmen, die das Verwaltungsgericht aber gerade nicht
anordne, zutreffen. Im übrigen werde im UVB 89, auf den der UVB 92
abstelle, für die Industriestrasse mit einer Immissionszunahme von 0,3
(und nicht 0,2) µg/m3 NO2 gerechnet, was immerhin 1% der zulässigen
Gesamtbelastung von 30 µg/m3 entspreche. Wenn mangels genügender
flankierender Massnahmen (insbesondere Ausbau des öffentlichen Verkehrs)
statt des im UVB angenommen Viertels die Hälfte der Pendler mit dem
Auto fahre, so verdopple sich dieser Wert auf 0,6 µg/m3 NO2 bzw. 2%
des Grenzwertes. Damit ergebe sich aus dem Richti-Verkehr auch eine
Verdoppelung der NOx (Stickstoffoxid)-Gesamtfracht von 4,8-6,3 t auf
9,6-12,6 t pro Jahr, im Untersuchungsperimeter allein von 0,5 t (wie im UVB
92 angenommen) auf 1 t pro Jahr. Das entspreche 8% der auf 12 t pro Jahr
geschätzten feuerungsbedingten NOx-Emissionen im Untersuchungsgebiet. Dabei
bestehe in der Gemeinde Wallisellen heute schon ein Sanierungsbedarf
von rund 60-90 t NOx pro Jahr; dieser Sanierungsbedarf würde durch die
Realisierung des Richti-Projekts noch beträchtlich erhöht. Die Vorinstanz
habe sich mit diesen bereits vor ihr vorgebrachten Zahlen und Argumenten
sowie mit der Ozon-Problematik nicht auseinandergesetzt, und auch die UVP
sei in dieser Beziehung unvollständig. Beim Richti-Bauvorhaben handle es
sich um ein Projekt mit überdurchschnittlichen Auswirkungen. Ein solches
müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest aufgeschoben,
wenn nicht überhaupt verhindert werden, da es die in Überarbeitung
begriffene Massnahmenplanung präjudiziere. Der angefochtene Entscheid
verletze die massgebenden Vorschriften des USG und der LRV.

    a) Umstritten sind nur die Verkehrsemissionen, welche durch die
Neuüberbauung voraussichtlich verursacht werden. Diese Emissionen sind
im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG, Art. 18 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft,
wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig
werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass
übermässige Luftverunreinigungen auftreten, und werden diese nicht nur
durch eine einzelne Anlage verursacht, so erstellt die Behörde einen Plan
der Massnahmen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der übermässigen
Immissionen nötig sind (Massnahmenplan; Art. 19 und 31 LRV). Im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten und in den bestehenden Verfahren trifft die Behörde
gestützt auf diesen Plan die erforderlichen baulichen, betrieblichen,
verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen (Art. 33 LRV).

    b) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Überbauung des Gebiets
Richti allein werde übermässige Immissionen verursachen (Art. 5 und Art. 31
Abs. 4 LRV). Er macht aber geltend, von ihr seien so starke Emissionen
zu erwarten, dass durch ihre vorzeitige Bewilligung die in Überarbeitung
begriffene Massnahmenplanung des Regierungsrats präjudiziert werde. Er
verweist auf die Urteile des Bundesgerichts in den Fällen Freiburg (URP
1993 S. 169 ff.), Crissier (BGE 120 Ib 436 ff.), Grancia (URP 1995 S. 498
ff.) und Solothurn (URP 1996 S. 206 ff.), in denen das Gericht erkannt
habe, Projekte mit überdurchschnittlichen Einwirkungen seien geeignet,
die Massnahmenplanung zu präjudizieren, und müssten daher zurückgestellt
werden, bis der Massnahmenplan vorliege. Sei dieser ungenügend, müsse
auf das Projekt allenfalls sogar verzichtet werden.

    aa) Der Beschwerdeführer übersieht wesentliche Unterschiede zwischen
dem vorliegenden Bauprojekt und den zitierten Fällen: Mit Ausnahme des
Falles Grancia ging es in jenen Fällen stets um den Erlass bzw. die
Genehmigung von Sondernutzungsplänen, die auf die jeweiligen in
Ausarbeitung begriffenen Massnahmenpläne abzustimmen waren. Es ging
also - anders als im vorliegenden Fall - um Bauvorhaben, die eine
Änderung oder Konkretisierung der raumplanungsrechtlichen Grundlagen
erforderten. Eine solche muss selbstredend mit umweltschutzrechtlichen
Massnahmen koordiniert werden. Der Fall Grancia, wo - wie im vorliegenden
Fall - eine Baubewilligung zur Diskussion stand, zeichnete sich durch
die Besonderheit aus, dass bei einem bestehenden Einkaufszentrum auf
eine seinerzeit im Baubewilligungsverfahren verfügte Reduktion der
Parkplätze zurückgekommen werden sollte, obschon eine Bedingung dieser
(ursprünglichen) Baubewilligung, nämlich der Anschluss an das öffentliche
Verkehrsnetz, noch nicht (ausreichend) erfüllt worden war. Eine Bewilligung
der Erhöhung der Parkplatzzahl hätte diese Bedingung unterlaufen und dem
inzwischen in Kraft getretenen Massnahmenplan widersprochen. In den Fällen
Freiburg, Crissier und Solothurn sodann gab es im Zeitpunkt der Genehmigung
der Sondernutzungspläne noch keinen Luftreinhalte-Massnahmenplan, auf den
der Sondernutzungsplan hätte abgestimmt werden können. Im vorliegenden
Fall der Überbauung des Richti-Areals besteht dagegen schon seit 1990
ein Luftreinhalte-Massnahmenplan, und dieser ist in den Jahren 1991-1993
durch vier Teilmassnahmenpläne ergänzt worden (vgl. Luft-Programm 1996,
Ziff. 1.2). Zur Zeit des Baubewilligungsverfahrens stand der Massnahmenplan
1990 in Überarbeitung; er wurde den neuesten Erkenntnissen angepasst. Kurz
nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 1996, nämlich
am 19. Juni 1996, hat der Regierungsrat den neuen Massnahmenplan 1996
beschlossen und in Kraft gesetzt (sog. Luft-Programm 1996).

    bb) Es ist nicht der Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass
Baubewilligungsverfahren für grössere Bauvorhaben stets zu sistieren wären,
wenn ein Massnahmenplan in Überarbeitung steht. Es liegt in der Natur
der Sache, dass solche Pläne in relativ kurzen Intervallen überprüft,
ergänzt, abgeändert und neuen Entwicklungen und Erkenntnissen angepasst
werden müssen. Das darf aber nicht dazu führen, dass Bauvorhaben, die
sich auf rechtskräftige Nutzungspläne und bestehende Massnahmenpläne
stützen, durch solche Überarbeitungen blockiert und nicht mehr innert
nützlicher Frist realisiert werden können. Das Bundesgericht hat denn
auch ausgeführt, es könne sich rechtfertigen, die Bewilligung eines
Bauvorhabens aufzuschieben, wenn sonst die Verwirklichung eines in
Ausarbeitung begriffenen Massnahmenplans gefährdet werde (vgl. Fall
Grancia, URP 1995 S. 505). Dass letzteres eher zu befürchten ist, wenn
noch gar kein Massnahmenplan vorliegt, als wenn ein solcher lediglich der
Anpassung bedarf, versteht sich von selbst. Zudem hat das Bundesgericht
erkannt, dass auch nachträglich noch Beschränkungen zur Reduktion der
Luftbelastung angeordnet werden können, wenn eine spätere Massnahmenplanung
dies erfordern sollte (BGE 118 Ib 26 E. 5f S. 37). Der Umstand allein,
dass das Verwaltungsgericht das Baubewilligungsverfahren nicht ausgesetzt
hat, bis der Regierungsrat das Luftprogramm 1996 beschloss, verletzt
somit noch nicht Bundesrecht.

    c) Es bleibt zu prüfen, ob die zu erwartenden Immissionen derart
stark sind, dass sie die Umsetzung des Luftprogramms 96 gefährden könnten.

    aa) Das BUWAL kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
grundsätzlich auf die UVB 89 und 92 abgestellt werden könne. Der
Untersuchungsperimeter sei korrekt gewählt und die Verkehrsszenarien seien
richtig berechnet worden. Innerhalb des gewählten Perimeters werde mit
einer NOx-Emissionsfracht von 188,5 t/a gerechnet, wovon über die Hälfte
von einem Kilometer Autobahn stamme. Der UVB 92 gibt die verkehrsbedingten
NOx-Emissionen des Richti-Verkehrs im Untersuchungsgebiet berechnet auf das
Jahr 1997 mit 0,5 t/a an, was 0,27% der Gesamtfracht entspricht. Diese
Zahlen sind laut BUWAL plausibel. Der projektindizierte Anteil der
Emissionen auf den direkt ans Richti-Areal angrenzenden Liegenschaften sei
sehr gross, bezogen auf den gesamten Projektperimeter aber geringer. Die
Schätzung der gesamten (d.h. nicht an den Perimeter gebundenen)
NOx-Verkehrsemissionen des Projekts (7,2-9,5 t/a bezogen auf das Jahr
1994 - Verminderung um etwa ein Drittel in der zweiten Hälfte dieses
Jahrzehnts) liege "auf der sicheren Seite"; es könne darauf abgestellt
werden. Dabei sei zu beachten, dass ohne die Realisierung des Projekts
diese Verkehrsemissionen zumindest teilweise gleichwohl entstünden, indem
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Überbauung Richti tätig
sein würden, sonst an einen anderen Ort fahren würden. Je nachdem, wie
gut das Richti-Areal mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen werde,
könne die Gesamtbilanz sogar positiv ausfallen. Zu den NO2-Immissionen im
Projektperimeter führt das BUWAL aus, diesbezüglich lägen keine genauen
Messungen vor. Aufgrund von Schätzungen und Vergleichen mit nahegelegenen
Messorten dürften diese Immissionen seit 1989 (d.h. gegenüber den Annahmen
des UVB und des Verwaltungsgerichts) gesunken sein und heute bei ca. 40-50
µg/m3 liegen. Die Grenzwerte gemäss Anhang 7 LRV von 30 µg/m3 seien damit
aber immer noch massiv überschritten. Die im UVB angenommene Zunahme
durch den Richti-Verkehr von maximal 0,2 µg/m3 dürfte zutreffen.

    Die Frage, ob das Projekt derartige Einwirkungen erzeuge, dass
mit seiner Bewilligung zugewartet werden müsste, beantwortet das BUWAL
abschliessend mit nein. Das inzwischen beschlossene Luftprogramm 1996
trage den neu entstehenden Immissionen genügend Rechnung.

    bb) Es besteht für das Bundesgericht kein Grund, an dieser Beurteilung
durch die zuständige Fachbehörde des Bundes zu zweifeln. Dass sich
die Vorinstanz über relevante Ergebnisse der UVP hinweggesetzt und den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt
hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Das Auflisten von
abweichenden Zahlen und Annahmen und das Treffen von pessimistischeren
Prognosen, wie der Beschwerdeführer das tut, reicht dazu nicht aus. Die
von ihm hervorgehobene Differenz bei der NO2-Immissionszunahme - 0,3 statt
0,2 µg/m3 - beruht zum Beispiel bloss auf unterschiedlichen Rundungen. Es
müsste vielmehr einsichtig dargestellt werden, dass gewisse Zahlen,
Annahmen und Schlüsse offensichtlich falsch sind. Das gelingt dem
Beschwerdeführer trotz weit ausholenden Ausführungen nicht. Er vermag
auch nicht aufzuzeigen, inwiefern das Bauvorhaben die Realisierung
der im Luft-Programm vorgesehenen Massnahmen vereiteln oder wesentlich
erschweren würde. Im Unterschied zu den Fällen Freiburg, Crissier, Grancia
und Solothurn, wo es um stark frequentierte öffentliche Parkhäuser und
Kundenparkplätze zu Einkaufszentren ging, die - mit einer Ausnahme -
eine Sondernutzungsplanung erforderten, stehen im vorliegenden Fall
Verkehrsanlagen und Parkplätze zu einer zonenkonformen Büroüberbauung ohne
grossen Publikumsverkehr (sog. back-office-Nutzung) zur Diskussion. Eine
der raumplanerischen Zonenordnung entsprechende Überbauung des
Richti-Areals mit Einzelbauten, für die keine UVP durchgeführt werden
müsste, hätte, wie die Vorinstanz einleuchtend darlegt, kaum eine geringere
Umweltbelastung zur Folge. Mit dem BUWAL ist sodann davon auszugehen,
dass es sich beim vorliegenden Bauvorhaben, das im Beizugsperimeter eine
verkehrsbedingte NOx-Emissions- und NO2-Immissionszunahme von 0,27% bzw.
0,5-1% (je nach Ausgangsgrösse) bringen wird, jedenfalls nicht um ein
Projekt handelt, mit dem die Massnahmenplanung des Regierungsrats nicht
hätte rechnen müssen. Auch sind die in der UVP und von den Vorinstanzen
angenommenen Anteile am privaten und öffentlichen Verkehr nicht einfach
deshalb falsch, weil zur Zeit noch keine Gewissheit besteht, ob und innert
welcher Frist die im Massnahmenplan vorgesehen Massnahmen tatsächlich
realisiert werden. Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens dürfen die
Auswirkungen eines beschlossenen Massnahmenplans im Sinne von Art. 31
ff. LRV durchaus berücksichtigt werden. Andernfalls würde man von dem mit
dem Massnahmenplan verfolgten Prinzip der Lastengleichheit (vgl. BGE 118
Ib 26 E. 5d S. 35) zum Nachteil eines einzelnen Bauwilligen abrücken. Auf
ein Zurückstellen der Baubewilligung durfte die Vorinstanz deshalb ohne
Verletzung von Bundesrecht verzichten.

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer rügt weiter eine ungenügende Erschliessung
des Richti-Areals durch den öffentlichen Verkehr und das öffentliche
Strassennetz. Er behauptet, es seien Art. 3 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 19
Abs. 1 RPG sowie § 237 Abs. 1 und 2 PBG verletzt.

    a) Der Beschwerdeführer kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sämtliche im Interesse des Schutzes der Umwelt liegenden, nach Art. 104
OG zulässigen Rügen erheben, einschliesslich der Rügen der Verletzung von
kantonalem Recht, das in einem engen Sachzusammenhang mit dem anwendbaren
Bundesrecht steht. Die Frage der Erschliessung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln steht zweifellos in engem Sachzusammenhang mit der
Umweltverträglichkeit des bestrittenen Projekts. Auch die strassenmässige
Erschliessung (z.B. die Linienführung) kann einen Einfluss auf die
Umweltverträglichkeit eines Projekts haben; ob dies auch für Fragen wie
die Ausbaubreite einer Strasse zutrifft, kann hier offenbleiben.

    b) § 237 Abs. 1 und 2 PBG verlangen eine genügende Zugänglichkeit der
Anlagen und bei grösseren Überbauungen die Erreichbarkeit mit öffentlichem
Verkehr. Die Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Dass
diese Anforderungen durch die Vorinstanz in unhaltbarer, willkürlicher
Weise missachtet worden seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine
Ausführungen tun solches auch nicht einmal annähernd dar. Sein Verweisen
auf eine durch die Entwicklung überholte kritische Stellungnahme des
kantonalen Tiefbauamtes im Rahmen der UVP genügt dazu jedenfalls nicht,
zumal in die später erteilte Baubewilligung bezüglich Erschliessung
verschiedene Bedingungen und Auflagen aufgenommen worden sind. Aber auch
eine Verletzung von bundesrechtlichen Normen ist nicht ersichtlich. Art. 3
Abs. 3 lit. a RPG verlangt zwar, dass Wohn- und Arbeitsgebiete einander
zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend
erschlossen werden sollen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch
um einen Planungsgrundsatz, der sich in erster Linie an planende und
rechtsetzende Behörden richtet; er setzt die geltende Nutzungsordnung
nicht ausser Kraft (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Art. 3 NN 8 und
14). Art. 19 Abs. 1 RPG sodann zählt den öffentlichen Verkehr nicht zu den
notwendigen Erschliessungselementen und definiert selber nicht, welchen
Standard die Zufahrten aufweisen müssen. Die Festlegung des Ausmasses der
Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit
ist Sache des kantonalen Rechts (BGE 112 Ia 119 E. 3 S. 122). Im
vorliegenden Fall wird das zu überbauende Areal von zwei S-Bahnlinien und
drei Regionalbuslinien sowie Ortsbuslinien bedient. Strassenmässig wird es
durch die Neue Winterthurer- und die Industriestrasse groberschlossen. Ab
diesen Strassen erfolgen die Zufahrten über die Richti- und die
Geerenstrasse, die beide gemäss Baubewilligung Ziff. 6.3.2 auf den
Baubeginn hin auszubauen sind. Eine weitere Verbindungsstrasse ist
entlang der Bahnanlagen geplant (Baubewilligung Ziff. 6.3.1). Inwiefern
diese Erschliessung bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügen soll,
ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Es wird
insbesondere auch nicht aufgezeigt, welche Umweltschutznormen und inwiefern
sie verletzt sein sollen. Im übrigen argumentiert der Beschwerdeführer
widersprüchlich, wenn er bei der Frage der Erschliessung das Angebot
des öffentlichen Verkehrs als ungenügend bezeichnet, bei der Berechnung
der Parkplätze hingegen die gute Erschliessung durch den öffentlichen
Verkehr betont.

    c) Der Beschwerdeführer beklagt sich, die Vorinstanz habe ihm
die Legitimation zur Beschwerde bezüglich der Erschliessungsfragen in
unhaltbarer Weise abgesprochen.

    Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob eine im Sinne von
Art. 55 USG beschwerdeberechtigte Organisation allgemein mit der
Rüge der ungenügenden Erschliessung zu hören sei oder ob einzelne
Fallgruppen zu bilden wären. Es trat auf die entsprechenden Vorbringen
deshalb nicht ein, weil es das Angebot des öffentlichen Verkehrs nicht
zur Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG und Art. 4 des Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) zählte und
weil das Bundesrecht dem Beschwerdeführer nicht die Befugnis verleihe,
die rein kantonalrechtliche Frage der Dimensionierung des Knotenpunktes
Neugutstrasse/Neue Winterthurerstrasse zu beanstanden. Im übrigen würden
die beiden Strassenzüge - so das Verwaltungsgericht - mit einer Breite
von gegen 20 m die gesetzlichen Anforderungen bei weitem erfüllen.

    Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht materiell zu den aufgeworfenen
Fragen des Beschwerdeführers Stellung genommen, obschon es formell nicht
darauf eingetreten ist. Es hat festgestellt, dass die Erschliessung im
Sinne von Art. 19 (und Art. 22 Abs. 2 Bst. b) RPG nicht mit Argumenten
des Ungenügens des öffentlichen Verkehrs beanstandet werden könne, und es
hat die strassenmässige Erschliessung als hinreichend bezeichnet. Damit
erübrigen sich hier Erörterungen zur Frage, ob das Verwaltungsgericht
von Bundesrechts wegen verpflichtet gewesen wäre, auf die Rügen auch
formell einzutreten.

Erwägung 6

    6.- (Die Verweigerung einer weiteren Reduktion der 750 bewilligten
Parkplätze ist nicht zu beanstanden).

Erwägung 7

    7.- Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt offensichtlich unvollständig und unrichtig abgeklärt und
festgestellt und Art. 9, 11 und 12 USG sowie Art. 33 LRV verletzt, weil sie
die in den Umweltverträglichkeitsberichten von 1989 und 1992 aufgelisteten
möglichen flankierenden Massnahmen im Bereich des öffentlichen Verkehrs
und des Betriebs nicht näher geprüft und angeordnet habe. Die Annahme
in den UVB 89 und 92, dass 25% der im Areal Richti Arbeitenden mit
individuellen und 75% mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen würden,
lasse sich nur halten, wenn die vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen
realisiert würden. Letzteres habe deshalb bereits vor der Erteilung
der Baubewilligung zu erfolgen; zumindest müssten die entsprechenden
Beschlüsse von den zuständigen Organen vorher gefasst worden sein. Der
Beschwerdeführer listet sodann zahlreiche Massnahmen auf, so bezüglich
des öffentlichen Verkehrs die Gründung eines Gemeindeverbandes zwecks
Verbesserung der Koordination der regionalen Feinerschliessung, die
Verlängerung diverser Tramlinien, ein neuer Mittelverteiler zwischen
Flughafen/Oerlikon/Wallisellen/Dübendorf sowie Verbesserungen der
Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Nahbereich, ferner
im betrieblichen Bereich die Motivation der Mitarbeiter zur Benützung
der öffentlichen Verkehrsmittel, eine Parkplatzbewirtschaftung,
Parkplatzgebühren, Car-Pooling, Veloförderung und Betriebsbus sowie
schliesslich eine Beschränkung der Parkiermöglichkeiten in der Umgebung
(insbesondere im Glattzentrum).

    Das Verwaltungsgericht hatte zusätzliche Auflagen der erwähnten
Art abgelehnt, zum Teil weil sie ausserhalb des Einflussbereichs
der Bauherrschaft lägen, zum Teil weil fraglich erscheine, ob sie
unter den Begriff "Verkehrs- und Betriebsvorschriften" von Art. 12
Abs. 1 lit. c USG fielen. Zudem sei die projektbedingte zusätzliche
Luftbelastung relativ gering und das Richti-Areal bereits recht gut mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Andere Massnahmen brächten
keinen nennenswerten Beitrag zur Begrenzung des privaten Verkehrs und
wären daher unverhältnismässig. Schliesslich verlange die Rechtsgleichheit
(Lastengleichheit), dass - in Fällen wie dem vorliegenden - Massnahmen,
wie die vom Beschwerdeführer aufgezählten, vor allem im Rahmen der
Verwirklichung des Massnahmenplans realisiert würden.

    a) Vorab ist nochmals festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden
Projekt nicht um eine Anlage im Sinne von Art. 5 LRV (übermässige
Immissionen aus einer einzelnen Anlage) handelt. Massnahmen zur
weiteren Beschränkung der Luftbelastung (d.h. über die vorsorglichen
Massnahmen hinaus) sind deshalb im Rahmen der Massnahmenplanung zu treffen
(Art. 31 ff. LRV), wobei sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach den
einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften richten (Art. 33
Abs. 2 LRV). Das Luft-Programm 1996, das im Zeitpunkt der Fällung des
angefochtenen Entscheids zumindest im Entwurf bekannt war, sieht gemäss
Anhang 1 im Bereich Verkehr verschiedene Massnahmen vor, so eine bessere
Bewirtschaftung des Strassennetzes, damit Staus möglichst vermieden werden,
die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Strecken, die
Überarbeitung der Wegleitung für die Berechnung der Parkplatzzahlen und die
Anpassung der entsprechenden Gemeindevorschriften, ferner verschiedene
Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs um Massnahmen im
Bereich der Raumplanung (Siedlungsentwicklung, Bau von Radwegen usw.). Zur
Realisierung dieser (und anderer) Massnahmen erteilte der Regierungsrat
- soweit im Handlungsbereich des Kantons liegend - konkrete Aufträge
an die ihm unterstellten Direktionen. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, liegen solche Massnahmen nicht im Einflussbereich der
privaten Bauherrschaft. Sie können daher nicht in einer Baubewilligung
angeordnet werden (BGE 119 Ib 480 E. 7b S. 490 f.). Soweit es nötig
war, wurde die Bauherrschaft im übrigen mit der Baubewilligung vom 1.
März 1994 verpflichtet, bei der Projektierung durch besondere Vorkehren auf
vorgesehene Massnahmen wie Tramverlängerung und Mittelverteiler zwischen
Dübendorf und Kloten Rücksicht zu nehmen. Mit dem BUWAL ist festzustellen,
dass sich ein Zuwarten mit der Baubewilligung bis zur Realisierung der
im Luft-Programm festgelegten Massnahmen nicht rechtfertigen würde. Vom
vorliegenden Projekt gehen nicht derart starke Immissionen aus, dass
sie das Luft-Programm 1996 gefährden könnten. Wenn das BUWAL in seiner
Vernehmlassung bemängelt, dass der Regierungsrat nicht alle in den
blauen Massnahmenblättern des Luft-Programms aufgezählten Massnahmen auch
angeordnet hat und dass zum Beispiel die Erweiterung des Busnetzes nach
Süden, die Begrenzung der Anzahl Fahrten zu den Parkierungsanlagen oder die
Vorgabe eines bestimmten Anteils an öffentlichem Verkehr noch zu prüfen
seien, so berührt das Zuständigkeiten des Regierungsrats und betrifft
nicht Massnahmen, die im vorliegenden Verfahren angeordnet werden könnten.

    Der Beschwerdeführer vergleicht den vorliegenden Fall zu Unrecht
mit dem Fall Grancia (URP 1995 S. 498 ff.): Der Tessiner Massnahmenplan
bestimmte, dass der Bau und die Erweiterung grosser Einkaufszentren
nur bewilligt werden dürften, wenn die betreffenden Zentren mit einer
leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsverbindung bedient würden. Dies
traf im Falle Grancia nicht zu. Demgegenüber ist das Gebiet Richti
in Wallisellen bereits recht gut, wenn möglicherweise auch noch nicht
optimal, mit öffentlichen Verkehrsverbindungen erschlossen; zudem handelt
es sich hier nicht um ein kundenorientiertes Einkaufszentrum. Im Fall
Grancia kam noch dazu, dass der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz
bereits in der Baubewilligung für die Erstellung des Einkaufszentrum zur
Bedingung für die Eröffnung des Zentrums gemacht und unter anderem auch
aus diesem Grund die vorgesehene Parkplatzzahl nur teilweise bewilligt
worden war; somit stand das neuerliche Gesuch um Parkplatzerweiterung,
ohne dass eine genügende öffentliche Verkehrsverbindung eingerichtet
worden wäre, im Widerspruch nicht nur zum Massnahmenplan, sondern auch
zur rechtskräftigen Baubewilligung.

    b) Auch die weiteren Forderungen des Beschwerdeführers nach
flankierenden Massnahmen sind unbegründet. Eine Beschränkung der
Parkierungsmöglichkeiten in der Umgebung des Richti-Projekts, insbesondere
im Glattzentrum, liegt wiederum ausserhalb des Einflussbereichs der
Bauherrschaft. Was sodann die Massnahmen Parkplatzbewirtschaftung,
Parkplatzgebühren, Car-Pooling, Betriebsbus, Veloförderung und Motivation
der Mitarbeiter zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anbelangt,
so handelt es sich - soweit sie überhaupt im Einflussbereich der
Bauherrschaft liegen - nicht um Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12
Abs. 1 lit. c USG und nicht um Emissionsbegrenzungen "bei der Quelle"
im Sinne von Art. 11 Abs. 1 USG (BGE 119 Ib 480 E. 7c S. 491 f.). Ihre
Wirkung wäre angesichts des vorhandenen Angebots im öffentlichen Verkehr
im übrigen nicht leicht zu beurteilen, und deren Anordnung ausserhalb
eines Massnahmenplans wäre unter dem Gesichtspunkt der Koordination und
der Lastengleichheit problematisch.

Erwägung 8

    8.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorliegende Projekt
verletze auch bezüglich des Lärmschutzes Bundesrecht. Da im Richti-Areal
die Planungswerte überschritten seien, dürfe es nicht mehr für Bauten
erschlossen werden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienten.
Das Verwaltungsgericht habe den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich
unrichtig und unvollständig festgestellt.

    a) Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht
erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger
lärmempfindlichen Nutzung zuzuführen, sofern nicht durch planerische,
gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone
die Planungswerte eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 2 USG). Noch
nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen
dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten
sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische,
gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die
Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten
(Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR
814.41]). Lärmempfindliche Räume sind Räume in Wohnungen und in Betrieben,
in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 2
Abs. 6 LSV). Bei Betrieben, die in Gebieten mit Empfindlichkeitsstufen
(ES) I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und
Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV).

    b) Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, zwar sei das Richti-Areal
bloss groberschlossen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 117 Ib 308 ff. E. 4 S. 314) dem Erschliessungsbegriff nach Art. 24
Abs. 2 USG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG nicht genüge, doch beziehe
sich diese Bestimmung nicht auf einzelne Grundstücke, sondern auf die
noch nicht erschlossene Bauzone als Ganzes, im vorliegenden Fall wohl
auf das weitere mit den Baugrundstücken verbundene Industriegebiet
von Wallisellen. Dass die Planungswerte in diesem Bereich gesamthaft
überschritten wären, sei nicht aktenkundig. Jedenfalls liessen sich durch
planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden
Teil dieser Zone die Planungswerte einhalten. Aber selbst wenn dem nicht
so wäre, würde es wenig Sinn machen, auf dem Richti-Areal als einziger
grösserer Baulücke in der näheren Umgebung eine weniger lärmempfindliche
Nutzungsweise durchzusetzen.

    Diese Begründung überzeugt nicht. Im Ergebnis ist der Entscheid aber
dennoch nicht zu beanstanden (vgl. nachstehende Erw. c und d).

    c) Es besteht entgegen der Ansicht der BHG Richti kein Anlass, von
der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzukommen, wonach in
Art. 24 Abs. 2 USG mit Erschliessung grundsätzlich die vollständige, der
jeweiligen Nutzungszone angepasste Erschliessung zu verstehen ist, bei der
mehr oder weniger nur noch die Hausanschlüsse zu erstellen sind. Richtig
ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 24 USG keine
parzellenbezogene Betrachtungsweise anstellt, sondern grössere Gebiete im
Auge hat. Anders als das Verwaltungsgericht aber meint, ist bei der Frage,
ob "im überwiegenden Teil" der entsprechenden Zone von Wallisellen die
Planungswerte eingehalten werden können, nicht die ganze zusammenhängende
(grösstenteils schon überbaute) Industriezone zu berücksichtigen, sondern
nur der noch nicht (voll) erschlossene Teil, soweit er für Gebäude mit
lärmempfindlichen Räumen bestimmt ist. Demnach spielt es auch keine Rolle,
ob es sich beim Richti-Areal um die letzte grössere "Baulücke" handelt.

    d) Nach dem in den Akten liegenden Lärmgutachten, das gemäss den
Beurteilungen der kantonalen Lärmschutzfachstelle und des BUWAL von
korrekten Verkehrsdaten ausgegangen ist, die Immissionspunkte richtig
gewählt und die Immissionspegel ebenfalls richtig berechnet hat, sind
die Planungswerte bei zwei von sieben Messpunkten überschritten, nämlich
bei Messpunkt B um 1,2 dB(A) und bei Messpunkt F um 0,1 dB(A). Dabei
ging zwar das Gutachten - offenbar gestützt auf die alte Zonenordnung -
von einer Lärmempfindlichkeitsstufe IV statt III aus, doch ändert das
am Ergebnis nichts, da sich bei der ES III die Werte für die hier in
Frage stehenden Betriebsräume um 5 dB(A) erhöhen (Art. 42 LSV) und damit
wiederum diejenigen der ES IV erreichen (vgl. Anhang 3 und 4 LSV). Diese
geringfügigen Überschreitungen, die sich im Bereich der Messgenauigkeit
bewegen und nicht wahrnehmbar sind (vgl. BGE 118 Ib 599 E. 7d S. 607; 117
Ib 285 E. 8b/cc S. 305), betreffen nur einen kleinen Teil des massgeblichen
Gebiets und auch nur einen kleinen Teil des Projekts an zwei peripheren
Punkten. Einer Feinerschliessung des Gebiets stehen sie daher nicht
entgegen; im überwiegenden Teil des Gebiets sind die Planungswerte
eingehalten (Art. 24 Abs. 2 USG). Es kann davon ausgegangen werden,
dass die Vorinstanzen mit der Bewilligung zur Feinerschliessung des
Gebiets eine Ausnahme nach Art. 30 Satz 2 LSV implizit erlaubt haben,
was nicht bundesrechtswidrig ist. Art. 30 LSV verlangt entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Planungswerte an jedem
einzelnen Punkt der Überbauung eingehalten werden. Diese Bestimmung
bezieht sich auf die Erschliessung des Gebiets; die Überbauung fällt
unter Art. 22 Abs. 1 USG bzw. Art. 31 LSV. Da die Immissionsgrenzwerte an
keinem ihrer Punkte erreicht werden, musste das Verwaltungsgericht keine
weiteren Lärmschutzmassnahmen prüfen. Die Rügen des Beschwerdeführers
sind unbegründet.

Erwägung 9

    9.- Der Beschwerdeführer macht schliesslich Ausführungen zur
Quartierplanbedürftigkeit des umstrittenen Bauvorhabens und rügt allgemein
die Verletzung von Art. 55 USG, Art. 19 RPG und §§ 123 ff. PBG. Es wird
aber aus der Rechtsschrift nicht klar, weshalb und inwiefern er die
erwähnten Bestimmungen als verletzt betrachtet. Das Verwaltungsgericht
hat dem Beschwerdeführer die Legitimation abgesprochen, das Fehlen
eines Quartierplans zu rügen; es hat aber gleichzeitig festgehalten, die
materiellen Erwägungen des Regierungsrats seien zutreffend. Es scheint,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 RPG dieses
Nichteintreten des Verwaltungsgerichts auf seine Rüge beanstandet. Ob mit
Recht, kann hier offenbleiben, da er mit keinem Wort sagt, weshalb der
Regierungsrat und mit ihm das Verwaltungsgericht das Erfordernis eines
Quartierplans nicht hätten verneinen dürfen. Nach der Rechtsprechung
genügt es nicht, nur den Nichteintretensentscheid anzugreifen, wenn die
Vorinstanz auch eine Eventualbegründung zur materiellen Streitfrage gegeben
hat. In einem solchen Fall wird der angefochtene Entscheid nur aufgehoben,
wenn auch diese subsidiäre Begründung Bundesrecht verletzt (BGE 118 Ib
26 E. 2b). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

Erwägung 10

    10.- Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung bzw.  Vereitelung von
Bundesrecht darin, dass er von den kantonalen Instanzen zur Tragung von
Verfahrens- und Parteikosten verurteilt worden ist und Kostenvorschüsse
bezahlen musste. Er meint, die kantonale Kostenpflicht erschwere den
ideellen Umweltschutzorganisationen die Beschwerdeführung übermässig,
weshalb die im bundesgerichtlichen Verfahren geltende Kostenlosigkeit
auch für das kantonale Verfahren gelten müsse.

    a) Soweit das bundesgerichtliche Verfahren betreffend, ist zu
präzisieren, dass das Gericht in ständiger Praxis die gesamtschweizerischen
Organisationen, die sich dem Schutz der Umwelt und der Landschaft
widmen, nur von den Gerichtskosten befreit, nicht auch von der
Parteikostenpflicht gegenüber Gegenparteien (vgl. die Urteile in
URP 1993 S. 189 E. 9, 1991 S. 337 E. 5 und 436 E. 5). Eine generelle
Befreiung von der Parteikostenpflicht wäre im Lichte von Art. 159 OG
nicht zu rechtfertigen. Aber auch für eine Verpflichtung der Kantone,
ihr Verfahren für ideelle Organisationen kostenfrei auszugestalten,
wenn Bundesrecht zur Anwendung gelangt, fehlt es an einer gesetzlichen
Grundlage. Es kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführung werde
diesen Organisationen verunmöglicht oder übermässig erschwert, wenn sie
im Falle des Unterliegens angemessene Kosten tragen müssen. Gleiches
gilt auch für die privaten Beschwerdeführer. Dass diese - anders als die
Umweltschutzorganisationen - vornehmlich eigene Interessen vertreten,
ändert am Umstand, dass für beide Kategorien von Beschwerdeführern das
gleiche Kostenrisiko besteht, nichts. Diese Frage ist entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers auch nicht vergleichbar mit der Frage der kostenlosen
Zustellung von baurechtlichen Entscheiden an die Umweltschutzorganisationen
(vgl. BGE 121 II 224 E. 5e S. 234 f.). Im letzteren Falle geht es darum,
dass die Organisationen ohne grossen Aufwand überhaupt Kenntnis erhalten
von den zahlreichen erstinstanzlichen Entscheiden, zu deren Anfechtung
sie befugt sein könnten.

    Die Befürchtung, das Kostenrisiko im Rechtsmittelverfahren könnte den
Umweltschutzorganisationen die Ausübung ihres Beschwerderechts derart
erschweren, dass die richtige Anwendung des Bundesrechts vereitelt
oder zumindest stark behindert würde, lässt sich übrigens durch die
bisherigen Erfahrungen sowohl auf Bundesebene als auch in den Kantonen,
die seit langem ein allgemeines Beschwerderecht ideeller Organisationen
kennen, nicht erhärten. Wohl können bei sehr grossen Bauvorhaben wie
dem vorliegenden die Kosten, insbesondere auch die Parteikosten, hoch
ausfallen. Andererseits stehen den Organisationen in der Regel weit höhere
Mittel zur Verfügung als privaten Personen, z.B. einem vom Bauvorhaben
betroffenen Nachbarn. Eine Möglichkeit, die Kosten in Grenzen zu halten,
läge im übrigen in einer Konzentration auf das Wesentliche, sei dies
bezogen auf die Auswahl der einzelnen anzufechtenden Entscheide, sei dies
bezogen auf die Art der konkreten Prozessführung. Gerade was letzteres
betrifft, lässt der Beschwerdeführer in vorliegenden Fall den Sinn für
das Wesentliche vermissen. Seine unnötig weitschweifenden, ja ausufernden
Ausführungen verursachen nicht nur den Beschwerdeinstanzen, sondern auch
den Gegenparteien übermässige Kosten, die sich in den Gerichtsgebühren
und den Parteientschädigungen niederschlagen. Der Beschwerdeführer
muss damit rechnen, dass ihm in Zukunft Kosten, die vermeidbar gewesen
wären, sogar im Falle des Obsiegens auferlegt bzw. nicht ersetzt werden
(vgl. Art. 153a Abs. 1, Art. 156 Abs. 6 und Art. 159 Abs. 5 OG; s. auch
BGE 119 Ib 458 E. 15 S. 462).

    b) Dass die kantonalen Instanzen bei der Verlegung der Gerichts- und
Parteikosten kantonales Recht willkürlich angewendet hätten, behauptet der
Beschwerdeführer nicht. Seine Hinweise auf die kantonalen Bestimmungen,
die durch Formulierungen wie "kann" und "in der Regel" den Behörden
einen gewissen Ermessensspielraum belassen, vermögen jedenfalls nicht
darzutun, dass im vorliegenden Fall die Kostenverteilung in unhaltbarer
Weise erfolgt wäre.