Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 II 256



123 II 256

30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16.
April 1997 i.S. Schweizer Heimatschutz gegen Pilatus-Bahn-Gesellschaft
und Gemeinderat Hergiswil sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des
Kantons Nidwalden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 22 Abs. 1 RPG und 24 RPG; Art. 6 NHG. Raumplanung und Umweltschutz
- Bewilligung der Beleuchtungsanlage auf den Pilatusgipfeln (BLN-Objekt
Nr. 1605).

    Die Beleuchtungskörper stellen eine bewilligungspflichtige Anlage im
Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG dar (E. 3).

    Die Scheinwerfer sind nicht als geringfügige Änderung der Bergstation
zu betrachten, weshalb sie nicht gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt
werden können (E. 4).

    Standortgebundenheit der Anlage bejaht (E. 5a).

    Bei der Beurteilung der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts
ist von der Umschreibung von dessen Schutzgehalt auszugehen (E. 6a). Wird
die Bewilligung der Beleuchtung an Bedingungen und Auflagen geknüpft,
wird vom Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft nicht
wesentlich abgewichen. Die vom Inventarschutz auch erfassten Aspekte der
Sagenumwobenheit und der Aussichtsfunktion des Pilatus werden durch die
Beleuchtung hervorgehoben (E. 6d). Vom Bundesgericht verfügte zusätzliche
Einschränkungen der Beleuchtungszeit (E. 6c).

    Keine präjudizielle Wirkung für die grossflächige Beleuchtung anderer
Berggipfel, da sich der Pilatus in verschiedener Hinsicht wesentlich von
solchen unterscheidet (E. 7).

Sachverhalt

    Die Pilatus-Bahn-Gesellschaft beleuchtet seit 1991 zeitweise
die beiden Pilatusgipfel "Esel" und "Oberhaupt" grossflächig mit neun
Scheinwerfern. Aufgrund verschiedener Reaktionen sah sich die Baudirektion
des Kantons Nidwalden veranlasst, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren
für diese Beleuchtungsanlage zu verlangen, in welchem u.a. der Schweizer
Heimatschutz Einsprache erhob. Am 17. August 1993 erteilte die Baudirektion
der Pilatus-Bahn-Gesellschaft unter den folgenden Bedingungen und Auflagen
nachträglich die raumplanerische Ausnahmebewilligung für die Erstellung
und den Betrieb der Anlage:

    "Der Beginn der Beleuchtung ist der jeweiligen Dämmerungszeit
anzupassen.

    Die Dauer der Beleuchtung ist auf maximal 2 Stunden pro Nacht zu
   begrenzen.

    Zwischen der Betriebseinstellung der Zahnradbahn, spätestens jedoch ab

    Ende November, und bis Mitte März darf die Beleuchtung nur an
Samstagen und

    Sonntagen sowie an einzelnen ausserordentlichen Anlässen betrieben
werden.

    Bei Nebel und tiefhängenden Wolken darf nicht beleuchtet werden.

    Der Beleuchtungsbeginn und das Ende haben in gestaffelter zeitlicher

    Reihenfolge innerhalb minimum 5 Minuten zu erfolgen.

    Sollten wider Erwarten auf die Tierwelt negative Auswirkungen
   festgestellt werden, wird auf vorliegende Bewilligung zurückgekommen.

    Veränderungen der Beleuchtung (Lichtstärke, Farbe, Intensität,

    Zeitdauer, Flächenbestrahlung) sind nicht erlaubt resp. müssten
wiederum
   raumplanerisch beurteilt werden.

    Die Baudirektion behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung obiger

    Bedingungen und Auflagen vorliegende Bewilligung zu entziehen."

    Gegen diese Bewilligung erhob der Schweizer Heimatschutz Beschwerde an
den Nidwaldner Regierungsrat. Dieser wies am 30. Mai 1994 die Beschwerde
ab und führte aus, die Beleuchtungsanlage beinhalte nur teilweise
Änderungen in der nach kantonalem Richtplan als "touristische Kopfstation"
ausgewiesenen Region der Pilatusgipfel, so dass eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 Abs. 2 RPG grundsätzlich in Frage komme (Bundesgesetz vom
22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Weiter entschied der
Regierungsrat, die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmebewilligung
seien gegeben, da die Beleuchtung - angesichts der Auflagen und Bedingungen
- mit den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung vereinbar
sei.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 1994 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Nidwalden die vom Schweizer Heimatschutz gegen diesen
Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde ab.

    Gegen dieses Urteil reichte der Schweizer Heimatschutz am 14. Februar
1995 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beleuchtung des Pilatus
sowie die dazu erforderliche Anlage seien als unzulässig zu bezeichnen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, bei der
Beleuchtungsanlage handle es sich nicht um eine bewilligungspflichtige
Anlage. Sie begründet dies damit, die Beleuchtungskörper seien nicht
fest mit dem Boden verbunden und liessen sich ohne weiteres kurzfristig
entfernen.

    Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene
künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung
über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum
äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die
Umwelt beeinträchtigen (BGE 120 Ib 379 E. 3c mit Hinweisen). Dazu gehören
gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht
unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 119 Ib 222 E. 3a;
118 Ib 1 E. 2c je mit Hinweis[en]). Die Baubewilligungspflicht soll der
Behörde ermöglichen, das Bauprojekt - in bezug auf seine räumlichen Folgen
- vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen
Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen
(BGE 119 Ib 222 E. 3a). Obwohl die insgesamt neun Scheinwerfer nicht
fest im Boden verankert, sondern auf Sockeln, an Wänden und Seilen mit
Schrauben festgemacht und innert kürzester Zeit demontierbar sind,
ist die Beleuchtungsanlage auf Dauer angelegt. Sie ist daher sowohl
mit Blick auf die bauliche Anlage (Scheinwerfer) wie auch mit Blick auf
deren Einsatz als grossflächige Beleuchtung von wesentlicher räumlicher
Bedeutung. Die von der Anlage ausgehende zeitweise Beleuchtung ist
geeignet, den angestrahlten Raum - insbesondere das Landschaftsbild -
vorübergehend zu verändern. Die kantonalen Instanzen haben daher zu Recht
die Bewilligungspflicht der Anlage bejaht.

Erwägung 4

    4.- Die Beleuchtungsanlage liegt ausserhalb einer Bauzone, weshalb
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist. Daran
ändert nichts, dass der Richtplan des Kantons Nidwalden den Bereich der
Pilatusgipfel als "touristische Kopfstation", d.h. als eng beschränkten
Bereich für standortgebundene touristische Bauten ausweist. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann dieses Gebiet auch nicht als
"weitgehend überbautes Gebiet" im Sinne von Art. 15 lit. a bzw. Art. 36
Abs. 3 RPG gelten. Zu prüfen ist zunächst, ob die Anlage unter Art. 24
Abs. 1 oder Abs. 2 RPG fällt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG können abweichend
von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und
Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der
Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert
und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach Art. 24 Abs. 2
RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern,
teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen
Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Wie der Regierungsrat festhielt,
hat der Kanton Nidwalden in Art. 207 BauG von dieser Kompetenz Gebrauch
gemacht. Während die Baudirektion ihre Bewilligungserteilung auf Art.
24 Abs. 1 RPG gestützt hatte, vertrat der Regierungsrat die Ansicht,
beim vorliegenden marginalen Beleuchtungsbau handle es sich um eine bloss
teilweise Änderung der bestehenden Anlage, so dass eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 Abs. 2 RPG grundsätzlich in Frage komme, deren Voraussetzungen
erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den
Regierungsratsentscheid ab, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen,
ob die Bewilligung auf Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 24 RPG zu stützen sei.

    Fünf Scheinwerfer der Beleuchtungsanlage sind an der Aussenfassade der
Bergstation, zwei auf einer Felsrippe und zwei an einem Fliegermarkierseil
montiert. Es mag zutreffen, dass diese Scheinwerfer baulich nicht besonders
hervorstechen. Entgegen der Ansicht des Regierungsrats geht es dabei jedoch
nicht um eine nur teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG,
bei welcher es sich um einen bundesrechtlichen Begriff handelt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts werden als teilweise Änderungen nebst
Um- und Anbauten auch Erweiterungen und Zweckänderungen verstanden. Sie
gelten als teilweise, wenn sie Umfang und Erscheinung, also die Identität
der Baute, in den wesentlichen Zügen wahren und keine wesentlich neuen
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt
verursachen. Gemessen an der bestehenden Anlage muss die Änderung von
untergeordneter Bedeutung sein (BGE 118 Ib 497 E. 3a mit Hinweisen). Da es
sich bei der Beleuchtungsanlage um etwas Neues handelt, das vom Zweck der
Bergstation nicht erfasst wird und das wesentlich neue Auswirkungen auf die
Umwelt hat, können die an der Aussenfassade der Bergstation montierten
Scheinwerfer nicht als eine geringfügige Änderung der Bergstation,
bzw. als eine Art Beiwerk zu dieser betrachtet werden. Für die an der
Felsrippe und am Fliegermarkierseil angebrachten Scheinwerfer kommt dies -
angesichts der we-sentlichen Zweckänderung - ohnehin nicht in Betracht. Die
Bewilligung kann daher nicht auf Art. 24 Abs. 2 RPG gestützt werden,
sondern ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 Abs. 1 RPG zu prüfen.

Erwägung 5

    5.- Die umstrittene Beleuchtungsanlage und deren Betrieb dürfen
nach Art. 24 Abs. 1 RPG nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Anlage
einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen.

    a) Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen
Praxis zu Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG nur dann bejaht werden, wenn eine
Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen
der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer
Bauzone ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen beurteilen sich nach
objektiven Massstäben, auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des
einzelnen kommt es dabei nicht an (BGE 119 Ib 442 E. 4a; 118 Ib 17 E. 2b,
je mit Hinweisen). Die umstrittenen Scheinwerfer sind standortgebunden,
d.h. aus technischen Gründen auf einen Standort auf dem Pilatusgipfel und
somit ausserhalb der Bauzone angewiesen (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG). Es
liegt in der Natur der Sache, dass die Beleuchtung der Pilatusgipfel
auf den Standort in und um die Installationen der in der touristischen
Kopfstation der Pilatusgipfel bereits bestehenden Infrastrukturanlagen
angewiesen ist. Die erste Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung
ist somit erfüllt.

    b) aa) Zu prüfen ist, ob der Beleuchtungsanlage überwiegende Interessen
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen. Als solche kommen
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen des Naturschutzes in
Betracht. Er rügt, durch die Beleuchtung würden das Landschaftsbild und
die Flora beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass der zweite Einwand den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 108 Abs. 3 OG kaum genügt, erweist
er sich im übrigen als unbegründet. Zum einen macht der Beschwerdeführer
nicht geltend, die bereits seit 1991 betriebene Beleuchtung der beiden
felsigen Gipfel habe zu Schäden der Flora geführt; solche ergeben sich
auch nicht aus den Akten oder dem Augenschein. Zum andern insistiert
auch das BUWAL in seiner Beschwerdevernehmlassung in diesem Punkt nicht,
genausowenig wie hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Fauna.

    bb) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Schutzwürdigkeit
der Landschaft des Pilatusgipfels und macht geltend, diese werde durch
die Abend- und Dämmerbeleuchtung vom frühen Frühlingsbeginn bis zum
Spätherbst beeinträchtigt.

    Da der Pilatus als Objekt Nr. 1605 im Bundesinventar der Landschaften
und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Verordnung vom 10. August
1977 über das BLN-Inventar [VBLN; SR 451.11], Anhang Ziffer 1605)
verzeichnet ist, holte die Baudirektion gemäss Art. 7 NHG (SR 451) ein
Gutachten bei der ENHK ein. Diese beantragte, die Beleuchtung sei nicht
zu bewilligen. Die Baudirektion setzte sich in ihrem Bewilligungsentscheid
mit dem Gutachten auseinander und räumte ein, die grossflächige Erhellung
des Pilatus könne als Fremdkörper in Erscheinung treten. Sie erachtete es
auch als problematisch, wenn der Pilatus in Winternächten zwischen 22.00
Uhr und 24.00 Uhr beschienen werde, da dieses Konzept den natürlichen
Gegebenheiten (jahreszeitlicher Verlauf; Übergang Dämmerung/Nacht
usw.) und den Lebensgewohnheiten von Menschen und Tieren nicht gerecht
werde. Anderseits anerkannte die Baudirektion den Pilatus als touristisches
Wahrzeichen für die Stadt und Region Luzern, dessen Beleuchtung aus der
Sicht des Tourismus eine Bereicherung darstelle. Um zwischen den sich
widerstreitenden Interessen einen Ausgleich zu finden, knüpfte sie die
Bewilligung an verschiedene Auflagen und Bedingungen, wonach insbesondere
der Beginn der Beleuchtung der jeweiligen Dämmerungszeit anzupassen
und die Dauer der Beleuchtung auf maximal zwei Stunden pro Nacht zu
begrenzen sei. Ferner dürfe die Beleuchtung ab Ende November bis Mitte
März nur an Samstagen und Sonntagen sowie an einzelnen ausserordentlichen
Anlässen betrieben werden. Bei Nebel und tiefhängenden Wolken dürfe nicht
beleuchtet werden.

Erwägung 6

    6.- a) Der Pilatus ist - wie gesagt - im BLN-Inventar
aufgeführt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines
Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan,
dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls
grösstmögliche Schonung verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der
Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der
im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen
und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines
Objektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht, dass sich am
bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand
eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt
des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige
geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile
mindestens ausgeglichen werden." (BBl 1965 III S. 103). Zur Beurteilung
der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts ist
von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen (vgl. BGE
114 Ib 81 E. 2a), d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den
verschiedenen Schutzzielen zu messen, die in den gesondert veröffentlichten
Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars umschrieben sind (vgl. BGE
115 Ib 472 E. 2e/dd mit Hinweisen). Die Bedeutung des BLN-Objekts Nr. 1605
"Pilatus" wird wie folgt dargelegt:

    "Unvermittelt aus dem Flachland aufragende Felsbastion der nördlichen

    Kalkalpen. Vielfältige Pflanzenwelt verschiedener Höhenstufen mit

    Hochmooren, Bergföhrenwäldern und reicher Felsflora. Sagenumwobenes
Gebiet.

    Aussichtsberg von internationalem Ruf."

    An diesen Komponenten des Schutzgehalts hat sich die Gewichtung des
vorliegend zu beurteilenden Eingriffs durch die Beleuchtung zu orientieren.

    b) Das Bundesgericht hatte sich schon verschiedentlich mit dem für
BLN-Objekte verlangten Schutz der ungeschmälerten Erhaltung zu befassen. In
BGE 114 Ib 81 ging es um eine Wasserskianlage mit Sprungschanze in der
Chamer Bucht des Zugersees. Nach Ansicht des Bundesgerichts wäre mit
der Bewilligung dieser Anlage von der von Art. 6 Abs. 1 NHG geforderten
ungeschmälerten Erhaltung abgewichen worden (E. 2a S. 85). In BGE 115
Ib 472 stand ein Projekt zur Sanierung der Thur in einem BLN-Gebiet
in Frage. Das Bundesgericht gelangte zum Ergebnis, dass das durch das
Vorhaben betroffene BLN-Objekt bei Berücksichtigung verschiedener Auflagen,
Bedingungen und Anregungen insgesamt keine wesentliche Beeinträchtigung
erleiden werde, das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung somit gesamthaft
betrachtet gewahrt sei. In BGE 115 Ib 131 erlaubte das Bundesgericht
von der ungeschmälerten Erhaltung des bewaldeten Kammes des Höhronens im
Hinblick auf den Leistungsauftrag der PTT und dem nationalen Interesse
an dessen Erfüllung abzuweichen, um eine Richtstrahlantenne zu erstellen
(E. 5hc S. 145). In BGE 119 Ib 463 E. 4b erachtete es den Verzicht auf
Lärmschutzwände und andere bauliche Massnahmen mit erheblichen Auswirkungen
auf das Landschaftsbild bei der Sanierung der im BLN-Objekt "Zugersee"
gelegenen Schiessanlage Risch im Hinblick auf die gebotene ungeschmälerte
Erhaltung des Gebiets für zulässig.

    c) Allen diesen Entscheiden ist gemeinsam, dass es um bauliche
Massnahmen ging, mit welchen in ein BLN-Objekt eingegriffen werden
sollte. Einmal bewilligt, waren bzw. wären diese Landschaften mit dem
betreffenden Eingriff nicht mehr in ihrem natürlichen Erscheinungsbild
sicht- bzw. erlebbar. Eine nächtliche Beleuchtung unterscheidet sich
wesentlich von solchen baulichen Veränderungen. Einerseits wird in das
geschützte Objekt körperlich nicht eingegriffen und anderseits ist bei
Tageslicht das Erscheinungsbild des geschützten Objekts in keiner Weise
tangiert. Durch die Beleuchtung wird nur das natürliche Landschaftsbild
des Pilatusgipfels im Anschluss an die Dämmerung akzentuiert und in der
Dunkelheit zeitweise sichtbar gemacht.

    d) Die Beleuchtung der beiden Pilatusgipfel tritt, wie der Augenschein
vom 30. September 1996 gezeigt hat, deutlich in Erscheinung. Es
ist nachvollziehbar, dass das Licht, das sich von den vielen andern
Beleuchtungen in der Luzerner Bucht und auf den umliegenden Bergen
u.a. durch seine weisse, kalte Farbe unterscheidet, als störend empfunden,
bzw. als "Verdinglichung der Natur" im Gegensatz zum Eigenwert der
Landschaft betrachtet werden kann. Bei der Beurteilung der Beleuchtung
ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die ursprünglichen Konturen
der Berggipfel während den Beleuchtungszeiten nicht mehr in ihrer
ursprünglichen Form hervortreten, sondern vielmehr als künstlich
wirkende, etwas gespensterhafte Lichterscheinung aus der Dunkelheit
herausleuchten. Würde das künstliche Betonen der Gipfellandschaft
generell bei schönem Wetter zugelassen, so wäre es kaum mehr möglich,
bei klaren Witterungsverhältnissen die nächtliche Berglandschaft in ihrer
natürlichen Ausstrahlung zu betrachten. Um eine solche Denaturierung der
Landschaft zu verhindern, ist die Beleuchtung derart einzuschränken,
dass eine Ansicht des ursprünglichen Landschaftsbildes gewährleistet
bleibt. Die Baudirektion verkannte als Bewilligungsbehörde nicht, dass
die grossflächige Erhellung des Pilatus als Fremdkörper empfunden werden
könnte. Insbesondere stellte sie fest, die Beleuchtung könnte dann als
problematisch empfunden werden, wenn sie ohne Bezug auf die Dämmerung in
der Nacht plötzlich eingeschaltet würde. Aus diesen Gründen knüpfte sie
die Bewilligung an die genannten Bedingungen und Auflagen.

    Wie die Beschwerdegegnerin am Augenschein darlegte, wurde im
regenreichen Sommer 1996 die Beleuchtung von Mai bis 30. September nur
ca. fünfmal eingeschaltet. Als wesentlich erscheint, dass die Beleuchtung
eher eine Ausnahme und nicht die Regel darstellen darf. Mit einer
entsprechend restriktiven zeitlichen Beschränkung kann gewährleistet
werden, dass auch im Sommer in schönen und (mond)klaren Nächten die
Silhouette der Gipfellandschaft sowie die natürliche Dämmerung ohne
Beleuchtung erlebbar bleiben. Wird diese Möglichkeit gewahrt, so wird von
der ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft des Pilatus, insbesondere
von dem auch zum natürlichen Landschaftsbild gehörenden Wechsel von
Tag und Nacht, nicht wesentlich abgewichen. Bei klar eingeschränkten
Betriebszeiten für die Beleuchtung kann somit nicht von einer gemäss
Art. 6 NHG massgeblichen Beeinträchtigung des BLN-Schutzzwecks die Rede
sein. Die zeitweise Beleuchtung der beiden Pilatusgipfel hat keinen
nennenswerten Einfluss auf Fauna und Flora. Sie schmälert auch weder die
Aussichtsfunktion des Pilatus noch dessen Sagenumwobenheit. Die letzten
beiden Aspekte des Inventarschutzes werden durch die Beleuchtung vielmehr
noch hervorgehoben bzw. in Erinnerung gerufen. Abgesehen davon würden
als allfällige geringfügige Nachteile betrachtete Veränderungen wohl
ausgeglichen durch anderweitige Vorteile, vorliegend v.a. durch das
Hervorheben der ebenfalls im Schutzziel genannten kulturgeschichtlich
bedeutsamen Sagenhaftigkeit sowie der touristischen Bedeutung des
Pilatus als Aussichtsberg und den mit dieser Attraktion verbundenen
Impulsen für den Fremdenverkehr. Der Pilatus ist im übrigen seit
Jahrzehnten dem Tourismus erschlossen und keineswegs mehr eine unberührte
Naturlandschaft. Seit Jahrzehnten ist auf dem Pilatusgipfel auch bereits
eine Beleuchtung in Form von fünf Lampen vorhanden, welche den Fussweg auf
dem Pilatus-Kulm beleuchten und von Luzern aus gut sichtbar sind. Wird
jedoch gesamthaft betrachtet der Zustand des BLN-Objekts unter dem
Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert, liegt
kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vor. Somit ist nicht
erforderlich, dass gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls
nationaler Bedeutung ins Feld geführt werden können (Art. 6 Abs. 2 NHG),
sondern es genügen anderweitige Vorteile.

    e) Die bereits von der Bewilligungsbehörde vorgenommene
In-teressenabwägung ist aufgrund der obgenannten Argumente nicht
grundsätzlich anders zu gewichten: Hingegen ist durch eine zusätzliche
Beschränkung der Häufigkeit der Beleuchtung eine tägliche Beleuchtung zu
verhindern. Dass die Beleuchtung nicht an jedem schönen Abend eingeschaltet
und das unbeleuchtete Panorama weiterhin erlebbar sein soll, kann wie folgt
gewährleistet werden: Zusätzlich zu den bereits verfügten Bedingungen und
Auflagen wird angeordnet, dass während der Sommersaison nicht häufiger
als an drei Abenden pro Woche beleuchtet werden darf, wobei sich nicht
zwei Abende mit Beleuchtung folgen dürfen. Bei zwei aufeinander folgenden
schönen Abenden bleibt somit einmal die unbeleuchtete Silhouette des
Pilatus sichtbar. Im übrigen ist klar festzulegen, dass die Scheinwerfer
nur im Anschluss an die (abgeschlossene) Dämmerung und nur in gestaffelter
Reihenfolge (innerhalb von minimal fünf Minuten) eingeschaltet werden
dürfen. Mit diesen Auflagen wird gewährleistet, dass das Naturschauspiel
der Dämmerung, insbesondere der farblichen Veränderungen der Berggipfel
während den Dämmerungsphasen nicht beeinträchtigt wird sowie dass es
nicht zu einer störenden schockartigen Erhellung des Pilatusgipfels kommt,
die Beleuchtung vielmehr "sanft" an die Dämmerung anschliesst.

Erwägung 7

    7.- Entgegen der Auffassung der ENHK, des BUWAL und des Bundesamtes
für Raumplanung hat eine Bewilligungserteilung keine präjudizielle
Wirkung für die grossflächige Beleuchtung anderer Berggipfel. Genügend
Besonderheiten unterscheiden den Pilatus von anderen Bergen in ebenfalls
touristisch erschlossenen Gebieten ganz erheblich. Dies ergibt sich vorab
bereits aus dem Schutzzweck, der neben der schützenswerten Flora und der
besonderen Felsformation des Pilatus ebenso dessen Sagenumwobenheit sowie
dessen touristische Bedeutung nennt (E. 6a hievor). Als besonderes weiteres
Merkmal ist die Nähe des Pilatus zur Stadt Luzern zu nennen. Schon diese
Eigenheiten grenzen den Pilatus von anderen charakteristischen Bergen
(z.B. Rochers de Naye, Corvatsch, etc.) ab. Wie der Gutachter Dr. André
Meyer aufgezeigt hat, handelt es sich beim Pilatus um ein Naturobjekt
mit ganz besonderer kulturgeschichtlicher Bedeutung innerhalb der
"Tourismus-Landschaft" um den Vierwaldstättersee. Von dieser Epoche des
Frühtourismus in der Region zeugen noch heute zahlreiche Bauten (Hotels,
Quaianlagen, Dampfschiffe mit ihren Salons, Tal- und Bergstationen der
nahen Ausflugsziele, Bergrestaurants auf der Rigi, dem Bürgenstock und
dem Stanserhorn, etc.). In dieses Gesamtbild der kulturgeschichtlich
relevanten touristischen Erschliessungen gehören auch die Merkpunkte,
die dieser besonderen Tourismus-Landschaft auch bei Dunkelheit ihr
Gepräge verleihen. Deren zeitweise Hervorhebung durch die Beleuchtung
des Luzerner "Hausbergs" kann in dem Sinne als Fortsetzung einer langen
historischen Tradition betrachtet werden. Die Situation des Pilatusgipfels
unterscheidet sich schliesslich von vielen andern Berggipfeln auch durch
die in die Zeit der Anfänge des Tourismus zurückgehende Zahnradbahn. Der
Erteilung der Ausnahmebewilligung (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG) stehen somit
- in Anbetracht der speziellen Situation des Pilatus sowie der genannten
Auflagen und Bedingungen - keine überwiegenden Interessen entgegen.