Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 II 153



123 II 153

20. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
8. April 1997 i.S. K., N. T. AG und N. gegen Obergericht des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Rechtshilfe in Strafsachen. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG).
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR). Italienische Strafprozessordnung vom 22. September
1988 (CPPit.).

    Zulässigkeit der gegen eine Zwischenverfügung erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Frage offen gelassen, ob aufgrund der
neuen Art. 80e, 80g und 110a IRSG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten ist (E. 1).

    Legitimation. In Rechtshilfesachen ist der nur wirtschaftlich an
einer juristischen Person Berechtigte ausnahmsweise zur Beschwerdeführung
legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden ist und deshalb
nicht mehr handlungsfähig ist (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2).

    Verweigerung der Rechtshilfe wegen angeblicher Überschreitung
der Fristen des italienischen Strafprozessrechts? Die Rechtshilfe
darf gemäss Art. 2 lit. b EUeR wegen eines Verstosses gegen das
ausländische Strafprozessrecht nur dann verweigert werden, wenn mit
dem Verstoss gegen das ausländische Strafprozessrecht zugleich eine
Minimalgarantie der EMRK verletzt wird. Die Überschreitung einer Frist
der italienischen Strafprozessordnung verstösst nur dann gegen die EMRK,
wenn sie einer Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gleichkommt. Gemäss Art. 430 Ziff. 1 CPPit. sind
rechtshilfeweise Erhebungen auch nach dem Erlass des Dekrets auf Einleitung
des Hauptverfahrens zulässig (E. 5).

    Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Bankgeheimnisses und der
Rechtshilfeleistung. Wenn die übrigen Voraussetzungen der Rechtshilfe,
besonders aber die Anforderungen an die Einhaltung der Menschenrechte im
ausländischen Strafverfahren erfüllt sind, rechtfertigt es sich kaum je,
allein zum Schutz des schweizerischen Bankgeheimnisses die Rechtshilfe
zu verweigern (E. 7).

Sachverhalt

    A.- Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen ein umfangreiches
Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Schmiergeldaffäre beim Bau des
neuen Spitals in Meran. Die Staatsanwaltschaft Bozen richtete am 24.
Dezember 1994 ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirksanwaltschaft IV
für den Kanton Zürich (BAK IV), welche dem Gesuch mit Verfügung vom
6. Januar 1995 entsprach und die Bank Y. in Zürich verpflichtete, über ein
bestimmtes Konto Auskunft zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Am
31. Juli 1996 stellte die Staatsanwaltschaft Bozen in der gleichen
Sache ein weiteres Rechtshilfeersuchen. Die BAK IV entsprach dem
Rechtshilfeersuchen und verpflichtete verschiedene Banken und Firmen,
darunter die Bank Y. und die X. Treuhand AG, Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen herauszugeben. K. erhob gegen diese Verfügung Rekurs, welcher
vom Obergericht mit Beschluss vom 16. Januar 1997 abgewiesen wurde,
soweit es darauf eintrat.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Februar 1997 stellte K. im
wesentlichen den Antrag, der Beschluss des Obergerichts sowie die Verfügung
der Bezirksanwaltschaft seien aufzuheben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Am 1. Februar 1997 trat die Änderung vom 4. Oktober 1996 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1; AS 1997 113) in Kraft. Seit
demselben Tag steht auch die Änderung vom 9. Dezember 1996 der Verordnung
des Bundesrates vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) in Kraft. Gemäss dem
neuen Art. 110a IRSG gelten die Änderungen des Gesetzes auch für alle
Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung hängig, aber noch nicht
abgeschlossen sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 80e
und 80g nur noch gegen die Schlussverfügung zulässig, es sei denn, die
vorangehende Zwischenverfügung habe einen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge. Im vorliegenden Fall, in welchem
eine Zwischenverfügung im Sinne des geänderten Rechtshilfegesetzes
angefochten wird, braucht indessen nicht geprüft zu werden, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Hinsicht zulässig ist, weil sie
sich aus anderen Gründen als unzulässig oder unbegründet erweist.

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt,
wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art.
111 Abs. 1 IRSG ermächtigt den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu
erlassen. In Art. 9a lit. a IRSV regelte der Bundesrat Einzelheiten im
Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation. Diese Bestimmung bezeichnet
bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich den Kontoinhaber als
persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h IRSG.

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - die auch nach
Inkrafttreten der revidierten IRSG- und IRSV-Bestimmungen ihre Gültigkeit
hat - ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine
natürliche oder juristische Person zu Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie
von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen wird, ohne
dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen müsste. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt indessen nicht schon dann vor, wenn jemand
irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur
Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid
den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit
der Bürger, bzw. - mit anderen Worten - es ist eine vom einschlägigen
Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt (BGE 118
Ib 442 E. 2b). Das Bundesgericht anerkennt deshalb die Legitimation jeder
natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme
unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von
Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen
sind (BGE 122 II 130 E. 2b, mit Hinweisen). Bei der Erhebung von
Kontoinformationen wird der Inhaber des Kontos von der Rechtshilfemassnahme
unmittelbar betroffen, weshalb ihn die Rechtsprechung als legitimiert
betrachtet. Dasselbe gilt auch für die Person, gegen die unmittelbar
eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Weitere Personen gelten indessen
nicht als legitimiert, vor allem nicht diejenigen Personen, die zwar in
den Kontounterlagen erwähnt werden, aber nicht Inhaber des betroffenen
Kontos sind (z.B. BGE 121 II 38 E. 1b; 118 Ib 442 E. 2a; 116 Ib 106 E. 2a).

    c) In der zitierten Rechtsprechung wurden allerdings Personen,
die am Bankkonto nur wirtschaftlich berechtigt, aber nicht Inhaber des
Kontos sind, nicht für jeden Fall und unter allen Umständen von der
Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Auch
der neue Art. 9a IRSV lässt sich wegen der Verwendung des Wortes
"namentlich" dahin auslegen, dass über die Aufzählung in lit. a bis
c der Verordnungsbestimmung hinaus weitere Fälle denkbar sind, in
denen bestimmte Personen zu Rechtsmitteln legitimiert sein könnten. Das
Bundesgericht begründete den Ausschluss des bloss wirtschaftlich an einem
Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation gelegentlich damit, wer
eine juristische Person als Kontoinhaber vorschiebe, müsse die Nachteile
dieses Vorgehens in Kauf nehmen; in diesem Falle könne sich die juristische
Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen
Person gegen die Rechtshilfemassnahmen wehren. Diese Begründung passt
indessen nicht auf den Fall, in welchem die juristische Person, welche
als Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine
Rechtsmittel mehr ergreifen kann. Erscheint in den Kontounterlagen eine
seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste juristische Person als einzige
Inhaberin des Kontos, wird der am Konto wirtschaftlich berechtigten Person
nur dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshilfemassnahmen
gewährt, wenn sie selbst zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugelassen
wird. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
präzisieren.

    d) Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin 1 geltend,
sie sei am Bankkonto, welches von den verlangten Rechtshilfemassnahmen
betroffen wird, wirtschaftlich berechtigt, Inhaberin des Kontos sei
aber eine seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste Gesellschaft. Die
kantonalen Behörden und das Bundesamt für Polizeiwesen bestreiten diesen
Sachverhalt nicht. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte, dass die
Auflösung der Konto-Inhaberin nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich
wäre. Die Beschwerdeführerin 1 ist somit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, weil sich sonst niemand gegen die Rechtshilfemassnahmen,
welche die Beschwerdeführerin nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich
betreffen, wehren könnte.

Erwägung 5

    5.- a) In materiell-rechtlicher Beziehung rügen die Beschwerdeführer,
das Strafverfahren in Italien verstosse gegen Bestimmungen der
italienischen Strafprozessordnung vom 22. September 1988 (CPP). Gemäss Art.
407 Ziff. 2 lit. c CPP dürften die Vorerhebungen nicht mehr als zwei
Jahre dauern, wenn auch im Ausland Akten erhoben werden müssen. Diese
Frist sei im vorliegenden Fall überschritten worden, weshalb die
Akten, welche allenfalls im Rechtshilfeverfahren erhoben würden, im
italienischen Strafverfahren nicht mehr verwendet werden dürfen. Aus dem
Rechtshilfeersuchen der italienischen Staatsanwaltschaft vom 31. Juli
1996 gehe ausserdem hervor, dass gegen die Beschuldigten bereits Anklage
erhoben worden sei. Nach den Art. 416 Abs. 2 und Art. 417 Abs. 1 lit. c
CPP dürfe die Staatsanwaltschaft keine neuen Beweismittel mehr erheben,
wenn sie das Gesuch um Anklageerhebung bereits gestellt habe. Auch in
dieser Hinsicht verstosse das Rechtshilfeverfahren gegen das ita-lienische
Strafprozessrecht. Das italienische Strafverfahren leide somit an einem
schweren Mangel, weshalb gemäss Art. 2 lit. a und d IRSG keine Rechtshilfe
geleistet werden dürfe.

    b) Rechtshilfeersuchen sind in erster Linie nach den massgebenden
internationalen Verträgen zu beurteilen, im vorliegenden Fall also nach
dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem sowohl Italien als auch die Schweiz
beigetreten sind. Ergänzend ist das autonome Recht der Schweiz, also das
IRSG und die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV,
SR 351.11), heranzuziehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das gilt in erster
Linie für Fragen des schweizerischen Verfahrens. Für die Frage, ob die
Rechtshilfe zulässig sei, ist aber allein das Übereinkommen massgebend,
es sei denn, das Landesrecht erlaube eine weitergehende Rechtshilfe.

    c) Nach Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden,
wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens
geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung
(ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu
beeinträchtigen. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass ein
Vertragsstaat durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt,
in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen
Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen
Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen
ordre public verletzen (BGE 115 Ib 87 mit weiteren Hinweisen). Verstösst
das Strafverfahren im Ausland gegen das massgebliche ausländische
Strafprozessrecht, so darf nur dann keine Rechtshilfe gewährt werden,
wenn mit dem Verstoss gegen das ausländische Strafprozessrecht zugleich
eine in der EMRK umschriebene Minimalgarantie verletzt wird.

    d) Die von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen der
italienischen Strafprozessordnung dienen hauptsächlich der Beschleunigung
des Verfahrens. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Angeklagte Anspruch
darauf, dass über seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist
entschieden wird. Die EMRK legt indessen keine genau bestimmte und in
sämtlichen Straffällen gültige Frist fest, innerhalb welcher Anklage
erhoben und über die Sache entschieden werden muss. Daher bedeutet es
für sich allein keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn die Strafverfolgungsbehörden Fristen des
nationalen Strafprozessrechts nicht einhalten. Im vorliegenden Fall
behaupten die Beschwerdeführer nur, bestimmte Fristen des italienischen
Strafprozessrechts seien überschritten worden. Sie nennen jedoch keinen
Grund dafür, dass das Strafverfahren auch gegen Garantien der EMRK
verstossen haben soll. Ihre Rüge einer Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention erweist sich als unbegründet.

    e) Im übrigen ergibt sich bei einer summarischen Prüfung, dass
die italienischen Strafverfolgungsbehörden gar keine Fristen des
italienischen Strafprozessrechts überschritten haben. Es trifft zwar zu,
dass Erhebungen im Strafverfahren nach Art. 407 Ziff. 3 CPP nicht verwertet
werden dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der zweijährigen Frist gemäss
Art. 407 Ziff. 2 CPP getroffen worden sind und die Staatsanwaltschaft es
unterlassen hat, die Anklage oder den Antrag auf Archivierung innerhalb
der vom Gesetz festgesetzten oder vom Gericht verlängerten Frist zu
stellen. Wie die Beschwerdeführer aber selbst ausführen, wurde gegen die
Angeschuldigten bereits Anklage erhoben. Nach Art. 430 Ziff. 1 CPP kann
die Staatsanwaltschaft auch nach dem Erlass des Dekrets auf Einleitung des
Hauptverfahrens in Rücksicht auf die an das Gericht zu stellenden Anträge
ergänzende Erhebungen vornehmen, mit Ausnahme solcher Handlungen, für
welche die Beteiligung des Angeklagten oder seines Verteidigers vorgesehen
ist. Die Staatsanwaltschaft ist somit berechtigt, Auskünfte und Unterlagen,
die ihr im Rechtshilfeverfahren aus der Schweiz übermittelt worden sind,
im italienischen Strafverfahren zu verwenden. Das gilt umso mehr, als
die Ermittlungen in der Schweiz ohne die Beteiligung der Angeklagten oder
ihrer Verteidiger durchgeführt werden können.

Erwägung 7

    7.- a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Bankgeheimnis
gehöre zu den wesentlichen Staatsinteressen der Schweiz und damit zum
schweizerischen ordre public. Gemäss BGE 115 Ib 68 dürfe die Rechtshilfe
nicht gewährt werden, wenn sie zu einer eigentlichen Aushöhlung des
schweizerischen Bankgeheimnisses führen würde. Das Rechtshilfegesuch
der Staatsanwaltschaft Bozen sei im Zusammenhang mit der italienischen
Schmiergeldaffäre eingereicht worden, welche Hunderte, wenn nicht
Tausende von schweizerischen und ausländischen Bankkunden betreffe,
die im Vertrauen auf den Schutz des schweizerischen Bankgeheimnisses in
der Schweiz Bankkonten eröffnet hätten. Weil nicht bekannt sei, wozu
die verlangten Auskünfte und Unterlagen dienen sollten, überwiege das
Schweizerische Interesse am Schutz des Bankgeheimnisses das Interesse
Italiens am Strafverfahren.

    b) Dem Bankgeheimnis kommt nicht der Rang eines geschriebenen oder
ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu, so dass es bei Kollision
mit anderen Interessen stets den Vorrang beanspruchen könnte. Vielmehr
handelt es sich um eine gesetzliche Norm, die gegebenenfalls gegenüber
staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten
hat. Wesentliche Interessen der Schweiz sind dann nicht betroffen, wenn
die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft über die Bankbeziehungen
einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen. Die Rechtshilfe
kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen
Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das
Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft
Schaden zufügen würde (BGE 115 Ib 68 E. 4b [S. 83], mit Hinweisen).

    c) Im vorliegenden Fall geht es nur darum, über die Bankbeziehungen
einiger weniger Bankkunden Auskunft zu erteilen. Die Beschwerdeführer
befürchten aber, dass potentielle in- und ausländische Bankkunden ihr
Vertrauen auf das schweizerische Bankgeheimnis verlieren könnten, wenn
die Schweiz den italienischen Behörden in Korruptionsfällen Auskunft über
Bankbeziehungen erteile. Indessen wird das Ansehen der Schweiz im Ausland
weit mehr geschädigt, wenn sie ihre staatsvertraglichen Pflichten nicht
erfüllt. Besonders betroffen wird das Ansehen der schweizerischen Banken,
wenn Geldbeträge, die durch Straftaten erworben wurden, in der Schweiz
angelegt werden können, ohne dass die ausländischen Behörden davon
erfahren könnten. Wenn die übrigen Voraussetzungen der Rechtshilfe,
besonders aber die Anforderungen an die Einhaltung der Menschenrechte
im ausländischen Strafverfahren erfüllt sind, dürfte es sich kaum je
rechtfertigen, allein zum Schutz des schweizerischen Bankgeheimnisses die
Rechtshilfe zu verweigern. Daher gibt es keinen Grund, das Interesse der
Schweiz an der Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses höher zu bewerten
als das Interesse des ausländischen Staates, Korruptionsfälle aufzuklären
und die schuldigen Personen zu bestrafen. Die Rüge der Beschwerdeführer
erweist sich als unbegründet.