Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 II 115



123 II 115

16. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10.
März 1997 i.S. X. gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
(SRG) und Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 103 lit. a OG, Art. 60 ff. RTVG; Legitimation des
Popularbeschwerdeführers und Natur des rundfunkrechtlichen
Ombudsverfahrens.

    Der Popularbeschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG
ist trotz fehlenden schutzwürdigen Interesses in der Sache selber befugt,
einen Nichteintretensentscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für
Radio und Fernsehen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2).

    Erfordernis des Ombudsberichts bei einer Zeitraumbeschwerde (E. 3).

Sachverhalt

    X. beanstandete bei der Ombudsstelle von Fernsehen DRS wiederholt
verschiedene in der Zeit vom 25. Juli bis zum 18. Oktober 1995
ausgestrahlte Sendungen. Dabei ging es um den "Zischtigsclub" vom 25. Juli
1995, der anhand konkreter Beispiele der Frage nach dem Funktionieren
des Einbürgerungs-Mechanismus nachging; um die "Arena" vom 25. August
1995, die unter dem Titel "Soll die Schweiz Flüchtlinge aufnehmen?" der
Asylproblematik gewidmet war; um zwei Beiträge im Sendegefäss "Sternstunde
Philosophie" vom 17. bzw. 24. September 1995 zum Thema "Ordnung im Namen
Gottes: Christliche Staatslehren und deren Auswirkungen" bzw. "Ordnung
muss sein! Wurzeln und Ableger des Rechtsradikalismus" und um die
"Rundschau" vom 18. Oktober 1995 betreffend Rechtsextremismus.

    Am 2. November 1995 trat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für
Radio und Fernsehen (im weitern auch: Unabhängige Beschwerdeinstanz oder
UBI) auf eine Beschwerde von X. gegen den "Zischtigsclub" vom 25. Juli
1995 nicht ein, da er zum Sendegegenstand trotz seiner publizistischen
Tätigkeit nicht in der von Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geforderten
Beziehungsnähe stehe. Aus dem gleichen Grund nahm sie am 2. Februar
1996 eine Zeitraumbeschwerde gegen den "Zischtigsclub" und die "Arena"
vom 25. August 1995 nicht an die Hand.

    Am 30. Dezember 1995 beschwerten sich X. und 28 Mitunterzeichner
bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz gegen sämtliche obgenannten
Sendungen, worauf die Präsidentin der UBI am 25. Juni 1996 im
Sinne eines "Teilentscheids" X. unter anderem mitteilte, dass die
Unabhängige Beschwerdeinstanz am 24. Mai 1996 beschlossen habe, auf
die Zeitraumbeschwerde betreffend "Zischtigsclub" vom 25. Juli 1995,
"Arena" vom 25. August 1995, "Sternstunde Philosophie" vom 3. September,
10. September, 17. September, 24. September und 1. Oktober 1995 sowie
"Rundschau" vom 18. Oktober 1995 nicht einzutreten, da insofern
kein gemeinsamer Bericht der Ombudsstelle vorliege (Ziffer 1 ihres
Teilentscheids).

    Das Bundesgericht heisst in diesem Punkt die von X. eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut; im übrigen weist es sie ab, soweit es
darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                    Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die Befugnis, gegen Entscheide der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz an das Bundesgericht zu gelangen, richtet sich
ausschliesslich nach Art. 103 OG und ergibt sich nicht bereits
aus der Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren. An dieser
zu Art. 25 des Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1983 über die
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB/UBI; AS
1984 153 ff.) entwickelten Rechtsprechung hat sich mit dem Radio- und
Fernsehgesetz nichts geändert (BGE 121 II 359 E. 1a S. 361, 454 E. 1a
S. 455). Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz kann demnach nur führen, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG). Der Beschwerdeführer muss stärker
als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein schutzwürdiges Interesse in
diesem Sinne liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation
des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden
kann (vgl. BGE 121 II 176 E. 2a S. 177 f., mit Hinweisen). Art. 103 lit. a
OG setzt zudem voraus, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz beteiligt war und mit seinen Anträgen
ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer). Er verlangt
indessen nicht, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bereits
als Betroffener (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG) aufgetreten ist (BGE 115 Ib
387 E. 1b S. 389 letzter Satz). Auch der Popularbeschwerdeführer (Art. 63
Abs. 1 lit. a OG), der die Voraussetzungen von Art. 103 lit. a OG erfüllt,
kann zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sein (vgl. BGE 121
II 359 E. 1 S. 361 f.). Obwohl ihm in der Regel die erforderliche Nähe
zum Verfahrensgegenstand fehlen dürfte (BGE 121 II 359 E. 1b/cc S. 362;
114 Ib 200 E. 1b S. 202), ist die Frage jeweils im Einzelfall zu prüfen
(vgl. zu Art. 14 lit. a BB/UBI: BGE 114 Ib 200 E. 1b S. 202).

    b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Betroffener aufgrund
seiner engen Beziehungen zu den einzelnen Sendungen legitimiert, die
verschiedenen Beiträge als rundfunkrechtswidrig zu beanstanden. Er beruft
sich in diesem Zusammenhang auf seine publizistische Tätigkeit im Bereich
der Ausländerpolitik und auf seine politischen Rechte.

    aa) Wer vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz nicht
zur Betroffenenbeschwerde zugelassen wird, kann hiergegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Das Bundesgericht bejaht in diesen
Fällen die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in
der Sache selber (BGE 123 II 49 E. 1b; 121 II 454 E. 1b S. 456). Die UBI
nahm die Beschwerde vorliegend nicht mangels Beschwerdeberechtigung nicht
an die Hand, sondern aus einem andern Grund; die Frage der Legitimation
des Beschwerdeführers bildet deshalb nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids. Das Problem hängt jedoch eng mit der ebenfalls angefochtenen
Zwischenverfügung (Unterschriftserfordernis bei der Popularbeschwerde)
bzw. mit Art. 103 lit. a OG zusammen. Wäre der Beschwerdeführer als
Betroffener zur Beschwerde zuzulassen, stellte sich die entsprechende
Frage nicht. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, hier trotzdem
kurz darauf einzugehen.

    bb) Zur Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz ist nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG befugt, wer am Verfahren vor der Ombudsstelle
beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht
oder als Ausländer über die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
verfügt und eine "enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer
Sendungen" nachweist. Eine solche besteht, wenn der Beschwerdeführer
selber direkt Gegenstand des beanstandeten Beitrags gebildet hat oder
sonst durch seine Tätigkeit in einem besonderen persönlichen Verhältnis zu
dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten
unterscheidet (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. August
1996 i.S. Hool, E. 2a; Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz in
VPB 59/1995 NR. 14 [S. 109], 53/1989 NR. 49 [S. 349] und 52/1988 nr. 12
[s. 57]; MARTIN DUMERMUTH, die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen
in der Schweiz, Basel 1992, s. 207 ff.; LEO SCHÜRMANN/PETER NOBEL,
Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 204). Die Beschwerdelegitimation
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b OG ist nur zurückhaltend anzunehmen. Genügte
hierfür ein beliebiger Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsgebiet des
Beschwerdeführers und dem Sendegegenstand, würde die Befugnis übermässig
ausgedehnt (vgl. BGE 114 Ib 200 ff.; DUMERMUTH, aaO, S. 209), zumal das
Radio- und Fernsehgesetz in Art. 63 Abs. 1 lit. a - im Gegensatz zu
den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln - gerade ein spezifisches
Popularbeschwerderecht kennt (unveröffentlichtes Urteil vom 23. August
1996 i.S. Hool, E. 2a).

    cc) Vorliegend bestand keine solche enge Beziehung. Der
Beschwerdeführer war nicht nach Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG
beschwerdebefugt, und er kann sich auch vor Bundesgericht nicht auf
eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Sendegegenstand
im Sinne von Art. 103 lit. a OG berufen: Der Beschwerdeführer
bildete nicht Gegenstand der verschiedenen von ihm beanstandeten
Beiträge. Dem Stimmbürger fehlt aber zum vornherein die Legitimation,
allein gestützt auf seine politischen Rechte einen Entscheid der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz über die Einhaltung rund-funkrechtlicher
Vorschriften mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (BGE 115
Ib 387 ff.; SCHÜRMANN/NOBEL, aaO, S. 207). Auch wer sich engagiert zu
einer politischen Frage äussert, ist nicht bereits deshalb befugt,
deren Darstellung als rundfunkrechtswidrig zu rügen (vgl. BGE 114
Ib 200 E. 2c S. 203; unveröffentlichtes Urteil vom 2. Dezember 1996
i.S. Weigelt/Bradke, E. 2b/aa). Ein besonderes persönliches Interesse an
einem Thema verschafft für sich allein keine legitimationsbegründende enge
Beziehung zum Gegenstand einer entsprechenden Sendung (vgl. VPB 50/1986
Nr. 20; SCHÜRMANN/NOBEL, aaO, S. 204; GABRIEL BOINAY, La contestation des
émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 435). Es
steht in diesen Fällen ausschliesslich die Popularbeschwerde an die
Unabhängige Beschwerdeinstanz offen.

    c) Der Beschwerdeführer ficht den Nichteintretensentscheid der
UBI auch als Popularbeschwerdeführer an. Hierzu ist er trotz fehlenden
schutzwürdigen Interesses in der Sache selber legitimiert.

    aa) Zwar ging das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum alten
Recht (BB/UBI) davon aus, dass der Popularbeschwerdeführer über kein
schutzwürdiges Interesse verfüge, um mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Verfahrensmängel vor der UBI zu rügen. Der Bundesbeschluss räume dem
Beanstander einer Sendung keine Parteirechte ein; vielmehr sei die
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 3 lit. ebis VwVG). Parteirechte bestünden lediglich, wenn der
private Beanstander einer Sendung in der Sache selber zur Erhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert sei;
nur dann dürften nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens die
Parteirechte im vorinstanzlichen Verfahren nicht enger sein als im
anschliessenden bundesgerichtlichen (BGE 111 Ib 294 E. 2b S. 298). Da
mit der Popularbeschwerde keine Parteistellung verbunden sei, verfüge
der Popularbeschwerdeführer über keine Parteirechte, weshalb er kein
schutzwürdiges Interesse habe, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine
entsprechende Verletzung geltend zu machen (unveröffentlichtes Urteil
vom 7. November 1991 i.S. B., E. 3).

    bb) Diese Rechtsprechung kann nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall
und die neue Regelung im Radio- und Fernsehgesetz übertragen werden. Ging
es im zitierten Entscheid um die Frage eines zweiten Schriftenwechsels,
worauf kein Anspruch bestand, steht vorliegend die Rechtmässigkeit
eines Nichteintretensentscheids zur Diskussion. Art. 63 Abs. 1 lit. a
RTVG räumt jedermann, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt,
das Recht ein, mit 20 weiteren Personen im öffentlichen Interesse
das Programmaufsichtsverfahren auszulösen. Die UBI ist in diesem Fall
gehalten, die Eingabe materiell zu prüfen. Nach Art. 63 Abs. 3 RTVG
tritt sie auch auf Popularbeschwerden ein, die nicht von mindestens
20 Mitunterzeichnern getragen sind, wenn ein öffentliches Interesse
an einem Entscheid besteht; in diesem Fall haben die Beschwerdeführer
jedoch keine Parteirechte. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber
neben der formalisierten Popularbeschwerde wieder eine eigentliche
Aufsichtsbeschwerde im klassischen Sinn eingeführt. Mit dem Hinweis, dass
den Beschwerdeführern dabei keinerlei Parteirechte eingeräumt würden,
brachte er zum Ausdruck, dass umgekehrt bei Erfüllung der formellen
Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG grundsätzlich ein Anspruch
auf materielle Behandlung besteht (so schon für das alte Recht DUMERMUTH,
aaO, S. 244, mit Hinweis auf die Ausführungen von Kommissionssprecher
Koller im Nationalrat [Amtl.Bull. N 1983 S. 473]). Der Beschwerdeführer,
der sich gegen einen Nichteintretensentscheid der UBI wendet, steht zu
diesem und damit zur Streitsache vor Bundesgericht näher als irgendein
Dritter, der am Verfahren vor der Ombudsstelle nicht beteiligt war. Seine
tatsächliche oder rechtliche Situation wird bei einer Gutheissung der
Beschwerde insofern verbessert, als die Vorinstanz die verlangte Prüfung
der Sendungen vorzunehmen und den Popularbeschwerdeführer über den
Verfahrensausgang zu informieren hat (vgl. BOINAY, aaO, Rz. 536). Der
Beschwerdeführer ist deshalb - trotz fehlender Sachlegitimation - als
Popularbeschwerdeführer berechtigt, den Nichteintretensentscheid der
UBI mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten. Hieran ändert auch
Art. 101 lit. a OG nichts, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Zwischenverfügungen und Entscheide über Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerden ausgeschlossen ist, soweit sich
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Endverfügung als unzulässig
erweist. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Ausschluss des Rechtsmittels
nach dem Gegenstand der Verfügung bzw. nach dem Sachgebiet (vgl. BGE 119
Ib 412 E. 1b S. 413 [Asyl]; 115 Ib 424 E. 2b S. 429 [Plangenehmigung];
111 Ib 73 E. 2a S. 75 [Asyl]; 110 Ib 197 E. 2a S. 199 [Entscheid über das
Ergebnis einer Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfung]; 104 Ib 307
E. 2a S. 312 [Konzessionserteilung, auf die kein Anspruch besteht]). Sie
beschlägt indessen nicht auch Fälle, für welche die Spezialgesetzgebung
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich vorsieht, auf die im
Einzelfall jedoch mangels Legitimation unter Umständen nicht eingetreten
werden kann (für die Beschwerdeberechtigung des Popularbeschwerdeführers
gegen einen Nichteintretensentscheid: DUMERMUTH, aaO, S. 243 f.; ähnlich:
BERNARD CORBOZ, Le contrôle populaire des émissions de la radio et de
la télévision, in Mélanges Robert Patry, Lausanne 1988, S. 293 FN 50;
ablehnend: BOINAY, aaO, Rz. 570; Frage zum alten Recht offengelassen
im unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 1986
i.S. Association vaudoise des téléspectateurs et auditeurs).

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 60 Abs. 1 RTVG kann jedermann innert 20 Tagen eine
Sendung bei der Ombudsstelle beanstanden. Bezieht sich die Beanstandung
auf mehrere Sendungen, beginnt die Frist mit der Ausstrahlung des letzten
Beitrags. In diesem Fall darf die erste Sendung nicht länger als drei
Monate vor der letzten liegen. Diese sogenannte "Zeitraumbeschwerde"
setzt einen thematischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Sendungen
voraus (vgl. hierzu VPB 55/1991 Nr. 34 bzw. 59/1995 Nr. 42 [S. 350])
und dient in erster Linie der Durchsetzung des Vielfaltsgebots, das nicht
in jeder Einzelsendung, sondern bloss innerhalb des Programms insgesamt
zu erfüllen ist (Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, Rz. 444 bzw. 454, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Basel/Frankfurt a.M. 1996). Die Ombudsstelle informiert die Beteiligten
spätestens innert 40 Tagen nach Einreichung der Beanstandung schriftlich
über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung (Art. 61
Abs. 3 RTVG). Innert 30 Tagen nach Eintreffen der Mitteilung kann gegen
die beanstandeten Sendungen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz gelangt
werden, wobei der Eingabe der Bericht der Ombudsstelle beizulegen ist
(Art. 62 Abs. 1 RTVG).

    b) Die Unabhängige Beschwerdeinstanz ging im angefochtenen Entscheid
davon aus, bei einer Zeitraumbeschwerde habe sich der Bericht der
Ombudsstelle nicht allein auf die einzelnen Sendungen, sondern auf alle
beanstandeten Beiträge insgesamt zu beziehen. Art. 60 RTVG, der die
Zeitraumbeschwerde regle, betreffe das Verfahren vor der Ombudsstelle,
da bezüglich der Einreichung der Beschwerde bei ihr - im Unterschied
zur bisherigen Regelung - eine entsprechende Bestimmung fehle. Für eine
schlichtungsweise Erledigung des Verfahrens vor der Ombudsstelle sei es
unabdingbar, dass diese "in ihrem Entscheid sämtliche unter dem Titel
einer Zeitraumbeschwerde eingereichten Beanstandungen als Ganzes unter dem
Gesichtspunkt des behaupteten sachlichen Zusammenhangs würdigen kann.
Die diesbezüglichen Erwägungen finden Eingang in den alle gerügten
Sendungen übergreifenden Ombudsbericht", der gemäss Art. 62 Abs. 1 (in
fine) RTVG Voraussetzung einer Beschwerde an die UBI bilde.

    c) Diese Auffassung ist - zumindest im vorliegenden Fall - überspitzt
formalistisch und trägt der Natur des Schlichtungsverfahrens und des
Berichts der Ombudsstelle sowie den konkreten Umständen zu wenig Rechnung.

    aa) Nach Art. 61 RTVG prüft die Ombudsstelle die bei ihr eingereichten
Beanstandungen und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie
insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen bzw. ihm
in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen (Abs. 1 lit. a);
für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen (Abs. 1
lit. b); Empfehlungen an den Veranstalter abgeben (Abs. 1 lit. c)
sowie die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht
und den Rechtsweg orientieren (Abs. 1 lit. d). Die Ombudsstelle hat
keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG). Es
handelt sich bei ihr nicht um eine Vorinstanz der UBI, und es bestehen
ihr gegenüber dementsprechend umgekehrt auch keinerlei entsprechende
Weisungsbefugnisse (BOINAY, aaO, Rz. 354 f.). Der Gesetzgeber hat das
Ombudsverfahren bewusst formlos gehalten (vgl. Amtl.Bull. 1990 StR 611
Votum Josi Meier) und der Ombudsstelle die Möglichkeit belassen, ihre
Erledigung jeweils dem Einzelfall und der Art der Beanstandung anzupassen
(BOINAY, aaO, Rz. 353, 366 und 368). Ihr Bericht informiert über die
Ergebnisse der Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. Er
folgt nicht streng rechtlichen Überlegungen, sondern bringt weitgehend
die persönliche Ansicht der Ombudsstelle zum Ausdruck. Gemäss Art. 61
Abs. 4 RTVG kann im beiderseitigen Einverständnis auf den Bericht auch
verzichtet und die Sache mündlich erledigt werden. In der Regel wird
sich die Ombudsstelle bei einer Zeitraumbeschwerde zwar überdachend
auch zur Frage der Einhaltung des Vielfaltsgebots äussern, tut sie dies
jedoch nicht, kann die Unabhängige Beschwerdeinstanz nicht einfach auf
eine entsprechende Beschwerde nicht eintreten. Sie hat in diesem Fall
vielmehr die konkreten Umstände und den Inhalt der verschiedenen Eingaben
zu würdigen.

    bb) Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend wiederholt an die
Ombudsstelle und an die Unabhängige Beschwerdeinstanz gewandt und
seine Absicht, eine Zeitraumbeschwerde einzureichen, zum Ausdruck
gebracht. Bereits am 13. September 1995 wandte er sich gegen den
"Zischtigsclub" vom 25. Juli 1995 und die "Arena" vom 25. August
1995 mit einer solchen an die Ombudsstelle. Am 18. September 1995
gelangte er mit einem Schreiben an die UBI, worin er um Auskunft über die
Möglichkeiten einer Zeitraumbeschwerde bat. Am 20. September 1995 ersuchte
er die Ombudsstelle um Mitteilung von Urteilen zu diesem Problemkreis.
In den jeweiligen Antworten wurde er nie darauf aufmerksam gemacht,
dass die UBI einen gemeinsamen überdachenden Ombudsbericht voraussetzen
werde. Am 31. Oktober 1995 legte die Ombudsstelle ihren Bericht zur
"Arena" vor; dabei hielt sie zum Problem der Zeitraumbeschwerde fest,
die Themen der Sendungen seien so verschieden gewesen, dass sich
die Zulassung einer Zeitraumbeschwerde nicht rechtfertige. Es werde
allenfalls an der Unabhängigen Beschwerdeinstanz sein, diese Frage zu
klären. Zumindest insofern lag somit ein Ombudsbericht vor. Gegen die
Sendungen "Sternstunde Philosophie" vom 17. und 24. September 1995
gelangte der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1995 an die Ombudsstelle,
wobei er nicht ausdrücklich geltend machte, seine Beanstandung sei auch
mit Blick auf eine Zeitraumbeschwerde zu behandeln. Dies tat er jedoch
am 6. November 1995 in seiner Eingabe bezüglich der letzten von ihm
eingereichten Beanstandung betreffend die "Rundschau" vom 18. Oktober 1995
und damit noch vor dem Schlussbericht der Ombudsstelle vom 4. Dezember
1995 bezüglich der Sendungen "Sternstunde Philosophie". Die Ombudsstelle
ging auf diesen Antrag in der Folge nicht ein und äusserte sich in ihren
weiteren Stellungnahmen zur Frage der Zeitraumbeschwerde - vermutlich
mit Blick auf ihre bereits am 31. Oktober 1995 abgegebene Beurteilung -
nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist seinen Verfahrenspflichten, so gut
er konnte, nachgekommen. Wenn die Ombudsstelle auf die Problematik der
Zeitraumbeschwerde in ihrem letzten Bericht nicht mehr einging, darf
dies nicht zu seinen Lasten gehen. Dies um so weniger, als er bereits
am 11. November 1995 auch in seiner Beschwerde an die UBI gegen die
"Arena" geltend gemacht hatte, gegen alle fünf beanstandeten Beiträge
eine Zeitraumbeschwerde führen zu wollen, ohne dass er in der Folge auf
die entsprechenden Formerfordernisse aufmerksam gemacht worden wäre. Der
Nichteintretensentscheid der UBI mit der Begründung, es liege kein
umfassender Ombudsbericht vor, ist unter diesen Umständen überspitzt
formalistisch und verstösst auch gegen Treu und Glauben. Ziffer 1 des
angefochtenen Teilentscheids ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird an dieser liegen,
zu prüfen, ob allenfalls auf die Zeitraumbeschwerde aus einem andern
Grund nicht einzutreten ist (hinreichend klar zuzuordnende Unterschriften,
Begründungspflicht, Sachzusammenhang der verschiedenen Sendungen usw.) oder
die Eingabe als zum vornherein offensichtlich unbegründet zu gelten hat
(vgl. BOINAY, aaO, S. 445 ff.).