Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 III 354



123 III 354

56. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Juli 1997 i.S. KI
Konsumenteninfo AG gegen Bank Prokredit AG (Berufung) Regeste

    Art. 3 lit. a UWG und Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG. Unlauterer Wettbewerb
durch Presseäusserungen.

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Feststellung der Widerrechtlichkeit
bei unlauterem Wettbewerb durch Presseäusserungen (E. 1).

    Wann sind Presseäusserungen, in denen Behauptungen Dritter
vereinfachend wiedergegeben werden, unlauter (E. 2)?

Sachverhalt

    Die Zeitschrift "K-Tip, Informationen zur Fernsehsendung Kassensturz",
die von der KI Konsumenteninfo AG herausgegeben wird, veröffentlichte
in der Ausgabe vom 18. März 1992 (Nr. 5/92) einen Artikel mit dem
fettgedruckten, grossen Titel "Caritas klagt Banken an" und dem in
etwas kleinerer Schrift beigefügten Untertitel "Prokredit und Finalba:
Zwei schwarze Schafe im Kleinkreditgeschäft". In der durch Fettdruck
hervorgehobenen Einleitung des Artikels steht zu lesen:

    "Die beiden Bankverein-Töchter Prokredit und Finalba sind bei der
Vergabe
   von Kleinkrediten am leichtsinnigsten. Zu diesem Schluss kommt eine
   Studie der Caritas Schweiz."

    Der eigentliche Textteil beginnt wie folgt:

    "Der Branchenleader der Kleinkreditbanken, die Prokredit, ist sich

    Spitzenplätze gewohnt. Der neuste markiert allerdings einen negativen

    Rekord. Laut Caritas-Studie sind Prokredit und Finalba bei den
   Überschuldeten im Vergleich zu ihrem Marktanteil deutlich übervertreten.
   'Wir können für unsere Studie zwar nicht Repräsentativität in einem
   streng wissenschaftlichen Sinne beanspruchen, aber wir können doch
   sagen, dass unsere Studie einen recht hohen Aussagewert hat', erklärte
   Caritas-Direktor

    Jürg Krummenacher im Kassensturz. Überschuldete Leute sind für die

    Kreditbanken Einzelfälle. Gegen 3'000 'Einzelfälle' sind es, die
jedes Jahr
   betrieben werden!

    Kleinkreditbanken, welche die höchsten Zinsen verlangen, prüfen ihre

    Kundinnen und Kunden am wenigsten sorgfältig und gehen die grössten
Risiken
   ein. Nur so lasse sich erklären, dass die Banken mit den höchsten Zinsen
   am meisten Leute in finanzielle Not treiben. Dank hoher Zinssätze,
   das heisst dank hoher Gewinne, können sich diese Kreditbanken mehr
   Risikofälle leisten..."

    Die Bank Prokredit AG reichte am 8. März 1993 beim Handelsgericht
des Kantons Zürich Klage wegen unlauteren Wettbewerbs gegen die KI
Konsumenteninfo AG ein. In seinem Urteil vom 4. September 1996 stellte
das Handelsgericht des Kantons Zürich in der Dispositivziffer 1 die
Wettbewerbswidrigkeit des Artikels fest und verpflichtete die Beklagte,
diese Dispositivziffer den bei ihr noch vorhandenen Exemplaren der
"K-Tip"-Ausgabe Nr. 5/92 durch Stempel auf der Titelseite aufzudrucken
und ausserdem das Urteilsdispositiv (mit Ausnahme des Mitteilungssatzes
und der Rechtsmittelbelehrung) innert zwei Monaten seit Rechtskraft auf
ihre Kosten halbseitig im "K-Tip" zu veröffentlichen. Zur Begründung
führte das Gericht im wesentlichen aus, im umstrittenen Artikel werde die
Aussage des Caritas-Berichtes irreführend zusammengefasst, da insbesondere
unterlassen werde anzugeben, dass sich die Grundlage der Untersuchung auf
die 321 Fälle beschränke, die der Caritas von den 62 angefragten Stellen
angegeben worden seien.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung der Beklagten teilweise gut,
hebt das Urteil des Handelsgerichts auf und weist die Streitsache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem
Kredit, seinem beruflichen Ansehen oder sonst in seinen wirtschaftlichen
Interessen verletzt wird, kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG (SR 241)
die Widerrechtlichkeit der Verletzung gerichtlich feststellen lassen,
wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Eine solche Feststellung hat
die Klägerin verlangt. Dass die Vorinstanz dieses Begehren geschützt hat,
hält die Beklagte für bundesrechtswidrig. Sie stellt in Abrede, dass sich
ein allfälliger Wettbewerbsverstoss im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG
weiterhin störend auswirkt. Ihrer Ansicht nach hätte das Handelsgericht
daher mangels Feststellungsinteresses auf das Feststellungsbegehren der
Klägerin nicht eintreten dürfen.

    a) Das Obergericht geht im angefochtenen Urteil unter Hinweis
auf PEDRAZZINI (Unlauterer Wettbewerb, Bern 1992, S. 204) davon aus,
dass eine herabsetzende Äusserung, einmal in die Welt gesetzt, lange
Zeit nachwirken und den Wettbewerb beeinflussen könne, auch wenn dies
kaum nachweisbar sei. Daraus leitet die Vorinstanz ab, es dürften
keine allzu hohen Anforderungen an das Feststellungsinteresse gestellt
werden. Auch wenn die relative Bedeutung einer herabsetzenden Äusserung
mit fortschreitender Zeit abnehme, dauere doch bei gewissen Lesern
die Erinnerung länger fort. Als Beleg für diese Fortwirkung sieht die
Vorinstanz im vorliegenden Fall einen Telefax vom 5. September 1995
an, mit dem die Publisuisse der FAVO Werbung AG mitteilte, es sei
ihr leider ab sofort nicht mehr möglich, das Inserat der Klägerin im
"K-Tip" zu veröffentlichen; dieser unternehmenspolitische Entscheid habe
aufgrund der extrem negativen Reaktion der "K-Tip"-Leserschaft auf die
Kleinkredit- und Leasinginserate gefällt werden müssen. Im weiteren weist
die Vorinstanz auch auf die Bemerkung in BGE 95 II 481 (E. 9 S. 497) hin,
wonach scheinbar vergessene Äusserungen noch nach Jahren als negatives
Element nachwirken können.

    Die Beklagte rügt, das Obergericht verkenne mit seiner Argumentation
die Klarstellung, die BGE 120 II 371 an der Rechtsprechung zum wörtlich
mit Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG übereinstimmenden Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
anbringe. Eine andauernde oder erneute Wirkung der Verletzung liege gemäss
diesem Urteil nur vor, wenn der Verletzer oder Dritte die beanstandete
Äusserung während längerer Zeit wiederholen oder nach einem Unterbruch
erneut aufrollen, was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend
mache.

    b) Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG umschreibt die Voraussetzungen
der Feststellungsklage wörtlich gleich wie Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3
ZGB. Anlässlich der Revision des UWG ist die Terminologie hier im
Interesse einer kohärenten und einheitlichen Gesetzgebung bewusst an
jene des Persönlichkeitsrechts des ZGB angeglichen worden (Botschaft des
Bundesrates, BBl 1983 II, S. 1074 f., Ziff. 242 und 242.1). Sowohl nach
Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG als auch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setzt
die Feststellungsklage voraus, dass sich die beanstandete Verletzung
"weiterhin störend auswirkt". Angesichts des auf Einheitlichkeit
gerichteten Willens des Gesetzgebers liegt es nahe, diese Voraussetzung
in beiden Bereichen gleich auszulegen. Das UWG gilt denn auch seit jeher
als Spezialgesetz zum Persönlichkeitsrecht des ZGB, soll es doch die
vom Persönlichkeitsrecht miterfasste Wirtschaftsfreiheit schützen (LUCAS
DAVID, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 1997, S. 6 Rz. 11 und
S. 9 Rz. 18). Als wettbewerbsbezogene Konkretisierung des allgemeinen
Persönlichkeitsschutzes erscheint insbesondere der vorliegend in Frage
stehende Tatbestand der Herabsetzung (vgl. BGE 118 IV E. 4 S. 160 f.,
wo in diesem Zusammenhang von einer "Art wirtschaftlichen Ehrenschutzes"
gesprochen wird).

    c) Das Recht an der Persönlichkeit gehört zu den absoluten,
gegenüber jedermann geschützten Rechten. Es unterscheidet sich von den
sachenrechtlichen und von den gewerblichen Herrschaftsrechten namentlich
darin, dass es nicht bloss in seinem materiellen und vermögensmässigen,
sondern auch und sogar primär in seinem idealen Gehalt und Bezug geschützt
ist. Rechtlicher Schutz besteht daher auch dort, wo eine rechtswidrige
Beeinträchtigung der Persönlichkeit sich schadensmässig nicht auswirkt
und nicht die Intensität erreicht, die einen haftpflichtrechtlichen
Genugtuungsanspruch (Art. 49 OR) zu begründen vermöchte. Bei der
Durchsetzung dieses Schutzes fallen der Feststellungsklage wichtige
Aufgaben zu. Sie hat in erster Linie Beseitigungsfunktion: Die gerichtliche
Feststellung der Widerrechtlichkeit dient dazu, bei den Empfängern der
beanstandeten Äusserung das durch diese hervorgerufene falsche Bild des
Angegriffenen auszuwischen und dessen angeschwärzte wirtschaftliche
Ehre reinzuwaschen (KUMMER, Der zivilprozessrechtliche Schutz des
Persönlichkeitsrechts, ZBJV 103/1967, S. 107; vgl. auch BGE 95 II 481
E. 9 S. 498). Weiter kann die Feststellungsklage Genugtuungsfunktion
übernehmen: Soweit die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit dem
Verletzten Satisfaktion zu verschaffen vermag, lässt sie sich als eine Art
"geldfremde Genugtuung" auffassen (KUMMER, aaO, S. 109; vgl. auch BREHM,
Berner Kommentar, N. 107 zu Art. 49 OR). Im Rahmen von Art. 28a Abs. 1 ZGB
und von Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG steht allerdings die Beseitigungsfunktion
im Vordergrund (BGE 122 III 449 E. 2a S. 452 oben, in Bestätigung von
BGE 95 II 481 E. 9 S. 498). Massgebliches Ziel der dort vorgesehenen
Feststellungsklage ist die Rehabilitation des Verletzten (vgl. KUMMER,
aaO, S. 109).

    An der Beseitigungsfunktion ist deshalb auch das Feststellungsinteresse
des Klägers zu messen. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung
besteht, deren Beseitigung die beantragte gerichtliche Feststellung
herbeizuführen geeignet ist (BERNHARD BODMER, Die allgemeine
Feststellungsklage im schweizerischen Privatrecht, Diss. Basel 1984,
S. 92). Im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage geht es bei der
Klage nach Art. 28a Abs. 1 ZGB und Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG weniger um
den Schutz vor Rechtsgefährdung, als darum, einen durch persönlichkeits-
oder wettbewerbsverletzende Äusserungen hervorgerufenen rechtswidrigen
Dauerzustand zu beseitigen (KUMMER, aaO, S. 110; ebenso bereits FEHR, Die
Beziehungen zwischen den Ansprüchen auf Beseitigung des rechtswidrigen
Zustandes, Unterlassung und Schadenersatz, ZBJV 80/1944, S. 303;
vgl. auch BGE 95 II 481 E. 9 S. 498). In diesen Zusammenhang fügt sich
das gesetzliche Erfordernis der "weiterhin störenden Auswirkung" ein:
Es soll sicherstellen, dass die Feststellungsklage nur erhoben werden
kann, wenn der Kläger einer anhaltenden Beeinträchtigung seines Ansehens
ausgesetzt ist, die mittels gerichtlicher Feststellung beseitigt werden
kann. Mit anderen Worten setzt die Feststellungsklage gemäss Art. 28a
Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG voraus, dass der Kläger
ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden
Störungszustandes geltend machen kann.

    d) In BGE 120 II 371 erwog die II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts, da das Gesetz seit der Revision der Bestimmungen über den
Persönlichkeitsschutz von 1983 eine fortdauernde Störungswirkung verlange,
könne es unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht mehr genügen, dass
der Fortbestand einer Äusserung einen eigenen Störungszustand darstelle,
der geeignet sei, weiterhin neue Störungswirkungen hervorzurufen; vielmehr
müsse sich dieser Zustand effektiv noch oder erneut störend auswirken,
was vom Kläger nachzuweisen sei (E. 3 S. 373 f.). Diese Betrachtungsweise
hat die II. Zivilabteilung in späteren Entscheiden zwar grundsätzlich
bestätigt, jedoch gleichzeitig ihre Tragweite in verschiedener Hinsicht
eingeschränkt (BGE 122 II 449 E. 2 S. 450 ff., unter Hinweis auf ein in
medialex 1996, S. 156 ff., veröffentlichtes Urteil vom 22. März 1996). In
der Lehre hat BGE 120 II 371 bei einigen Autoren Zustimmung gefunden
(MEILI, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel, N. 8 zu
Art. 28a ZGB; RIKLIN, Schweizerisches Presserecht, S. 215; BARRELET,
in: medialex 1996, S. 158); bei andern ist er hingegen auf Ablehnung
gestossen (VOGEL, ZBJV 132/1996, S. 137 f.; GEISER, Persönlichkeitsschutz:
Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, SJZ 92/1996, S. 78 f.; TERCIER,
Le droit de la personnalité - chronique de la jurisprudence 1996, medialex
1997, S. 111 f.; MINELLI, Das Ende des Persönlichkeitsschutzes? Von
den Folgen einer Gesetzesrevision und ihrer Auslegung, UFITA 133/1997,
S. 111 ff.).

    Nach Auffassung der mit dem vorliegenden Rechtsstreit befassten
Spruchkammer vermag die Differenzierung zwischen Störungswirkung und
Störungszustand nicht zu überzeugen. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck
der gesetzlichen Regelung. Die Feststellungsklage dient im Recht des
Persönlichkeitsschutzes und im Wettbewerbsrecht gerade der Beseitigung von
Störungen, die von einer abgeschlossenen Verletzungshandlung ausgegangen
und zum Dauerzustand geworden sind (E. c hievor). Daran hat sich mit dem
Erlass der revidierten Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz,
an die sich die Regelung der Klagemöglichkeiten im UWG anlehnt,
nichts geändert. Ein Störungszustand, der geeignet bleibt, weitere
Störungswirkungen auszulösen, ist seinerseits als "weiterhin störende
Auswirkung" im Sinne des Gesetzes anzusehen. Der Verletzte braucht sich
eine derartige, durch abgeschlossene Verletzungshandlungen bewirkte
und zum Dauerzustand gewordene Beeinträchtigung seines Ansehens nicht
gefallen zu lassen. Es ist ihm vielmehr ein schutzwürdiges Interesse
daran zuzuerkennen, mit einer Feststellungsklage seine Rehabilitation
zu erreichen.

    e) In diese Richtung weist denn auch die Entstehungsgeschichte
der geltenden gesetzlichen Regelung. Unter der Herrschaft des früheren
Rechts liess die Rechtsprechung die Feststellungsklage zunächst nur
zu, wenn die Voraussetzungen für Schadenersatz oder Genugtuung gegeben
waren, weil diese Behelfe als die einzigen Mittel angesehen wurden,
die Wirkungen einer abgeschlossenen Verletzungshandlung zu beseitigen
(so insbesondere BGE 48 II 13 E. 1 S. 19 und 67 II 42 S. 44). In BGE
91 II 401 (E. 4 S. 408 ff.) und 95 II 481 (E. 9 S. 496 ff.) ist das
Bundesgericht jedoch von dieser restriktiven Haltung abgerückt, indem
es nicht mehr nur die Beseitigung der Verletzungsfolgen, sondern die
Beseitigung des durch die Verletzungshandlung bewirkten rechtswidrigen
gedanklichen Zustandes in den Vordergrund und in den Schutzbereich der
Feststellungsklage gestellt hat. Dabei ist es davon ausgegangen, dass
bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Druckerpresse regelmässig eine
fortdauernde Beeinträchtigung, die einen Feststellungsanspruch begründet,
gegeben ist. Denn der Fortbestand des Presseerzeugnisses schafft allgemein
einen Störungszustand, der es ermöglicht, das Geäusserte später aufs neue
Dritten bekanntzumachen und das Ansehen des Verletzten neuerdings und
bei weiteren Personen zu mindern. Und auch wenn die relative Bedeutung
der verletzenden Äusserung mit fortschreitender Zeit abnehmen kann,
verschwindet der Störungszustand nicht von selbst, können doch scheinbar
vergessene Äusserungen noch nach Jahren und Jahrzehnten als negatives
Element nachwirken (BGE 95 II 481 E. 9 S. 497). Diese Rechtsprechung ist
in der Folge in weiteren veröffentlichten Entscheiden bestätigt worden
(BGE 101 II 177 E. 4b S. 487 f.; 104 II 225 E. 5a S. 234; vgl. ferner
auch 104 II 1 E. 4b S. 3 f.).

    Zentrales Anliegen der Revision der Bestimmungen über den
Persönlichkeitsschutz war es, diesen Schutz allgemein und insbesondere
gegen Verletzungen durch die Medien zu verstärken (BBl 1982 II S. 637,
641 und 645; Amtl. Bull SR 1983, S. 132 ff.; Amtl.Bull. NR 1983, S. 1376
ff. und 1385 f.). Entsprechend war auch die Revision des UWG ausgerichtet:
Sie zielte auf eine Verstärkung des Schutzes des lauteren Wettbewerbs
(BBl 1983 II S. 1009). Mit diesen Zielen verträgt sich eine Beschränkung
der Klagemöglichkeiten gegenüber dem früheren Recht nicht. Solches war
denn auch nicht die Absicht des Gesetzgebers. Wie aus den Materialien
hervorgeht, wollte der Gesetzgeber vielmehr lediglich die bisherige
Gerichtspraxis zu den Klagen, die dem Verletzten zur Verfügung stehen,
im Gesetz festschreiben (siehe BBl 1982 II S. 660 ff.; Amtl.Bull. NR
1983, S. 1388, Votum Leuenberger). Das gilt insbesondere auch in
bezug auf die Feststellungsklage (siehe BBl 1982 II S. 662 Anm. 64,
wo vorbehaltlos auf BGE 95 II 481 verwiesen wird). Wenn nun BGE 120 II
371 das den Feststellungsanspruch begründende Rechtsschutzinteresse
davon abhängig machen will, dass anhaltend störende Wirkungen des
fortbestehenden Störungszustandes nachgewiesen werden, nähert sie sich
im Ergebnis wieder der alten, bereits unter der Herrschaft des früheren
Rechts aufgegebenen Rechtsprechung an. Der Rückgriff auf diese restriktive
Betrachtungsweise steht im Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers, wie er
sich der Entstehungsgeschichte der geltenden Regelung entnehmen lässt.

    f) Aber auch sachlich bestehen keine hinreichenden Gründe für eine
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Feststellungsklage, wie sie
mit der Praxisänderung in BGE 120 II 371 eingeführt worden ist. Zwar
war in der Lehre vereinzelt kritisiert worden, dass die Gerichte bei
Persönlichkeitsverletzungen durch Medien keine besonderen Anforderungen
an den Nachweis des Fortwirkens in der Öffentlichkeit stellten, obschon
die Zeit nicht nur rasch Wunden heile, sondern vieles in der gegenwärtigen
Informationsflut untergehe (SCHÜRMANN/NOBEL, Medienrecht, 2. Aufl. 1993,
S. 248). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Gerade bei
Presseäusserungen ist vielmehr angesichts der Verbreitung unter einer
unbestimmten Vielzahl von Lesern regelmässig davon auszugehen, dass der
einmal geschaffene Eindruck nachhaltig wirkt, auch wenn dies nicht konkret
nachweisbar ist. Im weiteren werden zumindest periodisch erscheinende
Presseerzeugnisse regelmässig archiviert, so dass auf darin enthaltene
Äusserungen noch nach Jahren zurückgegriffen werden kann, sobald sich
ein neuer aktueller Anlass bietet. Neue Archivierungstechniken haben
diese Möglichkeit noch akzentuiert, auch abgesehen von der zunehmenden
Verbreitung und allgemeinen Zugänglichkeit der Printmedien etwa auf
Internet. Unter diesen Umständen lässt sich die Annahme nicht halten,
persönlichkeits- und wettbewerbsverletzende Äusserungen gingen in der
Informationsflut ohnehin unter und würden jedenfalls nach kurzer Zeit in
der Vorstellung der Leser verschwinden. Die auf dieser Annahme gründende
Rechtsprechung der II. Zivilabteilung verkennt das Anliegen, in dessen
Dienst die in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und in Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG
vorgesehene Feststellungsklage steht. Daran festzuhalten würde - konsequent
durchgeführt - bedeuten, dem Verletzten den rechtlichen Schutz stets
dann zu versagen, wenn ein Störungszustand zwar ausgewiesen ist, weitere
Auswirkungen aber nicht im einzelnen nachweisbar sind, womit der Verletzte
ausgerechnet gegenüber persönlichkeits- und wettbewerbsverletzenden
Äusserungen in den Massenmedien in vielen Fällen schutzlos bliebe.

    g) Die mit dem vorliegenden Rechtsstreit befasste Spruchkammer kann
sich der mit BGE 120 II 371 begründeten Praxis für die Auslegung des
Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nicht anschliessen; da sich die unterschiedliche
Rechtsauffassung im vorliegenden Fall auf das Ergebnis nicht auswirkt,
das Feststellungsinteresse vielmehr auch aufgrund der Rechtsauffassung der
II. Zivilabteilung zu bejahen gewesen wäre und die I. Zivilabteilung in
der Sache bereits abschliessend geurteilt hat, hält die II. Zivilabteilung
die Voraussetzungen für einen Meinungsaustausch nach Art. 16 OG nicht
für gegeben. Für die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG bleibt daher
massgebend, dass Äusserungen in der Presse regelmässig die Vorstellung
jedenfalls eines beachtlichen Teils der Leser auch längerfristig prägen und
dass Presseerzeugnisse nicht nur von den Lesern aufbewahrt werden können,
sondern auch in Archiven zugänglich bleiben. Sofern - wie im vorliegenden
Fall - eine wettbewerbsverletzende Äusserung in der Presse verbreitet
worden ist, kann dem Verletzten daher ein schutzwürdiges Interesse an
der gerichtlichen Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit nur abgesprochen
werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die
Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser
hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat, und deshalb auch
auszuschliessen ist, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem
Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet wird. Für eine solche
Änderung der Verhältnisse bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Das
Obergericht hat daher das Feststellungsinteresse der Klägerin zu Recht
als ausgewiesen erachtet.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere durch
unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen
herabsetzt. Das Handelsgericht betrachtet den beanstandeten Artikel der
Beklagten als irreführend im Sinne dieser Bestimmung. Es hält zwar fest,
dass der Artikel die Ergebnisse der Caritas-Studie an sich richtig
wiedergibt. Eine Irreführung der Leserschaft erblickt die Vorinstanz
jedoch darin, dass der Artikel nicht angibt, worauf sich die Studie
stützt. Sie vermisst jeden Hinweis auf Methode und Vorgehen der Caritas
und insbesondere darauf, dass die Caritas lediglich 321 Erhebungsbogen
auswertete. Nach Auffassung des Handelsgerichts erweckt der Artikel beim
durchschnittlichen Leser den Eindruck, bei der Caritas-Studie handle es
sich um eine umfassende Untersuchung, die auch entsprechend aussagekräftige
und allgemeingültige Resultate hervorgebracht habe. Da für die Vorinstanz
schon aus diesem Grund feststand, dass der Beklagten eine Irreführung im
Sinne von Art. 3 lit. a UWG vorzuwerfen war, verzichtete sie auf weitere
Abklärungen.

    Die Beklagte hält den Vorwurf der Irreführung dagegen für
unberechtigt. Sie ist der Meinung, sie habe im beanstandeten Artikel
korrekt auf die zwar recht hohe, aber eben doch begrenzte Aussagekraft der
Caritas-Studie hingewiesen. Ferner rügt die Beklagte, das Handelsgericht
habe weder den Wahrheitsgehalt der im Artikel wiedergegebenen Sachaussagen
noch den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der unnötig verletzenden
Ausdrucksweise abgeklärt, womit sich das höchst sonderbare und mit
Art. 3 lit. a UWG unverträgliche Resultat ergebe, dass die Vorinstanz
die bezüglich Fakten und Ausdrucksweise unbeanstandete Wiedergabe eines
wiederum unbeanstandeten Befundes dennoch als unlauter qualifiziert habe.

    a) Nach der Rechtsprechung zum Personenrecht des ZGB können
journalistische Ungenauigkeiten in Presseberichten nur dann eine
Persönlichkeitsverletzung begründen, wenn sie den Betroffenen bei der
Leserschaft in einem falschen Licht erscheinen lassen (BGE 107 II 1 E. 4b
S. 6; 105 II 161 E. 3b S. 165; vgl. auch 119 II 97 E. 4a/bb S. 101; 111 II
209 E. 4e S. 222). Das hat auch für das Wettbewerbsrecht zu gelten. Auch
hier ist zu beachten, dass sich in einem journalistischen Text eine
vereinfachende Darstellung im Interesse der Allgemeinverständlichkeit
rechtfertigen kann (GEISER, a.a.O, S. 73). Vereinfachungen sind solange
zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom
betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet wird. Hingegen verstossen
ungenaue oder verkürzte Berichterstattungen in der Presse dann gegen
das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in bezug auf Tatsachen,
die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines
Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten.

    Das Presseunternehmen kann sich der Verantwortung für seine
Berichterstattung nicht entziehen, indem es sich darauf beruft, es habe
lediglich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben
(vgl. GEISER, aaO, S. 77), richten sich doch die Schutzansprüche des
Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (so für den
allgemeinen Persönlichkeitsschutz ausdrücklich Art. 28 Abs. 1 ZGB). Auf
der anderen Seite haftet das Presseunternehmen aber für die Wiedergabe von
Behauptungen Dritter nur insoweit, als dadurch in der Tat insgesamt ein
in wesentlichen Zügen falsches Bild vom Betroffenen entsteht. Dabei spielt
keine Rolle, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft geweckt
wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter
oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen
selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich,
ob die Äusserungen, so wie sie der Pressebericht wiedergibt, bei der
Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des
Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen.

    b) Die Parteien streiten sich zunächst darüber, ob der Studie
im Artikel - zumindest sinngemäss - ein grösserer Aussagewert
beigemessen wird, als ihr in Wirklichkeit zukommt. In dieser Hinsicht
enthält der Artikel insofern eine vereinfachende Darstellung, als die
Untersuchungsgrundlage und die Untersuchungsmethode, auf denen die Studie
beruht, nicht im einzelnen angegeben werden. Der Journalist zitiert jedoch
immerhin eine Aussage des Caritas-Direktors Krummenacher, wonach zwar für
die Studie nicht Repräsentativität im streng wissenschaftlichen Sinne
beansprucht, aber doch gesagt werden könne, dass sie einen recht hohen
Aussagewert habe. Im weiteren deutet der Titel "Caritas klagt Banken
an" darauf hin, dass es nicht um eine abschliessende "Verurteilung",
sondern eher um eine von der Caritas ausgehende, die Diskussion
eröffnende "Anklage" geht. Unter diesen Umständen fragt sich, ob vom
durchschnittlichen Leser nicht soviel kritischer Sinn erwartet werden
darf, dass er in der dem Artikel zugrunde liegenden Studie keine umfassende
statistische Untersuchung sieht. Wenn der Direktor der Urheberin der Studie
deren mangelnde Repräsentativität selbst eingesteht, so liegt darin ein
recht deutlicher Hinweis auf ihre beschränkte Aussagekraft. Ob dieser
Hinweis von den Lesern ohne weiteres als "wissenschaftliches Haar in
der Suppe abgetan wird", wie das Handelsgericht meint, erscheint daher
zumindest als zweifelhaft. Und wenn gemäss dem im Artikel angeführten
Zitat der Caritas-Direktor der Studie einen "recht hohen Aussagewert"
attestiert, so handelt es sich dabei erkennbar um eine nicht weiter
belegte Meinungsäusserung, der sich der Leser nicht zwingend anzuschliessen
braucht. Insofern ist die Auffassung des Handelsgerichts zu relativieren,
wonach beim durchschnittlichen Leser der Eindruck entstehe, bei der
Caritas-Studie handle es sich um eine umfassende Untersuchung, die auch
entsprechend aussagekräftige und allgemeingültige Resultate hervorgebracht
habe.

    Damit ist die entscheidende Frage indessen noch nicht beantwortet. Zu
prüfen bleibt vielmehr, ob die Klägerin durch den Artikel in der Tat
insgesamt in ein falsches Licht gesetzt wird. Es stellt sich folglich die
Frage nach dem Wahrheitsgehalt des Vorwurfs, die Klägerin sei im Vergleich
zu ihrem Marktanteil bei den Überschuldeten stark überproportional
vertreten, so dass sich der Schluss aufdränge, sie gehe bei der
Solvenzprüfung ihrer Kreditkunden deutlich weniger sorgfältig vor als
andere Banken. Der Beweis dafür, dass dieser Vorwurf in der Form, wie er
im beanstandeten Artikel unter Hinweis auf die Studie der Caritas erhoben
wird, keine ausreichende Stütze in den Tatsachen findet und sich damit als
unberechtigt erweist, obliegt der Klägerin. Entscheidend ist dabei, ob der
Vorwurf im Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels aufgrund des damaligen
Kenntnisstandes berechtigt war oder nicht. Die Klägerin hat deshalb nicht
etwa mit einer aufwendigen statistischen Gegen-Untersuchung den Beweis
dafür zu erbringen, dass ihr Anteil bei den Überschuldeten in Tat und
Wahrheit wesentlich kleiner ist, als es die Beklagte in ihrem Artikel
behauptet. Es genügt, wenn sie nachweist, dass sich der erhobene Vorwurf
jedenfalls auf der Grundlage der Studie der Caritas nicht halten lässt. Auf
der anderen Seite ist der Beweis jedoch als gescheitert zu betrachten,
wenn sich ergeben sollte, dass der Vorwurf sich angesichts der Ergebnisse
der Studie auf genügende Anhaltspunkte zu stützen vermochte. Denn durch
Kritik, für die hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, wird der
Betroffene nicht oder jedenfalls nicht unbefugterweise in ein falsches
Licht gesetzt. Solche Kritik soll vielmehr geäussert werden dürfen,
und zwar namentlich auch in der Presse, zu deren Aufgaben es gehört,
Missstände zu thematisieren. In diesem Sinne ist der Wahrheitsgehalt der
Behauptungen abzuklären, die in der Studie der Caritas aufgestellt und
im Artikel der Beklagten wiedergegeben werden. Dabei ist zu beachten,
dass im vorliegenden Fall - im Gegensatz zum Sachverhalt, der in BGE
120 II 76 zu beurteilen war - die beanstandeten Behauptungen im Artikel
der Beklagten nicht als wissenschaftlich gesichert ausgegeben werden,
sondern als Quelle bloss eine Studie angeführt wird, die zwar nicht
"Repräsentativität in einem streng wissenschaftlichen Sinne", aber doch
einen "recht hohen Aussagewert" beanspruchen könne. An diesem Anspruch
ist die Haltbarkeit des Vorwurfs zu messen, der im beanstandeten Artikel
gegenüber der Klägerin erhoben wird.

    Da nach seiner Rechtsauffassung die Frage nach dem Wahrheitsgehalt
der im beanstandeten Artikel aufgestellten Behauptungen offen bleiben
konnte, hat das Handelsgericht dazu nicht Beweis erhoben. Die Streitsache
ist deshalb gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG zu ergänzender Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    c) Die Klägerin macht zur Begründung ihres Klagebegehrens auch geltend,
der beanstandete Artikel enthalte unnötig verletzende Äusserungen,
durch welche sie im Sinne von Art. 3 lit. a UWG herabgesetzt werde. Die
damit aufgeworfene Frage hat das Handelsgericht im angefochtenen Urteil
ebenfalls offen gelassen. Sie wird im Rahmen der erneuten Beurteilung der
Streitsache noch zu prüfen sein, falls die zusätzlichen Beweiserhebungen
ergeben sollten, dass der beanstandete Artikel weder als unrichtig noch
als virreführend bezeichnet werden kann, weil er die Klägerin insgesamt
nicht in ein falsches Licht setzt.