Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 III 346



123 III 346

55. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Juni 1997
i.S. W. AG gegen Mitglieder der Erbengemeinschaft C. und Obergericht des
Kantons Uri (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 46 OG und Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG; Art. 977
ZGB und Art. 98 GBV; Berichtigung des Grundbuches.

    Die Berichtigung des Grundbuches im Verfahren gemäss Art. 977 ZGB
und Art. 98 GBV ist keine zivilrechtliche (Art. 46 OG), sondern eine
administrative Streitigkeit (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1
VwVG). Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid kann daher nicht mit
Berufung, sondern mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden (E. 1).

    Im Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV können
nur administrative Unrichtigkeiten zwischen den am fehlerhaften Akt
direkt betroffenen Grundeigentümern behoben werden. Demgegenüber ist
eine administrative Berichtigung stets dann ausgeschlossen, wenn seit
dem Bestehen des unrichtigen Grundbucheintrages das Grundstück auf einen
Dritten übergegangen ist (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Am 13. April 1976 erwarb die Erbengemeinschaft C. von F.
G. das Grundstück HB 1355, welches an das ebenfalls im Eigentum von
F. G. stehende Grundstück HB 122 grenzte. Dabei waren die Käufer davon
ausgegangen, dass die Parzelle Nr. 122 zur Landwirtschaftszone gehöre und
nicht überbaut werde. In der Folge liess aber F. G. die Parzelle Nr. 122
der Bauzone zuteilen und im weiteren von der Parzelle Nr. 122 sieben
neue Grundstücke - HB 1383 bis 1389 - abtrennen, darunter auch die an das
Grundstück HB 1355 grenzende Parzelle HB 1389; die Stammparzelle HB 122
blieb als Strassenparzelle übrig. Am 11. Januar 1977 meldete F. G. die
Parzellierung des Grundstücks HB 122 beim Grundbuch an. Der Anmeldung
lag der die Parzellierung umfassende Plan Nr. 1127 vom 16. Dezember
1976 zugrunde; gestützt auf die Anmeldung der Parzellierung erfolgte
gleichentags der Tagebucheintrag.

    Als Abfindung für die zu erwartende spätere Überbauung der
seinerzeitigen Parzelle Nr. 122 bzw. der davon abgetrennten neuen Parzellen
Nr. 1383 bis 1389 trat F. G. am 18. Februar 1977 "ab seinem Grundstück
HB 122" der Erbengemeinschaft C. als Zuwachs zu deren Parzelle HB 1355
150 m2 ab und begründete gleichzeitig zu Gunsten der Parzelle HB 1355
und "zu Lasten des südöstlich angrenzenden Landes HB 122 ... und hievon
abgetrennter Landparzellen" eine Servitut, wonach nur eingeschossige
Bauten erstellt werden dürfen. Am 13. Mai 1977 meldete der Notar die
Landabtretung und die Dienstbarkeitsbegründung beim Grundbuch an, wobei er
die neue Grunddienstbarkeit stichwortartig mit "Baubeschränkung zugunsten
HB 1355 ... zulasten HB 122" umschrieb. Dieser Anmeldung lag ein nicht
mehr aktueller Plan (Nr. 1126) vom 15. Dezember 1976 zugrunde, der zwar den
Zuwachs von 150 m2 zur Parzelle HB 1355, nicht aber die zwischenzeitlich
am 11. Januar 1977 im Grundbuch vollzogene Parzellierung des Grundstückes
Nr. 122 dokumentierte; am 16. Mai 1977 erfolgte gestützt auf die Anmeldung
und den beigelegten veralteten Plan Nr. 1126 der Tagebucheintrag, wobei
die Baubeschränkungsdienstbarkeit nur auf der Parzelle HB 122, nicht
aber auf den inzwischen abparzellierten Grundstücken HB 1383 bis 1389
eingetragen wurde.

    Im Jahr 1988 wurde von der Parzelle HB 1389 ein an die Parzelle
HB 1355 angrenzender Teil als neue Parzelle HB 1841 abgetrennt. In der
Folge erwarb die W. AG diese Parzelle. Als die W. AG 1993 darauf eine
zweigeschossige Baute erstellen wollte, wehrte sich die Erbengemeinschaft
C. als Eigentümerin von HB 1355 unter Hinweis auf die - nicht eingetragene
- Baubeschränkungsdienstbarkeit dagegen.

    B.- Am 26. November 1993 beantragte die Erbengemeinschaft C. dem
Grundbuchamt, im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Art. 977 ZGB in
Verbindung mit Art. 98 GBV die Baubeschränkung gemäss Anmeldung vom 13. Mai
1977 auf der Parzelle HB 1841 einzutragen. Da die W. AG ihre Einwilligung
zu einer Berichtigung des Grundbuches verweigerte, ersuchte der Kanton Uri
am 15. Februar 1995 den Landgerichtspräsidenten Uri, gestützt auf Art. 98
Abs. 4 GBV die Eintragung der Baubeschränkungsdienstbarkeit zulasten der
Parzelle HB 1841 anzuordnen. Mit Verfügung vom 31. Januar 1996 entsprach
das Präsidium des Landgerichtes Uri dem Gesuch und ordnete die Eintragung
der Dienstbarkeit als Last auf der Parzelle HB 1841 an. Einen von der
W. AG dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Uri am
5. Juli 1996 ab.

    C.- Mit Berufung vom 4. Oktober 1996 beantragt die W. AG dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 5. Juli
1996 aufzuheben und auf das Gesuch des Kantons Uri nicht einzutreten,
eventuell das Gesuch abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die W. AG wendet sich - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung -
mit Berufung gegen das Urteil des Obergerichtes und rügt im wesentlichen
eine unrichtige Anwendung von Art. 977 ZGB in Verbindung mit Art. 98
GBV (SR 211.432.1). Sie macht geltend, dass die Berichtigung des
Grundbucheintrages nicht im Administrativverfahren herbeigeführt
werden könne, sondern durch eine vom privaten Grundeigentümer erhobene
Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB geltend gemacht werden
müsste.

    a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition,
ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 120 II 270 E. 1 S. 271). Nach
Art. 46 OG ist eine Berufung nur in Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig. Als
Zivilrechtsstreitigkeit versteht die Rechtsprechung ein kontradiktorisches
Verfahren zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen
Personen in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte oder
zwischen solchen Personen und einer Behörde, die nach Bundesrecht die
Stellung einer Partei einnimmt. Das Verfahren bezweckt die endgültige und
dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse. Entscheidend ist nicht,
welches Verfahren die kantonale Behörde eingeschlagen hat, sondern ob
die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und ebensolche
objektiv streitig sind (BGE 120 II 11 E. 2a S. 12 f.).

    b) Art. 977 ZGB behandelt wie Art. 975 ZGB die Beseitigung eines
Fehlers im Grundbuch. Während aber bei Art. 975 ZGB die Unrichtigkeit auf
das Fehlen der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Eintragungen oder
Löschungen zurückzuführen ist, sind bei Art. 977 ZGB alle diese Bedingungen
erfüllt und nur aufgrund eines Versehens des Grundbuchverwalters - so
die Präzisierung in Art. 98 Abs. 1 GBV - widerspricht der Eintrag den
gültigen Belegen (BGE 117 II 43 E. 4b S. 44 f. mit Hinweisen; HOMBERGER,
Zürcher Kommentar, N. 9 zu Art. 975 ZGB). Wird die Unrichtigkeit eines
Eintrages vom Grundbuchverwalter sogleich wahrgenommen, soll er die
Berichtigung ohne weiteres vornehmen (Art. 98 Abs. 2 GBV). Wird die
Unrichtigkeit eines Eintrags erst nachträglich erkannt, nachdem die
Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag Kenntnis erhalten haben,
soll der Grundbuchverwalter den Beteiligten davon Mitteilung machen, sie
um schriftliche Einwilligung zur Berichtigung ersuchen und nach Eingang
der Einwilligung aller Beteiligten die Berichtigung vornehmen (Art. 98
Abs. 3 GBV). Verweigert einer der Beteiligten seine Zustimmung, hat der
Grundbuchverwalter den zuständigen Richter um Anordnung der Berichtigung
zu ersuchen (Art. 98 Abs. 4 GBV).

    Beim Berichtigungsverfahren nach Art. 977 Abs. 1 ZGB handelt es
sich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine administrative
Streitigkeit. Die richterliche Verfügung gemäss Art. 977 Abs. 1 ZGB
bzw. Art. 98 Abs. 4 GBV bezieht sich auf die Berichtigung eines unrichtigen
Eintrages, der auf Versehen beruht, und der Richter fällt kein materielles
Urteil (vgl. zu allem DESCHENAUX, Das Grundbuch, in: Schweizerisches
Privatrecht, V/3,II, Basel/Frankfurt a.M. 1989, S. 907 f.). Daran ändert
nichts, dass in diesem Verfahren unter Umständen - vorfrageweise - auch
die zivilrechtliche Frage zu prüfen ist, ob die materiellen Grundlagen
die angestrebte Berichtigung rechtfertigen. Ebensowenig kann es darauf
ankommen, dass der Richter in Verkennung seiner Kompetenzen glaubte,
ein materielles Urteil fällen zu müssen. Entscheidend ist allein, dass
in diesem Verfahren kein materielles Urteil, also kein Urteil über einen
umstrittenen zivilrechtlichen Anspruch gefällt wird. Demzufolge unterliegt
der angefochtene Entscheid nicht der Berufung.

    c) Die Berufung kann indessen in eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
umgedeutet werden, wenn das unrichtig bezeichnete Rechtsmittel die für
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden formellen Voraussetzungen
erfüllt (BGE 120 Ib 379 E. 1a S. 381 mit Hinweisen), was vorliegend
zutrifft. Da es sich bei den das administrative Berichtigungsverfahren
regelnden Bestimmungen (Art. 977 ZGB; Art. 98 ff. GBV) um
öffentlichrechtliche Bestimmungen des Bundes und beim richterlichen
Entscheid um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG handelt,
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 97
Abs. 1 OG). Ferner hat das Obergericht des Kantons Uri, welches das
angefochtene Urteil gefällt hat, als letzte kantonale Instanz entschieden
(Art. 98 lit. g OG). Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist daher als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

Erwägung 2

    2.- Im angefochtenen Urteil führt das Obergericht des Kantons Uri im
wesentlichen aus, dass eine administrative Berichtigung nach Art. 977 ZGB
an sich unzulässig und nur die zivilrechtliche Grundbuchberichtigungsklage
zwischen zwei Grundeigentümern nach Art. 975 ZGB gegeben sei, wenn - wie
im vorliegenden Fall - ein Dritterwerber behaupte, im Vertrauen auf den
unrichtigen Stand der Grundbucheinträge ein dingliches Recht erworben
zu haben. Weil aber die urnerische Grundbucheinrichtung wegen ihrer
Unübersichtlichkeit und Unvollständigkeit gegenüber gutgläubigen Dritten
keine Wirkung im Sinn von Art. 973 ZGB entfalte, stehe im vorliegenden
Fall dennoch das Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB offen, ohne dass
die Frage der Möglichkeit einer Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975
ZGB zu prüfen wäre. Das Berichtigungsgesuch sei materiell begründet,
weil der Unrichtigkeit des Grundbuchs offensichtlich ein Versehen des
Grundbuchverwalters zugrunde liege; infolgedessen sei die von der ersten
kantonalen Instanz angeordnete Grundbuchberichtigung nach Art. 977 ZGB
zutreffend.

    Die W. AG hält demgegenüber dafür, dass im vorliegenden Fall
das Verfahren der administrativen Berichtigung nach Art. 977 ZGB
nicht gegeben sei; vielmehr hätten die privaten Rechtsträger eine
Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB erheben müssen. Sie
bestreitet aber auch das Vorliegen eines Versehens des Grundbuchverwalters,
das eine administrative Berichtigung rechtfertigen würde.

    a) Zutreffend hält das Obergericht fest, dass eine Berichtigung
im Sinn von Art. 977 ZGB - ungeachtet des Vorliegens eines formellen
Versehens oder eines materiellen Fehlers - ausgeschlossen ist, wenn ein
Dritter im Vertrauen auf den unrichtigen Stand der Grundbucheinträge
ein Grundstück erwirbt. Auch wenn der Fehler im Grundbuch auf blossem
Versehen beruht und "inter partes" im Administrativverfahren bereinigt
werden könnte, steht beim Dazwischentreten eines Dritterwerbers das
administrative Berichtigungsverfahren in keinem Fall zur Verfügung:
Wer in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, kann eine Richtigstellung
des Grundbuches dadurch - und nur dadurch - herbeiführen, dass er Klage
nach Art. 975 ZGB erhebt und dabei den guten Glauben des Dritterwerbers
bestreitet (DESCHENAUX, aaO, S. 894 f. mit Hinweisen; HOMBERGER,
Zürcher Kommentar, N. 9 zu Art. 975 ZGB; unveröffentlichter Entscheid des
Bundesgerichtes vom 31. Oktober 1985 i.S. V., E. 2/b/bb); aber auch in dem
von der Falscheintragung zu unterscheidenden Fall, dass eine Eintragung
versehentlich unterlassen wurde, kommt eine administrative Berichtigung
nach Art. 977 ZGB nur in Frage, wenn der Verfügende oder derjenige, der
ein beschränktes dingliches Recht eingeräumt hat, derselbe geblieben und
das Grundstück nicht auf einen Dritten übergegangen ist (DESCHENAUX, aaO,
S. 895).

    Aus diesem Grund hätte der Richter auf das Gesuch um Berichtigung
des Grundbuches nicht eintreten dürfen. Im administrativen
Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB können nur administrative
Unrichtigkeiten zwischen den am fehlerhaften Akt direkt betroffenen
Grundeigentümern behoben werden; demgegenüber steht dieses Verfahren
für privatrechtliche Streitigkeiten, in denen über das Bestehen oder
Nichtbestehen von umstrittenen dinglichen Rechten zwischen einem
Grundeigentümer und einem Dritterwerber zu entscheiden ist, nicht zur
Verfügung. Da die W. AG als Dritterwerberin Eigentümerin des unbelasteten
Grundstückes geworden ist, ist eine administrative Grundbuchberichtigung
gestützt auf Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV ausgeschlossen.

    b) Trotzdem hält das Obergericht das administrative
Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB im vorliegenden Fall für
zulässig. Die W. AG könne sich nicht auf den Schutz des gutgläubigen
Erwerbers (vgl. Art. 973 Abs. 1 ZGB) berufen, weil im Kanton Uri
das eidgenössische Grundbuch oder eine ihm gleichgestellte kantonale
Publizitätseinrichtung noch nicht eingeführt sei und daher keine positive
Grundbuchwirkung zugunsten eines gutgläubigen Dritten bestehe (Art. 48
Abs. 3 SchlT ZGB). Wenn der gute Glaube nicht geschützt werde, stehe aber
der Weg einer administrativen Berichtigung durch den Grundbuchverwalter
nach Art. 977 ZGB auch dann zur Verfügung, wenn das Grundstück seit der
versehentlichen Nichteintragung auf einen Dritten übergegangen sei.

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die fehlende positive
Grundbuchwirkung des urnerischen Grundbuches hätte entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht zur Folge, dass eine administrative
Grundbuchberichtigung nach Art. 977 ZGB auch gegenüber einem Dritterwerber
zulässig wäre; vielmehr ist eine Grundbuchberichtigung nach Art. 977
ZGB stets dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück zwischenzeitlich
auf einen Dritterwerber übergegangen ist. Dies gilt unabhängig
davon, ob eine Falscheintragung vorliegt, die nur auf dem Weg der
Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB behoben werden kann, oder
ob eine behauptete Dienstbarkeit überhaupt nicht eingetragen und damit
nach Art. 731 Abs. 1 ZGB gar noch nicht entstanden ist (vgl. E. 2a). An
der Unzulässigkeit der administrativen Berichtigung nach Art. 977 ZGB bei
einem Erwerb durch einen Dritten vermag die angeblich fehlende positive
Grundbuchwirkung der Urner Publizitätseinrichtung somit nichts zu ändern.

    c) Im übrigen würde auch eine Grundbuchberichtigungsklage nach
Art. 975 ZGB im vorliegenden Fall nicht zum Ziel führen. Nur bei einer
ungerechtfertigten Eintragung bzw. Löschung oder Veränderung eines
Eintrages wäre im Rahmen einer Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975
ZGB darüber zu befinden, ob sich die W. AG auf einen gutgläubigen Erwerb
zu berufen vermag (Art. 973 Abs. 1 ZGB) und der gute Glaube gestützt
auf die positive Grundbuchwirkung der kantonalen Publizitätseinrichtung
zu schützen wäre (Art. 48 Abs. 3 SchlT ZGB). Ist hingegen nicht eine
Falscheintragung, sondern wie vorliegend der Fall einer Nichteintragung
zu beurteilen, entscheidet nicht die positive, sondern einzig die negative
Grundbuchwirkung über das rechtliche Schicksal eines behaupteten dinglichen
Rechtes; danach entsteht ein dingliches Recht erst mit der Eintragung im
Grundbuch (Art. 971 Abs. 1 ZGB), soweit dies vom Gesetz wie beispielsweise
bei Grunddienstbarkeiten verlangt wird (vgl. Art. 731 Abs. 1 ZGB). Daraus
folgt, dass ein Dritterwerber bei einer nicht erfolgten Eintragung im
Unterschied zum Fall der Falscheintragung nicht nur dann geschützt ist,
wenn er gutgläubig ist und der kantonalen Publizitätseinrichtung positive
Grundbuchwirkung zukommt; vielmehr ist der Erwerber bei einer nicht
eingetragenen Dienstbarkeit in seinem unbelasteten Eigentumserwerb bereits
aufgrund der negativen Grundbuchwirkung - die unbestrittenermassen auch dem
Urner Grundbuch zukommt (Art. 48 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB) - geschützt, da
die Grundbucheintragung für die Entstehung einer Dienstbarkeit konstitutiv
ist (Art. 731 Abs. 1 ZGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die
Eintragung ursprünglich gar nicht angemeldet wurde oder trotz korrekter
Anmeldung versehentlich unterblieb.

    d) Insgesamt ergibt sich somit, dass die administrative Berichtigung
nach Art. 977 ZGB in Verbindung mit Art. 98 GBV - und zwar ungeachtet
des Vorliegens eines formellen Versehens oder eines materiellen Fehlers -
auf jeden Fall verschlossen ist, wenn seit dem Bestehen des unrichtigen
Grundbucheintrages das Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist. Der
angefochtene Entscheid verletzt daher Art. 977 ZGB.