Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 III 330



123 III 330

51. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22.
Juli 1997 i.S. S. AG (Beschwerde) Regeste

    Art. 36 SchKG; Art. 106 ff. SchKG.

    Ist einer Beschwerde, welche sich gegen die Fristansetzung zur Klage
im Widerspruchsverfahren richtet, aufschiebende Wirkung erteilt worden,
so weist die Aufsichtsbehörde mit ihrem Endentscheid das Betreibungsamt
an, die Frist neu anzusetzen. Im Falle der Abweisung der Beschwerde oder
des Nichteintretens geschieht dies gegenüber jener Partei, welcher das
Betreibungsamt schon zuvor die Frist zur Klage angesetzt hatte.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Was im folgenden gesagt wird, gilt sowohl bezüglich Art.  107
Abs. 1 altSchKG (unter dessen Herrschaft das Betreibungsamt Frist zur Klage
angesetzt hat) als auch bezüglich Art. 107 Abs. 5 SchKG (in der Fassung vom
16. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997). Trotz neuer Gliederung
und sprachlicher Verbesserung der Art. 106-109 SchKG ist nämlich die alte
Regelung, unter Berücksichtigung der einschlägigen Praxis, beibehalten
worden (BBl 1991 III, S. 85; Art. 2 Abs. 1 Schlussbestimmungen der änderung
vom 16. Dezember 1994). Art. 36 SchKG betreffend die aufschiebende Wirkung
ist unverändert in das revidierte Gesetz übernommen worden.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie daraus, dass die
Beschwerdegegnerin die Frist für die Beschwerde gegen die Fristansetzung
gemäss Art. 107 Abs. 1 altSchKG versäumt hat und die kantonale
Aufsichtsbehörde deshalb einen Nichteintretensentscheid gefällt hat,
den Schluss zieht, dass auch die Frist für die beim Richter zu erhebende
Klage auf Feststellung des Drittanspruches als versäumt zu gelten habe:

    Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde nach Massgabe von Art. 36
SchKG angeordnete aufschiebende Wirkung führt dazu, dass der vom
Betreibungsamt angeordnete Fristenlauf nach Beendigung der Aufschiebung
von neuem beginnt (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen
Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 90). Ist, wie in dem hier
zu beurteilenden Fall, aufschiebende Wirkung im Verfahren erteilt
worden, welches dem Widerspruchsprozess vor dem Richter vorausgeht, so
entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde - indem sie feststellt, wer
Gewahrsam an der gepfändeten Sache hat - darüber, welcher Partei Frist
zur Klage beim Richter anzusetzen ist. Ein Nichteintretensentscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde hat - nicht anders als eine Abweisung der
bei ihr erhobenen Beschwerde - einzig zur Folge, dass es bei der vom
Betreibungsamt verfügten Parteirollenverteilung bleibt, während diese
bei einer Gutheissung der Beschwerde neu bestimmt wird.

    Da der betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt, wird jener Partei, welche sich gegen
die ihr durch das Betreibungsamt angesetzte Klagefrist zur Wehr setzt,
nachdrücklich empfohlen, bei der Aufsichtsbehörde um aufschiebende
Wirkung zu ersuchen (AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 6. Auflage Bern 1997, § 24 N. 40). Sie wird von den
Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs in den Fällen, wo
es um die Anwendung der Art. 106 ff. SchKG geht, denn auch regelmässig
erteilt. Ebenso ist es ständige Praxis, dass das Betreibungsamt mit dem
Endentscheid von der kantonalen Aufsichtsbehörde (und gegebenenfalls
auch von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts)
angewiesen wird, die Frist für die Klage vor dem Richter neu anzusetzen.