Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 III 152



123 III 152

26. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Februar 1997
i.S. J. H. gegen R. H. (Berufung) Regeste

    Art. 9d SchlT ZGB, Art. 206 Abs. 1 und 209 Abs. 3 ZGB; güterrechtliche
Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück.

    Das neue Ehegüterrecht ist gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB auch
anwendbar, wenn im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf vor dem
1. Januar 1988 die Berechnung der Ersatzforderungen anderer Gütermassen
(Art. 206 und 209 ZGB) zu prüfen ist (E. 5b).

    Da für die Berechnung der Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB
auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung abzustellen ist,
erübrigt sich eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB (E. 5c).

    Die Arbeitsleistung eines Ehegatten, die zur Werterhöhung
eines Vermögensgegenstandes führt, rechtfertigt eine entsprechende
Ersatzforderung der Errungenschaft des betreffenden Ehegatten gegenüber
der Gütermasse, welcher der Vermögensgegenstand angehört (E. 6a).

    Haben das Eigengut und die Errungenschaft eines Ehegatten den
Erwerbspreis aufgebracht, erfolgt die güterrechtliche Zuordnung der
Liegenschaft nach dem Grundsatz des Übergewichtes des Beitrages; der
anderen Gütermasse steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung
zu. Ist an der Finanzierung zusätzlich ein Drittkredit beteiligt, ist
dieser zum Zweck der Aufteilung allfälliger Mehr- oder Minderwerte auf
die beteiligten Gütermassen anteilsmässig aufzuteilen (E. 6b).

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die mangels
abweichender vertraglicher Vereinbarung nach den Regeln des ordentlichen
Güterstandes vorzunehmen ist, sind namentlich die Ansprüche der Parteien
im Zusammenhang mit der ehemaligen ehelichen Liegenschaft GB Nr. X.
umstritten. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Dreifamilienhaus,
in welchem die Parteien bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes eine
Wohnung bewohnten, und in welcher der Beklagte heute noch wohnt. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte der Beklagte diese
Liegenschaft 1972 von seinem Vater teilweise unentgeltlich übernehmen:
während sich der Verkehrswert damals auf Fr. 311'000.-- belief, wurde
nur ein Kaufpreis von Fr. 140'000.-- vereinbart, wobei dieser Betrag
durch eine Barzahlung von Fr. 30'000.-- sowie durch die Übernahme
bzw. Neubegründung einer Hypothek von Fr. 110'000.-- getilgt wurde;
im Umfang von Fr. 171'000.-- liegt eine unentgeltliche Zuwendung an
den Beklagten vor. Bis zum Verkauf des Grundstückes im Jahr 1987 wurden
durch Eigenleistungen der Parteien Verbesserungen an der Liegenschaft
vorgenommen, die zu einem Mehrwert von Fr. 210'000.-- führten. Nachdem
die Klägerin im September 1987 erstmals den Eheschutzrichter angerufen
hatte, verkaufte der Beklagte am 23. November 1987 - d.h. kurz vor dem
Inkrafttreten des neuen Eherechtes und wenige Monate vor dem Auszug
der Klägerin aus dem gemeinsamen Haushalt - das Dreifamilienhaus seinem
Bruder für Fr. 160'000.--. Nach den Feststellungen der Vorinstanz betrug
der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung am
23. November 1987 Fr. 675'000.--.

Erwägung 5

    5.- Zunächst ist zu prüfen, ob die güterrechtliche Auseinandersetzung
in bezug auf das Grundstück GB Nr. X. auf der Grundlage des Verkaufserlöses
von Fr. 160'000.-- oder des Verkehrswertes von Fr. 675'000.-- durchzuführen
ist.

    a) Die Vorinstanz ging angesichts des krass tiefen Verkaufspreises
von Fr. 160'000.-- für das Dreifamilienhaus davon aus, dass die
Hinzurechnungstatbestände von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB erfüllt
seien, weshalb für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den
massgebenden Verkehrswert im Veräusserungszeitpunkt von Fr. 675'000.--
abzustellen sei. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass weder Art. 208
ZGB noch die Art. 206 und Art. 209 ZGB übergangsrechtlich zur Anwendung
kämen, weshalb die güterrechtliche Auseinandersetzung auf der Basis des
Verkaufserlöses von Fr. 160'000.-- durchzuführen sei.

    b) Gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB richtet sich die güterrechtliche
Auseinandersetzung nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes für die ganze
Dauer des früheren und des neuen ordentlichen Güterstandes grundsätzlich
nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung. Umstritten
ist, ob diese Rückwirkung auch im Fall einer Veräusserung von
Vermögensgegenständen vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechtes am
1. Januar 1988 gilt, wenn in diesem Zusammenhang eine Hinzurechnung
(Art. 208 ZGB) oder die Berechnung der Mehrwertanteile anderer
Gütermassen (Art. 206 und 209 ZGB) in Frage steht. Während sich ein
Teil der Lehre gegen eine Rückwirkung dieser Bestimmungen ausspricht
(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 47 Vorbemerkungen vor
Art. 181 ff. ZGB und N. 72 zu Art. 208 ZGB mit weiteren Hinweisen),
will ein anderer Teil der Literatur eine Rückwirkung zulassen
(DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 576
mit weiteren Hinweisen). Verschiedene Gründe sprechen dafür, Art. 9d
Abs. 1 SchlT ZGB uneingeschränkt auf die Art. 206, 208 und 209 ZGB
anzuwenden. Einerseits können dem Wortlaut von Art. 9 SchlT ZGB keine
Hinweise entnommen werden, dass gerade diese Bestimmungen nicht unter
die spezifisch eherechtliche Übergangsregelung fallen sollen. Anderseits
ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagte in der Hand gehabt hätte,
sich durch eine Erklärung nach Art. 9d Abs. 2 SchlT ZGB einer Anwendung
der neuen Bestimmungen zu entziehen. Deshalb steht der Anwendung von
Art. 206, 208 und 209 ZGB aus intertemporalrechtlicher Sicht nichts
entgegen, da Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB als "lex specialis" dem allgemeinen
Rückwirkungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB vorgeht (vgl. BGE
120 Ia 157 E. 2c S. 162).

    c) Unbestrittenermassen ist die Liegenschaft GB Nr. X. angesichts des
überwiegenden unentgeltlichen Eigentumserwerbes nach Art. 198 Ziff. 2
ZGB dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
aaO, N. 41 zu Art. 198 ZGB), während denjenigen Gütermassen, die zum
Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung der Eigengutsliegenschaft
beigetragen haben, Ersatzforderungen für ihre Beiträge zustehen (Art. 206
Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
und des Beklagten sind bei einer Veräusserung eines Vermögenswertes des
Eigengutes für die Berechnung der Ersatzforderungen der Gütermassen, die
einen Beitrag geleistet haben, nicht Art. 208 ZGB, sondern Art. 206 und
209 ZGB massgebend. Nach Art. 209 Abs. 3 ZGB entsteht bei der Investition
einer Vermögensmasse in Vermögensgegenstände der anderen Masse des gleichen
Ehegatten eine Ersatzforderung, die dem Anteil des Beitrages entspricht
und "nach dem Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt ... der
Veräusserung" berechnet wird; da bereits aufgrund dieser Bestimmung auf
den Verkehrswert - und nicht etwa auf einen tieferen Erlös aufgrund einer
Vermögensentäusserung - abzustellen ist, erübrigt sich eine Hinzurechnung
nach Art. 208 Abs. 1 ZGB (WALTER OTT, Der Schutz der Anwartschaft auf den
Vorschlagsanteil, FS für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 294 f.; vgl. auch
HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 15 zu Art. 208 ZGB a.E.). Wie es sich
im übrigen in bezug auf eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB
verhält, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall die auf
Art. 206 ZGB beruhende Forderung in quantitativer Hinsicht unbestritten
und nur die Frage derer Massezugehörigkeit Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist (vgl. nachfolgend E. 6a/bb).

    d) Da nach Art. 209 Abs. 3 ZGB auf den Verkehrswert im
Veräusserungszeitpunkt abzustellen ist, hat die Vorinstanz der
güterrechtlichen Auseinandersetzung zutreffend den Verkehrswert der
Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung von Fr. 675'000.-- zugrunde
gelegt.

Erwägung 6

    6.- Nachdem sich ergeben hat, dass für die güterrechtliche
Auseinandersetzung von einem Wert der dem Eigengut des Beklagten
angehörenden Liegenschaft von Fr. 675'000.-- auszugehen ist, ist im
folgenden zu prüfen, welche güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin im
Zusammenhang mit Beiträgen anderer Gütermassen an der Finanzierung der
Eigengutsliegenschaft des Beklagten zustehen.

    a) In der Zeit zwischen 1972 bis 1987 wurden in der Liegenschaft
wertvermehrende Investitionen getätigt, deren Wert sich aufgrund einer
Schätzung per 1987 auf insgesamt Fr. 210'000.-- belief. Umstritten ist,
ob diese Investitionen zum Eigengut des Beklagten gehören oder der
Errungenschaft beider Parteien zuzuordnen sind.

    aa) Zur Errungenschaft gehören nach Art. 197 Abs. 1 ZGB diejenigen
Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes
entgeltlich erwirbt. Dazu zählen nicht nur die Vermögenswerte, die in
Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 ZGB beispielhaft aufgezählt sind, sondern
alle Werte, die nicht nach der abschliessenden Aufzählung von Art. 198
ZGB ins Eigengut eines Ehegatten fallen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Als
entgeltlicher Erwerb und insofern als Errungenschaft gilt u.a. auch das
Erwirtschaften von Vermögen aufgrund des Einsatzes der Ehegatten in der
ehelichen Gemeinschaft (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 9 zu Art. 197
ZGB). Auch wertschöpfende Arbeiten, die zur Erhaltung oder Verbesserung
eines Vermögenswertes des Eigengutes beigetragen haben, können wie
Geldbeiträge zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut
führen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 10 zu Art. 206 ZGB m.w.H.).

    bb) Im vorliegenden Fall wurden in der Eigengutsliegenschaft des
Beklagten Arbeitsleistungen erbracht, die - bewertet im Zeitpunkt
des Verkaufs im Jahr 1987 - zu einem Mehrwert von Fr. 210'000.--
führten. Die durch Arbeitsleistung vorgenommenen Verbesserungen, die
nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auf Eigenarbeiten
beider Parteien und derer Verwandten zurückzuführen sind, rechtfertigen
eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Klägerin nach Art. 206
Abs. 1 ZGB und der Errungenschaft des Beklagten nach Art. 209 Abs. 3
ZGB gegenüber dem Eigengut des Beklagten. Da der Beklagte nur die
Frage der Massenzugehörigkeit beanstandet, sich aber nicht gegen die
von der Vorinstanz ermittelte Bewertung der Investitionen wendet, ist
der Einwand des Beklagten unbegründet, der Mehrwert von Fr. 210'000.--
falle in sein Eigengut.

    cc) Die Frage, ob diese Ersatzforderung an einem allfälligen
konjunkturellen Mehrwert partizipiert, braucht nicht entschieden zu
werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass namentlich bei zeitlich
gestaffelten Investitionen äusserst aufwendige Berechnungen in bezug auf
den Mehrwertanteil vorzunehmen wären (vgl. dazu ein Beispiel bei MARLIES
UND HEINZ NÄF-HOFMANN, Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch,
2. Auflage, Zürich 1989, Rz. 1568 ff.). Die Vorinstanz hat dies vermieden,
indem sie der Ersatzforderung nicht den Nominalwert im Zeitpunkt der
Investition, sondern den Zeitwert der Wertverbesserungen beim Verkauf
der Liegenschaft zugrundegelegt und insoweit einen Mehrwertanteil
berücksichtigt hat. Da der Beklagte gegen diese Bewertungsweise keine
Einwände erhoben hat, hat sich das Bundesgericht dazu nicht zu äussern
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), und auch für eine Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 63 Abs. 3 OG) besteht kein Anlass; einerseits liesse sich
der Wert der durch Arbeitsleistung erbrachten Investitionen im Zeitpunkt
ihrer Vornahme kaum mehr ermitteln, und anderseits dürfte die praktikable
Lösung der Vorinstanz der gesonderten Mehrwertberechnung für jede einzelne
Investition sehr nahekommen. Den Errungenschaften der Parteien steht
somit eine Ersatzforderung gegen das Eigengut von Fr. 210'000.-- zu.

    b) Ist von einem Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs
von Fr. 675'000.-- auszugehen und stehen diesem Betrag ein Wert beim
Erwerb von Fr. 311'000.-- sowie wertvermehrende Investitionen von
Fr. 210'000.-- gegenüber, resultiert ein konjunktureller Mehrwert von
Fr. 154'000.--. Nachdem die den Errungenschaften der Parteien zuzuordnenden
Arbeitsleistungen bereits mehrwertberichtigt in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung berücksichtigt worden sind, stellt sich im folgenden
die Frage, wie der konjunkturelle Mehrwert von Fr. 154'000.-- auf die
beim Erwerb des Grundstücks zusammenwirkenden Gütermassen aufzuteilen
ist. Während der effektiv bezahlte Kaufpreis von Fr. 140'000.-- durch
eine Leistung aus der Errungenschaft des Beklagten von Fr. 30'000.-- und
durch eine Hypothek in der Höhe von Fr. 110'000.-- getilgt worden ist,
ist von einer - dem Eigengut des Beklagten zuzurechnenden - unentgeltlichen
Zuwendung von Fr. 171'000.-- auszugehen, weshalb die ganze Liegenschaft
wie erwähnt zum Eigengut des Beklagten gehört. Umstritten ist, wie sich
die Finanzierung durch ein hypothekarisch gesichertes Darlehen auf die
Mehrwertbeteiligung auswirkt: Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass
die Hypothekarschulden zwar dem Eigengut des Beklagten zuzuschlagen, der
darauf entfallende Mehrwert aber auf dessen Eigengut und Errungenschaft
proportional aufzuteilen sei; demgegenüber macht der Beklagte geltend,
dass die Hypothek wie die Liegenschaft als ganzes seinem Eigengut
zuzurechnen sei und demnach nur diese Gütermasse - unter Ausschluss
seiner Errungenschaft - an dem auf die Hypothek entfallenden Mehrwert
partizipiere.

    aa) Die güterrechtliche Zuordnung einer Hypothek wird durch Art. 209
Abs. 2 ZGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung belastet eine Schuld jene
Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel die
Errungenschaft. Der Bestand einer Hypothek führt damit für sich allein im
Unterschied zur Rechtsprechung zum alten Eherecht (vgl. BGE 116 II 225
E. 3d S. 231 ff.) nicht ohne weiteres zur Annahme eines entgeltlichen
Erwerbs zugunsten der Errungenschaft; vielmehr geht mit der Kreditgewährung
eine entsprechende Wertverminderung des mit einem Grundpfandrecht
belasteten Investitionsobjektes einher, weshalb es sich rechtfertigt,
eine Hypothek als Schuld nach Art. 209 Abs. 2 ZGB der Masse zuzuordnen,
der die Liegenschaft angehört (siehe statt vieler HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
aaO, N. 54 und 65 zu Art. 196 ZGB; a.M. PAUL PIOTET, Biens acquis par
un conjoint en assumant une dette et remploi partiel, ZSR 115/I [1996],
S. 54 m.w.H. und NÄF-HOFMANN, aaO, Rz. 1085). Da die Liegenschaft zum
Eigengut des Beklagten gehört, ist die darauf lastende Hypothek von
Fr. 110'000.-- in Anwendung von Art. 209 Abs. 2 ZGB dem Eigengut des
Beklagten zuzuordnen, ohne dass auf ausnahmsweise denkbare, hier aber
nicht vorliegende Spezialfälle (siehe dazu HEINZ HAUSHEER, Kommentar
zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Basel/Frankfurt
a.M. 1997, N. 27 ff. zu Art. 209 ZGB m.w.H.) einzugehen wäre.

    bb) Die Zuordnung der Hypothek zur Gütermasse des Investitionsobjektes
sagt indessen noch nichts über die Aufteilung der Mehr- und Minderwerte
aus, die auf die Drittfinanzierung entfallen. Keine Probleme ergeben sich,
wenn nur eine Gütermasse den Erwerbspreis aufgebracht hat, da mangels
Beitrags einer anderen Gütermasse der gesamte Gewinn bzw. der ganze Verlust
in diejenige Gütermasse fällt, der die Liegenschaft angehört. Sind hingegen
wie im vorliegenden Fall beide Gütermassen eines Ehegatten am Erwerb
beteiligt, steht der Vermögensmasse, die einen Beitrag geleistet hat,
gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu, die "dem Anteil des
Beitrages" entspricht; was hinsichtlich der auf die Hypothek entfallenden
Wertveränderungen darunter zu verstehen ist, ist umstritten. Nach der
einen Auffassung rechtfertigt das Zusammenwirken beider Gütermassen eines
Ehegatten eine anteilsmässige Verteilung von Mehr- und Minderwerten auf die
Gütermassen (HAUSHEER, aaO, N. 30 zu Art. 209 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
aaO, N. 61 und 65 zu Art. 196 ZGB; PIOTET, aaO, S. 54 f., der sowohl eine
anteilsmässige Aufteilung der Hypothek als auch der damit verbundenen Mehr-
und Minderwerte befürwortet). Im Unterschied dazu lehnt ein anderer Teil
der Literatur eine proportionale Verteilung der auf die Drittfinanzierung
entfallenden Mehr- oder Minderwerte auf die beteiligten Gütermassen
ab und fordert eine ungeteilte Zuordnung dieser Wertveränderungen zu
derjenigen Vermögensmasse, der das Investitionsobjekt angehört (SUZETTE
SANDOZ, Régime matrimonial de la participation aux acquêts, Acquisition
d'un bien à crédit avec constitution de gage, ZBGR 76 [1995], S. 204;
grundsätzlich auch DESCHENAUX/STEINAUER, aaO, S. 258 ff.). Andere Autoren
wiederum möchten zumindest für den Fall von "zufälligen Lösungen" eine
proportionale Aufteilung auf die beteiligten Gütermassen vorbehalten
(HINDERLING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage,
Zürich 1995, S. 224 f., Fn. 30a; ELISABETH ESCHER, Wertveränderung und
eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1989, S. 56 f.).

    Aus verschiedenen Gründen ist der Begriff "Anteil des Beitrages" im
Sinn von Art. 209 Abs. 3 ZGB so auszulegen, dass der auf eine Hypothek
entfallende Mehr- bzw. Minderwert proportional auf das Eigengut und
die Errungenschaft eines Ehegatten zu verteilen ist. Zunächst ist
zu berücksichtigen, dass eine einseitige Massezuordnung der auf eine
Hypothek entfallenden Gewinne unter Umständen zu stossenden Ergebnissen
führen könnte, wie die in der Literatur erwähnten Beispiele zeigen
(z.B. PIOTET, aaO, S. 54 f.); dies gilt umso mehr, als die Zuordnung eines
Vermögenswertes zu einer Gütermasse nach dem Kriterium des wirtschaftlichen
Schwergewichtes von Zufälligkeiten abhängen kann. Zu beachten ist sodann,
dass es im Anwendungsbereich von Art. 209 Abs. 3 ZGB im Belieben des
betreffenden Ehegatten liegt, wie er seine Vermögensmassen an der
Finanzierung beteiligen will, was für die Partizipation des anderen
Ehegatten an allfälligen Mehr- oder Minderwerten über seine Beteiligung
am Vorschlag von ausschlaggebender Bedeutung ist, ohne dass dieser
darauf Einfluss nehmen könnte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im
Bereich von Art. 209 ZGB - im Unterschied zu den Verhältnissen im Rahmen
von Art. 206 ZGB - das ganze Vermögen des gleichen Ehegatten für die
Hypotheken haftet, weshalb sich auch eine anteilsmässige Aufteilung von
Wertveränderungen auf die beteiligten Gütermassen rechtfertigt (HAUSHEER,
aaO, N. 30 zu Art. 209 ZGB). Schliesslich sieht Art. 209 Abs. 3 ZGB eine
zweiseitig variable Ersatzforderung mit Mehr- und Minderwertbeteiligung
vor, während im Gegensatz dazu im Bereich von Art. 206 Abs. 1 ZGB die
Forderung beim Eintritt eines Minderwertes dem ursprünglichen Betrag
entspricht und nur für allfällige Mehrwerte eine Gewinnbeteiligung
vorgesehen ist; auch dies spricht im Anwendungsbereich von Art. 209
Abs. 3 ZGB für eine Gleichbehandlung der beteiligten Gütermassen in bezug
auf die Verteilung der auf die Drittfinanzierung entfallenden Mehr- oder
Minderwerte. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, beim Zusammenwirken
zweier Gütermassen eines Ehegatten den auf eine Hypothek entfallenden Mehr-
bzw. Minderwert proportional auf die beteiligten Gütermassen zu verteilen;
zum gleichen Ergebnis führt eine Berechnung der Ersatzforderung nach
Art. 209 Abs. 3 ZGB, die vom Nettowert der Liegenschaft - d.h. vom Wert
minus hypothekarische Belastung - ausgeht (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO,
N. 61 zu Art. 196 ZGB).

    c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Liegenschaft GB
Nr. X. zum Eigengut des Beklagten gehört und zu ihrem Verkehrswert
im Veräusserungszeitpunkt von Fr. 675'000.-- in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist. Gegenüber dem Eigengut des
Beklagten haben die Errungenschaft der Klägerin und diejenige des
Beklagten nach Art. 206 Abs. 1 bzw. Art. 209 Abs. 3 ZGB gesamthaft
eine Ersatzforderung von Fr. 210'000.-- für die zwischen 1972 und
1987 vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen (E. 6a). Weiter
ist das Eigengut des Beklagten gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB mit der
Hypothek von Fr. 110'000.-- belastet (E. 6b/aa). Schliesslich steht
der Errungenschaft des Beklagten für das beim Erwerb bereitgestellte
Eigenkapital eine variable Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB am
verbleibenden Nettowert der Eigengutsliegenschaft von Fr. 355'000.--
(Fr. 675'000.-- minus Fr. 210'000.-- minus Fr. 110'000.--) zu. Daran
partizipieren Errungenschaft und Eigengut nach Massgabe ihrer Beteiligung
am Liegenschaftserwerb mit Fr. 30'000.-- und Fr. 171'000.--, d.h. im
Verhältnis von 14,91% zu 85,09% (vgl. E. 6b/bb). Der Errungenschaft des
Beklagten steht somit eine Ersatzforderung von gerundet Fr. 52'946.--
zu. Die den Errungenschaften der Parteien zustehenden Ersatzforderungen
von Fr. 210'000.-- und Fr. 52'946.-- bilden nach Art. 210 Abs. 1 ZGB den
Vorschlag, der sich somit auf Fr. 262'946.-- beläuft. Gemäss Art. 215
Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags zu, d.h.
Fr. 131'473.--. Das Kantonsgericht hat daher die güterrechtliche
Auseinandersetzung zutreffend vorgenommen, weshalb die Berufung auch in
diesem Punkt abzuweisen ist.