Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 V 47



122 V 47

8. Urteil vom 5. Februar 1996 i.S. F. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste

    Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 85 Abs. 2 lit. e AHVG, Art. 69 Abs.  1 IVG,
Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 22 Abs. 3 FLG, Art. 24 EOG, Art. 30bis Abs. 3
lit. e KUVG, Art. 87 lit. e KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. e UVG, Art. 103
Abs. 4 und 6 AVIG, Art. 106 Abs. 2 lit. e MVG, Art. 73 Abs. 2 BVG.

    - Eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
setzt einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus;
blosse Beweisanträge wie etwa Begehren um eine persönliche Anhörung oder
Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein
genügen nicht.

    - Der kantonale Richter hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung
anzuordnen, wenn eine solche beantragt worden ist; Ausnahmegründe für
ein zulässiges Absehen von einer beantragten öffentlichen Verhandlung.

    - Anspruch auf öffentliche Verhandlung im kantonalen Verfahren
bejaht in einer Streitigkeit um Versicherungsleistungen nach UVG, deren
Beurteilung wesentlich von der Würdigung der medizinischen Berichte
abhängt.

Sachverhalt

    A.- Der 1948 geborene F. erlitt am 29. April 1980 einen Verkehrsunfall,
welcher ein Cervikalsyndrom nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule zur
Folge hatte. Am 18. August 1989 wurde er vor dem Migros-Ladenzentrum in X
von einer fehlgesteuerten Einkaufswagenreihe angefahren und zog sich dabei
eine Oberschenkel- und Hüftkontusion zu, was zu anhaltenden Beschwerden
im rechten Bein und in der Hüfte führte.

    Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher
F. als Angestellter der Firma Y obligatorisch versichert war, anerkannte
ihre Haftung für diese beiden Unfälle und erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Im Rahmen ihrer Abklärungen zu den Folgen des ersten Unfalls
zog sie nebst Zeugnissen des behandelnden Arztes Dr. med. E. vom 20. und
31. Mai sowie vom 30. Juli 1980 zwei Stellungnahmen des Kreisarztes
Dr. med. C. vom 12. August und 16. September 1980 bei. Bezüglich
des zweiten Versicherungsfalles holte sie u.a. die Auskünfte des
Dr. med. F. vom 26. September und 28. Dezember 1989 sowie vom 22. Januar
und 3. April 1990 ein. Zudem liegen ein Austrittsbericht der Klinik Z
vom 24. November 1989 über einen vom 1. bis 24. November 1989 dauernden
Aufenthalt in der balneologischen Abteilung, eine Expertise des Zentrums
für Medizinische Begutachtung vom 12. Juni 1991 sowie Stellungnahmen der
Neurologen Dr. med. G. vom 6. und 13. März 1990 und Dr. med. J. vom
6. Februar 1992, des Chirurgen Dr. med. D. vom 4. September 1990 und
mehrere Atteste des Hausarztes Dr. med. W. vor. Aufgrund dieser Unterlagen
und der kreisärztlichen Berichte des Dr. med. B. vom 25. Januar und
17. April 1990 sowie vom 22. August 1991 und 20. Februar 1992 gelangte
die SUVA zum Schluss, dass weitere ärztliche Behandlungen nicht mehr
erforderlich seien und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie
kündigte deshalb am 18. Mai 1992 die Einstellung ihrer Leistungen per
1. Juni 1992 an und wies zugleich darauf hin, dass die Voraussetzungen für
die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung
nicht erfüllt seien. Als der Versicherte damit nicht einverstanden
war, holte sie eine zusätzliche Stellungnahme des Dr. med. S. von der
anstaltsinternen Abteilung Unfallmedizin vom 27. Oktober 1992 ein. Nach
deren Prüfung erliess sie am 17. November 1992 eine Verfügung, mit welcher
sie mangels relevanten Kausalzusammenhangs zwischen den organischen sowie
psychischen Gesundheitsstörungen und den erlittenen Unfällen sämtliche
Versicherungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 1992 einstellte und auch
die Ausrichtung einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung
ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 6. April 1993 hielt sie an ihrem
Standpunkt fest.

    B.- Beschwerdeweise liess F. die Gewährung weiterer Leistungen wie
namentlich allfällige Heilbehandlungskosten, Taggelder, eine Invalidenrente
sowie eine Integritätsentschädigung beantragen. Neu brachte er die Berichte
des Dr. med. G. vom 29. Juni 1993, des Dr. med. W. vom 28. Januar 1994
und des Dr. med. S. vom 1. Februar 1994 bei. Das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. April 1994
ab. Eine öffentliche Verhandlung fand nicht statt.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F. seine vor
Vorinstanz gestellten materiellrechtlichen Begehren erneuern. In
verfahrensmässiger Hinsicht beanstandet er, dass das kantonale Gericht von
der beantragten Einholung zusätzlicher medizinischer Gutachten abgesehen
und den angefochtenen Entscheid ohne Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung gefällt hat. Als zusätzliche Beweismittel reicht er
am 15. November 1994 die Berichte der Abteilung für Neuropsychologische
Rehabilitation des Universitätsspitals A. vom 11. Oktober 1994 und
der Medizinischen Abteilung des Universitätsspitals A. vom 12. Oktober
1994 nach.

    Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer erblickt darin, dass das vorinstanzliche
Verfahren ohne öffentliche Verhandlung abgeschlossen wurde, eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Da mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch eine Verletzung der EMRK gerügt werden kann (BGE 119 V 378 Erw. 4b
mit Hinweis), stellt sich somit zunächst die Frage, ob das kantonale
Rechtsmittelverfahren den sich aus dieser Konvention ergebenden
prozessualen Erfordernissen genügte.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine
Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist
von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage
zu entscheiden hat (Satz 1).

    a) Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hängt demnach
davon ab, ob es sich bei den vorliegend streitigen Leistungen nach
UVG überhaupt um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung
handelt. Massgebend dafür, ob ein Verfahren unter den Geltungsbereich von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist nicht, ob es sich dabei um ein Gerichts-
oder ein Verwaltungsverfahren handelt, sondern allein, ob es dabei um
einen zivilrechtlichen Anspruch geht. Über den Charakter des Anspruchs
entscheiden die Konventionsorgane autonom und ohne Rücksicht auf die
Begriffe des nationalen Rechts (BGE 120 V 6 Erw. 3a, 119 V 379 Erw. 4b/aa,
115 V 254 Erw. 4c, je mit Hinweis; vgl. auch BGE 121 I 34 Erw. 5c).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) hat das Eidg. Versicherungsgericht die
Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in BGE 119 V 379 Erw. 4b/aa
zunächst für Leistungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher
Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 110 Erw. 3a,
120 V 6 Erw. 3a; vgl. auch SZS 1994 S. 370) und schliesslich in BGE
121 V 111 Erw. 3a auch bezüglich sozialversicherungsrechtlicher
Beitragsstreitigkeiten anerkannt. Der Sozialversicherungsprozess
hat demnach sowohl bei Leistungsstreitigkeiten wie auch bei
Abgabestreitigkeiten grundsätzlich den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK
ergebenden Rechtsschutzanforderungen zu genügen.

    b) Nach Art. 108 Abs. 1 UVG (Ingress) wird das Verfahren der
kantonalen Versicherungsgerichte grundsätzlich von den Kantonen selbst
geregelt, wobei es jedoch den in dieser Bestimmung einzeln aufgeführten
Minimalanforderungen zu genügen hat. Als solche wird bezüglich der
Öffentlichkeit der Verhandlung in Art. 108 Abs. 1 lit. e UVG festgehalten,
dass die Parteien "in der Regel" zur Verhandlung vorgeladen werden (Satz
1) und die Beratung des Gerichts in Anwesenheit der Parteien stattfinden
"kann" (Satz 2). Die vom solothurnischen Kantonsrat gestützt auf §
80 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
vom 15. November 1970 (BGS 124.11.) und § 54ter Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (BGS 125.12)
erlassene Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts
in der Kranken- und Unfallversicherung vom 22. September 1987 (BGS
125.922) sieht in § 6 Abs. 3 vor, dass eine Parteiverhandlung nur
in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen stattfindet und "in der
Regel" öffentlich ist. Sowohl Art. 108 lit. e UVG wie auch gestützt auf
Art. 108 UVG erlassene kantonalrechtliche Bestimmungen sind aufgrund der
derogatorischen Kraft des internationalen Rechts so auszulegen, dass sie
der durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Garantie einer öffentlichen
Verhandlung genügen (vgl. BGE 120 V 7 Erw. 3b).

    c) Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales
Prinzip dar, das nicht nur für den einzelnen wichtig ist sondern
ebensosehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren
der Justiz erscheint (BGE 121 I 35 Erw. 5d, 120 V 7 Erw. 3b, 119 V 380
Erw. 4b/bb). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die
Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit
(BGE 120 V 7 Erw. 3b, 119 V 380 Erw. 4b/bb, 119 Ia 104 Erw. 4a). Er
umfasst unter anderem den Anspruch des einzelnen, seine Argumente dem
Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 121
I 35 Erw. 5d; vgl. auch BGE 120 V 7 Erw. 3b, 119 V 380 Erw. 4b/bb). Dagegen
gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts;
diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (HAEFLIGER,
Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993,
S. 153; ZIMMERLI, EMRK und schweizerische Verwaltungsrechtspflege,
in: Aktuelle Fragen zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich
1994, S. 64). Was die Verkündung des Urteils betrifft, so ist dem
Öffentlichkeitsanspruch Genüge getan, wenn das Urteil in der Kanzlei
des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und im
Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann (BGE 119 Ia 420 f. Erw. 5 mit
Hinweisen). Eine mündliche Eröffnung ist nicht gefordert (HAEFLIGER, aaO,
S. 159 mit Hinweis).

    Die Konvention selber sieht im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1
Ausnahmen von der Öffentlichkeit vor im Interesse der Sittlichkeit,
der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder wenn
die Interessen von Jugendlichen, der Schutz des Privatlebens von
Prozessparteien oder die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtspflege
es gebieten (BGE 121 I 35 f. Erw. 5e, 120 V 7 Erw. 3b in fine, 119 V 380
Erw. 4b/bb in fine).

    d) Der EGMR hat im Urteil Schuler-Zgraggen vom 24. Juni
1993 (Série A, vol. 263, Ziff. 58) zur Öffentlichkeit in der
Sozialversicherungsrechtspflege differenzierte Überlegungen angestellt
und festgehalten, weder der Wortlaut noch der Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK verbiete es, ausdrücklich oder stillschweigend auf eine öffentliche
Verhandlung zu verzichten; der Verzicht müsse jedoch eindeutig erfolgen
und es dürften ihm keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen
(bestätigt im Urteil Zumtobel vom 21. September 1993, Série A, vol. 268
A). Der Gerichtshof verneinte, obwohl im innerstaatlichen Verfahren
keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war, einen Verstoss gegen
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil die Beschwerdeführerin - obschon das Reglement
des Eidg. Versicherungsgerichts diese Möglichkeit in Art. 14 Abs. 2
vorsieht - keine Verhandlung verlangt hatte und die medizinischen und
persönlichen Aspekte des Streites sie zweifellos auf die Anwesenheit
von Publikum verzichten liessen, die Beschwerde keine Fragen von
öffentlichem Interesse berührte, der Rechtsstreit hochtechnischer Art
war, weshalb dessen Behandlung mittels Schriftenwechsels vorteilhafter
war als mittels mündlicher Plädoyers, und weil insbesondere im Bereich
des Sozialversicherungsrechts auch die Gebote der Effizienz und der
Verfahrensökonomie und damit verbunden das Erfordernis der Entscheidung
innert angemessener Frist (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gebührend zu beachten seien
(vgl. auch BGE 120 V 8 Erw. 3c, 119 V 380 f. Erw. 4b/cc und b/dd).

    e) Aufgrund dieser Erwägungen des EGMR erkannte das Eidg.
Versicherungsgericht in BGE 119 V 375, bestätigt in BGE 120 V 1, dass
im Bereich der Sozialversicherungsrechtspflege für die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich
ein ausdrücklicher oder konkludenter Antrag erforderlich sei, sofern
nicht wichtige öffentliche Interessen eine öffentliche Verhandlung
gebieten. Auch bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags sei indessen
zu prüfen, ob aufgrund der vom EGMR im Urteil Schuler-Zgraggen
vom 24. Juni 1993 aufgestellten Kriterien von einer öffentlichen
Verhandlung abzusehen sei; dabei fielen namentlich die Gesichtspunkte
der besseren Eignung des schriftlichen Verfahrens bei hochtechnischen
Fragen und die im Sozialversicherungsprozess gebotene Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens (vgl. etwa Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG,
Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, Art. 73 Abs. 2 BVG) ins Gewicht. Im Bereich
der Sozialversicherungsrechtspflege würde die systematische Durchführung
von öffentlichen Verhandlungen der angestrebten Raschheit des Verfahrens
zuwiderlaufen; letzterem Gesichtspunkt sei insbesondere bei offensichtlich
unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden (vgl. Art. 36a OG) Rechnung
zu tragen (BGE 120 V 8 Erw. 3d, 119 V 381 f. Erw. 4b/dd).

    f) Mit der in BGE 120 V 1 und 119 V 375 publizierten Rechtsprechung
des Eidg. Versicherungsgerichts hat sich die Lehre verschiedentlich
kritisch auseinandergesetzt.

    So bezweifelt Rhinow, ob BGE 119 V 375 einer Beurteilung durch den EGMR
standhalten würde, nachdem in jenem Fall auf eine öffentliche Verhandlung
nicht nur nicht (stillschweigend) verzichtet, sondern eine solche
sogar ausdrücklich verlangt worden war, davon aber unter Hinweis auf die
offensichtliche Unbegründetheit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgesehen
wurde (RHINOW, Öffentliches Prozessrecht, Basel und Frankfurt/Main 1994,
S. 282, Rz. 1349). ZIMMERLI vertritt die Auffassung, BGE 119 V 375 gehe
über das Urteil des EGMR i.S. Schuler-Zgraggen hinaus, indem es auch dem
Bürger, der nicht verzichten will, eine öffentliche Verhandlung verweigert
und dies zumindest teilweise mit dem vorweggenommenen negativen Urteil
in der Sache selbst begründet (ZIMMERLI, aaO, S. 64). Nach HANGARTNER
erlaubt das Kriterium der wünschbaren Raschheit des Verfahrens nicht,
in der Grosszahl der sozialversicherungsrechtlichen Fälle den Anspruch
auf Öffentlichkeit der Verhandlungen abzulehnen; kaum angängig sei
es auch, den Anspruch in sogenannt offensichtlich unbegründeten,
aber nicht querulatorischen Fällen abzulehnen; ob die Beschwerde
begründet sei, müsse ja gerade im Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
beurteilt werden (HANGARTNER, in: AJP 1994 S. 787 f. Ziff. 14). Laut
KLEY-STRULLER geht die Verweigerung der Öffentlichkeit der Verhandlungen
durch das Eidg. Versicherungsgericht weit; die Konventionsorgane
würden in einem weiteren Verfahren die Aushöhlung von Art. 6 EMRK
nicht sanktionieren; das Eidg. Versicherungsgericht versuche,
die Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Art. 6 EMRK mit einer
Entleerung der Verfahrensgarantien zu kompensieren (KLEY-STRULLER, in:
AJP 1994 S. 1192 Ziff. 5; ähnlich, wenn auch abgeschwächt: STEINMANN,
EuGRZ 1994 S. 173). FRÉSARD weist darauf hin, dass sich der Schluss des
Eidg. Versicherungsgerichts, selbst bei fehlendem Verzicht könne die
Durchführung einer Verhandlung verweigert werden, nicht direkt aus dem
Urteil des EGMR i.S. Schuler-Zgraggen ergebe (FRÉSARD, L'applicabilité
de l'art. 6 § 1 CEDH au contentieux de l'assurance sociale et ses
conséquences sous l'angle du principe de la publicité des débats, in:
SVZ 1994 S. 196 Ziff. 4.3). Auch gibt er zu bedenken, dass das Urteil des
EGMR i.S. Schuler-Zgraggen hinsichtlich der Durchführung öffentlicher
Verhandlungen keine nennenswerten Auswirkungen haben werde, wenn die
hohe Technizität der Materie, verstanden im Sinne der Rechtsprechung des
Eidg. Versicherungsgerichts, für sich allein Grund für die Ablehnung einer
öffentlichen Verhandlung darstellt (FRÉSARD, aaO, S. 197 Ziff. 4.4). HERZOG
bezeichnet die Interpretation des Urteils des EGMR i.S. Schuler-Zgraggen
durch das Eidg. Versicherungsgericht als zu weitgehend und Art. 6 Ziff. 1
EMRK verletzend (HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Diss. Bern 1995, S. 345).

    g) Inwieweit diese Kritik berechtigt ist, braucht an dieser Stelle
nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil die zurückhaltende
Rechtsprechung hinsichtlich der Durchführung öffentlicher Verhandlungen
vor dem Eidg. Versicherungsgericht nicht ohne weiteres auf das
erstinstanzliche Rechtsmittelverfahren übertragen werden kann (so auch
WOHLFART, Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 98a OG an die
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, in: AJP 1995 S. 1434).

Erwägung 3

    3.- Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ist die
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung -
in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im
erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 120 V
7 Erw. 3a in fine, 119 V 380 Erw. 4b/aa in fine, vgl. auch BGE 121
I 40 f. Erw. 6a; ZBl 1995 S. 92 Erw. 3d-h; HAEFLIGER, aaO, S. 153
unten; WOHLFART, aaO, S. 1432). Die Normen des Bundesrechts wie
jene von Art. 85 Abs. 2 lit. e AHVG oder Art. 108 Abs. 1 lit. e UVG
müssen dementsprechend konventionskonform ausgelegt werden (Erw. 2b;
BGE 120 V 7 Erw. 3b; MEYER-BLASER, Der Einfluss der Europäischen
Menschenrechtskonvention auf das schweizerische Sozialversicherungsrecht,
in: ZSR 1994 I. Halbband S. 406). Insbesondere fragt sich dabei, ob und
unter welchen Voraussetzungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren
von einer öffentlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann,
wenn eine solche ausdrücklich verlangt worden ist.

    a) Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im
Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Eidg.
Versicherungsgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren
zu stellenden - Parteiantrag voraus (BGE 120 V 8 Erw. 3d, 119 V 381
Erw. 3b/dd, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 38 Erw. 5f). Fehlt
es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich
schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche
öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten
(a.M. WOHLFART, aaO, S. 1434). Insbesondere in Verfahren, die nach der
Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform
durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung
wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein,
weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (vgl. auch BGE 121 I
40 f. Erw. 6a, 119 Ib 329 ff. Erw. 6c-e).

    Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK muss klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt eine Partei
beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein
Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss
ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine
konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
zu schliessen ist (vgl. dazu BGE 119 Ib 331 ff. Erw. 7; ZBl 1995 S. 94
Erw. 3g). Eine öffentliche Hauptverhandlung erscheint denn auch erst
in einem späteren Prozessstadium, in der Regel kurz vor oder gar nach
Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens, als sinnvoll, da vorher kaum
genügend Grundlagen für eine sachgerechte Verhandlung vorliegen, welche
das Gericht zu einer zuverlässigen verfahrensabschliessenden Beurteilung
führen könnte.

    b) Angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten
Garantie ist anderseits aber davon auszugehen, dass die kantonale
Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung
anzuordnen hat, wenn eine solche in einem im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK zivilrechtlichen Prozess ausdrücklich oder zumindest konkludent
beantragt worden ist (vgl. BGE 121 I 39 Erw. 5i, BGE 121 II 27 f. Erw. 4c
und d). Nur ausnahmsweise kann es sich in solchen Fällen rechtfertigen,
davon abzusehen.

    aa) Als Ausnahmegründe fallen dabei in erster Linie die im zweiten
Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten Umstände in Betracht (Erw. 2c
in fine).

    bb) Weiter ist zu beachten, dass der Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung frühzeitig gestellt werden muss. Nur so bleibt
der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet. Versäumt
eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche
Verhandlung, hat dieser deshalb grundsätzlich als verwirkt zu gelten. Eine
erst in einem späteren Prozessstadium anbegehrte öffentliche Verhandlung
lässt sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kaum vereinbaren. In
diesem Sinne hat es auch das Eidg. Versicherungsgericht abgelehnt, einer
ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Antragstellung
Folge zu leisten (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 4. September
1995; vgl. auch BGE 121 I 38 Erw. 5f und 41 Erw. 6a; ZBl 1995 S. 92
ff. Erw. 3d-f, je mit Hinweisen).

    cc) Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des
Rechtsmissbrauchs können die Ablehnung eines Antrags auf öffentliche
Verhandlung auch noch unter einem andern Aspekt rechtfertigen. Von
einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen
werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf
eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz
der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder gar
rechtsmissbräuchlich ist (vgl. EGLI, La protection de la bonne foi dans
le procès, in: BOLLA/ROUILLER (Hrsg.), Verfassungsrechtsprechung und
Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 239 f.).

    dd) Gegen die Ablehnung einer beantragten öffentlichen Verhandlung
lässt sich in der Regel auch nichts einwenden, wenn sich ohne eine solche
mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde
offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (a.M. HANGARTNER, in:
AJP 1995 S. 647 Ziff. 14).

    Keine Probleme ergeben sich diesbezüglich, wenn formelle
Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa weil die
Rechtsmittelfrist eindeutig versäumt wurde oder wenn die Rechtsschrift
allfälligen unabdingbaren Formerfordernissen nicht genügt. In solchen
Fällen kann ohne weiteres auf Nichteintreten wegen offensichtlicher
Unzulässigkeit erkannt werden, weshalb sich eine mündliche Verhandlung
über die materiellrechtliche Streitsache zum vornherein erübrigt.

    Etwas problematischer erscheint die Verweigerung einer öffentlichen
Verhandlung demgegenüber wegen offensichtlicher Unbegründetheit der
Beschwerde, weil damit bereits über die Streitsache entschieden wird,
welche Gegenstand einer allfälligen Verhandlung bilden würde. Immerhin
sind aber auch hier Fälle denkbar, in welchen von einer öffentlichen
Verhandlung zum vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden
Entscheid erwartet werden können und deren Anordnung deshalb im Hinblick
auf die gebotene Verfahrensökonomie ohne Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
EMRK unterbleiben kann. Sicher trifft dies zu, wenn die Beschwerdeführung
als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist. Auch wenn ein
überzeugend begründeter Verwaltungsakt mit nicht sachbezogenen Argumenten
angefochten wird oder die erhobenen Einwände - selbst wenn sie an sich
zutreffen würden - mangels Relevanz für die zu beurteilende Streitfrage
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, kann von einer öffentlichen
Verhandlung abgesehen werden. Dasselbe gilt, wenn ein vom Gesetz gar
nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht wird oder wenn einzig eine
Rechtsfrage zur Diskussion steht, deren Antwort sich bereits klar aus
der veröffentlichten Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts oder
des Schweizerischen Bundesgerichts ergibt. In solchen Fällen ist die
Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren zum vornherein als aussichtslos
zu qualifizieren, weshalb sich auch im Hinblick auf die von Art. 6
Ziff. 1 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie nicht beanstanden lässt,
wenn der kantonale Richter den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung ablehnt (vgl. auch VILLIGER, Probleme der Anwendung von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren,
in: AJP 1995 S. 168).

    ee) Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten
öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion
stehenden Materie in Betracht (a.M. HANGARTNER, in: AJP 1995 S. 647
Ziff. 14). Dieses Argument darf indessen nicht dazu führen, dass in
sozialversicherungsrechtlichen Prozessen generell von öffentlichen
Verhandlungen Abstand genommen wird. Zwar gibt es in diesem Rechtsgebiet
zahlreiche Streitsachen, welche sich wegen ihrer Komplexität und
Unübersichtlichkeit kaum für eine mündliche Verhandlung eignen und sich
praktisch auch nur in Schriftform verständlich darstellen lassen. Zu
denken ist dabei etwa an rein rechnerische, versicherungsmathematische
oder buchhalterische Probleme. Andere dem Sozialversicherungsrecht
inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur
wie etwa die Würdigung medizinischer Gutachten fallen jedoch in der Regel
nicht darunter.

    ff) Schliesslich kann der kantonale Richter von einer öffentlichen
Verhandlung absehen, wenn er auch ohne eine solche allein aufgrund
der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der
bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. In
einer solchen Situation verdient die Forderung nach einer Verhandlung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - unter Vorbehalt gewichtiger öffentlicher
Interessen - keinen Rechtsschutz, weshalb es dem erstinstanzlichen Gericht
nicht verwehrt sein kann, von einem nachträglichen Verzicht auf die
zunächst beantragte öffentliche Verhandlung auszugehen (vgl. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, § 22
Rz. 438).

Erwägung 4

    4.- Aufgrund dieser Kriterien ist zu beurteilen, ob dem
Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im
kantonalen Verfahren zusteht.

    a) In der der Vorinstanz eingereichten Beschwerde wird
ausdrücklich und unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 24. Juni 1993
i.S. Schuler-Zgraggen darauf hingewiesen, dass es sich bei den geltend
gemachten Ansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK handle, weshalb im gerichtlichen Verfahren die in dieser
Norm statuierten Verfahrensgarantien zu beachten seien. Im einzelnen wird
festgehalten, dass darunter - wie vom Europäischen Gerichtshof bestätigt
- auch der Anspruch auf ein öffentliches Verfahren falle, soweit darauf
nicht verzichtet werde.

    Angesichts dieser Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann
keine Rede von einem eindeutigen Verzicht auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung sein. Vielmehr muss daraus geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer an einer solchen ausdrücklich interessiert war
und sie deshalb zumindest sinngemäss auch beantragt hat. Insoweit konnte
seine Absicht nicht missverstanden werden, weshalb ihm denn - entgegen der
Argumentation der SUVA im vorliegenden Verfahren - auch nicht vorgeworfen
werden kann, die fragliche Verhandlung gar nicht verlangt zu haben.

    b) Die Vorinstanz hätte deshalb näher prüfen müssen, ob Gründe
vorlagen, welche ein Absehen von der vom Beschwerdeführer verlangten
öffentlichen Verhandlung hätten rechtfertigen lassen. Ihre dem
angefochtenen Entscheid zu entnehmende Begründung, wonach die vorhandenen
medizinischen Unterlagen eine schlüssige Beurteilung der streitigen Fragen
zuliessen, vermag für die Verweigerung der durch die EMRK garantierten
Öffentlichkeit der Verhandlung jedenfalls nicht zu genügen.

    c) Die vorliegende Streitigkeit dreht sich im wesentlichen um
die Fragen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von mit den versicherten
Unfällen zusammenhängenden Beschwerden somatischer oder psychischer
Natur über den 1. Juni 1992 hinaus medizinischer Behandlung
bedurfte und ihm deshalb weiterhin Taggelder zustanden oder ob er die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente und einer
Integritätsentschädigung erfüllte. Dabei handelt es sich um Fragen, für
deren Beantwortung weitgehend auf die medizinischen Berichte abzustellen
ist. Die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen müssen einer eingehenden
Würdigung unterzogen werden, wobei es für das Ergebnis wesentlich auf
die Gewichtung der einzelnen ärztlichen Stellungnahmen ankommt. Solange
es in einer allfälligen Verhandlung einzig um die Auseinandersetzung
mit den vorhandenen ärztlichen Äusserungen und nicht um das Einbringen
neuer medizinischer Tatsachen geht, kann nicht von einer besseren
Eignung des schriftlichen Verfahrens gesprochen werden. Diese für
das Sozialversicherungsrecht typische Thematik lässt sich nicht als
"hochtechnisch" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR bezeichnen. Auch
kann nicht gesagt werden, dass unter solchen Umständen eine zuverlässige
Urteilsfindung eher in einem ausschliesslich schriftlichen Verfahren
gewährleistet wäre und von einer - nach erfolgtem Schriftenwechsel -
zusätzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung zum vornherein keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Tatsächlich erscheint gerade in
solchen Fällen eine mündliche Verhandlung als geeignet, zur Klärung
allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen. Auch wäre im konkreten
Fall von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung keine ernsthafte
Gefahr für die im Sozialversicherungsprozess gebotene Einfachheit und
Raschheit des Verfahrens zu erwarten gewesen. Gründe, welche dennoch
gegen eine öffentliche Verhandlung sprechen, sind nicht ersichtlich und
werden denn auch weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin
namhaft gemacht. Indem das kantonale Gericht unter diesen Umständen von
der beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen hat, wurde dieser in
Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht hinreichend
Rechnung getragen.

    d) Somit erweist es sich als unumgänglich, die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den festgestellten Verfahrensmangel
behebt und die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung
durchführt. Da sie demnach erneut über die Sache befinden muss, wird sie
unter Berücksichtigung der weiteren Parteivorbringen auch die allfällige
Notwendigkeit der beantragten zusätzlichen Abklärungen nochmals zu prüfen
haben und allenfalls die im vorliegenden Verfahren eingereichten neuen
medizinischen Berichte in ihre Beweiswürdigung miteinbeziehen.

Erwägung 5

    5.- (Kostenpunkt)