Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 V 351



122 V 351

53. Urteil vom 12. September 1996 i.S. Z. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Kantonales Versicherungsgericht des
Wallis Regeste

    Art. 36 Abs. 2, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 110 UVG, Art. 33
Abs. 2 UVV, Art. 128 und 97 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG:
Erstmalige Anfechtung einzelner Komponenten einer Leistungskürzung im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Obschon im Einsprache- und
im kantonalen Beschwerdeverfahren ausschliesslich der Kürzungsmodus
beanstandet wurde, ist die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit
einer Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG und ihres allfälligen
Ausmasses einer Überprüfung durch das Eidg. Versicherungsgericht im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugänglich.

    Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 2 UVV: Gesetzes-
und Verfassungskonformität von Art. 33 Abs. 2 UVV. Art. 33 Abs. 2 UVV
ist gesetzes- und verfassungskonform.

Sachverhalt

    A.- Der 1938 geborene Z. war seit dem 14. Dezember 1989 als
Elektrobus-Chauffeur in der Gemeinde X angestellt und damit bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
versichert. Am 3. März 1990 glitt er auf einer schneebedeckten Eisfläche
in Y aus und zog sich dabei im wesentlichen Kontusionen der Hals- und der
Lendenwirbelsäule sowie eine Gehirnerschütterung zu. Als Folge verblieben
Rückenbeschwerden mit ins linke Bein ausstrahlenden Parästhesien.

    Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 3. März
1990, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Mit
Verfügung vom 28. Juli 1992 sprach sie dem Versicherten nebst einer
15%igen Integritätsentschädigung rückwirkend ab 1. Oktober 1991 eine
Invalidenrente aufgrund einer 75%igen Erwerbsunfähigkeit zu. Letztere
gelangte im Hinblick darauf, dass der Anspruchsberechtigte auch Bezüger
einer Rente der Invalidenversicherung ist, als Komplementärrente zur
Ausrichtung, welche wegen eines krankhaften Vorzustandes um 50% auf
monatlich Fr. 825.-- gekürzt wurde. Als sich Z. gegen die vorgenommene
Kürzungsweise zur Wehr setzte, bestätigte die Anstalt ihre Verfügung mit
Einspracheentscheid vom 18. Januar 1993.

    B.- Eine wiederum gegen die Art der erfolgten Rentenkürzung gerichtete
Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid
vom 30. November 1994 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z. die vorinstanzlich
bestätigte Rentenfestsetzung durch die SUVA erneut beanstanden und die
Ausrichtung der maximal möglichen Komplementärrente von Fr. 1'649.50
pro Monat beantragen. Neu stellt er sich auf den Standpunkt, dass eine
Rentenkürzung grundsätzlich schon deshalb nicht zulässig sei, weil der
vor dem versicherten Unfallereignis vorhanden gewesene Gesundheitsschaden
nie eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bewirkt habe; allenfalls
müsste auch das angewandte Kürzungsmass als unangemessen bezeichnet werden.

    Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
sich nicht vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Streitig und zu prüfen ist einzig der dem Beschwerdeführer
gegenüber der SUVA zustehende Rentenanspruch. Die mit Verfügung vom
28. Juli 1992 erfolgte Gewährung einer 15%igen Integritätsentschädigung
wurde demgegenüber nie beanstandet und ist somit unangefochten in
Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 349 ff. Erw. 1).

Erwägung 2

    2.- a) Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, hat er laut
Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei Vollinvalidität
beträgt die Invalidenrente gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG 80% des versicherten
Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Art. 20
Abs. 2 UVG sieht vor, dass dem Versicherten, der Anspruch auf eine Rente
der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat, eine
Komplementärrente gewährt wird; diese entspricht der Differenz zwischen
90% des versicherten Verdienstes und der Rente der Invaliden- oder der
Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem für Voll-
oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Art. 20 Abs. 3 UVG räumt dem
Bundesrat die Befugnis zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über
die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, ein.

    b) Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten,
Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen
gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines
Unfalles ist (Satz 1); Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu
keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei
nicht berücksichtigt (Satz 2). Das Mass der Kürzung richtet sich beim
Vorliegen unfallfremder Ursachen laut Art. 47 UVV nach deren Bedeutung
für die Gesundheitsschädigung, wobei den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Berechtigten ebenfalls Rechnung getragen werden kann.

    c) In den Art. 31 ff. UVV hat der Bundesrat gestützt auf Art. 20
Abs. 3 UVG nähere Vorschriften über die Berechnung der Komplementärrenten
erlassen. Nach Art. 33 Abs. 2 UVV werden die Kürzungen nach den Art. 36
bis 39 des Gesetzes bei den Komplementärrenten vorgenommen (Satz 1);
die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet
(Satz 2).

Erwägung 3

    3.- a) Die SUVA ging bei der Ermittlung des dem Beschwerdeführer
zustehenden Rentenanspruches von einem 75%igen Invaliditätsgrad und einem
versicherten Verdienst von Fr. 51'500.-- aus. Der nach Art. 20 Abs. 2 UVG
mit 90% des versicherten Verdienstes maximal zulässige Rentenanspruch
gegenüber der Invaliden- und der Unfallversicherung zusammen belief
sich somit auf jährlich Fr. 46'350.-- oder monatlich Fr. 3'862.50. Unter
Berücksichtigung der monatlichen Rente der Invalidenversicherung von Fr.
2'213.-- ergab sich für die Komplementärrente der Unfallversicherung
demnach eine Limitierung auf maximal Fr. 1'649.50, also einen Betrag,
der unter der bei einem versicherten Verdienst von Fr. 51'500.-- und
einem Invaliditätsgrad von 75% allein nach Massgabe von Art. 20 Abs. 1
UVG berechneten Grundrente von monatlich Fr. 2'575.-- ([51'500.--:12
= 4'291.66] x 0,8 x 0,75) liegt. Die maximal in Betracht fallende
Komplementärrente von Fr. 1'649.50 kürzte die SUVA im Hinblick auf den
vorbestandenen Gesundheitsschaden des Versicherten um 50%, was zu einem
monatlichen Rentenanspruch von Fr. 825.-- führte.

    b) Der Beschwerdeführer wandte dagegen im vorinstanzlichen Verfahren
ein, zunächst sei die rein unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit zu
ermitteln, welche bei einer Gesamtinvalidität von 75% und einer zu 50%
auf unfallfremde Gründe zurückzuführenden Gesundheitsschädigung noch
37,5% ausmache. Die auf dieser Grundlage berechnete Invalidenrente der
Unfallversicherung betrage bei einem versicherten Jahresverdienst von
Fr. 51'500.-- monatlich Fr. 1'287.50 ([Fr. 51'500.--:12 = 4'291.50] x 0,8
x 0,375). Da damit die höchstmögliche Komplementärrente von Fr. 1'649.50
nicht erreicht werde, müsse dieser Betrag vollumfänglich zur Ausrichtung
gelangen.

    c) Im vorliegenden Verfahren schliesslich bringt der Beschwerdeführer
neu vor, da die schon vor dem Unfall vom 3. März 1990 vorhanden gewesene
Gesundheitsschädigung allein nie zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit
geführt habe, sei eine Kürzung der Rente der Unfallversicherung gestützt
auf Art. 36 Abs. 2 UVG zum vornherein nicht zulässig; deshalb habe er
Anspruch auf die maximal mögliche Komplementärrente, also auf Fr. 1'649.50
monatlich. Offenbar für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt
werden sollte, wiederholt der Beschwerdeführer seinen im vorinstanzlichen
Verfahren vertretenen Standpunkt, wonach eine allfällige Kürzung nicht bei
der Komplementärrente, sondern bereits bei der nach Massgabe von Art. 20
Abs. 1 UVG berechneten Grundrente zu erfolgen habe, indem zunächst die rein
unfallbedingte Invalidität festgestellt werde; da die sich so ergebende
Rente von Fr. 1'287.50 zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung
von Fr. 2'213.-- 90% des versicherten Verdienstes nicht übersteige,
stehe ihm diese ohne jegliche Kürzung zu. Die Kürzungsweise der SUVA
resp. die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 UVV auf den Art. 36 Abs. 2 UVG
erachtet er demgegenüber als nicht gesetzeskonform. Überdies macht er
geltend, sofern die Zulässigkeit einer Kürzung bejaht werde, sei deren
Ausmass zumindest nicht auf 50% zu veranschlagen, sondern im Sinne von
Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen zu reduzieren, was ebenfalls zur Gewährung
der maximalen Komplementärrente von monatlich Fr. 1'649.50 führen müsste.

Erwägung 4

    4.- a) In der dem kantonalen Gericht eingereichten Beschwerde wurde
wie zuvor schon im Einspracheverfahren einzig der von der SUVA angewandte
Kürzungsmodus beanstandet und damit die Regelung in Art. 33 Abs. 2 UVV,
wonach beim Zusammentreffen von Renten der Invaliden- oder der Alters- und
Hinterlassenenversicherung einerseits und der Unfallversicherung anderseits
eine Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG wegen eines vorbestandenen
unfallfremden Gesundheitsschadens nicht bei der Grundrente, sondern bei der
Komplementärrente vorzunehmen ist, als nicht gesetzeskonform bezeichnet.
Ausdrücklich anerkannte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren hingegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer Kürzung wegen
eines mitbeteiligten unfallfremden Gesundheitsschadens, den Kürzungssatz
von 50%, die Gesamtinvalidität von 75% sowie den versicherten Verdienst
von Fr. 51'500.--. Ebenfalls unbestritten blieb die Höhe der von der
Invalidenversicherung gewährten Rente von monatlich Fr. 2'213.--. Erst in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Zulässigkeit einer Kürzung
an sich wie auch deren allfälliges Ausmass zusätzlich in Frage gestellt.

    b) Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob die neu erhobenen
Einwände des Beschwerdeführers überhaupt noch zulässig sind oder ob diese
entsprechend dem in der Vernehmlassung der SUVA vertretenen Standpunkt
einer Überprüfung durch das Eidg. Versicherungsgericht entzogen sind,
nachdem die grundsätzliche Zulässigkeit einer Kürzung wie auch deren
Ausmass weder im Einsprache- noch im kantonalen Beschwerdeverfahren
beanstandet wurden und sich deshalb weder SUVA noch Vorinstanz
diesbezüglich zu einer erneuten Überprüfung veranlasst sahen.

    In BGE 119 V 350 Erw. 1b hat das Eidg. Versicherungsgericht
entschieden, dass eine Verfügung - soweit sie in der Einsprache
unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird -
in Teilrechtskraft erwächst. Jenem Entscheid lag indessen insofern
ein anderer Sachverhalt als im vorliegenden Verfahren zugrunde, als
die dort Anfechtungsgegenstand bildende Verfügung zwei verschiedene
Rechtsverhältnisse, nämlich den Anspruch auf eine Invalidenrente einerseits
und denjenigen auf eine Integritätsentschädigung anderseits, betraf
(vgl. auch Erw. 1). Bezüglich der Integritätsentschädigung war jene
Verfügung zufolge Nichtanfechtung im Einspracheverfahren in Rechtskraft
erwachsen und dementsprechend im anschliessenden erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen. Im vorliegend zur Diskussion
stehenden Fall bildete demgegenüber auf allen Stufen - einsprache-
und beschwerdeweise - die Rentenkürzung wegen eines unfallfremden
Vorzustandes Streitgegenstand. Solange aber über den Streitgegenstand
und damit die Rentenkürzung an sich noch nicht rechtskräftig entschieden
worden ist, verbietet sich die Annahme, Einzelkomponenten der streitigen
Rentenkürzung wie etwa der Kürzungsmodus oder das Kürzungsmass seien
bereits rechtskräftig erledigt worden (vgl. BGE 110 V 52 Erw. 3d, nicht
veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Mai 1995). Entgegen der Ansicht der
SUVA ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch insoweit
einzutreten, als der Beschwerdeführer neu die grundsätzliche Zulässigkeit
einer Rentenkürzung und deren allfälliges Ausmass in Frage stellt.

    c) Aus den vorhandenen Akten ergeben sich zwar einzelne
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon vor dem versicherten
Unfallereignis vom 3. März 1990 eine Rente der Invalidenversicherung
bezogen oder zumindest beantragt hat. Es lässt sich jedoch nicht
mit Bestimmtheit feststellen, ob überhaupt und gegebenenfalls ab
wann die Invalidenversicherung eine rentenrelevante Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit anerkannt hat. Zudem vermitteln die Unterlagen
der SUVA auch keinerlei Aufschlüsse darüber, welche Leiden für eine
allfällige Berentung durch die Invalidenversicherung ausschlaggebend
gewesen wären. Aufgrund der Krankengeschichte könnten dafür nämlich
nicht nur Rückenbeschwerden, sondern auch die Folgen eines 1989 erlittenen
Myocardinfarkts und eine depressive Entwicklung in Frage kommen. Anderseits
dürfte aber auch feststehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in den
letzten Monaten vor dem am 3. März 1990 erlittenen Unfall seiner Tätigkeit
als Elektrobus-Chauffeur in der Gemeinde X uneingeschränkt nachgehen
konnte. Für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer
Rentenkürzung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 UVG sind diesbezüglich präzise
Informationen unerlässlich (vgl. dazu BGE 121 V 326). Im vorliegenden
Verfahrensstadium erweist es sich indessen als ausgeschlossen, die
Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der unfallfremde Vorzustand,
welcher die SUVA zur streitigen Rentenkürzung veranlasste, vor dem
versicherten Unfallereignis nie zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit
geführt habe, zuverlässig zu beurteilen. Die Sache ist deshalb an die
SUVA zurückzuweisen, damit diese bezüglich des von ihr geltend gemachten
Vorzustandes nähere Abklärungen treffe. Aufgrund der dabei gewonnenen
Erkenntnisse wird sie über eine allfällige Rentenkürzung neu verfügen,
wobei sie gegebenenfalls auch über deren Ausmass neu befinden kann.

Erwägung 5

    5.- Für den Fall, dass die noch erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
der SUVA die Zulässigkeit einer Rentenkürzung bestätigen sollten, bleibt
im vorliegenden Verfahren noch die Frage zu prüfen, ob Art. 33 Abs. 2 UVV,
soweit diese Bestimmung eine Leistungskürzung bei der Komplementärrente
vorsieht, gesetz- und verfassungsmässig ist.

    a) Zunächst ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass der
Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 UVV nur so verstanden werden kann,
dass die Kürzung wegen eines vorbestandenen Gesundheitsschadens bei
der Komplementärrente und nicht bei der Grundrente zu erfolgen hat. Die
Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Kürzung bereits bei der nach
Art. 20 Abs. 1 UVG berechneten Grundrente vorzunehmen sei, indem diese nach
Massgabe der rein unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
ermittelt werden müsse, steht demgegenüber zum an sich klaren Wortlaut
von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 UVV in Widerspruch. Da keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht auch dem
Willen des Verordnungsgebers und damit dem Rechtssinn entspricht, liesse
sich eine davon abweichende Kürzungsweise nur rechtfertigen, wenn die
fragliche Regelung mit übergeordnetem Bundesrecht nicht vereinbar wäre.

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich im Rahmen der ihm insofern
zustehenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu BGE 122 V 93 Erw. 5a/bb mit
Hinweisen) bereits mehrfach auch zur Rechtmässigkeit der gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 UVG ergangenen Verordnungsbestimmungen geäussert (vgl. BGE
122 V 338 und 343, 121 V 137, 115 V 266, 275 und 285, 112 V 39). Infolge
der verfassungsrechtlichen Beschränkung seiner eigenen Überprüfungsbefugnis
(Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV) hat es dabei indessen
zur Frage, ob die gesetzliche Delegation den aus rechtsstaatlichen
Gründen an eine Delegationsnorm zu stellenden Anforderungen zu genügen
vermag, ebensowenig wie zur Angemessenheit des mit der Einführung der
Komplementärrenten vorgenommenen Systemwechsels (vgl. dazu BGE 115 V 270
f. Erw. 2a mit Hinweisen) Stellung bezogen. Angesichts der Tatsache, dass
die Delegation in Art. 20 Abs. 3 UVG keine Richtlinien über die Art und
Weise enthält, wie von der Ermächtigung Gebrauch zu machen ist, ist das
Eidg. Versicherungsgericht jeweils von einem dem Bundesrat zustehenden
sehr weiten Spielraum des Ermessens ausgegangen und hat insbesondere
die von diesem getroffene Auswahl und Umschreibung der Sonderfälle, in
welchen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom gesetzlichen
Grundsatz abweichenden Weise erfolgen soll, nur unter dem Gesichtspunkt
der Willkür geprüft. Unter Hinweis auf die bundesrätliche Freiheit, in der
Verordnung auch Fälle zu berücksichtigen oder aber unbeachtet zu lassen,
in welchen man mit vertretbaren Gründen geteilter Meinung sein kann,
hat es dementsprechend regelmässig davon abgesehen, Zweckmässigkeits-
oder Reformüberlegungen anzustellen. Obschon es zum Schluss gelangte,
dass die geltende Regelung bezüglich der Festsetzung und Anpassung von
Komplementärrenten nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag, hat es
ein richterliches Eingreifen wiederholt mit der Begründung abgelehnt,
es sei Sache des Gesetz- resp. des Verordnungsgebers, allfällige Mängel
zu beseitigen, soweit dies als erforderlich erscheine (vgl. BGE 122 V
342 f. Erw. 5, 121 V 146 ff. Erw. 5b und c, 119 V 493 Erw. 4b in fine,
115 V 272 ff. Erw. 2b/bb und b/cc, 282 ff. Erw. 3b/bb und b/cc, je
mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung ist auch im Rahmen der Prüfung der
die Gesetzmässigkeit von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 UVV in Frage stellenden
Argumentation des Beschwerdeführers geboten.

    c) Hinzuweisen ist zunächst auf BGE 119 V 484, wo sich das Eidg.
Versicherungsgericht bereits mit Satz 2 von Art. 33 Abs. 2 UVV, gemäss
welchem die Teuerungszulagen auf der gekürzten Komplementärrente berechnet
werden, befasst hat. Dort hat sich das Gericht mit der Frage nach der
grundsätzlichen Zulässigkeit einer Kürzung der Komplementärrente im Sinne
von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 UVV zwar nicht näher auseinandergesetzt, ging
aber doch stillschweigend davon aus, dass gegen die entsprechende Regelung
nichts einzuwenden sei (BGE 119 V 491 Erw. 3c). Im Ergebnis vermögen die
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde daran nichts zu ändern.

    aa) Richtig ist zwar der Einwand des Beschwerdeführers, dass Bezüger
von Komplementärrenten, die wegen eines vorbestandenen unfallfremden
Gesundheitsschadens eine Kürzung in Kauf zu nehmen haben, zum vornherein
nie Rentenbetreffnisse erhalten können, welche die in Art. 20 Abs. 2 UVG
gesetzlich als Höchstleistung vorgesehenen 90% des versicherten Verdienstes
ausmachen, wenn die Kürzung erst bei der Komplementärrente vorzunehmen
ist. Auch wenn dies auf den ersten Blick allenfalls als unbefriedigend
erscheinen mag, lässt sich die fragliche Verordnungsbestimmung allein
deshalb noch nicht als bundesrechtswidrig qualifizieren. Dass damit
eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung von Versicherten,
deren Gesundheitsschaden nicht ausschliesslich auf ein Unfallereignis
zurückzuführen ist, gegenüber rein unfallgeschädigten Versicherten
resultieren würde, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil anderseits
auch kaum verständlich wäre, weshalb trotz einer mitbeteiligten
unfallfremden Ursache gleich hohe Leistungen wie im Falle einer
ausschliesslichen Unfallschädigung sollten gewährt werden können. Die vom
Verordnungsgeber getroffene Lösung erweist sich demnach nicht als derart
stossend, dass sie als geradezu unhaltbar bezeichnet werden müsste. Auch
schliesst diese Regelung entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erweckten Anschein nicht etwa generell aus, dass der Bezüger einer
Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung,
dem gleichzeitig eine Komplementärrente der Unfallversicherung zusteht,
insgesamt Rentenzahlungen in Höhe der in Art. 20 Abs. 2 UVG vorgesehenen
90% des versicherten Verdienstes erreicht. Mit seiner Forderung nach
einer bereits im Rahmen der Bestimmung der Grundrente vorzunehmenden
Aufteilung in eine unfallbedingte und eine unfallfremde Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit verkennt der Beschwerdeführer, dass Rentenkürzungen
nach Art. 36 Abs. 2 UVG zum vornherein nicht in Betracht fallen, wenn der
Versicherte ausser invalidisierenden Unfallfolgen noch eine oder mehrere
andere, nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigungen aufweist. In solchen
Fällen ist - wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung richtig festhält -
vorweg der allein auf das Unfallereignis zurückzuführende Invaliditätsgrad
zu ermitteln. Der auf dieser Basis errechnete Rentenanspruch gegenüber
der obligatorischen Unfallversicherung wird grundsätzlich ungekürzt
ausgerichtet, solange er zusammen mit einem allfälligen Rentenanspruch
gegenüber der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung
90% des versicherten Verdienstes nicht übersteigt. Die Kürzungsregelung
von Art. 36 Abs. 2 UVG gelangt demgegenüber zur Anwendung, wenn - wie im
Falle des Beschwerdeführers - neben Unfallfolgen auch noch unfallfremde
Ursachen ein und denselben Gesundheitsschaden bewirkt haben (BGE 121 V
333 Erw. 3c, 113 V 58 Erw. 2 mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 33
Abs. 2 Satz 1 UVV, aufgrund welcher in solchen Fällen die gegenüber den
verschiedenen Versicherungsträgern zustehenden Rentenleistungen zusammen
tatsächlich nie 90% des versicherten Verdienstes ausmachen können, kann
neben Art. 20 Abs. 2 UVG durchaus Bestand haben, nachdem sich dessen Gehalt
in zahlreichen anders gelagerten Fällen ohne weiteres auszuwirken vermag.

    bb) Wie schon im kantonalen Verfahren stellt der Beschwerdeführer
die Gesetzmässigkeit von Art. 33 Abs. 2 UVV auch insoweit in Frage,
als diese Bestimmung sowohl bei Leistungskürzungen nach Art. 36 UVG
wie auch nach den Art. 37 bis 39 UVG eine Kürzung der Komplementärrente
vorsieht; damit richte sich die Leistungskürzung wegen eines vorbestandenen
Gesundheitsschadens nicht nach Massgabe der unfallbedingten Invalidität,
sondern weise den Charakter einer Sanktion auf. Dieser Betrachtungsweise
kann nicht beigepflichtet werden. Weder ist ersichtlich noch wird
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit plausiblen Gründen dargetan,
inwiefern die Gleichbehandlung von Leistungskürzungen wegen vorbestandener
Gesundheitsschädigungen einerseits und wegen absichtlicher oder zumindest
grobfahrlässiger Unfallverursachung resp. ausserordentlichen Gefahren
und Wagnissen anderseits zu bundesrechtswidrigen Ergebnissen führen
sollte. Die unterschiedliche Ursache gebotener Leistungskürzungen
steht der Anwendbarkeit identischer Kürzungsmechanismen in keiner Weise
entgegen. Gerade das Fehlen schematischer Begrenzungen des zulässigen
Kürzungsmasses - wie sie in Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG vorgesehen werden -
zeigt im übrigen, dass sich Kürzungen nach Art. 36 UVG - entgegen der
Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nach der Bedeutung
der unfallfremden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit richten. Weshalb
die Kürzung bei einer nur minimen unfallbedingten Einwirkung auf einen
Gesundheitsschaden nicht auch höher als im Falle einer selbstverschuldeten
Unfallverursachung sollte ausfallen dürfen, ist nicht einzusehen.

    cc) Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer
schliesslich aus der hinsichtlich der Integritätsentschädigung massgebenden
Kürzungsweise.

    d) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen Art. 33
Abs. 2 UVV somit auch insofern nicht als bundesrechtswidrig erscheinen,
als darin vorgesehen wird, dass die Kürzung wegen vorbestandener
Gesundheitsschäden beim Zusammentreffen von Rentenleistungen der
Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung einerseits
und der obligatorischen Unfallversicherung anderseits bei der nach UVG
geschuldeten Komplementärrente vorzunehmen ist. Auch sonst liegen keine
Anhaltspunkte vor, aufgrund derer sich diese Regelung als willkürlich
bezeichnen liesse oder gesagt werden könnte, der Verordnungsgeber
habe sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen getroffen. Es
muss demnach - unter Mitberücksichtigung von BGE 119 V 484 - mit der
Feststellung sein Bewenden haben, dass sich Art. 33 Abs. 2 UVV in jeder
Hinsicht als gesetzes- und verfassungskonform erweist.

Erwägung 6

    6.- (Parteientschädigung)