Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 V 343



122 V 343

52. Auszug aus dem Urteil vom 19. August 1996 i.S. S. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
Regeste

    Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV.
Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der
Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades
revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung
bejaht. Indes hat die Neufestsetzung der Komplementärrente aufgrund
derselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen, wie sie beim erstmaligen
Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben.

Sachverhalt

    A.- Der 1957 geborene, bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von
Unfall versicherte S. zog sich bei einem Arbeitsunfall am 3. Juni
1982 schwere Verletzungen zu, die zu einer Beeinträchtigung seiner
Erwerbsfähigkeit führten. In der Folge sprach ihm die Ausgleichskasse
des Basler Volkswirtschaftsbundes mit Verfügungen vom 1. Juni 1984
für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis zum 30. September 1983 eine ganze
(Fr. 1'116.--) und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1983 eine halbe Rente
(Fr. 558.--) der Invalidenversicherung zu. Die SUVA ihrerseits verfügte am
28. Mai 1986 auf der Grundlage 50%iger Erwerbsunfähigkeit und ausgehend
von einem versicherten Verdienst von Fr. 34'548.-- ab dem 1. März 1986
die Ausrichtung einer Invalidenrente von monatlich Fr. 1152.--. Am 18.
März 1992 erliess die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung, mit der
sie S. bei einem Invaliditätsgrad von neu 75% ab dem 1. August 1991
wiederum eine ganze Rente (Fr. 1'440.--) zusprach. Daraufhin revidierte
auch die SUVA ihre Rentenverfügung, indem sie den Invaliditätsgrad ab dem
1. Mai 1993 auf 90% erhöhte und eine Komplementärrente festsetzte. Dabei
brachte sie die Rente der Invalidenversicherung (Fr. 1'440.--) von 90%
des unverändert gebliebenen versicherten Verdienstes (Fr. 2'591.10 pro
Monat) in Abzug, was ein monatliches Betreffnis von Fr. 1'152.-- ergab,
welches genau demjenigen ihrer ursprünglichen Rente entsprach (Verfügung
vom 16. April 1993). Hieran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom
18. Juni 1993 fest.

    B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 1994 ab, nachdem es unter
anderem eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV)
vom 17. Februar 1994 eingeholt hatte.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S. die Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides und die Rückweisung der Sache an die SUVA
zur Neufestlegung der von dieser geschuldeten Invalidenrente beantragen.

    Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verweist das BSV im wesentlichen auf seine Ausführungen im
vorinstanzlichen Verfahren, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat er auch
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG
eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90
Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV,
höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag
(Satz 1). Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der
erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für
Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder AHV angepasst
(Satz 2). Nach Abs. 3 desselben Artikels erlässt der Bundesrat nähere
Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in
Sonderfällen. Von dieser Rechtsetzungskompetenz hat er Gebrauch gemacht
und in Art. 31 UVV die "Berechnung der Komplementärrenten im allgemeinen"
sowie in Art. 32 UVV die "Höhe der Komplementärrenten in Sonderfällen"
geregelt. Weiter hat der Bundesrat unter anderem in Art. 33 Abs. 1 lit. b
UVV angeordnet, dass die Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen
angepasst werden, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 22
UVG). Überdies hat er Art. 34 UVV erlassen, wonach - wenn eine Rente der
IV als Folge der Revision geändert wird - auch eine Revision der Rente
oder Komplementärrente der Unfallversicherung erfolgt.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer bezieht infolge seines Unfalles vom 3. Juni
1982 neben der Rente der Invalidenversicherung seit dem 1. März 1986
zugleich eine Invalidenrente gemäss Art. 18 UVG. Der Betrag dieser
mit Verfügung vom 28. Mai 1986 bei einem Invaliditätsgrad von 50%
und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 34'548.-- auf monatlich
Fr. 1'152.-- festgesetzten Rente blieb seither unverändert. Insbesondere
hatte darauf nicht nur die ab August 1991 wirksame revisionsweise
Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Fr. 1'440.--)
keinen Einfluss, sondern auch die im Anschluss daran erfolgte Revision
der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente. Vor allem letzteres
fällt deshalb auf, weil diese Revision (Art. 22 UVG) eine Erhöhung des
Invaliditätsgrades auf 90% mit sich brachte, was einem ordentlichen
monatlichen Rentenbetrag von Fr. 2'073.-- entsprochen hätte ([80%
von Fr. 34'548.--] x 90% x 1/12). Der Grund dafür findet sich in der
hievor dargelegten Komplementärrentenordnung (Erw. 2 hievor), wonach die
Rente der Unfallversicherung der Differenz zwischen 90% des versicherten
Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung, höchstens aber dem
für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag zu entsprechen hat:
- Versicherter Jahresverdienst Fr. 34'548.--
- davon 90% Fr. 31'093.--
- pro Monat Fr. 2'591.--
- abzüglich ganze Invalidenrente Fr. 1'440.-- -
Komplementärrente Fr. 1'151.--
                                                          =============

    Im folgenden gilt es zu prüfen, ob dieses Ergebnis Rechtens ist. Dabei
steht die Frage im Vordergrund, ob die infolge der Rentenrevision (Art. 22
UVG) gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV vorgenommene Festsetzung der
Komplementärrente in Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht.

Erwägung 5

    5.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird an sich nicht in Abrede
gestellt, dass die revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades zu
einer Anpassung der Komplementärrente führen kann. Im Wissen darum,
dass seine ordentliche Invalidenrente der Unfallversicherung nach
der Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 90% annähernd doppelt so hoch
wäre wie die im vorinstanzlichen Verfahren geschützte Festsetzung der
Komplementärrente, wendet sich der Beschwerdeführer jedoch dagegen,
dass bei deren Berechnung auf die ihm nachträglich zugesprochene (ganze)
Rente der Invalidenversicherung abgestellt wird.

    Im einzelnen zieht der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit von
Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel, indem
er unter Berufung auf MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
Bern 1985, S. 382 FN 952a) geltend macht, dass es sich bei der Änderung
des Invaliditätsgrades nicht um einen Sonderfall im Sinne von Art. 20
Abs. 3 UVG handle, weshalb dem Verordnungsgeber in dieser Hinsicht
jede Regelungsbefugnis fehle. Gesetzeswidrigkeit bestehe jedenfalls
zumindest insoweit, als Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV zu einer Anpassung
der Komplementärrente unter Anrechnung der ihrerseits revidierten
Rente der Invalidenversicherung führe, werde doch damit der in Art. 20
Abs. 2 UVG verankerte Grundsatz der Komplementärrentenfestsetzung beim
erstmaligen Zusammentreffen der beiden Rentenarten verletzt. Endlich
lasse sich der beanstandete Gehalt von Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV weder
auf Art. 22 UVG abstützen, noch könne Art. 34 UVV als Grundlage für
die vorgenommene Komplementärrentenberechnung dienen. Folglich habe die
Leistungskoordination im Revisionsfall nach Art. 40 UVG stattzufinden oder
allenfalls im Rahmen gesetzeskonformer Auslegung des Verordnungsrechts,
indem weiterhin die ursprüngliche Rente der Invalidenversicherung
anzurechnen sei.

Erwägung 6

    6.- a) Dem Eidg. Versicherungsgericht bot sich bereits
mehrfach Gelegenheit, sich im Rahmen der ihm insofern zustehenden
Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu BGE 118 V 225 f. Erw. 2b mit Hinweis;
vgl. auch BGE 118 Ib 538 Erw. 1 und RKUV 1995 Nr. K 959 S. 41 Erw. 2b)
auch zur Rechtmässigkeit der gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ergangenen
Verordnungsbestimmungen zu äussern (BGE 121 V 137, 115 V 272 f.,
282 f. sowie 289 Erw. 3b; vgl. ferner BGE 122 V 338). Dabei hat es
festgehalten, dass diese Delegationsnorm keine Richtlinien über die
Art und Weise enthält, wie von der Ermächtigung Gebrauch zu machen
sei. Infolgedessen hat es den Ermessensspielraum des Bundesrates als sehr
weit taxiert und die von diesem getroffene Auswahl und Umschreibung der
Sonderfälle, bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer
vom gesetzlichen Grundsatz abweichenden Weise erfolgen soll, lediglich
unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft. Dementsprechend hat
das Eidg. Versicherungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die
bundesrätliche Freiheit, in der Verordnung auch solche Fälle (nicht)
zu berücksichtigen, in denen man mit vertretbaren Gründen geteilter
Meinung sein kann, keine Zweckmässigkeits- oder Reformüberlegungen
angestellt. Ebensowenig ist es infolge der verfassungsrechtlichen
Beschränkung seiner eigenen Befugnisse (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis
Abs. 3 BV) der Frage nachgegangen, ob die hier angesprochene Übertragung
der Rechtsetzungskompetenz den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine
Delegationsnorm genügt und ob der mit der Einführung der Komplementärrente
erfolgte Systemwechsel (dazu BGE 115 V 270 f. Erw. 2a) angemessen erscheint
(zum Ganzen vgl. BGE 121 V 146 f. Erw. 5b, 115 V 272 f. Erw. 2b, 282
f. Erw. 3b/bb sowie 289 Erw. 3b).

    b) Ob die Verordnungsbefugnis des Bundesrates gemäss Art. 20 Abs. 3
UVG tatsächlich auf Sonderfälle begrenzt ist, wie dies offenbar nicht nur
im Schrifttum verfochten wird (MAURER, aaO, S. 382 FN 952a), sondern auch
in der zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 282 Erw. 3b/bb) zum Ausdruck
gelangt, erscheint angesichts des in sämtlichen sprachlichen Fassungen
klaren Gesetzeswortlautes als zweifelhaft. Denn mit der Verwendung der
Begriffe "namentlich", "notamment" und "segnatamente" gelangt an sich
unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber zwar in erster Linie,
jedoch nicht ausschliesslich an Sonderfälle dachte. Selbst MAURER führt
denn auch andernorts in Widerspruch zu der soeben zitierten Stelle aus,
dass Art. 20 Abs. 3 UVG den Bundesrat verpflichte, "nähere Vorschriften
zu erlassen, so auch für Sonderfälle" (aaO, S. 381 lit. bb).

    Wie es sich mit dieser grammatikalischen Auslegungsfrage verhält,
kann letztlich offenbleiben. Denn wenn der Bundesrat nach der bisherigen
Rechtsprechung aufgrund der an ihn delegierten Befugnis frei war, auch
solche Fälle in der Verordnung zu regeln, bei denen man mit vertretbaren
Argumenten geteilter Meinung darüber sein kann, ob sie zu den Sonderfällen
gehören sollen (BGE 121 V 147 Erw. 5b, 115 V 282 Erw. 3b/bb), dann durfte
er auch die Änderung des Invaliditätsgrades, sei es in der obligatorischen
Unfall- oder in der Invalidenversicherung, als Sonderfall erfassen. Daran
ändert nichts, dass Rentenrevisionen aufgrund geänderter Invaliditätsgrade
sehr häufig vorkommen. Abgesehen davon, dass dieser Einwand ebensogut
gegen einzelne der in Art. 32 UVV ausdrücklich als Sonderfälle geregelten
Tatbestände erhoben werden könnte, wird er ohne weiteres durch die
vom BSV im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Auffassung aufgewogen,
wonach es sich bei der Anpassung der Invalidenrente an erheblich geänderte
Verhältnisse (vgl. Art. 22 UVG) aus Sicht des gesetzlichen Rentensystems
und der damit angestrebten Stabilität (vgl. MAURER, aaO, S. 389) sehr
wohl um eine Besonderheit handelt.

    c) Nach dem Gesagten besteht kein Zweifel, dass jedenfalls die
Umschreibung der Delegation in Art. 20 Abs. 3 UVG keine Handhabe
dafür bietet, dem Verordnungsgeber jegliche Befugnis zur Regelung der
Anpassung der Komplementärrente bei Änderung des Invaliditätsgrades
abzusprechen. Dass dies nicht nur für die Änderungen des Invaliditätsgrades
in der Unfallversicherung (Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV), sondern aufgrund
des mit Art. 20 Abs. 2 UVG verfolgten Koordinationszieles gleichermassen
für diejenigen in der Invalidenversicherung (Art. 34 UVV) zu gelten hat
(vgl. MAURER, aaO, S. 381 FN 951a), liegt auf der Hand und bedarf keiner
weiteren Ausführungen.

    Die betreffende Befugnis kann indes auch nicht unter Berufung auf
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG abgesprochen werden, wonach die Komplementärrente
beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und
lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten
Teile der IV- oder AHV-Rente angepasst wird. Eine solche durch
den Gesetzeswortlaut zwar begünstigte Sichtweise würde letztlich
dazu führen, dass die einmal festgesetzte Komplementärrente nach
erheblichen Veränderungen, mithin selbst nach entsprechender Erhöhung
des Invaliditätsgrades, unveränderlich bliebe. Dergleichen entbehrte
nicht nur jeden Sinnes, sondern fände sich insbesondere auch durch die
Gesetzesmaterialien widerlegt. Denn in der bundesrätlichen Botschaft wird
im Zusammenhang mit Art. 22 UVG und der damit geschaffenen "elastischen
Gestaltung der Rentenrevision" sogar hervorgehoben, dass mit der Einführung
der Komplementärrenten die Möglichkeit einer Überversicherung jederzeit
ausser Betracht falle, während als Beispiele für unbeachtliche Erhöhungen
der AHV/IV-Rente lediglich diejenige zufolge Gesetzesrevision oder Änderung
des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren
Jahresverdienstes genannt werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III S. 170 f. Ziff. 345.1
und insbesondere S. 192). Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die
revisionsweise Anpassung des Invaliditätsgrades nicht ohne Auswirkungen auf
die Komplementärrente bleiben soll (vgl. hingegen MAURER, aaO, S. 381 FN
951a) und Art. 20 Abs. 2 UVG in diesem Zusammenhang keinesfalls isoliert
von Art. 22 UVG (Revision der Rente) betrachtet werden darf.

    d) Es ergibt sich somit, dass das UVG und insbesondere dessen
Art. 20 Abs. 2 und 3 nicht hindern, Veränderungen des Invaliditätsgrades
gemäss Art. 22 UVG oder Art. 41 IVG durch entsprechende Anpassungen
der Komplementärrente zu berücksichtigen. Demnach besteht kein Anlass,
das Bestehen einer formellgesetzlichen Grundlage von Art. 33 Abs. 1
lit. b und Art. 34 UVV zu verneinen. Ebensowenig ist auf die in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Forderung einzugehen, die
Leistungskoordination im vorliegenden Fall nach Art. 40 UVG abzuwickeln,
welches Ansinnen immerhin die Subsidiarität dieser Bestimmung in Frage
stellen und eine Änderung der dazu ergangenen Rechtsprechung erfordern
würde (vgl. 117 V 395 Erw. 2b, 115 V 279 f. Erw. 1c; vgl. ferner RKUV
1992 Nr. U 139 S. 23).

Erwägung 7

    7.- Mit der Anerkennung der formellgesetzlichen Grundlage von
Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV ist freilich noch nichts über
deren Auslegung gesagt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn
auch eine gesetzeskonforme Lesart dieser Bestimmungen verlangt, indem -
entgegen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - bei der nach Art. 20 Abs. 2
UVG vorzunehmenden Berechnung nicht der aktuelle Betrag der revidierten
Invalidenrente einzusetzen sei.

    Mit dieser Auffassung kann mit Blick auf die zugrundeliegende
Revision des Invaliditätsgrades von vornherein nicht gemeint sein, dass
dem Beschwerdeführer bei der Anpassung der Komplementärrente weiterhin
die frühere halbe IV-Rente anzurechnen sei. Hingegen ist Art. 20 Abs. 2
Satz 2 UVG mit dem darin vorgegebenen Zeitpunkt der Festsetzung der
Komplementärrente immerhin in dem Sinne beim Wort zu nehmen, als auch
im Falle revisionsweiser Änderung des Invaliditätsgrades dieselben
Berechnungsgrundlagen zur Anwendung gelangen, wie sie beim erstmaligen
Zusammentreffen der UVG-Rente mit Renten der AHV oder IV bestanden
haben. Diese Auffassung hat das Eidg. Versicherungsgericht, wenn auch in
anderem Zusammenhang, wenigstens in ihrem Grundsatz vor kurzem geschützt,
wobei es sich - abgesehen vom Wortlaut, von gewissen Anhaltspunkten in
der bundesrätlichen Botschaft (BBl 1976 III S. 170 ff. Ziff. 345.1 und
die dort aufgeführten Beispiele) und Art. 32 Abs. 5 UVV - namentlich
davon leiten liess, dass der versicherte Verdienst (Art. 15 Abs. 2 UVG
und Art. 22 Abs. 4 UVV) nicht anpassbar ist (BGE 119 V 492 Erw. 4b mit
Hinweisen). Denn weil letzterer in der beim erstmaligen Zusammentreffen
der Renten massgebenden Höhe in die Berechnung einzubeziehen ist, erscheint
es nur als folgerichtig, auch die davon in Abzug zu bringenden Renten der
AHV oder IV auf derselben zeitlichen Grundlage einzusetzen (vgl. BGE 122
V 340 ff. Erw. 4b).

    Diese Rechtsprechung hat auch unter den hier gegebenen Umständen zu
gelten. Insbesondere steht die im Revisionsfall wesensgemäss gegebene
Änderung des Invaliditätsgrades einer Verwendung der bisherigen
Berechnungsgrundlagen nicht im Wege. Ebensowenig kann eine Rolle
spielen, ob die Komplementärrente unmittelbar gestützt auf Art. 34
UVV oder - wie im vorliegenden Fall - nach einer im Anschluss an den
IV-Rentenrevisionsbeschluss erfolgenden Revision im Sinne von Art. 22 UVG
gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV angepasst wird. Anderseits trägt
die hier vertretene Sichtweise einem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beanstandeten und für den Versicherten in der Tat sehr unbefriedigenden
Mangel Rechnung, indem der Umfang der Komplementärrente bei der in
Art. 20 Abs. 2 UVG angelegten Subtraktion nicht mehr durch nachträgliche
teuerungsbedingte Erhöhungen der AHV- oder IV-Rente vermindert wird.

Erwägung 8

    8.- Ist somit die Komplementärrente im Falle einer revisionsweisen
Änderung des Invaliditätsgrades zwar neu festzusetzen, dies jedoch aufgrund
der Berechnungsgrundlagen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen
der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben, lässt sich
die im angefochtenen Gerichtsentscheid geschützte Berechnungsart der
Beschwerdegegnerin nicht halten. Denn in jenem entscheidenden Zeitpunkt
(1. März 1986) hatte sich die vom Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1983
bezogene halbe Rente der Invalidenversicherung infolge Anpassung an die
Teuerung von Fr. 558.-- auf Fr. 648.-- erhöht, womit ihm nunmehr die
auf denselben Berechnungsgrundlagen beruhende ganze Rente im Umfang
von Fr. 1'296.-- anzurechnen ist. Ausgehend von einem anrechenbaren
versicherten Jahresverdienst (90% von Fr. 34'548.--) von Fr. 31'093.-- und
der davon abzuziehenden IV-Rente von Fr. 15'552.-- resultiert somit eine
Komplementärrente von Fr. 15'541.-- im Jahr oder Fr. 1'295.-- im Monat.