Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 V 206



122 V 206

30. Urteil vom 7. August 1996 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung
gegen M. und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Regeste

    Art. 4, Art. 19 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 lit. a und c, Art. 19 Abs. 3
IVG, Art. 8 Abs. 1 lit. a und c, Art. 8 Abs. 2 IVV. Es besteht kein
Anspruch auf Ausrichtung von Schulgeld, wenn "bildungsfähige Minderjährige"
(ab 1. Januar 1996 "bildungsfähige Versicherte, die das 20. Altersjahr
noch nicht vollendet haben") im Rahmen der öffentlichen Volksschule
Sonderschulunterricht im iv-rechtlichen Sinne erhalten.

Sachverhalt

    A.- M., geboren 1983, leidet seit Geburt an Autismus infantum
(Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang). Seit Beginn des Schuljahres
1990/91 besucht er die Einschulungs- oder Sonderklasse A in X. Während
10 Stunden pro Woche erhält er Einzelförderunterricht.

    Mit Verfügung vom 21. Oktober 1991 hat die Ausgleichskasse des
Kantons Zürich das beim IVK-Sekretariat am 2. Mai 1991 eingegangene
Gesuch der Primarschulpflege Z und des Schulpsychologen E. vom
Schul-Zweckverband Bezirk Y abgelehnt, worin beantragt worden war, es habe
die Invalidenversicherung unter dem Titel heilpädagogische Einzelförderung
im Sinne einer in die Volksschule integrierten Sonderschulung Beiträge
an die 10 Wochenstunden auszurichten.

    B.- Die hiegegen von den Eltern eingereichte Beschwerde hiess die
AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. April 1993
unter dem Titel pädagogisch-therapeutischer Massnahmen gut.

    C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen
Rekursentscheides.

    Der Beschwerdegegner lässt mit Hinweis auf eine Stellungnahme der
Schulpflege sinngemäss Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen. Die Ausgleichskasse verzichtet auf Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger,
denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört
die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den
Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung
in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und
der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 19 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; ab
1. Januar 1996 "bildungsfähige Versicherte, die das 20. Altersjahr noch
nicht vollendet haben").

    Nach Art. 9 Abs. 2 IVG umfassen die Beiträge

    a) ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der
Kantone und

    Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht
   invaliden Versicherten, der das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat,
   zu berücksichtigen ist;

    b) ein Kostgeld (...);

    c) besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht
   notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie

    Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und

    Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur
Förderung
   gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig
   Behinderte;

    d) besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges
   im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten.

    Gemäss Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat im einzelnen
die gemäss Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Beiträgen und setzt deren Höhe fest (Satz 1). Er erlässt Vorschriften
über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide
Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf
die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die
Volksschule besuchen (Satz 2).

    b) Im Rahmen dieser formellgesetzlichen Ausgangslage, namentlich
gestützt auf die Rechtsetzungsdelegation in Art. 19 Abs. 3 IVG, hat der
Bundesrat in den Art. 8 ff. IVV Vorschriften über die Massnahmen für die
Sonderschulung aufgestellt. Laut Art. 8 Abs. 1 IVV umfassen die Massnahmen
für die Sonderschulung

    a) regelmässigen Sonderschulunterricht für Versicherte, die das 20.

    Altersjahr noch nicht vollendet haben und die infolge Invalidität den

    Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen, in Form
einer dem

    Gebrechen angepassten eigentlichen Schulausbildung (oder einer
Förderung in
   manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und in der

    Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt für jene Versicherte, welche im

    Sinne des wiedergegebenen Art. 19 Abs. 1 in fine IVG dem Unterricht
in den

    Elementarfächern nicht oder nur beschränkt zu folgen vermögen);

    b) (schulungsbedingte auswärtige Unterbringung und Verpflegung);

    c) Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum

    Sonderschulunterricht gemäss Buchstabe a oder zur Ermöglichung der

    Teilnahme am Volksschulunterricht infolge Invalidität notwendig sind,
   wie insbesondere Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche,

    Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, Massnahmen zum

    Spracherwerb und Sprachaufbau für hochgradig geistig Behinderte sowie

    Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte
und
   hochgradig geistig Behinderte;

    d) (Transporte).

    Den Begriff der Volksschule im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IVG hat
der Bundesrat in Art. 8 Abs. 2 IVV dahingehend umschrieben, dass als
Volksschule der im Rahmen der Schulpflicht vermittelte Unterricht mit
Einschluss des Unterrichts in Hilfs- und Förderklassen gilt.

    Der Beitragsanspruch an die Sonderschulung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a
IVV, somit an den Sonderschulunterricht, steht einerseits Versicherten zu,
bei denen eines der in Art. 9 Abs. 1 lit. a-f IVV aufgezählten Gebrechen
vorliegt mit Vermutung der Sonderschulunterrichtsbedürftigkeit, anderseits
den Versicherten, denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen
Gebrechens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist
(Art. 9 Abs. 1 lit. g IVV) oder die infolge mehrerer Gebrechen (Art. 9
Abs. 2 IVV) dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen,
selbst wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen
nach Art. 9 Abs. 1 lit. a-f IVV nicht erfüllt sind (BGE 109 V 12 Erw. 1;
ZAK 1983 S. 253 Erw. 1). Wird somit die Sonderschulunterrichtsbedürftigkeit
in Art. 9 IVV näher umschrieben, fehlt es an einer entsprechenden
Bestimmung im Bereich der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen,
welche formulieren würde, wann ein Kind die hiefür erforderlichen
invaliditätsmässigen Voraussetzungen erfüllt. Die Antwort darauf muss
daher, den Grundsätzen in Art. 4 IVG folgend, direkt der Begriffsnorm
des Art. 8 Abs. 1 lit. c IVV entnommen werden (Erw. 5b/bb des
unveröffentlichten Urteils A. vom 12. November 1993).

Erwägung 2

    2.- Voraussetzung für jeglichen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung ist das Vorhandensein einer Invalidität (Art. 4
Abs. 1 IVG). Deren Art und Schwere werden je nach der in Frage stehenden
Leistung mit Hilfe verschiedener Kriterien bemessen (Art. 4 Abs. 2,
Art. 5 und Art. 10 Abs. 1 IVG). Dies gilt auch für die Leistungsart der
Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter gemäss Art. 19 IVG, welche eine
Eingliederungsmassnahme ist (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG). Die in Art. 19
Abs. 1 IVG verankerte gebrechensbedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
des Volksschulbesuches ist die invaliditätsmässige Voraussetzung
dafür, dass die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge
leistet. Invalidität nach Art. 19 IVG heisst somit Sonderschulbedürftigkeit
(MEYER-BLASER, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den
Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung, in: SZS
1986 S. 68). Der Vielzahl der Sonderschulmassnahmen (vgl. Erw. 1)
entspricht es nach der gesetzlichen Systematik (Art. 4 Abs. 2 IVG),
dass die Sonderschulbedürftigkeit je nach der in Frage stehenden
Leistungsart spezifisch umschrieben wird (MEYER-BLASER, aaO,
S. 69). Hierin unterscheiden sich die Beitragsberechtigung auf
Massnahmen des Sonderschulunterrichts (Art. 19 Abs. 2 lit. a IVG,
Art. 8 Abs. 1 lit. a IVV) von jener auf pädagogisch-therapeutische
Massnahmen (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 8 Abs. 1 lit. c IVV)
grundlegend: Nicht nur fehlt es für die pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen, wie bereits festgestellt (Erw. 1b in fine), an einer
Umschreibung des beitragsanspruchsbegründenden Gesundheitsschadens,
wie dies der Verordnungsgeber in Art. 9 IVV für die Beiträge an den
Sonderschulunterricht vorgesehen hat. Vor allem unterscheiden sich die
beiden invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsarten dadurch, dass
Beiträge an Sonderschulunterricht von der Invalidenversicherung nur zu
erbringen sind, wenn der Besuch der Volksschule im Sinne von Art. 19 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 IVV gebrechensbedingt unmöglich oder
unzumutbar ist; demgegenüber schuldet die Invalidenversicherung Beiträge an
pädagogisch-therapeutische Massnahmen nicht nur dann, wenn sie zusätzlich
zum Sonderschulunterricht beansprucht werden, sondern auch dann, wenn sie
gebrechensbedingt erforderlich sind, um dem Versicherten die Teilnahme
am Volksschulunterricht zu ermöglichen, wie dies in Art. 8 Abs. 1 lit. c
IVV, gestützt auf Art. 19 Abs. 3 in fine IVG in delegationsrechtlich
zulässiger Weise angeordnet wurde. Dabei ist diese Notwendigkeit,
den Volksschulunterricht durch pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu
ergänzen, volksschultypendurchgreifend zu konkretisieren: Wenn und soweit
gesundheitlich bedingte Schulschwierigkeiten nach ergänzendem Einsatz
pädagogisch-therapeutischer Massnahmen rufen, damit der Versicherte den
für ihn nach seinen persönlichen Verhältnissen geeigneten Volksschultyp
besuchen kann, sind die invaliditätsmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt
(Erw. 5b/cc des unveröffentlichten Urteils A. vom 12. November 1993).

Erwägung 3

    3.- Im Hinblick auf diese positivrechtlich verschieden umschriebenen
invaliditätsmässigen Voraussetzungen für Invalidenversicherungsbeiträge an
Sonderschulunterricht einerseits, pädagogisch-therapeutische Massnahmen
anderseits, ist zunächst zu prüfen, ob und unter welche dieser beiden
Leistungsarten die vom Beschwerdegegner anbegehrte Vorkehr fällt. Andere
invalidenversicherungsrechtliche Sonderschulmassnahmen (Erw. 1) scheiden
aufgrund der tatsächlichen Verumständungen von vornherein aus. Während die
Rekurskommission die Beitragsberechtigung an den Einzelförderunterricht des
Beschwerdegegners unter dem Titel pädagogisch-therapeutischer Massnahmen
bejaht hat, ist das beschwerdeführende Amt der Auffassung, es handle sich
um einen in den Volksschulunterricht integrierten sonderpädagogischen
Unterricht, welcher die begrifflichen Kriterien pädagogisch-therapeutischer
Massnahmen nicht erfülle.

    a) Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8 Abs. 1
lit. c IVV Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung von
Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen dienen. Sie
treten ergänzend zum Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich
darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Der
Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass hiebei die Behandlung
des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog (gemäss
den erwähnten Bestimmungen) zeigt, geht es dabei vornehmlich um die
Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick
auf den Sonderschulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen
Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das pädagogische oder das
medizinische Moment überwiegt (BGE 114 V 27 Erw. 3a mit Hinweisen;
Erw. 4a des unveröffentlichten Urteils C. vom 16. April 1992). Wie
das Eidg. Versicherungsgericht in anderem Zusammenhang bestätigt hat,
kommt dem Erfordernis der Unterrichtsmässigkeit eine wichtige Funktion
zu, um Sonderschulunterricht von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
abzugrenzen, für welche der akzessorische, d.h. zum Sonderschul- oder
Volksschulunterricht hinzutretende Charakter typisch ist (Erw. 3b des
unveröffentlichten Urteils K. vom 4. November 1993). Im Verhältnis zum
Sonderschulunterricht stellen pädagogisch-therapeutische Massnahmen eine
"Extraleistung" dar (so BGE 102 V 110 Erw. 3).

    b) Der Beschwerdegegner besucht seit Beginn des Schuljahres 1990/91
die Einschulungs- oder Sonderklasse A in X. Dem Bericht der R. und des
K. vom 12. November 1991 (Beobachtungen und Aspekte aus schulischer Sicht)
ist über die Auswirkungen der Behinderung (Autismus) auf die Schulung
des hochintelligenten Knaben folgendes zu entnehmen:

    "Seine Behinderung verunmöglicht ihm andererseits eine selbständige

    Teilnahme am Unterrichtsgeschehen in der Kleinklasse. Seine
   breitgefächerten, differenzierten Fähigkeiten zu fördern ist aber nur
   möglich bei intensiver, individueller Betreuung am Platz und während des

    Unterrichts. Dies deshalb, weil nicht voraussehbar ist, wie M. je nach
   seiner Tagesverfassung auf die aktuellen Lernangebote reagiert. Ein
   flexibler Umgang mit seinen Lernmöglichkeiten und seiner
   Lernbereitschaft ist erforderlich. Die Schulpflege Z hat deshalb seit
   Februar 1991 eine zusätzliche Lehrkraft verpflichtet, die den Knaben
   während 10 seiner 18

    Schulstunden in der Einschulungsklasse zusätzlich begleitet."

    Aus diesen Angaben geht deutlich hervor, dass es sich beim streitigen
Einzelunterricht um eine unterrichtsmässige Vorkehr handelt, und nicht um
eine vom Unterricht unterscheidbare zusätzliche Massnahme, wie dies für
pädagogisch-therapeutische Massnahmen begriffswesentlich ist. Folglich
steht ihm unter dem Rechtstitel pädagogisch-therapeutischer Massnahmen
keine Beitragsberechtigung zu Lasten der Invalidenversicherung zu. Aus
dem bei den Akten liegenden unveröffentlichten Urteil S. vom 11. Februar
1993 ergibt sich nichts anderes, dies schon deswegen nicht, weil dort
insofern andere Verhältnisse vorlagen, als der in jener Sache beurteilte
graphomotorische Einzelunterricht im Sinne einer gezielten Therapie
bezweckte, die für das Schreibenlernen notwendige Handmotorik zu fördern.

Erwägung 4

    4.- Steht somit der unterrichtsmässige Charakter des dem
Beschwerdegegner von 18 Wochenstunden während 10 Lektionen
erteilten Einzelunterrichts fest, bleibt zu prüfen, ob eine
Beitragsberechtigung unter dem Titel des invalidenversicherungsrechtlichen
Sonderschulunterrichts (Art. 19 Abs. 2 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. a IVV)
besteht, d.h. ob ein Anspruch auf Ausrichtung von Schulgeld besteht,
wenn bildungsfähige Versicherte im Rahmen der öffentlichen Volksschule
Sonderschulunterricht im invalidenversicherungs-rechtlichen Sinne erhalten.

    Das Gesetz sieht die Gewährung von Beiträgen an die eigentliche
Schulausbildung in Art. 19 Abs. 1 IVG (Schulgeld Art. 19 Abs. 2 IVG) vor,
dies aber nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass dem Versicherten
der Besuch der öffentlichen Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar
ist. Daher dürfen die einem sonderschulbedürftigen Versicherten bereits
zugesprochenen Sonderschulbeiträge nicht ausgerichtet werden, wenn dieser
anstelle der Sonderschule die öffentliche Volksschule besuchen will
(unveröffentlichtes Urteil H. vom 30. November 1992). Entsprechend verhält
es sich im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdegegner tatsächlich die
Volksschule besuchte, was den Beitragsanspruch an Sonderschulunterricht
ausschliesst.