Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 V 169



122 V 169

24. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juni 1996 i.S. S. gegen Ausgleichskasse
des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug Regeste

    Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 6 ff. AHVV.

    - Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 zum rückwirkenden
Wechsel des Beitragsstatuts. Vorgängig einer Änderung des Beitragsstatuts
ist in der Regel die Ausgleichskasse, welche das Statut ursprünglich
festgelegt hat, zu einer Stellungnahme einzuladen.

    - Qualifikation der Tätigkeit als "Telefonhostess" in einem Telekiosk
als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG.

Sachverhalt

    A.- Der 1930 geborene S. war Inhaber einer im Bereich Vermittlung von
Kaderpersonal tätigen Einzelfirma und als solcher der Ausgleichskasse
des Kantons Zug angeschlossen. Auf den 1. Januar 1993 übernahm er von
der Firma X einen Telekiosk-Betrieb. Beim Telekiosk handelt es sich
um eine Einrichtung, welche es dem Betreiber erlaubt, dem Publikum auf
verschiedenen Telefonleitungen (beginnend mit der Zahl 156) Nachrichten
und Informationen, beispielsweise aus den Bereichen Tourismus, Wetter,
Astrologie, Witze, Plaudereien und Spiele, zu liefern. Die maximal
neunstelligen Nummern sind von jedem Telefon-Teilnehmeranschluss aus
erreichbar, sofern er nicht gesperrt ist. Der Benützer zahlt zusätzlich
zur Gesprächstaxe eine Gebühr, welche - pro Minute berechnet - seiner
Telefonrechnung belastet und anteilsmässig dem Anbieter und der Telecom
PTT als Netzbetreiber gutgeschrieben wird.

    Im Sommer 1994 führte der zuständige Revisor der Ausgleichskasse
eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei ergab sich, dass S. 1993/94 an
15 Frauen, unter anderen H. und R., "Entschädigungen für Leistungen am
Telekiosk" von insgesamt Fr. 173'541.20 ausbezahlt hatte, ohne diese
Summe zu verabgaben. Mit Verfügung vom 13. September 1994 verpflichtete
die Ausgleichskasse S. zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in
der Höhe von Fr. 25'161.90, einschliesslich Verwaltungskosten (Fr. 525.85)
und Verzugszinsen (Fr. 860.95).

    B.- Hiegegen erhob S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zug mit dem sinngemässen Antrag, die Nachzahlungsverfügung sei aufzuheben
und die darin aufgeführten Personen seien als Selbständigerwerbende
anzuerkennen. Er machte unter anderem geltend, zwischen ihm und den
"Telefonhostessen" habe ein Auftrags- und nicht ein Anstellungsverhältnis
bestanden, wobei mit einer Ausnahme alle Frauen bei den Ausgleichskassen
ihrer Wohnorte als Selbständigerwerbende gemeldet seien.

    Pendente lite eröffnete die Ausgleichskasse den in der angefochtenen
Verfügung genannten Frauen die sie betreffende Beitragsnachforderung,
woraufhin H. und R. sich dahingehend äusserten, sie seien mit Bezug auf
ihre Tätigkeit für den Telekiosk-Betrieb des S. als Selbständigerwerbende
zu betrachten. Nachdem die Verwaltung eine auf Abweisung der Beschwerde
lautende Vernehmlassung eingereicht hatte, machte der nunmehr anwaltlich
vertretene S. replikweise auch geltend, es sei unzulässig, das von
anderen Ausgleichskassen rechtskräftig festgelegte Beitragsstatut der
"Telefonhostessen" als Selbständigerwerbende rückwirkend zu ändern. In
ihrer Duplik hielt die Ausgleichskasse des Kantons Zug an ihrem ablehnenden
Standpunkt fest.

    Mit Entscheid vom 28. Dezember 1995 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde des S. ab.

    C.- S. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid und die
Nachzahlungsverfügung seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

    Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Die als Mitinteressierte
beigeladenen H. und R. haben sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
S. nicht verlauten lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger
richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum
erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG
sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender
Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht
Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

    Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht aufgrund der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend
sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen
Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die
AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend
zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu
betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher
bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt.

    Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine
einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt
der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu,
die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil
dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der
Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall
überwiegen (BGE 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen).

    b) Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden
vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung
(ADLER, Problèmes de qualification contractuelle et leurs répercussions sur
les assurances sociales. L'exemple des journalistes de la presse écrite,
in: Droit privé et assurances sociales, Enseignement de 3e cycle de droit
1989, p. 23), die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter
einem (Un)-Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht
(nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 1. Dezember 1982). In diesem Sinne
ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt,
jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine
und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 104 V 126; ZAK 1979 S. 146).

    c) Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit
sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener
Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE
119 V 163 Erw. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin,
dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte
selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 Erw. 2d, 121 Erw. 2b). Für die
Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige
Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von
diesen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die
rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen,
sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 Erw. 2b).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den
Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte
Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber"
abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb
eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben
kann (REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl., S. 34 ff.;
VISCHER, Der Arbeitsvertrag, SPR VII/1, S. 306). Indizien dafür sind
das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den
Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf
die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche
Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)
Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 Erw. 2b,
S. 333 Erw. 2d) oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin,
dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation
eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist
(BGE 119 V 163 Erw. 3b).

Erwägung 4

    4.- a) Nach der Rechtsprechung bedarf es für den Wechsel des
Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden
Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung
vorliegt, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale
Revision). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, eine
rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte
vorzunehmen (BGE 121 V 1, bestätigt in den nicht veröffentlichten Urteilen
E. AG vom 8. Mai 1995, R. vom 30. August 1995 und P. AG vom 18. Oktober
1995).

    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche
nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in
Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist (BGE 121 V 4 Erw. 6 mit Hinweisen). Im
Rahmen der prozessualen Revision sind Verwaltung und Verwaltungsjustiz
verpflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen,
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind,
zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 121 V 4 Erw. 6
mit Hinweisen).

    b) An der Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 ist nach wie vor
festzuhalten. Sie hat zwar, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
richtig bemerkt wird, zur Folge, dass in Abweichung von der Regel,
wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen
wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, eine bisher nicht
beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. KIESER, Bemerkungen zu BGE
121 V 1, in: AJP 8/95 S. 1083 ff.). Dabei handelt es sich jedoch weniger
um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem,
indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschiedene Ausgleichskassen
zuständig sind je nachdem, ob Einkommen aus unselbständiger oder
aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr,
als gemäss Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG)
die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete
Beiträge nachzufordern (EVGE 1958 S. 186). Aus dieser Optik lässt sich
mit dem erwähnten Autor zu Recht fragen, ob nicht zumindest bei der
Ausgleichskasse, welche das Beitragsstatut ursprünglich festgelegt hat,
eine Stellungnahme einzuholen wäre (AJP 8/95 S. 1084 unten). Davon kann
indes abgesehen werden, wenn, wie vorliegend, das Beitragsstatut mit Bezug
auf die interessierende Erwerbstätigkeit überhaupt noch nicht Gegenstand
einer Verfügung war.

Erwägung 5

    5.- Das kantonale Gericht hat die streitige paritätische
Beitragspflicht bejaht mit der Begründung, die sogenannten
Telefonhostessen seien in arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit
und ohne ein wirtschaftliches Risiko für den Beschwerdeführer tätig
gewesen. Dies gelte auch für H., welche zu Hause unter anderem monatlich
die Honorar-Abrechnungen gemacht habe. Die Hostessen seien nach Bedarf
des Betreibers des Telekiosks tageweise in seiner Telefonanlage für ein
Honorar von Fr. 20.-- pro Stunde plus Spesen engagiert gewesen. Sodann habe
ein vertragliches Konkurrenzverbot bestanden, wonach ihnen untersagt war,
"'selbständig oder als Angestellte tätig zu werden oder eine eigene Firma
zu gründen'". Die Telefonhostessen bedienten das Telefon im Auftrag des
Beschwerdeführers und nicht im Auftrag der sich an den Anbieter wendenden,
wechselnden Kunden. Er habe auch allein den Profit gehabt und die Hostessen
lediglich im Stundenlohn bezahlt. Dass die meisten Frauen diese Tätigkeit
nur nebenbei ausübten und beruflich anderweitig beschäftigt waren, sei
nicht von Bedeutung. Auch das Besprechen von Bändern bei sich zu Hause
mit ihrem eigenen Text falle unter diese Betätigung nach den Weisungen
und in Abhängigkeit des Beschwerdeführers.

    Die Arbeit der Telefonhostessen könne im übrigen auch nicht, wie in
der Beschwerde vorgebracht werde, mit der Tätigkeit eines selbständig
erwerbenden Unternehmensberaters oder Musikers verglichen werden. Dagegen
sprächen die fehlende arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche
Unabhängigkeit, was insbesondere das Konkurrenzverbot unterstreiche,
sowie die Tatsache, dass die Hostessen für eine (unbestimmte) Reihe
von gleichartigen Einsätzen zu einem festen Ansatz verpflichtet wurden,
ohne dass sie am geschäftlichen Erfolg beteiligt gewesen wären. Aufgrund
der Umstände erweise sich, dass der Beschwerdeführer selbständigen, seine
Hostessen aber unselbständigen Status aufwiesen. Soweit diese, wie auch H.,
mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Telekiosk-Betrieb im massgebenden Zeitraum
rechtskräftig als Selbständigerwerbende eingestuft worden seien, sei dies
unter wiedererwägungsrechtlichem Gesichtswinkel zweifellos unrichtig und
die Differenz zwischen den von ihnen bezahlten und den vom Beschwerdeführer
geforderten Beiträgen erheblich. Im übrigen stehe einer Rückforderung
der von den Hostessen bereits bezahlten Beiträge für 1993 die noch nicht
eingetretene Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG nicht entgegen.

Erwägung 6

    6.- a) aa) Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten.
Festzustellen ist vorab, dass die Bezeichnung der Verträge mit den
Telefonhostessen mit "Auftrag" wie auch die Vertragsklausel, wonach
sich die "Beauftragte" verpflichtet, insbesondere mit der AHV als
selbständigerwerbend abzurechnen, für die beitragsrechtliche Abgrenzung
unselbständiger von selbständiger Erwerbstätigkeit nicht entscheidend
ist. Wie in Erw. 3a hievor dargelegt, ist nicht die gewillkürte, sondern
die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen (vertraglichen)
Rechtsbeziehungen entscheidend (BGE 119 V 164 Erw. 3c). Ein
Auftragsverhältnis schliesst nicht per se die Qualifikation des
Beauftragten als Unselbständigerwerbender aus (MUNOZ, Droit du contrat de
travail et droit des assurances sociales. Quelques points de contact, in:
Droit privé et assurances sociales, Enseignement de 3e cycle de droit 1989,
S. 74; vgl. BGE 110 V 79 Erw. 4b). Dies gilt namentlich bei grundsätzlich
dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) unterstehenden, vom Arbeitsvertrag
mitunter schwierig abzugrenzenden Verträgen auf selbständige Dienstleistung
(REHBINDER, aaO, S. 34 unten), die je nach Grad und Art der faktischen
oder rechtlichen Abhängigkeit des "Arbeitnehmers" einem Arbeitsverhältnis
nahekommen können (vgl. BGE 118 II 164 Erw. 4a/bb).

    bb) Im weitern erfolgten Tätigkeit und Einsatz abgesehen vom angeblich
fakultativen Besprechen von Tonbändern ausschliesslich im Betrieb und mit
der vom Beschwerdeführer gemieteten Einrichtung (Telefonanlage). Dabei war
die von den Hostessen zu verrichtende Arbeit klar vorgegeben: Bedienung des
Telefons und den Anrufenden Gesellschaft, Hilfe und Beistand leisten. Dass
ihnen dabei Spielraum für die Gestaltung der Gespräche verblieb und sie
hier ihre (anonyme) Persönlichkeit voll einbringen konnten, ergibt sich
schon aus der Natur dieser Tätigkeit, ändert jedoch unter den gegebenen
Umständen nichts an deren unselbständigen Charakter. Dies gilt umso mehr,
als sie nach Stundenaufwand, somit nicht für die erbrachte Arbeit als
solche, sondern für die geleisteten Arbeitsstunden entschädigt wurden. Der
Beschwerdeführer hatte daher ein eindeutiges Interesse daran, dass während
der in Rechnung gestellten Stunden tatsächlich auch die erforderliche
Arbeit geleistet wurde. Es ist daher von einer regelmässigen Überprüfung
der Tätigkeit der Telefonhostessen auszugehen, was im übrigen ohne grossen
Aufwand mittels der von der Telecom PTT monatlich gelieferten Statistik
über Tagesdauer und Gesamtdauer im Monat aller Anrufe (in Minuten und
Sekunden) sowie Tagestotal und Gesamttotal für den Monat (in Franken
und Rappen) möglich war. Dieser Umstand stellt ein gewichtiges Indiz für
unselbständige Erwerbstätigkeit dar.

    cc) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auch vorgebracht, den
Hostessen seien keine bestimmten Einsatzzeiten vorgeschrieben worden, sie
hätten frei bestimmen können, wann und wieviel sie arbeiten wollten. Diese
Angaben werden zunächst dadurch relativiert, dass sie vertraglich
verpflichtet waren, für den "Auftraggeber, nach dessen Bedarf und nach
ihren jeweiligen Möglichkeiten" tätig zu sein. Sodann ist zu beachten,
dass der Beschwerdeführer dem Netzbetreiber für jeden gemieteten Anschluss
Gebühren zu entrichten hatte und zwar unabhängig von den Einsätzen der
Hostessen und der Nachfrage des Publikums. Er hatte daher ein Interesse
daran, dass "sein" Telekiosk mehr oder weniger regelmässig in Betrieb war,
was er offenbar durch die Beschäftigung einer im Vergleich zur Anzahl
der gemieteten Angebotsnummern bedeutend höheren Zahl an Hostessen zu
erreichen suchte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch
das Arbeitsvertragsrecht Arbeitsverhältnisse mit flexibler, von beiden
oder auch nur einer Partei festgelegter Arbeitszeit zulässt und mit der
Aufteilung eines oder mehrerer Arbeitsplätze auf mehrere Arbeitnehmer
("Job sharing") dem Arbeitgeber gleichwohl eine dauernde Besetzung des
entsprechenden Arbeitsplatzes ermöglicht wird (REHBINDER, Berner Kommentar,
Der Arbeitsvertrag, N. 27 f. zu Art. 319 OR; REHBINDER, Rechtsfragen der
Teilzeitarbeit, in: Flexibilisierung der Arbeitszeit, Bern 1987, S. 30 f.;
STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., N. 18 zu Art. 319).

    dd) Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Hostessen
mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Telekiosk-Betrieb ein spezifisch
unternehmerisches Risiko zu tragen hatten. Namentlich erforderte die
Ausübung der betreffenden Beschäftigung nicht die Führung eines eigenen
Betriebes oder sonstige für eine unselbständige Erwerbstätigkeit atypische
Vorkehren. Wenn und soweit die Telefonhostessen nicht gewusst haben,
ob der Beschwerdeführer in der folgenden Woche weitere "Aufträge" zu
vergeben haben werde, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend
gemacht wird, ist dieses Risiko beitragsrechtlich daher nicht anders zu
gewichten als das eines Arbeitnehmers, seine Stelle zu verlieren.

    ee) Schliesslich sind auch die an H. bezahlten Entgelte als
massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. Zwar
ist davon auszugehen, dass sie die Statistiken und "Honorar"-Abrechnungen
für den Beschwerdeführer bei sich zu Hause erstellte und für diese
Tätigkeit offensichtlich nicht im Stundenlohn, sondern monatlich pauschal
mit Fr. 600.-- entschädigt wurde. Inwiefern ihr jedoch dabei gemäss
den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Stellung
eines (selbständigen) Treuhänders oder Angehörigen einer vergleichbaren
Berufsgruppe zugekommen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht dargetan. Namentlich besteht nach Lage der Akten kein Grund zur
Annahme, dass H. im fraglichen Zeitraum (April bis Dezember 1993) auch
für andere Personen Schreibarbeiten gegen Entgelt erledigte und dafür als
Selbständigerwerbende abrechnete oder solches zu tun beabsichtigte. Bei
dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, ihr Schreibbüro zu Hause
sei für die Erledigung der erwähnten Arbeiten tatsächlich notwendig
gewesen. Wenn und soweit ihr daher im fraglichen Zeitraum daraus Kosten
erwuchsen, standen sie nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Tätigkeit
für den Beschwerdeführer und stellten insoweit nicht ein spezifisch
unternehmerisches Risiko dar.

    b) Nach dem Gesagten überwiegen bei allen Mitarbeiterinnen
(Telefonhostessen, H.) die Elemente für eine unselbständige
Erwerbstätigkeit bei weitem. Soweit sie mit Bezug auf ihre Tätigkeit für
den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbende erfasst und auf seinen
Entgelten persönliche Beiträge erhoben wurden, sind die entsprechenden
rechtskräftigen Beitragsverfügungen daher als zweifellos unrichtig
zu bezeichnen. Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass
auf einem Betrag von mindestens Fr. 30'000.-- tatsächlich persönliche
Beiträge erhoben wurden. Es besteht daher schon in Anbetracht der
fehlenden ALV-Beitragspflicht Selbständigerwerbender (Art. 2 Abs. 1 AVIG)
eine erhebliche Differenz zu den vom Beschwerdeführer (nach)geforderten
paritätischen Beiträgen auf diesen Zahlungen (Art. 4 Abs. 1 AVIG und
Art. 1 der Verordnung vom 11. November 1992 über den Beitragssatz
in der Arbeitslosenversicherung [SR 837.044]; vgl. BGE 110 V 387
Erw. 4b; ferner MEYER-BLASER, Die Abänderung formell rechtskräftiger
Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95 [1994]
S. 337 ff., S. 352 Fn. 77). Ein rückwirkender Wechsel des Beitragsstatuts
der in der Nachzahlungsverfügung vom 13. September 1994 genannten und
ursprünglich als selbständigerwerbend eingestuften Frauen ist daher
zulässig (vgl. Erw. 4 hievor), zumal nach Art. 16 Abs. 3 AHVG der Anspruch
auf Rückforderung der bereits entrichteten persönlichen Beiträge nicht
verwirkt ist.

    Inwiefern dieser Statutswechsel dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
widersprechen soll, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird,
ist nicht ersichtlich. Namentlich kann keine Rede davon sei, es habe im
Zeitpunkt der Übernahme des Telekiosk-Betriebes am 1. Januar 1993 eine
langjährige Praxis der Ausgleichskassen im Sinne der Einstufung der
Telefonhostessen als Selbständigerwerbende bestanden, gibt es doch den
"Telekiosk 156" erst seit Oktober 1991. Der Beschwerdeführer durfte
daher nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit dieser Qualifizierung
vertrauen. Dass er eine solche nach Treu und Glauben verbindliche Auskunft
von der zuständigen Ausgleichskasse erhalten hatte (vgl. BGE 119 V 307
Erw. 3a, 118 Ia 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen), macht er im übrigen
nicht geltend.

    c) Zusammenfassend erweist sich der in masslicher Hinsicht nicht
angefochtene Entscheid als Rechtens.