Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 V 125



122 V 125

18. Urteil vom 25. März 1996 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen V.
und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Regeste

    Art. 34 Abs. 2 IVG. Für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von
Kindern sind die ungekürzten, von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem
Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze massgebend (Änderung
der mit BGE 103 V 55 eingeleiteten Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Der 1957 geborene V. hatte sich am 28. Februar 1985 mit
R. verheiratet. Der Ehe entsprossen zwei Kinder, J. (geb. 1985) und
M. (geb. 1987). Mit Verfügungen vom 14. November 1986 sprach die
Ausgleichskasse Basel-Landschaft V. rückwirkend ab 1. Juli 1984 eine
einfache halbe Invalidenrente und für die Zeit nach seiner Verheiratung
eine Zusatzrente für seine Ehefrau zu, sowie zwei Kinderrenten. Mit
Urteil des Bezirksgerichts X vom 11. Januar 1990 wurde die Ehe geschieden,
wobei die beiden Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt
wurden. Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 22. November
1989 über die Nebenfolgen der Scheidung wurde V. verpflichtet, an den
Unterhalt seiner beiden Kinder bis zur Vollendung des 10. Altersjahres
monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 400.-- zu
bezahlen; ferner wurde die geschiedene Ehefrau ermächtigt, bei der
zuständigen Ausgleichskasse - unter Anrechnung auf die entsprechenden
Unterhaltsbeiträge - die direkte Auszahlung der V. zustehenden Kinderrenten
zu verlangen.

    Mit Verfügung vom 13. März 1990 teilte die Ausgleichskasse V. mit,
dass ihm ab Februar 1990 keine Zusatzrente mehr ausgerichtet werden
könne, da seine geschiedene Ehefrau nicht überwiegend für die ihr
zugesprochenen Kinder aufkomme; gleichzeitig wurde er zur Rückerstattung
der für Februar 1990 bereits ausgerichteten Zusatzrente im Betrag von
Fr. 166.-- verpflichtet.

    B.- V. liess beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Beschwerde erheben und unter anderem mitteilen, seine geschiedene Frau
habe sich im Mai 1991 wieder verheiratet. Das Gericht gelangte - unter
Hinweis auf eine neuere Untersuchung über die Höhe der Kinderkosten in
der Schweiz - zum Schluss, dass die geschiedene Ehefrau von V. im noch
streitigen Zeitraum vom 1. Februar 1990 bis 31. Mai 1991 überwiegend für
die ihr zugesprochenen Kinder aufgekommen sei, weshalb der Versicherte
für diese Zeit eine Zusatzrente für seine geschiedene Frau beanspruchen
könne. Dementsprechend hiess das Gericht die Beschwerde mit Entscheid
vom 8. Januar 1992 gut.

    C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides.

    V. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Rentenberechtigte Ehemänner, denen keine Ehepaar-Invalidenrente
zusteht, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau (Art. 34
Abs. 1 IVG). Die geschiedene Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern
sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst
keine Invalidenrente beanspruchen kann (Art. 34 Abs. 2 IVG).

    Praxisgemäss ist ein überwiegendes Aufkommen für den Unterhalt des
Kindes dann anzunehmen, wenn die der getrennt lebenden oder geschiedenen
Frau zufliessenden Unterhaltsleistungen für die Kinder (Kinderrenten
allein oder zusammen mit Drittleistungen wie den Unterhaltsbeiträgen des
geschiedenen Ehemannes) weniger als die Hälfte ihrer Unterhaltskosten
ausmachen (ZAK 1985 S. 584 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; bestätigt
in den nicht publizierten Urteilen R. vom 12. Juni 1986 und V. vom
10. August 1987).

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte sich in den Siebzigerjahren
im Zusammenhang mit der Beurteilung des Anspruchs auf Waisen-
oder Kinderrenten für Pflegekinder (Art. 49 AHVV) verschiedentlich
mit dem Problem der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern zu
befassen, sah jedoch zunächst davon ab, hiezu allgemeingültige Regeln
aufzustellen (vgl. etwa BGE 98 V 254 Erw. 3; ZAK 1973 S. 574 Erw. 3, 1976
S. 90). In BGE 103 V 55 führte das Gericht dann eine einheitliche und
schematische, in der ganzen Schweiz anwendbare Methode zur Festsetzung
des Unterhaltsbedarfs von Kindern ein, indem es die von WINZELER (Die
Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Diss. Zürich 1974) in
Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten, um einen
Viertel herabgesetzten Ansätze als massgebend erklärte; diese Beträge
entsprächen in etwa den zum Unterhalt absolut notwendigen Auslagen. In
der Folge wurden die betreffenden Ansätze in den Anhang IV der vom BSV
herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) aufgenommen.

Erwägung 2

    2.- Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner
für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis 31. Mai 1991 Anspruch auf eine
Zusatzrente für seine geschiedene Ehefrau hat. Dies hängt davon ab,
ob die Frau während des fraglichen Zeitraums überwiegend für die ihr
zugesprochenen Kinder aufgekommen ist.

    a) Das kantonale Versicherungsgericht hat diese Frage abweichend
von den in BGE 103 V 55 aufgestellten Regeln zur Bestimmung des
Unterhaltsbedarfs von Kindern bejaht. Zwar sei diese Rechtsprechung
insoweit zu begrüssen, als damit eine gesamtschweizerisch einheitliche
Bemessungspraxis eingeführt worden sei. Hingegen lasse sich die
Kürzung der von Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des
Kantons Zürich ermittelten Ansätze um einen Viertel angesichts der vom
Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität
Freiburg veröffentlichten Untersuchung über die Kosten von Kindern
in der Schweiz (DEISS/GUILLAUME/LÜTHI, Kinderkosten in der Schweiz,
Untersuchung über die Äquivalenzskalen der Einkommen, Universitätsverlag
Freiburg 1988, Wirtschaftswissenschaftliche Beiträge, Bd. 36) nicht
mehr rechtfertigen. Wie GULER (Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen
der Kinder, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1990 S. 54 ff., 69)
überzeugend dargelegt habe, weise die Freiburger Studie im Vergleich
zu den Empfehlungen des Jugendamtes in den Bereichen Ernährung,
Unterkunft und Nebenkosten einen nicht unerheblichen Mehrbedarf des
Kindes aus. Besonders gross sei die Differenz bei den sogenannten
Nebenkosten. Darunter seien namentlich Verkehrsausgaben, Ausgaben
für die Körper- und Gesundheitspflege (inklusive Sport), Bildung und
Erholung (inklusive Ferien), Arztselbstbehalt und Zahnarztkosten sowie
das Taschengeld zu verstehen; ferner Anteile an Energiekosten (ohne
Heizung), Telefon, Radio und Fernsehen, Versicherungen (Krankenkasse,
Unfallversicherung, Hausrats- und Haftpflichtversicherung), Wasch- und
Putzmitteln und kleineren Haushaltanschaffungen. Nach GULER (aaO, S. 63)
hätten sich die von Winzeler im Jahre 1974 "nur teilweise und äusserst
zurückhaltend vorgenommenen Bewertungen dieser Posten ... in der Praxis
der folgenden 15 Jahre als um die Hälfte zu niedrig erwiesen". Bei
der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern seien deshalb neu
wenigstens die ungekürzten Ansätze des Jugendamtes des Kantons Zürich zu
berücksichtigen. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, dass die
geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum für die
ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufgekommen sei.

    b) Das BSV stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es bestehe
keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Mit
den in BGE 103 V 55 für massgeblich erklärten Ansätzen seien alle
zum Unterhalt notwendigen Auslagen berücksichtigt, und es werde damit
namentlich auch den Nebenauslagen hinreichend Rechnung getragen. Sodann
sei darauf hinzuweisen, dass die Zahlen für die Jahre 1978, 1979, 1981
und 1984 vom Jugendamt des Kantons Zürich der Teuerung angepasst worden
seien. Ferner habe das BSV die ab 1. Januar 1987 gültigen Werte auf
einem Landesindex der Konsumentenpreise von 108,5 (Stand 31. Dezember
1985) ausgeglichen. Seit 1988 würden die Unterhaltsansätze jeweils zum
gleichen Zeitpunkt und im selben Ausmass wie die Renten der Lohn- und
Preisentwicklung angepasst. Den individuellen Verhältnissen werde durch
eine Abstufung der Unterhaltsbeiträge nach Alter und Anzahl der Kinder
Rechnung getragen.

Erwägung 3

    3.- Die Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 IVG setzt unter anderem
voraus, dass die geschiedene Frau für die ihr zugesprochenen Kinder
"überwiegend aufkommt". Bei der Formel des überwiegenden Aufkommens
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der
wertenden Auslegung durch den Richter bedarf. Er knüpft am Begriff des
(Kinder-)Unterhalts an, der seinerseits vielschichtig und in hohem Masse
konkretisierungsbedürftig ist (zum Unterhaltsbegriff umfassend BREITSCHMID,
System und Entwicklung des Unterhaltsrechts, AJP 1994 S. 838 ff.; HEGNAUER,
Grundriss des Kindesrechts, 4. Aufl., Bern 1994, S. 146, N. 21.15). Das
Eidg. Versicherungsgericht hat sich bei der Bestimmung des Kinderunterhalts
- im Unterschied zur Unterhaltsbeitragsfestsetzung nach Art. 285 Abs. 1
ZGB (BGE 120 II 288 Erw. 3a und b, 116 II 112 Erw. 3a und b; vgl. auch
Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
15. November 1995, Separatausgabe, S. 161) - für eine einheitliche,
besonderen Umständen nicht Rechnung tragende Tabellenlösung entschieden
(BGE 103 V 55; Erw. 1b hievor). Trotz der dagegen (HAFFTER, Der
Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht,
Diss. Zürich 1984, S. 157 ff.) und gegen die Ansätze des Jugendamtes
des Kantons Zürich gerichteten Kritik (KELLER, Die Empfehlungen des
Jugendamtes des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen
für Kinder, SJZ 1977 S. 181 ff.; KEHL, Die Kommerzialisierung der Ehe,
SJZ 1981 S. 366; CURTY, A propos des "Recommandations" pour la fixation
des contributions d'entretien des enfants éditées par l'Office de la
jeunesse du canton de Zurich, Recherche d'une méthode de calcul, JdT
1985 I S. 322 ff.; zum Ganzen STETTLER, Schweizerisches Privatrecht,
SPR III/2, S. 318 ff., insbes. S. 321 ff.), hat das Gericht an seiner
Rechtsprechung festgehalten. Insbesondere gab es zu bedenken, dass eine
Berücksichtigung der effektiven Unterhaltskosten eine Ungleichbehandlung
zu Lasten von Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
zur Folge hätte (nicht publizierte Urteile K. vom 19. Juni 1978 und
L. vom 12. Juni 1979). Im unveröffentlichten Urteil R. vom 12. Juni 1986
bestätigte das Gericht die schematische Betrachtungsweise und lehnte
es dementsprechend ab, die Einkommenseinbusse einer geschiedenen Frau,
welche auf eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verzichtete, um sich
besser um ihr invalides Kind kümmern zu können, bei der Berechnung der
Kinderunterhaltskosten in Anschlag zu bringen. Auch aus heutiger Sicht
besteht keine Veranlassung, von der aus Gründen der Einheitlichkeit und
Praktikabilität gewählten Tabellenlösung abzugehen. Hingegen fragt es
sich, ob von einer Kürzung der Ansätze des Jugendamtes des Kantons Zürich
um einen Viertel Umgang zu nehmen ist.

Erwägung 4

    4.- Eine solche Abkehr von der mit BGE 103 V 55 eingeleiteten
Rechtsprechung lässt sich gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit
grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis
der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten
Rechtsanschauungen entspricht (BGE 119 V 260 Erw. 4a, 110 V 124 Erw. 2e,
108 V 17 Erw. 3b, 107 V 3 Erw. 2 und 82 Erw. 5a).

    a) Zur Thematik der Kinderkosten in der Schweiz sind nebst der
erwähnten Freiburger Studie (Erw. 2a) in jüngerer Zeit verschiedene
Fachpublikationen erschienen, welche übereinstimmend zum Schluss
gelangen, dass die (direkten und indirekten) Kosten, welche ein Kind
einem alleinerziehenden Elternteil verursacht, gestiegen oder deutlich
höher sind, als in der Vergangenheit angenommen (SPYCHER/BAUER/BAUMANN,
Die Schweiz und ihre Kinder, Zürich 1995; vgl. ferner GILLIAND/CUÉNOUD,
Politique familiale et budget social de la Suisse, Bern 1994;
HÖPFLINGER/DEBRUNNER, Die unschätzbaren Leistungen der Familie,
Überlegungen und Feststellungen, Bern 1994; SCHELLENBAUER/MERK, Bewertung
der Haushalts-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, BIGA, Bern 1994).
Ziel der von der Vorinstanz ins Feld geführten Freiburger Studie war es,
sogenannte Äquivalenzskalen der Einkommen in der Schweiz zu ermitteln
sowie die Kinderkosten zu schätzen. Als "Kinderkosten" werden sämtliche
Ausgaben bezeichnet, welche durch die Präsenz eines Kindes im Haushalt
verursacht werden. "Äquivalenzskalen" ihrerseits zeigen an, mit welchem
Koeffizienten das Einkommen einer Einzelperson oder eines Paares ohne
Kinder vervielfacht werden muss, um einer Familie mit Kindern den gleichen
Lebensstandard zu gewähren. Der Studie lässt sich zwar nicht in Franken
und Rappen entnehmen, wieviel ein Kind kostet; doch sind Rückschlüsse
auf die Kinderkosten möglich. Diesbezüglich wird nachgewiesen, dass
bei einem Referenzeinkommen eines Paares von Fr. 52'702.-- das erste
Kind jährlich Fr. 12'972.-- (oder monatlich Fr. 1'081.--), das zweite
Fr. 10'071.-- (oder monatlich Fr. 839.--) und das dritte Fr. 8'570.--
(oder monatlich Fr. 714.--) kostet. Dabei handelt es sich lediglich
um die effektiven Haushaltsausgaben ohne den in natura geleisteten
Aufwand an Pflege und Erziehung. Für die Einelternfamilie steigt der
Äquivalenzaufwand für das erste Kind gar auf Fr. 15'156.-- pro Jahr oder
Fr. 1'263.-- monatlich. In seiner eingehenden Würdigung der Freiburger
Studie kommt GULER zum Schluss, dass die Rubriken "Nebenkosten" sowie
"Pflege und Erziehung" der Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich
aufgrund der Ergebnisse der Studie klar zu niedrig angesetzt seien und
die ermittelten Zahlen zu einem Neuüberdenken der Bemessungspraxis für
Kinderalimente führen müssten (aaO, S. 62 und 65). Ob aufgrund dieser
Studien Anlass für eine Praxisänderung im Sinne der Vorinstanz besteht,
braucht mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen zur ratio legis des
Art. 34 Abs. 2 IVG nicht abschliessend beantwortet zu werden.

    b) Die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 24. Oktober 1958 sah keinen Anspruch des
invaliden geschiedenen Ehemannes auf eine Zusatzrente für die geschiedene
Frau vor. Der Bundesrat stellte sich einer derartigen Rentenberechtigung
ausdrücklich entgegen, indem er folgendes ausführte: "Die Festsetzung einer
solchen Rente nach dem von der Frau erlittenen Versorgerschaden - wie dies
in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geschieht - würde speziell
in den Fällen, in denen die Scheidung nach der Invalidierung erfolgt und
der geschiedene Ehemann nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird,
ausserordentlichen Schwierigkeiten begegnen". Zudem müsste die Rente, um
eine wirksame Hilfe für die geschiedene Frau darzustellen, dieser selbst
ausgerichtet werden, was dem Charakter der Angehörigenrente als einer
Zusatzrente für den Invaliden widerspreche (Separatausgabe S. 65). In
der vorberatenden Kommission des Nationalrates wurde dann aber einem
Antrag Huber auf Einführung eines Art. 34 Abs. 2 IVG zugestimmt. Nach
dieser Fassung sollte der getrennt lebenden oder geschiedenen Frau
eines rentenberechtigten Mannes ein Anspruch auf Zusatzrente zustehen,
soweit dies "im Interesse der ihr zugesprochenen Kinder notwendig ist"
oder sie selbst nicht voll erwerbsfähig ist. Nationalrat Huber begründete
seinen Antrag im wesentlichen wie folgt: "Auch für die geschiedene Frau
rechtfertigt sich die Zusatzrente; sonst hätte sie trotz gleichbleibender
Familienlasten keine Versicherungsleistungen. Erfolgt nämlich die
Scheidung nach der Invalidierung, so würde die bisher gewährte Zusatzrente
vom Zeitpunkt der Scheidung hinweg plötzlich gestrichen. Dies widerspräche
aber dem Gedanken des Familienschutzes; denn die Zusatzrenten für
die Kinder genügen für den Unterhalt der Kinder nicht." (Protokoll
der Kommission des Nationalrates, Sitzung vom 19.-22. November 1958,
S. 115 ff.). In der Folge kam die nationalrätliche Kommission auf Antrag
das Eidg. Departementes des Innern auf ihren Beschluss zurück und
stimmte einer abgeänderten Formulierung zu, die dem Text des heutigen
Art. 34 Abs. 2 IVG entspricht. In der Kommissionsberatung hielt der
Vertreter der Verwaltung (Dr. Naef) fest, der Rückkommensantrag belasse
"den Kern des erwähnten Antrages Huber", weiche aber insofern in drei
wesentlichen Punkten von ihm ab, als die getrennt lebende Ehefrau nicht
mehr erwähnt, die Gewährung eines eigenen Rentenanspruchs der geschiedenen
Frau fallengelassen und das Kriterium der beschränkten Erwerbsfähigkeit
aufgegeben werde (Protokoll der Kommission des Nationalrates, Sitzung vom
27.-29. Januar 1959, S. 157 ff.). Der Begriff des überwiegenden Aufkommens
und die damit verbundene Frage, wie die Unterhaltskosten der Kinder zu
bestimmen sind, blieb in den Räten unerörtert. Immerhin aber lässt sich
festhalten, dass die soziale Zweckbestimmung der Zusatzrente gemäss Art. 34
Abs. 2 IVG in der Bestreitung des Unterhalts der für ihr Kind sorgenden
geschiedenen Frau (BGE 103 V 98 Erw. 2) liegt. Daran ändert nichts, dass
es sich bei der fraglichen Zusatzrente für die Frau um einen Anspruch
des geschiedenen invaliden Mannes handelt, dem damit grundsätzlich seine
Unterhaltspflicht gegenüber den Unterhaltsberechtigten erleichtert wird
(BGE 113 III 84 Erw. 2b). Denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des geschiedenen Mannes liegt im klaren Interesse der für die Kinder
sorgenden geschiedenen Frau und damit auch im Interesse der Kinder.

    c) Nach den in BGE 103 V 55 aufgestellten Bemessungsregeln entfällt
der Anspruch des Mannes auf eine Zusatzrente für die geschiedene Frau dann,
wenn die ihr zufliessenden Unterhaltsleistungen für die Kinder (Kinderrente
allein oder zusammen mit Drittleistungen wie den Unterhaltsbeiträgen
des geschiedenen Ehemannes) die Hälfte der Ansätze des Jugendamtes des
Kantons Zürich (bzw. des Anhangs IV der RWL) - reduziert um einen Viertel
- erreichen. Laut diesen Ansätzen sind die Kosten bei einem 17jährigen
oder älteren Einzelkind am höchsten; für die Jahre 1990/91 wurden sie auf
Fr. 935.-- pro Monat veranschlagt. Bei einem von zwei Kindern liegen die
betreffenden Ansätze zwischen Fr. 642.-- und Fr. 789.--, und bei einem
von drei Kindern zwischen Fr. 580.-- und Fr. 709.--. Die geringsten
Kosten verursacht eines von vier oder mehr Kindern unter 7 Jahren, dessen
Unterhaltsbedarf sich im entsprechenden Zeitraum auf Fr. 536.-- pro Monat
belief (Anhang IV der RWL). Die Kinderrenten der Invalidenversicherung
(ganze Vollrenten gemäss Rentenskala 44) bewegten sich in den Jahren
1990/91 je nach Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
zwischen Fr. 320.-- und Fr. 640.--. Ein Vergleich dieser Rentenbeträge mit
den massgeblichen Unterhaltsansätzen macht deutlich, dass ein überwiegendes
Aufkommen der geschiedenen Ehefrau praktisch ausgeschlossen ist, wenn
sie mehrere ihr zugesprochene Kinder hat und ganze Kinderrenten bezieht,
da die Praxis diesfalls nicht von einem proportionalen Anstieg des
Unterhaltsbedarfs ausgeht. Es kann sogar vorkommen, dass die Kinderrenten
höher ausfallen als der für massgeblich erklärte Bedarf (vgl. dazu REBER,
Scheidungsrecht und Sozialversicherung, SJZ 1983 S. 97). Führt aber
die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des überwiegenden
Aufkommens nach den erwähnten Bemessungsregeln im Ergebnis dazu, dass
ganze Kategorien von geschiedenen Männern vom gesetzlichen Anspruch
auf eine Zusatzrente für ihre geschiedene Frau ausgeschlossen werden
- welche Rente letztlich den der Frau zugesprochenen Kindern zugute
kommen soll - so widerspricht dies Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 2
IVG und lässt sich mit der Regelungsabsicht und den Wertvorstellungen
des Sozialversicherungsgesetzgebers (Erw. 4b) nicht vereinbaren. Es
rechtfertigt sich daher, nicht mehr die um einen Viertel reduzierten,
sondern die ungekürzten Ansätze als massgebend zu erachten, weshalb der
Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten ist.

Erwägung 5

    5.- Der Unterhaltsbedarf der beiden der Mutter zugesprochenen Kinder
im fraglichen Zeitraum (1990/91) beläuft sich nach den massgeblichen
ungekürzten Ansätzen auf je Fr. 856.-- pro Monat. Der geschiedenen Frau
des Beschwerdeführers flossen aber lediglich Unterhaltsleistungen von
Fr. 400.-- pro Kind und Monat zu. Dementsprechend kam die geschiedene Frau
überwiegend im Sinne von Art. 34 Abs. 2 IVG für die ihr zugesprochenen
Kinder auf. Der Beschwerdeführer hat demnach für die Zeit vom 1. Februar
1990 bis 31. Mai 1991 Anspruch auf Ausrichtung einer Zusatzrente für seine
geschiedene Frau. Der vorinstanzliche Entscheid besteht damit zu Recht.

Erwägung 6

    6.- (Kostenpunkt)