Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 II 56



122 II 56

8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8.
Februar 1996 i.S. S. gegen Militärverwaltung und Kreiskommando des
Kantons St. Gallen und Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    BG über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer vom 14.
Dezember 1973; Militärpflichtersatz von Doppelbürgern.

    Wehrpflicht der Auslandschweizer und Doppelbürger
(E. 1). Voraussetzungen für die Befreiung von Auslandschweizern und
Doppelbürgern von der Pflicht zur persönlichen Dienstleistung und vom
Militärpflichtersatz (E. 2 und 3). Ersatzpflicht eines schweizerischen
Doppelbürgers, der sowohl in der Schweiz als auch in seinem zweiten
Heimatstaat über eine ständige Wohnstätte verfügt. Begriff des
gewöhnlichen Aufenthalts (E. 4 und 5).

Sachverhalt

    A.- S., geboren 1961, besitzt neben dem Schweizer Bürgerrecht auch die
österreichische Staatsangehörigkeit. Er ist seit November 1980 in Innsbruck
gemeldet. In Österreich leistete er beim österreichischen Bundesheer rund
700 Tage Präsenzdienst (Grundwehrdienst, Truppenübungen, Kaderübungen
sowie freiwillige Waffenübungen). Seit Oktober 1991 ist S. überdies in St.
Gallen niedergelassen und dort militärisch angemeldet. Seine Niederlassung
in Österreich behielt er jedoch bei und leistete auch in den Jahren 1991
bis 1993 im österreichischen Bundesheer Präsenzdienst.

    Mit Verfügung vom 20. Dezember 1993 wies das Bundesamt für Adjutantur
(jetzt Untergruppe Personelles der Armee) S. den Nichteingeteilten zu
und befreite ihn von der persönlichen Dienstleistungspflicht. Diese
Zuteilung erfolgte gestützt auf die entsprechenden militärrechtlichen
Bestimmungen, wonach Schweizer, die zugleich das Bürgerrecht eines fremden
Staates besitzen und in der Armee dieses Staates Dienst geleistet haben,
in der Regel nicht in der Schweizerischen Armee Dienst leisten können
(vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 8. Dezember 1961 über den
Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger, SR 519.3,
sowie Art. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1971 über den
Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger, SR 511.13).

    S. wurde zum Militärpflichtersatz für das Jahr 1992
herangezogen. Gegen den Einspracheentscheid führte er Beschwerde bei der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Er vertrat die Ansicht,
dass neben dem Wohnsitz in der Schweiz nach wie vor ein solcher im Ausland
bestehe und er als Auslandschweizer vom Militärpflichtersatz befreit sei
(Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973
über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer, MPGA; AS 1974 795).

    Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies die
Beschwerde ab. Sie fand, dass sowohl Beziehungen zu Österreich wie
auch zur Schweiz bestünden und dass ein eigentlicher Mittelpunkt
der Lebensverhältnisse sich nicht ermitteln lasse. Da jedoch der
Beschwerdeführer alle Rechte und Pflichten eines "gewöhnlichen" Schweizer
Bürgers ausübe und auch in der Schweiz wohne, rechtfertige sich eine
Privilegierung gegenüber den übrigen Schweizer Bürgern nicht. Mithin
könne beim Beschwerdeführer nicht von einem Auslandschweizer im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 MPGA gesprochen werden.

    Das Bundesgericht heisst die gegen diesen Entscheid gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Zwischen der Schweiz und Österreich besteht weder eine
zwischenstaatliche Vereinbarung noch eine Regelung in multilateralem
Rahmen über die Militärdienstleistung der schweizerisch-österreichischen
Doppelbürger. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat das jedoch
nicht zur Folge, dass sich die Militärdienstpflicht nach den Gesetzen
des Wohnsitzstaates richtet. Die Schweiz (Art. 18 BV) knüpft -
wie die meisten anderen Staaten und auch Österreich (Art. 9a Abs. 3
Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1975 Nr. 368) - für
die Wehrpflicht an die Staatsbürgerschaft und nicht an den Wohnsitz
an. Deshalb erfassen die Wehrpflichtgesetze regelmässig auch den sich im
Ausland befindenden Staatsbürger, der zur Erfüllung der militärischen
Pflichten zurückgerufen werden kann. Es handelt sich um die sogenannte
Personalhoheit, kraft derer dem Heimatstaat gegenüber seinen Bürgern ein
uneingeschränkter Anspruch auf Erfüllung der Wehrpflicht zusteht. Das gilt
gegenüber Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit in gleicher Weise:
Auch bei diesen steht kraft des Personalprinzips dem Heimatstaat ein
uneingeschränkter Anspruch auf Erfüllung der militärischen Pflichten zu,
ohne auf die weitere Staatsangehörigkeit Rücksicht nehmen zu müssen. Das
ist in der völkerrechtlichen Praxis unbestritten (s. dazu KARL DOEHRING,
Wehrpflicht von Ausländern, in: STRUPP/SCHLOCHAUER [Hrsg.], Wörterbuch
des Völkerrechts, Bd. 3, 2. Aufl., Berlin 1962, S. 812; WILHELM WENGLER,
Völkerrecht, Bd. II, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1964, S. 991, 1407 Fn. 3;
VERDROSS/SIMMA, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., Berlin 1984, §§ 1197
f.; aus dem schweizerischen Schrifttum vgl. A. MACHERET, in: Kommentar
BV, Rz. 5 f. zu Art. 18 Abs. 1-3; RAYMOND PROBST, Zwischenstaatliche
Abgrenzung der Wehrpflicht, Diss. Bern 1955, S. 6 f., 25; ALEX WIEDERKEHR,
Der Staat und seine Bürger im Ausland, Diss. Zürich 1963, S. 21 f.,
25). Die Frage, ob der Beschwerdeführer als schweizerisch-österreichischer
Doppelbürger in der Schweiz wehr- und damit ersatzpflichtig ist, bestimmt
sich deshalb ausschliesslich nach der Ordnung, die das schweizerische
Recht in dieser Hinsicht aufstellt.

Erwägung 2

    2.- Art. 18 Abs. 1 BV und Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12.  April 1907
über die Militärorganisation (MO; SR 510.10) statuieren die allgemeine
Wehrpflicht. Danach ist jeder Schweizer Bürger wehrpflichtig. Die
Verfassung und das Bundesgesetz unterscheiden nicht zwischen den
Mitbürgern im Inland und den im Ausland wohnenden Schweizern. Die
allgemeine Wehrpflicht nimmt auch nicht Rücksicht auf eine allfällige
zweite Staatsbürgerschaft. Auch Schweizer Doppelbürger unterstehen deshalb
der allgemeinen Wehrpflicht.

    Die Wehrpflicht ist durch persönliche Dienstleistung (Militärdienst)
zu erfüllen (Art. 1 Abs. 3 MO). Das gilt dem Grundsatz nach auch für
Auslandschweizer. Allerdings sah der Bundesrat aus praktischen Gründen,
und weil es eine übertriebene Härte bedeuten würde, seit jeher davon ab,
von den im Ausland wohnenden Schweizern in Friedenszeiten die Erfüllung
der persönlichen Dienstleistung, d.h. des Militärdienstes, zu verlangen
(vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 14. Juli
1961 über den Militärdienst der im Ausland wohnenden Schweizer,
BBl 1961 II 147). Heute ist die persönliche Dienstleistungspflicht
der im Ausland wohnenden Schweizer und schweizerischen Doppelbürger
im Bundesbeschluss vom 8. Dezember 1961 über den Militärdienst der
Auslandschweizer und der Doppelbürger (SR 519.3) sowie im gleichnamigen
Bundesratsbeschluss vom 17. November 1971 (SR 511.13) geregelt. Gemäss
Art. 1 dieses Bundesbeschlusses sind die im Ausland wohnenden Schweizer
in Friedenszeiten vom Instruktionsdienst, von der Teilnahme an der
Ausrüstungsinspektion und von der Erfüllung der ausserdienstlichen
Schiesspflicht befreit. Vorbehalten bleiben die zwischenstaatlichen
Abkommen (Art. 6). Dabei geht es jedoch nicht um die Aufhebung der
allgemeinen Wehrpflicht im oben erwähnten Sinn. Nur die Pflicht zur
persönlichen Dienstleistung wird gemildert (MACHERET, aaO, Rz. 12 zu
Art. 18 Abs. 1-3; WIEDERKEHR, aaO, S. 22/23). Diese Bürger sind deshalb
wieder voll wehrpflichtig, wenn sie in die Schweiz zurückkehren.

Erwägung 3

    3.- Der Militärpflichtersatz nach schweizerischem Recht ist Ausfluss
der allgemeinen Wehrpflicht und damit des Schweizer Bürgerrechts.
Deshalb sind auch schweizerische Doppelbürger ersatzabgabepflichtig, wenn
sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Ersatzabgabe schuldet,
wer die Wehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung, d.h. durch
Militärdienst erfüllt (Art. 18 Abs. 4 BV, Art. 2 Abs. 1 MO). Das Nähere
regelt das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz
(MPEG, bisher MPG; SR 661). Gemäss Art. 2 Abs. 1 MPEG sind ersatzpflichtig
die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr
(Kalenderjahr) während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation
der Armee eingeteilt sind (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren
Militärdienst versäumen (lit. b). Da sich der Militärpflichtersatz aus
der Wehrpflicht ableitet, wird er durch Wohnsitznahme im Ausland so
wenig hinfällig wie die persönliche Dienstleistungspflicht (vgl. PETER
RUDOLF WALTI, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich 1979,
S. 96). Art. 2 Abs. 1 MPEG bestimmt denn auch: "Ersatzpflichtig sind die
Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland ..."

    Allerdings stiess die Erhebung der Ersatzabgabe im Ausland von
jeher auf Schwierigkeiten. Aus diesem Grund gelangte der Bundesrat
bereits in seiner Botschaft vom 11. Juli 1958 über die Neuordnung
des Militärpflichtersatzes zur Überzeugung, dass die "sesshaften
Auslandschweizer" von der Ersatzabgabepflicht auszunehmen seien, ähnlich
wie bei der persönlichen Dienstleistungspflicht (vgl. BBl 1958 II 346
f.). Das Zugeständnis des Bundes hinsichtlich der Ersatzabgabepflicht
fand sich zuerst im Art. 5 MPEG im Jahre 1959 konkretisiert (s. dazu
WIEDERKEHR, aaO, S. 24 f.). Diese Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz
vom 14. Dezember 1973 über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer
(MPGA) aufgehoben und ersetzt. Auf den 1. Januar 1995 wurde auch dieses
Gesetz aufgehoben und dessen Regelung im wesentlichen wieder durch
das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz (MPEG), jetzt Art. 4a,
übernommen (AS 1994 2777). Auf das hier in Frage stehende Ersatzjahr 1992
findet noch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 (MPGA) Anwendung. Dessen
Art. 1 und 2 lauten:

    Art. 1

    1 Auslandschweizer, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch
   persönliche Dienstleistung (Militärdienst) erfüllen, haben einen
   Ersatz in

    Geld zu leisten.

    2 Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind wehrpflichtige

    Schweizer, die Wohnsitz im Ausland haben oder bei einer schweizerischen

    Vertretung militärisch angemeldet sind. Ausgenommen sind wehrpflichtige

    Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch in der
Schweiz
   anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.

    Art. 2

    1 Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im

    Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat oder
   militärisch angemeldet ist, sofern er

    a. bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen
   im Ausland wohnt oder

    b. im Ersatzjahr Militärdienst in der Armee seines ausländischen

    Wohnsitzstaates zu leisten oder eine dem Militärpflichtersatz
entsprechende

    Abgabe zu zahlen hat oder

    c. im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der

    Armee dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er in dieser
Armee die
   ordentlichen Dienste geleistet hat.

    2 (...)

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer verlangt, vom Militärpflichtersatz befreit
zu werden. Er betrachtet sich als Auslandschweizer und macht, da er
ständigen Wohnsitz im Ausland habe, die Ausnahmebestimmung von Art. 2
MPGA geltend. Um in den Genuss einer Ersatzbefreiung nach Art. 2 Abs. 1
lit. a-c MPGA zu gelangen, muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
von Art. 1 Abs. 2 MPGA erfüllen, das heisst, er muss "Wohnsitz im Ausland
haben oder bei einer schweizerischen Vertretung militärisch angemeldet"
sein (Satz 1); er darf nicht in der Schweiz melde- und dienstpflichtig sein
(Satz 2).

    a) Der Wohnsitz nach Art. 1 MPGA ist ein öffentlichrechtlicher Begriff,
doch kann der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff auch dann herangezogen
werden, wenn es um die Frage der persönlichen Pflicht zur Leistung von
Militärdienst oder zur Leistung der Ersatzabgabe geht. Das entspricht
der Praxis des Bundesrates zur Militärdienstpflicht der Auslandschweizer
(Entscheid vom 29. Juni 1988, VPB 52/1988 Nr. 46 E. 3a). In der Regel ist
daher der Wohnsitz von Schweizer Bürgern und schweizerischen Doppelbürgern
im Hinblick auf die Dienstleistungs- oder Ersatzabgabepflicht nach dem
Kriterium zu beurteilen, an welchem Ort sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhalten, wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse
befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB).

    b) Schwierigkeiten können sich freilich dann ergeben, wenn ein
Doppelbürger zugleich in der Schweiz und in einem anderen Staat über
eine ständige Wohnstätte verfügt, ohne dass sich ein Mittelpunkt
der Lebensverhältnisse eindeutig ermitteln lässt, oder wenn er ständig
zwischen den beiden Heimatstaaten hin und her pendelt. Da eine Aufteilung
der persönlichen Dienstleistungspflicht auf verschiedene Staaten nicht in
Frage kommt, muss militärrechtlich und damit auch ersatzabgaberechtlich
von einem einzigen Wohnsitz ausgegangen werden. Die Erfüllung der
persönlichen Dienstleistungspflicht erfordert die persönliche Anwesenheit
des Doppelbürgers. Es rechtfertigt sich daher in solchen Fällen, darauf
abzustellen, wo der Doppelbürger sich häufiger aufhält. In Staatsverträgen,
insbesondere auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts, ist auch
vom "gewöhnlichen Aufenthalt" die Rede. Der Begriff kommt dann zum Zug,
wenn eine Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte
verfügt, ohne dass bestimmt werden kann, in welchem Vertragsstaat
sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Das Musterabkommen der OECD von 1992
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens-
und Vermögenssteuern spricht zwar nicht von einer bestimmten Dauer des
"gewöhnlichen Aufenthaltes", doch wird im OECD-Bericht ausgeführt, dass in
einem solchen Fall die Aufenthaltsdauer ausschlaggebend sein soll; Vorrang
hat deshalb derjenige Vertragsstaat, in dem sich die betreffende Person
häufiger aufhält (vgl. RUDOLF VON SIEBENTHAL, in: ERNST HÖHN (Hrsg.),
Handbuch des Internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl. 1993,
S. 142; s. auch BUCHER, Berner Kommentar, N. 49 f. zu Art. 24 ZGB).

    Auch die militär- und ersatzabgaberechtlichen Erlasse und Abkommen
der Schweiz messen dem tatsächlichen Aufenthalt erhöhte Bedeutung
zu. Art. 2 MPGA erhebt für die Frage des dauernden Verbleibens im Falle
von Auslandaufenthalt die Dauer von (mindestens) sechs Monaten pro Jahr
zum massgebenden Kriterium, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung
mit Recht bemerkt. Eine nur vorübergehende Anwesenheit genügt demnach
nicht. Die bilateralen internationalen Abkommen über die militärischen
Pflichten der Auslandschweizer und Doppelbürger, welche die Schweiz
geschlossen hat (vgl. die Übersicht bei MACHERET, aaO, Rz. 7), knüpfen
für die Militärdienstpflicht entweder an den "ständigen Wohnsitz" (Art. 2
f., 5 des Abkommens mit Frankreich betreffend den Militärdienst der
Doppelbürger, in Kraft getreten am 23. März 1959, SR 0.141.134.92) oder
an den Aufenthalt von einer bestimmten Mindestdauer an (Vertrag mit den
Vereinigten Staaten von Amerika über die militärischen Pflichten gewisser
Personen, die Doppelbürger sind, in Kraft getreten am 7. Dezember 1938, SR
0.141.133.6). Die nur vorübergehende Anwesenheit genügt demnach nicht. Das
rechtfertigt es, den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ersatz- oder
hilfsweise auch dann heranzuziehen, wenn es um die Ersatzpflicht geht
und sich ein Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen lässt.

    c) Hingegen kann - entgegen der Ansicht der Eidgenössischen
Steuerverwaltung - aus der Art der Regelung der Meldeverhältnisse
nicht auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers geschlossen
werden. Niedergelassene haben sich in der Gemeinde, wo sie sich
niederlassen, anzumelden. Regelmässig verlangen die Kantone, dass bei
der Niederlassungsgemeinde auch der Heimatschein hinterlegt wird. Die
militärische Anmeldung hat gemäss Art. 150 Abs. 1 MO in der Gemeinde zu
erfolgen, wo "die bürgerlichen Ausweisschriften nach Gesetz zu hinterlegen
sind." Nach dieser Ordnung musste der Beschwerdeführer in St. Gallen
nicht nur den Heimatschein abgeben, sondern sich dort auch militärisch
anmelden. Die Niederlassung begründet aber für sich allein weder den
zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil
(vgl. KARL SPÜHLER, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht
bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 341/42). Die
militärische Anmeldung in St. Gallen lässt deshalb noch nicht den Schluss
zu, der Beschwerdeführer habe dort seinen Wohnsitz.

    d) Einer Sonderordnung unterstehen diejenigen Schweizer Bürger und
Doppelbürger, die im Ausland wohnen, sich jedoch in der Schweiz militärisch
anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben; diese
Bürger gelten nicht als Auslandschweizer im Sinne des Gesetzes (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 MPGA; vgl. jetzt Art. 4a Abs. 3 MPEG). Die Ausnahmebestimmung
betrifft jedoch nur diejenigen Schweizer, die im grenznahen Ausland oder in
den Enklaven Büsingen oder Campione wohnen und ihre militärischen Pflichten
in der Schweiz zu erfüllen haben, ferner Dienstleistungspflichtige, die
sich im Ausland aufhalten, ohne dass ihnen der militärische Auslandurlaub
erteilt worden ist, wie aus der Regelung der Dienstleistungspflicht dieser
Bürger im Bundesbeschluss über den Militärdienst der Auslandschweizer und
der Doppelbürger (Art. 5 in Verbindung mit Art. 1, 2 und 4) geschlossen
werden muss. Auf den Beschwerdeführer trifft das nicht zu.

Erwägung 5

    5.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass ein
Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers
nicht auszumachen sei. Er unterhalte Beziehungen sowohl zur Schweiz, wo
er seiner Haupterwerbstätigkeit nachgehe, wie auch zu Österreich, wo er
Präsenzdienst (Militärdienst) leiste. Ein Übergewicht der Beziehungen
zum einen oder anderen Staat lasse sich nicht feststellen, zumal der
Beschwerdeführer nicht verheiratet sei und in beiden Staaten politische
Rechte ausübe und bürgerliche Pflichten erfülle.

    Angesichts dieser Feststellung hätte die Vorinstanz aber weiter
abklären müssen, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers
befindet, d.h. wo er sich überwiegend aufhält. Bei der Ermittlung des
Wohnsitzes des Beschwerdeführers ist zu prüfen, an welchem Ort dieser
den Mittelpunkt seiner hauptsächlichsten Interessen besitzt. Kann ein
Lebensmittelpunkt in diesem Sinne nicht ermittelt werden, weil der
Beschwerdeführer gleichzeitig zu zwei oder mehreren Orten gleich starke
Beziehungen pflegt, so muss auf die Dauer der gesamten Aufenthalte in einem
Staat abgestellt werden (vorstehende E. 4a und b). Diese Abklärungen hat
die Vorinstanz nicht getroffen. Sie ist der Meinung, dass es sich beim
Beschwerdeführer nicht um einen Auslandschweizer handle, weil er "alle
Rechte und Pflichten eines 'gewöhnlichen' Schweizer Bürgers ausübt und auch
in der Schweiz wohnt." Diese Kriterien können jedoch im vorliegenden Fall
nicht entscheidend sein, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich
die Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers ausübt und Steuern zahlt,
wie der angefochtene Entscheid festhält.

    Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen über die zeitliche
Anwesenheit des Beschwerdeführers in den beiden Staaten getroffen hat,
hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2
OG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache für die notwendigen Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese kann für die Feststellung der rechtserheblichen
Tatsachen den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auffordern, zumal die
Beweislast für die ersatzbefreienden Tatsachen nach allgemeiner Regel
bei ihm liegt. In diesem Rahmen kann sie ihn auch verpflichten, weitere
Angaben über die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse zu machen, oder
mit ihm eine persönliche Befragung durchführen.