Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 II 49



122 II 49

7. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Mai
1996 i.S. C. gegen Fremdenpolizei und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
(Haftrichter) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 13b Abs. 1 lit. c und Art. 13c Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 13d Abs. 2 ANAG; Untertauchensgefahr und Haftbedingungen bei der
Ausschaffungshaft.

    Konkrete Umstände, die auf eine Untertauchensgefahr schliessen lassen
(Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 2a). Untertauchensgefahr bejaht
bei einem Ausländer, der bereits einmal untergetaucht bzw. einer Vorladung
der Fremdenpolizei grundlos nicht nachgekommen ist und die Beschaffung
der Reisepapiere aktiv erschwert hat (E. 2b).

    Bundesrechtliche Anforderungen an die Haftbedingungen (Zusammenfassung
der Rechtsprechung, E. 5a); Prüfung der Haftbedingungen im konkreten Fall
(E. 5b).

Sachverhalt

    A.- Der nach eigenen Angaben aus Liberia stammende C. (geb.  15. Mai
1970) reiste am 10. Oktober 1995 in die Schweiz ein und ersuchte hier
tags darauf um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte am 23. November
1995 sein Gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf,
diese bis zum 7. Dezember 1995 zu verlassen. In der Folge verschwand
C. ohne Adressangabe.

    Am 13. Dezember 1995 wurde C. in Zürich angehalten und wegen 12
Gramm Kokain, die er auf sich trug, in Untersuchungshaft genommen. Am
27. März 1996 verurteilte ihn der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirksgerichts Zürich unter anderem wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu vier Monaten Gefängnis bedingt und ordnete
seine sofortige Haftentlassung und Zuführung an die Fremdenpolizei
Zürich an. Diese überstellte C. am 29. März 1996 zuständigkeitshalber
der Fremdenpolizei des Kantons Luzern, die ihn in Ausschaffungshaft
nahm. Noch gleichentags prüfte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
die Haftanordnung und bestätigte diese bis zum 26. Juni 1996.

    Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausschaffungshaft gestützt
auf Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20; in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, AS 1995 I 146 ff.) genehmigt. Danach kann ein Ausländer
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, dass
der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Der
Vollzug der Wegweisung muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 119
Ib 193 E. 2b S. 198). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht
Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein ebensowenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur
mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt (statt vieler: unveröffentlichtes
Urteil vom 25. März 1996 i.S. M.M., E. 2a). Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder
die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (unveröffentlichte Urteile vom 20. Juni 1995
i.S. M., E. 4a, vom 14. Juli 1995 i.S. M., E. 2a, und vom 4. Oktober
1995 i.S. B., E. 4d). Je länger die passive Haltung andauert und je
beharrlicher sie ist, desto stärker ist sie als Indiz zu gewichten,
welches - zusammen mit andern Umständen - zur Bejahung des Haftgrunds
von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG führen kann. Nicht bloss passiv verhält
sich der Ausländer, der erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben über Herkunft, Einreise, Unterkunft, Verbleib von Reisepapieren
und dergleichen macht; wer auf diese Weise die Vollzugsbemühungen
der Behörden erschwert, scheint eher bereit, sich der Ausschaffung zu
entziehen. Liegen eigentliche Täuschungsmanöver vor, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), ist die Gefahr des
Untertauchens regelmässig zu bejahen. Das gleiche gilt bei strafrechtlich
relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch
eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft
behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 119 Ib 193 E. 2b S. 198,
unveröffentlichtes Urteil vom 9. Januar 1996 i.S. K.K., E. 2). Auf
der Hand liegt die Untertauchensgefahr, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist oder er es bei seinem Verhalten darauf anlegt,
behördliche Kontrollen zu umgehen; in diesem Fall bietet er kaum Gewähr
dafür, dass er sich zu gegebener Zeit, wenn die Reisepapiere vorliegen,
für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten wird.

    b) Gestützt auf die verschiedenen Indizien durften die
kantonalen Behörden das Vorliegen einer Untertauchensgefahr hier ohne
weiteres bejahen: Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern händigte dem
Beschwerdeführer am 1. Dezember 1995 den Entscheid des Bundesamts für
Flüchtlinge aus. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, sich für die Ausreise
die nötigen Papiere zu beschaffen und sich am 6. Dezember 1995, 16.00
Uhr, bei ihr zu melden. Der Beschwerdeführer kam dieser Auflage nicht
nach, sondern verschwand ohne Adressangabe, womit er eine behördliche
Anordnung missachtete. Am 13. Dezember 1995 wurde er in der Zürcher
Drogenszene angehalten; dabei trug er (in handelsüblichen Portionen
abgepackt bzw. eine grössere Menge in einem separaten Plastiksack) 12
Gramm Kokain auf sich. Seine Erklärung, er habe sich am 7. Dezember
1995 einzig "ferienhalber während ein paar Tagen aus dem Zentrum
Sonnenhof in Emmenbrücke entfernt", erscheint unter diesen Umständen
abwegig. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Abklärung seiner Identität
und der Beschaffung der Papiere überdies nicht nur passiv verhalten,
sondern diese aktiv erschwert: Im Asylverfahren reichte er nach den
Feststellungen des Bundesamts für Flüchtlinge die Kopie einer gefälschten
Flüchtlingsbestätigung des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR)
ein. Trotz seinen wiederholten Beteuerungen, aus Liberia zu stammen,
vereitelte er am 21. März 1996 die Ausstellung eines liberianischen
"Laissez-Passer", indem er sich weigerte, die von ihm behauptete
Staatsangehörigkeit unterschriftlich zu bestätigen, weil der Konsul
"auf der Seite der Polizei" stehe. Am 29. März 1996 erklärte er sich
der Fremdenpolizei gegenüber erneut nicht bereit, seine Behauptung,
liberianischer Staatsangehöriger zu sein, schriftlich zu bestätigen;
am 15. April 1996 erklärte er, auf keinen Fall nach Liberia zurückkehren
zu wollen. Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Beteuerungen vor dem
Verwaltungsgericht, sich beim liberianischen Konsul die nötigen Papiere
zu beschaffen und sich an eine Meldepflicht zu halten, unglaubwürdig.

    c) Ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dargetan,
erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer auch jenen
von Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG (in Verbindung mit Art. 13a lit. e
ANAG) erfüllt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein Kleindealer Leib und Leben von
Personen im Sinne dieser Bestimmung erheblich gefährden kann (vgl. ANDREAS
ZÜND, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [im weitern: Rechtsprechung des Bundesgerichts], in
ZBJV 132/1996 S. 81 ff., unveröffentlichtes Urteil vom 3. November 1995
i.S. O.S., E. 5).

Erwägung 5

    5.- a) Bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung der
Ausschaffungshaft hat die richterliche Behörde schliesslich auch
die Umstände des Haftvollzugs zu berücksichtigen (Art. 13c Abs. 3
ANAG). Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen, wobei die
Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug
vermieden werden soll. Soweit möglich ist den Inhaftierten geeignete
Beschäftigung anzubieten (Art. 13d Abs. 2 ANAG). Das Bundesgericht
hat diese Anforderungen gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft
des Bundesrats (BBl 1994 I 326) und den parlamentarischen Beratungen in
mehreren Entscheiden inzwischen konkretisiert: Bei der ausländerrechtlichen
Haft geht es einzig um die Sicherung des Wegweisungsverfahrens und den
Vollzug des entsprechenden Entscheids. Die Trennung von Ausländern
in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft von andern Häftlingen soll
äusserlich zeigen, dass die Haft nicht wegen des Verdachts einer
Straftat angeordnet wurde, sondern einen rein administrativen Hintergrund
hat. Diesem Gebot entsprechen am besten spezifisch auf die Bedürfnisse der
ausländerrechtlichen Haft eingerichtete Gebäulichkeiten. Eine Trennung auf
der Ebene der Zellen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wohl aber
die Unterbringung in getrennten Abteilungen derselben Anstalt, wenn die
getroffene Lösung dem Zweck der getrennten Unterbringung Rechnung trägt
und ein abweichendes freieres Haftregime (Gemeinschaftsräumlichkeiten,
Besuchsausübung, Freizeitaktivitäten) zulässt (unveröffentlichte Urteile
vom 11. Dezember 1995 i.S. M., E. 2 u. 3, vom 27. Februar 1996 i.S. S.A.,
E. 3, und vom 18. April 1996 i.S. S.A., E. 4). Gewisse unvermeidliche
Überschneidungen bei der Benützung der Infrastruktur müssen sich dabei
auf ein Minimum beschränken. Unbedenklich ist die zeitlich verschobene
Benützung der gleichen Räumlichkeiten (z.B. beim Spaziergang) durch
verschiedene Häftlingskategorien. Bauliche, organisatorische und personelle
Gegebenheiten sind trotz der sich allenfalls aus den Erfordernissen
des Anstaltsbetriebs oder aus Sicherheitsgründen ergebenden Sachzwänge
anzupassen, soweit dies die verfassungsrechtlichen Minimalforderungen
an den Haftvollzug gebieten (unveröffentlichtes Urteil vom 23. August
1995 i.S. M.; ANDREAS ZÜND, Rechtsprechung des Bundesgerichts, aaO, S. 90
ff.). Dem Häftling muss in diesem Sinn nebst einer geeigneten Unterbringung
ein täglicher einstündiger Spaziergang im Freien gewährt werden, ohne
dass er dabei mit Untersuchungshäftlingen in Kontakt kommt. Zudem ist ihm
"soweit möglich", d.h. im Rahmen der den Behörden zur Verfügung stehenden
Beschäftigungsmöglichkeiten, eine geeignete Tätigkeit anzubieten, wenn er
sich um diese aktiv bemüht (vgl. unveröffentlichtes Urteil vom 18. April
1996 i.S. S.A., E. 4c); bei kurzer Haftdauer kann hiervon abgesehen
werden (BBl 1994 I 326 f.; unveröffentlichtes Urteil vom 27. Februar 1996
i.S. S.A., E. 3b).

    b) aa) Der Beschwerdeführer kritisiert in erster Linie die
Hausordnung für das Amtsgefängnis Willisau im Zusammenhang mit der
Besuchsregelung, dem Postverkehr, der Benützung eines Fernsehapparats und
den Beschäftigungsmöglichkeiten. Die entsprechenden Regelungen gingen über
die für die Ausschaffungshaft nötigen Einschränkungen hinaus und gewährten
der inhaftierten Person nicht die dem Zweck der Haft entsprechende im
kantonalen Recht geforderte "grösstmögliche Freiheit" (vgl. § 13k der
luzernischen Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer und zum Asylgesetz [Fassung vom 23. Januar 1995]).

    bb) Die Kritik ist nicht stichhaltig, weshalb dahingestellt
bleiben kann, ob und wieweit die Rüge einer Verletzung des kantonalen
Vollzugsrechts vorliegend zu berücksichtigen ist: Gegenstand der
Haftprüfung bilden nicht einzelne Bestimmungen der Hausordnung für
das Amtsgefängnis Willisau, sondern die konkreten Haftbedingungen
des Beschwerdeführers. Diese entsprechen nach dem angefochtenen
Entscheid und dem vom Bundesgericht eingeholten Bericht des Militär-,
Polizei- und Umweltschutzdepartements den dargelegten bundesrechtlichen
Minimalanforderungen. Vom Samstag, 30. März 1996, 09.45 Uhr, bis zum
Montag, 1. April 1996, 08.45 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer im
Ausschaffungsgefängnis Schüpfheim, das dann wegen Umbauarbeiten bis
Pfingsten geschlossen wurde. In der Folge bezog er eine vollständig
sanierte Einzelzelle im Amtsgefängnis Willisau. Dort ist er mit
anderen Ausschaffungshäftlingen im zweiten Stock untergebracht,
während sich die Straf- und Untersuchungsgefangenen im ersten Stock
befinden. Für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshäftlinge stehen
bis zur Eröffnung des eigentlichen Ausschaffungsgefängnisses Schüpfheim
(Ende Mai 1996) fünf Einzelzellen, ein Duschraum, ein Aufenthaltsraum mit
Kochnische und ein grosser Gang zur Verfügung. Der tägliche einstündige
Spaziergang im Freien erfolgt - von Untersuchungs- und Strafgefangenen
getrennt - auf dem Gefängnisdach. Das Verwaltungsgericht verband seine
Haftgenehmigung ausdrücklich mit der Auflage, dem Beschwerdeführer sei
täglich mindestens ein einstündiger Spaziergang zu gewähren; überdies
sei ihm eine geeignete Arbeit zu ermöglichen. Seit dem 11. April 1996
stellt er seiner Ausbildung entsprechend Entwürfe für die Farbgebung
der Wände und Türen des neuen Amtsgefängnisses Willisau her, wofür er
ein Peculium von Fr. 15.-- pro Tag erhält; weitere Arbeiten hält das
Zeughaus Luzern für ihn zur Verfügung. Zwar wird seine Post gemäss der
allgemeinen Hausordnung geöffnet, doch dient die Kontrolle nicht der Zensur
der Briefe selber; sie stellt vielmehr bloss sicher, dass auf diesem Weg
(mit Blick auf die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Zürcher Szene)
keine Drogen eingeschmuggelt werden. Sollte, wie der Beschwerdeführer
in seiner Replik geltend macht, auch seine ausgehende Post kontrolliert
werden, wäre dies künftig zu unterlassen, soweit hierfür keine besondere
Veranlassung besteht. Ebenfalls der Verhinderung des Drogenschmuggels
dient die Beaufsichtigung der Privatbesuche. Diese erfolgt locker und
den Umständen angemessen, indem lediglich die Verbindungstür zwischen
dem Besuchsraum und dem angrenzenden Büro offengelassen wird. Eine
inhaltliche Kontrolle der Gespräche ist meist bereits aus sprachlichen
Gründen nicht möglich. Besuche von Anwälten und Amtspersonen werden nicht
überwacht. Der Beschwerdeführer kann schliesslich im Gemeinschaftsraum,
zu dem er grundsätzlich freien Zutritt hat, kostenlos fernsehen;
zu bezahlen wäre lediglich die Miete für ein Zusatzgerät in der
eigenen Zelle. Telefongespräche werden ihm grosszügig gestattet;
dass er Privatgespräche dabei selber zu begleichen hat, ist nicht
zu beanstanden, solange der Kontakt mit seinem Anwalt sichergestellt
bleibt. Das Vorbringen, er habe nicht, wie er dies gewünscht habe, mit
einem Seelsorger sprechen können, ist neu und deshalb im vorliegenden
Verfahren an sich unbeachtlich. Dennoch rechtfertigt sich die Feststellung,
dass keinerlei Veranlassung bestehen dürfte, ihm dies zu verweigern.

    cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass die bestehende Gefängnisordnung
im Einzelfall ohne weiteres ein den bundesrechtlichen Anforderungen
entsprechendes Haftregime zulässt; die Lösung hat mit Blick auf die
Eröffnung des Ausschaffungsgefängnisses Schüpfheim zudem nur provisorischen
Charakter, weshalb sich eine weitergehende spezifische Regelung der
Haftbedingungen für Ausschaffungshäftlinge im Amtsgefängnis Willisau
zurzeit nicht aufdrängt. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, ist den
Kantonen, wenn sie die bundesrechtlichen Minimalanforderungen erfüllen,
eine gewisse Frist zur Verwirklichung der übrigen Besonderheiten bei
den Haftbedingungen für die administrativen Einsperrungen zuzugestehen
(unveröffentlichtes Urteil vom 18. April 1996 i.S. S.A., E. 4c).