Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 II 446



122 II 446

55. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 8. Oktober 1996 i.S. X. gegen Kantonales Steueramt
Zürich und Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 21 Abs. 1 lit. a und d BdBSt; Einkommen aus Wertschriftenhandel.

    Der Steuerpflichtige, der Wertschriften in einem Mass kauft und
verkauft, das die einfache Verwaltung von Privatvermögen übersteigt,
übt eine Erwerbstätigkeit aus; die daraus erzielten Einkünfte sind
steuerbar. Die für den Liegenschaftenhandel aufgestellten Kriterien können
auch zur Abgrenzung des gewerbsmässigen Handels mit Wertschriften von der
einfachen Verwaltung von Privatvermögen beigezogen werden (Bestätigung
der Rechtsprechung E. 2, 3 und 5).

    Art. 4 BV; Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

    Dass die Besteuerung von Wertschriftengewinnen in anderen Fällen
unterbleibt, begründet keinen Anspruch, solche Gewinne ebenfalls nicht
versteuern zu müssen. Es besteht kein Anspruch, abweichend vom Gesetz
begünstigt zu werden, wenn die Behörde gewillt ist, die gesetzliche
Besteuerung durchzusetzen (E. 4).

Sachverhalt

    A.- X. ist Direktor der Bank Y. AG in Zürich. In den
Steuererklärungen für die direkte Bundessteuer 1987/88 und 1989/90
deklarierte er Wertschriftenerträge von durchschnittlich Fr. 77'832.--
(1985/86) und Fr. 226'071.-- (1987/88), die aus einem Wertschriften-
und Guthabenvermögen per Ende 1986 bzw. 1988 von Fr. 14'847'532.--
bzw. Fr. 15'288'550.-- resultierten. Er gab ein steuerbares Einkommen
von Fr. 978'700.-- bzw. Fr. 1'249'900.-- an. Der Steuerkommissär
betrachtete den Pflichtigen als gewerbsmässigen Wertschriftenhändler
und unterstellte mit Veranlagung vom 5. Februar 1993 im Durchschnitt
der genannten Steuerperioden Gewinne aus Wertschriftenhandel in Höhe von
Fr. 4'880'625.-- bzw. Fr. 824'073.-- der Steuer. Daraus resultierte für
die Veranlagungsperioden 1987/88 und 1989/90 ein steuerbares Einkommen
von Fr. 5'868'800.-- bzw. Fr. 2'086'000.--.

    B.- Am 18. Januar 1994 wies der Steuerkommissär die Einsprache von
X. und seiner Ehefrau ab. X. erhob dagegen Beschwerde bei der Bundessteuer-

    Rekurskommission des Kantons Zürich. Diese wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 31. August 1995 (zugestellt am 1. bzw. 9. November 1995) ab.

    C.- Gegen diesen Entscheid hat X. am 4. Dezember 1995
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit mit der Auflage an
die Vorinstanz zurückzuweisen, beim Chef des Kantonalen Steueramts Zürich
vorgängig einen Amtsbericht über die zürcherische Veranlagungspraxis
für nebenberuflich aus Wertschriftentransaktionen erzielte Gewinne
einzuholen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
das steuerbare Einkommen für 1987/88 auf Fr. 988'200.-- und für 1989/90
auf Fr. 1'261'900.-- festzusetzen. Er verlangt namentlich, dass auf die
Besteuerung der Wertschriftengewinne in seinem Fall nach dem Grundsatz
der Gleichbehandlung im Unrecht verzichtet bzw. die Rechtsprechung zur
Besteuerung nebenberuflich erzielter Wertschriftengewinne geändert wird.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe in
ungewöhnlich grossem Umfang sowohl von der Stückzahl wie auch vom
jeweiligen Wert her die verschiedensten Arten von Wertpapieren in-
und ausländischer Provenienz (Aktien, Partizipations- und Genusscheine,
Notes und Anleihen, Warrants, Optionen usw.) sowie Devisen gekauft und
verkauft. Er habe 1985 rund 180, 1986 über 260 und 1987 mehr als 300
Transaktionen vorgenommen. Er habe oft bestimmte Titel auf einmal oder
über mehrere Monate verteilt erworben, um sie kurze Zeit später in bis zu
acht und mehr Tranchen während weniger Tage oder Wochen bzw. Monate wieder
zu veräussern. Ein solches, als aggressiv zu bezeichnendes Vorgehen, das
eine dauernde und rasche Umschichtung des Portefeuilles mit sich bringe,
setze eine tägliche Marktbeobachtung und ein jederzeitiges aktives
Reagieren am Markt voraus. Dieses Verhalten lasse auf ein anhaltendes
und planmässiges, auf Erfolg gerichtetes Vorgehen schliessen. Ob der
Pflichtige nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen
habe, spiele keine Rolle. Es genüge, wenn er die Entwicklung des Marktes
wie ein Selbständigerwerbender zur Gewinnerzielung ausnütze, was beim
Beschwerdeführer eindeutig zu bejahen sei. Die Vorinstanz kam daher zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe gewerbsmässigen Wertschriftenhandel
betrieben, und unterstellte die dabei erzielten Gewinne als Einkommen
aus einer Tätigkeit nach Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt der Einkommenssteuer.

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt unterliegt der direkten
Bundessteuer jedes Einkommen aus einer auf Erwerb (Verdienst) gerichteten
Tätigkeit. Kapitalgewinne, d.h. bei der Veräusserung oder Verwertung von
Vermögensstücken erzielte Gewinne (wie Liegenschaftsgewinne, Mehrerlös
aus Wertschriften, Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung
eines Unternehmens usw.), sind nach Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt nur zu
versteuern, wenn sie im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher
verpflichteten Unternehmens erzielt werden. Private Kapitalgewinne sind
steuerfrei. Damit sind Gewinne aus der Veräusserung von Vermögenswerten
gemeint, die bei der privaten Verwaltung eigenen Vermögens oder in
Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt werden. Beruht
der Gewinn dagegen auf einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb
(Verdienst) gerichtet ist, muss er nach Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt als
Erwerbseinkommen versteuert werden. Erwerbseinkommen unterliegt nach
Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt der Einkommenssteuer unabhängig davon, ob die
Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf, regelmässig, wiederkehrend oder nur
einmal ausgeübt wird. Dementsprechend sind nach ständiger Praxis Gewinne
auf Liegenschaften und - nach grundsätzlich gleichlautender neuerer
Rechtsprechung - Gewinne aus Wertpapier-, Gold- und Devisengeschäften
beim Einkommen nicht nur steuerbar, wenn sie hauptberuflich oder im
Betrieb eines buchführungspflichtigen Unternehmens erzielt werden. Die
Steuerfreiheit von Veräusserungsgewinnen ist streng auf den Bereich der
blossen Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt. Beruht der Gewinn auf
einer darüber hinausgehenden Tätigkeit des Pflichtigen, ist er nach Art. 21
Abs. 1 lit. a BdBSt als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu versteuern
(ASA 63 43 E. 3a, mit Hinweisen).

    Die Praxis hatte sich vorwiegend mit Liegenschaftsgewinnen zu befassen,
die auf eine Erwerbstätigkeit des Pflichtigen im Sinne von Art. 21 Abs. 1
lit. a BdBSt zurückzuführen sind. Wie das Bundesgericht mehrfach erkannt
hat, kommt eine Besteuerung von Veräusserungsgewinnen als Erwerbseinkommen
aber auch bei der Veräusserung anderer Vermögensgegenstände in Betracht,
so bei Komptant- und Termingeschäften mit Gold (nicht veröffentlichtes
Urteil vom 19. Dezember 1984 i.S. B.), bei Termingeschäften mit Devisen
(ASA 56 366 E. 2c), beim Handel mit Wertpapieren (Anleihensobligationen)
(ASA 58 666 E. 2), bei Gold- und Devisentransaktionen (ASA 59 709 E. 5c)
sowie Börsengeschäften mit Wertpapieren (ASA 63 43 E. 3b).

    b) Ob einfache Vermögensverwaltung oder auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit vorliegt, ist immer unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Als Indiz für eine über die
blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fällt nach
der vorab für Liegenschaftsgewinne entwickelten Rechtsprechung etwa die
systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens in Betracht,
namentlich dass die steuerpflichtige Person aktiv wertvermehrend tätig
wird (z.B. durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.), dass sie ein
Vermögensobjekt nicht
   bloss zum Zweck der privaten Vermögensanlage oder in Ausnützung einer
   zufällig
sich bietenden Gelegenheit, sondern in der offenkundigen Absicht erwirbt,
es möglichst rasch mit Gewinn weiterzuveräussern (vgl. ASA 39 267; 42
551), oder dass sie sich bemüht, wie eine haupt- oder nebenberuflich
selbständig erwerbstätige Person die Entwicklung eines Marktes zur
Gewinnerzielung auszunützen (vgl. BGE 104 Ib 164 E. 1b S. 167). Für eine
Erwerbstätigkeit spricht auch der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit
der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, die Häufung von
Geschäften, die kurze Besitzdauer, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte und die
Wiederanlage des erzielten Gewinnes in gleichartige Vermögensgegenstände
(vgl. ASA 56 366 E. 2b; 58 666 E. 2; 59 709 E. 5b; 63 43 E. 3a). Auch
wenn sich die pflichtige Person (soweit es um Geschäfte mit Liegenschaften
geht) mit einer hauptberuflich im Liegenschaftenhandel oder im Baugewerbe
tätigen Person zu einem Baukonsortium verbindet, fällt dies zugunsten
einer Erwerbstätigkeit ins Gewicht (vgl. BGE 96 I 655 E. 2 S. 658). Ob
die steuerpflichtige Person Wertschriftengeschäfte selber oder über
einen bevollmächtigten Dritten abwickelt, ist nicht von entscheidender
Bedeutung, da das Wertschriftengeschäft in der Regel ohnehin den Beizug
fachkundiger Personen (Bankfachleute, Treuhänder usw.) erfordert, deren
Verhalten - als Hilfspersonen - der pflichtigen Person zugerechnet wird
(ASA 63 43 E. 3c). Nicht nötig ist schliesslich nach der Praxis, dass die
steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt (ASA 56 366 E. 2c).

    c) Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit ist entscheidend, dass die
pflichtige Person eine Tätigkeit entfaltet, die aufgrund des Gewichts
eines oder mehrerer solcher Indizien bzw. Umstände in ihrer Gesamtheit
auf Erwerb ausgerichtet erscheint (vgl. BGE 104 Ib 164 E. 1; 112 Ib 79
E. 2a S. 81; ASA 58 666 E. 2; 63 43 E. 3a S. 46 f.; StE 1991 B 23.1 Nr. 24
E. 3b; vgl. auch DANIELLE YERSIN, Les gains en capital considérés comme
le revenu d'une activité lucrative, in: ASA 59 S. 137 ff., und die dort
umfassend dargestellte Praxis).

    d) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht ernsthaft, dass die
fraglichen Wertschriftengewinne in seinem Fall auf eine über die
ordentliche Vermögensverwaltung hinausgehende Erwerbstätigkeit
zurückzuführen sind. Dafür sprechen vorab der enge Zusammenhang der
fraglichen Wertschriftengeschäfte mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Direktor einer Privatbank und die hohe Zahl sowie der wertmässige
Umfang der Transaktionen. Der Beschwerdeführer
   hat jährlich zwischen 180 und mehr als 300 Transaktionen getätigt. Es
   ist ein
klares planmässiges Vorgehen beim An- und Verkauf zu erkennen. Die
Besitzdauer war teilweise sehr kurz. Der Wertschriften- und
Devisenbestand betrug ca. 15 Millionen Franken. Die Geschäfte wurden
nach den Feststellungen der Vorinstanz in einem erheblichen Umfang
fremdfinanziert. Die dafür gewährten Bankkredite betrugen per Ende 1986 und
1988 Fr. 6'490'700.-- bzw. Fr. 3'824'800.-- und Fr. 2'000'000.--. Unter
diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe
mit seiner Aktivität einzig sein Privatvermögen angelegt und ordentlich
verwaltet. Vielmehr lag eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1
lit. a BdBSt vor.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, der Kanton
Zürich unterlasse es, allgemein die nebenberuflich erzielten Gewinne aus
Wertschriftentransaktionen insbesondere bei Mitgliedern der Direktion
und der höheren Kader von Banken zu besteuern. Die Vorinstanz hat es
abgelehnt, einen Amtsbericht über die Veranlagungspraxis einzuholen und
nach dem Grundsatz der "Gleichbehandlung im Unrecht" auf die Besteuerung
der Wertschriftengewinne zu verzichten. Der Beschwerdeführer verlangt,
die Wertschriftengewinne nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4
BV) abweichend vom Gesetz ebenfalls nicht versteuern zu müssen, und
beantragt erneut, dass zur Veranlagungspraxis ein Amtsbericht beim Chef
des Kantonalen Steueramts Zürich eingeholt wird. Er rügt eine unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung bundesrechtlicher
Beweisregeln.

    a) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem
Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor. Hat eine Behörde in einem
Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies
dem Bürger, der sich in der gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden
(BGE 117 Ib 266 E. 3f S. 270, 414 E. 8c S. 425). Weicht die Behörde
jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger
Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft
nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger verlangen,
gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur
wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben,
überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber
demjenigen an der Gesetzmässigkeit. Äussert sich die Behörde nicht
   über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen
   des
bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (BGE
115 Ia 81 E. 2 S. 82 f., mit Hinweisen; GEORG MÜLLER, Kommentar BV, N. 45
zu Art. 4 BV; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich,
Bern 1985, S. 73 f.; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen
Bundesverfassung, 2. Aufl. 1991, S. 223 f.). Das Bundesgericht ist an eine
bundesrechtswidrige Praxis der Kantone allerdings nicht gebunden. Im
Interesse der Durchsetzbarkeit des Bundesrechts muss es Ansprüche
auf gesetzwidrige Begünstigung verweigern und der gesetzeskonformen
Rechtsanwendung zum Durchbruch verhelfen (BGE 116 Ib 228 E. 4 S. 234 f.,
mit Hinweisen).

    b) Das Kantonale Steueramt Zürich und die Vorinstanz verneinen,
dass sie eine gesetzwidrige Nichtbesteuerung von Wertschriftengewinnen
in anderen Fällen dulden. Der Beschwerdeführer belegt keine solchen
Fälle. Es ist Aufgabe der kantonalen Verwaltung für die direkte
Bundessteuer und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, für die
einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen (Art. 72, 93 und 94
BdBSt) und damit die Veranlagungsbehörden auf die Besteuerungspraxis
hinzuweisen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zürcher
Steuerbehörden und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht gewillt
wären, die Praxis zur Besteuerung von Wertschriftengewinnen, die auf
einer Erwerbstätigkeit beruhen, durchzusetzen. Dass eine Besteuerung
in einzelnen Fällen unterbleiben mag, spricht nicht dagegen. Der im
Rechtsgleichheitsgebot mitenthaltene Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Der
Beizug eines Amtsberichts des Chefs des kantonalzürcherischen Steueramts
über die Veranlagungspraxis in anderen Fällen erübrigt sich jedenfalls
im vorliegenden Steuerjustizverfahren. Die Rügen der unrichtigen und
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, der
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung bundesrechtlicher
Beweisregeln sind nicht stichhaltig.

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Rechtsprechung zur
Besteuerung der Gewinne auf Wertschriften nach Art. 21 Abs. 1 lit. a
BdBSt sei zu ändern.

    a) Er beanstandet vor allem, dass das Bundesgericht für die Besteuerung
von Veräusserungsgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt nicht verlangt,
dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt (ASA 56 366 E. 2c S. 370; vgl. dazu u.a. die Kritik
von PETER SPORI, Einkommenssteuerrechtliche

    Aspekte privater Portfolio-Anlagen, ASA 59 S. 355 f., sowie von
JACQUES-ANDRÉ REYMOND, Distinction entre gain en capital et revenu
d'activité, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Ferdinand Zuppinger,
Bern 1989, S. 253 f.). Diese Kritik ist unbegründet. Art. 21 Abs. 1
Ingress BdBSt erklärt "das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen",
lit. a dieser Bestimmung "jedes Einkommen aus einer Tätigkeit (namentlich
aus Handel, Gewerbe, Industrie, Land- oder Forstwirtschaft, aus freien
Berufen, aus Beamtung, Anstellung oder Arbeitsverhältnis und aus der
Erfüllung einer Dienstpflicht)" für steuerbar. Diese Vorschrift definiert
demnach - entgegen SPORI, aaO, S. 359 f. - nicht nur das Einkommen
aus einer nach aussen wirksamen unternehmerischen oder gewerblichen,
sondern aus jeder auf Erwerb gerichteten Tätigkeit als steuerbares
Erwerbseinkommen. Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt gestattet somit nicht,
einzig Einkommen aus einer Tätigkeit zum Erwerbseinkommen zu rechnen,
das jemand erzielt, der selbständig am Markt auftritt. Auch Personen,
die nicht nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen,
können für sich selber durch eine über die blosse Vermögensverwaltung
hinausgehende Tätigkeit Einkommen erzielen. Ein Unternehmen, Gewerbe oder
Geschäft brauchen sie nicht zu betreiben, damit eine nebenberufliche
selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, insbesondere wenn eine enge
Beziehung zur Haupterwerbstätigkeit besteht.

    Ein externer Marktauftritt wird für die Besteuerung von Einkommen
aus Wertschriftenhandel von gewissen kantonalen Rechtsmittelinstanzen
bei den kantonalen Einkommenssteuern verlangt, z.B. in Zürich (StE 1994
B 23.1 Nr. 28 E. 2c; vgl. auch JOSEPH KÜNG, Neue Einsichten bei der
Besteuerung privater Kapitalgewinne auf Wertschriften?, StR 1995 S. 47
ff.; JÜRG PLATTNER, Private Vermögensverwaltung als gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel, StR 1990 S. 116 ff.). Für die Besteuerung nach
Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt spielt das Kriterium keine Rolle.

    An der bisherigen Praxis ist demnach festzuhalten.

    b) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die für
den Liegenschaftenhandel entwickelten Kriterien seien für
den Wertschriftenhandel untauglich, wenn nicht noch zusätzlich das
Auftreten am Markt gefordert werde. Es ist zwar nicht zu verkennen,
dass Wertschriften oder Devisenguthaben einer häufigeren Umschichtung
als Liegenschaften unterliegen. Auch eine ordentliche, auf periodischen
Ertrag ausgerichtete Verwaltung eigenen Wertschriftenvermögens kann im
Hinblick auf einen hohen Kapitalertrag gelegentlich den

    Verkauf von Wertschriften und die Wiederanlage in andere Wertschriften
erfordern. Anders als beim Liegenschaftenhandel ist eine wertvermehrende
Tätigkeit des Anlegers selber beim Wertschriftenhandel in der Regel
nicht möglich. Der Erfolg hängt beim Wertschriftengeschäft weniger als
beim Liegenschaftenhandel vom persönlichen Arbeitseinsatz ab, dafür
mehr vom Informationsstand über den Wirtschaftsverlauf, aber auch von
zufälligen (spekulativen) Entwicklungen (vgl. u.a. Spori, aaO, S. 360 ff.;
JOHANNES SÄUBERLI, Die Besteuerung der Transaktionen an den schweizerischen
Effektenbörsen und an der Soffex nach dem Recht der direkten Bundessteuer,
der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, insbesondere aus der
Sicht der privaten Anleger, Diss. Bern 1989, S. 109; V. FÜGLISTER,
Besteuerung des beweglichen Vermögens von natürlichen Personen nach
künftigem Bundessteuerrecht, StR 1990 S. 368). Doch führt dies nicht
zum Schluss, dass die primär für den Liegenschaftenhandel entwickelten
Kriterien des planmässigen, auf Erfolg gerichteten Verhaltens, der
Vielzahl von Transaktionen, des engen Zusammenhangs der Geschäfte mit
der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, des Einsatzes
erheblicher Fremdmittel, der kurzen Besitzdauer oder der Wiederanlage in
gleichartige Güter bei der Prüfung, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt,
einzeln oder insgesamt untauglich sind, sondern dass die für eine
Erwerbstätigkeit sprechenden Indizien beim Wertschriftenhandel besonders
deutlich erfüllt sein müssen. Der Einsatz bedeutender Fremdmittel kann
beim Wertschriftenhandel in besonderem Masse auf eine Erwerbstätigkeit
hinweisen. Während der Einsatz gewisser Fremdmittel zum Erwerb von
Liegenschaften in der Regel unumgänglich ist, spricht die Aufnahme
von grösseren Krediten zur Finanzierung von Wertschriftengeschäften
angesichts der dabei zufolge der häufigen Börsenschwankungen bestehenden
Verlustrisiken eher gegen die Annahme, dass der Anleger bloss sein
eigenes Vermögen verwalten will und dass für ihn die auf Ertrag gerichtete
Vermögensanlage im Vordergrund steht (vgl. auch SÄUBERLI, aaO, S. 110 f.).

    c) Im vorliegenden Fall stellt sich weder die Frage
der Verlustverrechnung noch diejenige der Besteuerung von
"Kapitalgewinn-Ausschüttungen" von Anlagefonds oder der internationalen
Besteuerung der Gewinne aus Wertschriftenhandel. Es erübrigt sich daher,
zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hier Stellung
zu nehmen.

    d) An der Rechtsprechung ist demnach grundsätzlich festzuhalten.