Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 II 382



122 II 382

48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
5. Juli 1996 i.S. Kanton Zürich und Politische Gemeinde Kappel am Albis
gegen Bundesamt für Zivilschutz und Eidgenössische Rekurskommission für
Zivilschutzangelegenheiten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Subvention des Bundes für einen öffentlichen Schutzraum.
Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG.

    Die Gemeinde ist als Subventionsgesuchstellerin zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (E. 2b).

    Legitimation des Kantons verneint (E. 2c).

Sachverhalt

    A.- Die Gemeindeversammlung von Kappel am Albis bewilligte am
8. Mai 1992 einen Bruttokredit von Fr. 31'000.-- für die Errichtung
eines öffentlichen Schutzraumes mit 31 Schutzplätzen im Gemeindeteil
Hauptikon. Das Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich genehmigte das
Schutzraumprojekt am 5. November 1992 in technischer Hinsicht.

    Mit Verfügung vom 28. Mai 1993 lehnte das Bundesamt für Zivilschutz die
Ausrichtung eines Bundesbeitrages für das erwähnte Schutzraumprojekt ab.

    Dagegen führten sowohl die Politische Gemeinde Kappel am Albis wie
auch das Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich erfolglos Beschwerde bei
der Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten.

    Das Amt für Zivilschutz des Kantons Zürich erhebt namens des Kantons
Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid
des Bundesamtes für Zivilschutz aufzuheben und festzustellen, dass an
die Erstellungs- und Ausrüstungskosten des betreffenden öffentlichen
Schutzraumes mit 31 Plätzen ein Bundesbeitrag auszurichten sei;
eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanzen zurückzuweisen
mit der Feststellung, dass an die Kosten der zu erstellenden Schutzplätze
wenigstens ein anteilmässiger Bundesbeitrag auszurichten sei.

    Die Politische Gemeinde Kappel am Albis führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den gleichen Begehren.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- b) Die Politische Gemeinde Kappel am Albis ist als betroffene
Subventionsgesuchstellerin aufgrund von Art. 103 lit. a OG zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (BGE 110 Ib 148 E. 1c S. 154;
unveröffentlichtes Urteil i.S. Stadt Winterthur gegen Eidgenössisches
Departement des Innern vom 6. Juni 1995, E. 2b, betreffend Subvention
für eine Kehrichtverbrennungsanlage).

    c) Fraglich ist die Beschwerdebefugnis des Kantons Zürich bzw. des im
Namen des Kantons handelnden kantonalen Amtes für Zivilschutz. Auf eine
besondere Ermächtigung im Sinne von Art. 103 lit. c OG kann sich diese
Behörde nicht stützen, weshalb sich ihre Beschwerdebefugnis nach der
allgemeinen Regelung von Art. 103 lit. a OG beurteilt. Das vom kantonalen
Amt für Zivilschutz einzig geltend gemachte Interesse am "korrekten Vollzug
bzw. an der rechtsgleichen Anwendung von Bundesrecht" begründet noch kein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne der genannten Bestimmung
(BGE 112 Ia 59 E. 1b S. 62; 105 Ib 348 E. 5a S. 359, mit Hinweisen). Ein
sonstiges schutzwürdiges eigenes Interesse des Kantons ist nicht
dargetan oder erkennbar. Es wird insbesondere nicht geltend gemacht, die
Verweigerung der Bundessubvention führe zu einer finanziellen Mehrbelastung
des Kantons (vgl. dazu Art. 6 des Bundesgesetzes über die baulichen
Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963 [Schutzbautengesetz, BMG;
SR 520.2], Fassungen vom 5. Oktober 1984 und vom 17. Juni 1994). Dass
das kantonale Amt für Zivilschutz sowohl bei der Genehmigung des Projektes
wie auch bei der Abwicklung des Beitragsverfahrens mitwirkt und der Kanton
allenfalls formell als Empfänger der Bundesleistungen auftritt, begründet
für sich allein noch kein schutzwürdiges eigenes Interesse des Kantons
an der Erhältlichmachung des der Gemeinde zustehenden Bundesbeitrages.

    Bei dieser Sachlage kann die Befugnis zur Anfechtung des abschlägigen
Subventionsentscheides - mangels einer expliziten gegenteiligen
gesetzlichen Regelung - nur der unmittelbar betroffenen Gemeinde als
Trägerin des Bauvorhabens zustehen, nicht dagegen auch dem Kanton oder
dessen zuständiger Fachstelle. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
Kantons Zürich ist daher nicht einzutreten. Dies schliesst nicht aus, dass
die Vorbringen des kantonalen Amtes für Zivilschutz als Vernehmlassung
einer beteiligten Behörde berücksichtigt werden (Art. 110 OG).