Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 II 359



122 II 359

45. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. August 1996 i.S.
B. gegen Justiz- und Polizeidirektion und Verwaltungsgericht des Kantons
Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Vorsorglicher Führerausweisentzug (Art. 35 Abs. 3 VZV).

    Die Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug   stellt eine
Zwischenverfügung im Verfahren betreffend den Sicherungsentzug dar, und
die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen beträgt zehn Tage
(E. 1).

    Der vorsorgliche Führerausweisentzug erfolgt wie der Sicherungsentzug
allein aus Gründen der Verkehrssicherheit, unabhängig vom Verschulden. Er
kann daher angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges
Strafurteil vorliegt (E. 2b). Aus dem gleichen Grunde kommt die
Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht zum Tragen; die übrigen
Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK können wegen der vorsorglichen Natur
der Massnahme nicht angerufen werden (E. 2c).

    Voraussetzungen des vorsorglichen Ausweisentzugs (E. 3a) sind in
concreto (mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand) erfüllt (E. 3b).

Sachverhalt

    A.- B., geboren 1944, wurde der Führerausweis 1984 für vier
Monate und 1987 für 20 Monate, je wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand, entzogen. Nachdem er bereits 1992 wegen Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit verwarnt worden war, entzog ihm die Direktion der
Polizei des Kantons Zürich den Führerausweis am 23. März 1993 ein weiteres
Mal für fünf Monate, diesmal wegen zweimaligen Fahrens mit übersetzter
Geschwindigkeit.

    Am 28. Januar 1994 verursachte B. als Lenker eines Personenwagens
einen Selbstunfall. Er hatte vor der Fahrt zuviel Alkohol konsumiert und
gleichzeitig eine Schlaftablette zu sich genommen. Gestützt auf diesen
Vorfall entzog die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug B. am
23. März 1994 den vom Kanton Zürich ausgestellten Ausweis mit förmlicher
Verfügung vorsorglich und ordnete eine spezialärztliche Abklärung der
Fahrtauglichkeit an. Im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich-Irchel vom 24. August 1994 wurde die Fahreignung
von B. nur bedingt (strikte Alkoholfahrabstinenz und amtsärztliche
Kontrolluntersuchung ein Jahr nach Wiederaushändigung des Ausweises)
bejaht. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Zug verfügte am
26. September 1994 einen Warnungsentzug von zwölf Monaten und verband
die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Entzugsdauer
(Ende Januar 1995) mit folgenden Bedingungen und Auflagen: strikte
Alkoholabstinenz vor und während des Fahrens; Kontrolluntersuchung ein
Jahr nach der Wiederaushändigung des Führerausweises. Die Verfügung
erwuchs in Rechtskraft.

    Das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen) sprach B. mit
Urteil vom 2. März 1995 hinsichtlich des Selbstunfalls vom 28. Januar 1994
von Schuld und Strafe frei. Es erachtete den subjektiven Tatbestand nicht
als erfüllt, weil B. im Moment des Alkohol- und Medikamentenkonsums nicht
vorausgesehen habe, dass er noch ein Motorfahrzeug führen würde. Unter
Hinweis auf das Strafurteil vom 2. März 1995 stellte der Vertreter von
B. am 14. Juli 1995 beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Zug
ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 26. September 1994.

    Am 13. Juli 1995 lenkte B. in Zürich einen Personenwagen in
angetrunkenem Zustand (1,61o/oo - 2.08o/oo). Gestützt auf diesen Vorfall
verfügte die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug am 14. August
1995 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Ein definitiver
Entscheid wurde vom Ausgang einer spezialärztlichen Untersuchung bei
der Verkehrsmedizinischen Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich abhängig gemacht. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug wies die gegen die Verfügung der Direktion erhobene Beschwerde am
1. Februar 1996 ab.

    B. hat am 12. März 1996 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht weist die
Beschwerde, soweit es darauf eintritt, ab

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid,
welcher einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 35 Abs.
3 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) zum Gegenstand hat.

    a) Gemäss Art. 17 Abs. 1bis (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. b,
c und d) SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der
Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen
oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen
(sogenannter Sicherungsentzug). Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen
kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden (Art. 35
Abs. 3 VZV). Der vorsorgliche Ausweisentzug kann nicht losgelöst vom
eigentlichen Entzugsverfahren verfügt werden, sondern "bis zur Abklärung
von Ausschlussgründen"; das bedeutet, dass er einzig im Rahmen des
Verfahrens über den Sicherungsentzug selber zulässig ist (vgl. RENÉ
SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band
III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 1996 S. 40), so dass die
entsprechende Verfügung einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung
darstellt. Gemäss Randtitel zu diesem Artikel handelt es sich denn auch
bei Art. 35 Abs. 3 VZV um eine "Verfahrensvorschrift"; der darauf gestützte
Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung
gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar und ist
damit eine Zwischenverfügung (nicht veröffentlichte Urteile i.S. S. vom
11. Januar 1996 und i.S. M. vom 11. Juni 1996).

    b) Zwischenverfügungen letzter kantonaler Instanzen können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur angefochten werden, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 97 OG in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 2 und 45 VwVG). Die Zwischenverfügung über den vorsorglichen
Ausweisentzug bewirkt offensichtlich einen derartigen Nachteil.

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist
dem Bundesgericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden
Entscheids einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG). Die Beschwerde ist erst
am 12. März 1996 zur Post gegeben und damit nicht innert zehn Tagen
seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides (16. Februar 1996) eingereicht
worden. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wonach dagegen innert 30
Tagen seit Eröffnung ans Bundesgericht gelangt werden könne. Zudem liegt
bis heute kein veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vor, in welchem
der Entscheid über den vorsorglichen Ausweisentzug gemäss Art. 35 Abs. 3
VZV als Zwischenentscheid bezeichnet wurde. Ob unter diesen Umständen die
Verspätung dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden darf, erscheint
fraglich (vgl. BGE 118 Ib 326 E. 1c), kann aber offenbleiben, da die
Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es sei
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Diese Rüge geht fehl. Das
Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid keineswegs ausgeschlossen,
dass Anzeichen für eine Trunksucht des Beschwerdeführers vorlägen. Indem
es auch auf Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG hinwies und zusätzlich die Frage
nach der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers aufwarf,
verneinte es die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG nicht. Aus
der Begründung seines Entscheids geht mit aller Deutlichkeit hervor,
aus welchen Gründen die kantonalen Behörden zur Auffassung gelangten, es
bestünden Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers. Somit
war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts mit zielgerichteten Rügen anzufechten.

    Damit steht auch fest, dass die kantonalen Behörden, je nach Ausgang
der medizinischen Begutachtung, die Anordnung eines Sicherungsentzugs
in Betracht ziehen; dass gegebenenfalls nach Vorliegen des Gutachtens
anstelle des Sicherungsentzugs ein Warnungsentzug verfügt werden könnte,
ändert daran nichts. Insofern steht einem vorsorglichen Ausweisentzug
gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV nichts entgegen.

    b) Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Suspensivwirkung
der Beschwerde", dass die kantonalen Behörden mit dem vorsorglichen
Ausweisentzug nicht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils
zugewartet haben.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die kantonalen
Behörden nicht ein Verfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug
eingeleitet, sondern im wesentlichen im Hinblick auf einen
Sicherungsentzug. Dabei ist massgeblich, ob der Beschwerdeführer noch
fähig ist, ein Motorfahrzeug zu führen, oder ob ihm dies aus Gründen der
Verkehrssicherheit untersagt werden soll. Dass entsprechende Schritte
sofort einzuleiten sind, versteht sich angesichts der Natur der Sache
von selbst. Dem Sicherungsentzug liegen denn auch andere Überlegungen
und Gewichtungen zugrunde als dem Strafverfahren wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand. Die kantonalen Behörden waren daher nicht gehalten,
das Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen
Ausweisentzug zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.

    c) Der Beschwerdeführer beruft sich in gleichem Zusammenhang auf
die in Art. 6 EMRK festgeschriebene Unschuldsvermutung. Er erwähnt
dazu BGE 121 II 22. Das Bundesgericht hat in jenem Urteil festgestellt,
dass der Entscheid über einen Führerausweisentzug zu Warnzwecken ein
Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei (E. 2 - 4). Es hat den Warnungsentzug
dabei ausdrücklich vom Sicherungsentzug abgegrenzt (BGE 121 II 22 E. 4a
S. 27). Angesichts der völlig anderen Zielsetzung des Sicherungsentzugs
(Fernhalten eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen
der Verkehrssicherheit, unabhängig von einem Verschulden) findet
der Grundsatz der Unschuldsvermutung auf derartige Verfahren keine
Anwendung. Wie es sich mit weiteren in Art. 6 EMRK enthaltenen, nicht
auf Strafverfahren bezogenen Verfahrensgarantien verhält, auf die sich
der Beschwerdeführer nicht beruft, kann offenbleiben. Diese kommen
zumindest beim hier angefochtenen sicherheitspolizeilich motivierten
vorsorglichen Ausweisentzug nicht zum Tragen, handelt es sich dabei
doch bloss um eine einstweilige Verfügung (nicht veröffentlichtes Urteil
des Bundesgerichts i.S. B. vom 30. August 1995; vgl. FROWEIN/PEUKERT,
EMRK-Kommentar, Art. 6 N. 36, HERBERT MIEHLSER, Internationaler Kommentar
zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 N. 185; MARK VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 231, N. 387). Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, Art. 6 EMRK sei durch den Ausweisentzug
verletzt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

Erwägung 3

    3.- a) Art. 35 Abs. 3 VZV trägt der besonderen Interessenlage Rechnung,
welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu
berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner
Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (SCHAFFHAUSER,
aaO, Rz. 1996 S. 40). So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn
ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers
insgesamt konkrete Hinweise für eine Alkoholsucht ergeben. Der strikte
Beweis für eine derartige Sucht oder für andere die Fahreignung
ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht,
müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die
notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,
soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden
können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen,
erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. SCHAFFHAUSER,
A.A.O., Rz. 1996 u. 2712). Es verhält sich ähnlich wie beim Entscheid
über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bei einer
Beschwerde gegen den Sicherungsentzug selber; einer derartigen Beschwerde
ist, vorbehältlich besonderer Umstände, die aufschiebende Wirkung zu
verweigern (BGE 106 Ib 115 E. 2b S. 116/117; vgl. ferner BGE 107 Ib 395
E. 2a S. 398, 115 Ib 157 E. 2 S. 158).

    b) Seit 1984 gab der Beschwerdeführer viermal Anlass zu
Administrativmassnahmen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Zweimal,
1992 (Verwarnung) und 1993 (Ausweisentzug), mussten Massnahmen
wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen ergriffen werden. Zwar lag
der Ausweisentzug von 1984 zum Zeitpunkt der Fahrt vom 13. Juli 1995
mehr als zehn Jahre zurück; er kann aber bei einer Gesamtbetrachtung
nicht völlig ausser acht gelassen werden. Die Frage, ob ein erst- oder
zweitmaliger Rückfall vorliege, worauf der Beschwerdeführer unter Berufung
auf behördliche Richtlinien besonderes Gewicht legt, stellt sich gar
nicht ernsthaft, weil der Vorfall vom 28. Januar 1994 im Hinblick auf
einen Sicherungsentzug durchaus von Bedeutung ist. Das diesbezügliche
Strafurteil vermag allenfalls die Beurteilung der Administrativmassnahme
des Warnungsentzugs zu beeinflussen. Im Hinblick auf die Beurteilung der
verschuldensunabhängigen Fahrtauglichkeit hingegen könnte das Verneinen
des subjektiven Tatbestands beim Fahren in angetrunkenem Zustand durchaus
sogar erschwerend ins Gewicht fallen.

    Das erneute Fahren in angetrunkenem Zustand am 13. Juli 1995 konnte
somit schon angesichts der früheren Vorkommnisse berechtigte Zweifel daran
aufkommen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, auf erhöhten
Alkoholkonsum vor dem Führen eines Motorfahrzeugs zu verzichten. Die
weiteren Umstände verstärken diese Zweifel:

    Das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität
Zürich vom 24. August 1994 kam zwar zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der
Untersuchung keine Anhaltspunkte für einen bestehenden übermässigen
Alkoholkonsum oder eine Medikamentensucht des Beschwerdeführers
bestanden. Immerhin wurde ausgeführt, bestimmte Werte im Blut könnten
Hinweis dafür sein, dass noch einige Wochen vor der Untersuchung ein
vermehrter Alkoholkonsum stattgefunden habe. Es war gemäss Gutachten auch
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei Auftreten erneuter
Schwierigkeiten wiederum zu vermehrtem Alkoholkonsum neigen könnte.
Der Gutachter bejahte die Fahreignung daher nur bedingt, und er empfahl
insbesondere strikte Alkoholfahrabstinenz. Eine entsprechende Auflage
für den Zeitraum nach Wiedererteilung des Ausweises enthielt denn auch
die Verfügung vom 26. September 1994 über den Warnungsentzug. Der
Beschwerdeführer fuhr am 13. Juli 1995, in Kenntnis dieser Auflage,
in erheblich angetrunkenem Zustand. Es erscheint wenig glaubwürdig,
dass er diese Auflage als mit dem (übrigens zu diesem Zeitpunkt
nicht rechtskräftigen, weil von der Staatsanwaltschaft angefochtenen)
freisprechenden Strafurteil vom 2. März 1995 als ungültig geworden
erachtete. Bekannt war dem Beschwerdeführer jedenfalls, dass diese
Auflage gerade nach Meinung des ärztlichen Gutachters erforderlich
war. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Vorfall vom 13. Juli 1995 eine
auffällige Alkoholtoleranz zeigte.

    Die kantonalen Behörden durften daher schon unter dem Gesichtspunkt
einer möglichen Alkoholsucht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ein
besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer sein könnte. Zu Recht
sind somit weitere Abklärungen in die Wege geleitet und der vorsorgliche
Ausweisentzug gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV angeordnet worden.