Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 II 289



122 II 289

39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
31. Mai 1996 i.S. A. und K.-S. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 4 und 7 ANAG, Art. 133 Abs.
1, Art. 255, 256 und 392 Ziff. 2 ZGB, Art. 1 Abs. 1 lit. a BüG
sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK; Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für eine Ausländerin, die mit einem Schweizer
eine Scheinehe eingegangen ist und ein Kleinkind hat, das während der
Ehe geboren wurde.

    Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Möglichkeit der
Berufung auf Art. 7 ANAG - im Hinblick auf die Beziehung zum Ehemann -
und auf Art. 8 EMRK - im Hinblick auf die Beziehung zum Kind - bejaht;
insbesondere gilt ein Kind, das während der Scheinehe einer Ausländerin
mit einem Schweizer geboren wird, als solches des Ehemannes und erhält
daher das Schweizer Bürgerrecht (E. 1).

    Kriterien für die Annahme einer Scheinehe; Bejahung einer solchen im
vorliegenden Fall (E. 2).

    Verstoss gegen Art. 8 EMRK verneint, insbesondere weil es dem Kind
zumutbar ist, seiner Mutter ins Ausland zu folgen (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die 1969 geborene S., Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien
(Republik Serbien und Montenegro), reiste am 5. März 1992 mit einem
Visum für einen Besuchsaufenthalt von höchstens drei Monaten in die
Schweiz ein. Am 2. Juni 1992 heiratete S. den 1961 geborenen Schweizer
Bürger K., woraufhin sie am 2. Juli 1992 die Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Familiennachzuges erhielt. K.-S. arbeitete an verschiedenen
Stellen im Gastgewerbe. Mit Strafverfügung vom 29. März 1993 bestrafte der
Amtsstatthalter von Luzern-Stadt K.-S. wegen Diebstahls mit drei Tagen
Gefängnis bei bedingtem Vollzug. In der Folge fiel sie auch durch einen
Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften und durch die mehrfache
Verwicklung in tätliche Auseinandersetzungen auf.

    Im Frühjahr 1994 verdichtete sich bei den zuständigen Behörden des
Kantons Luzern der Verdacht, es handle sich bei der Ehe K.-S. um eine
Scheinehe. Am 9. März 1994 sagte K. aus, S. nur geheiratet zu haben, weil
ihm dafür Fr. 20'000.-- versprochen worden seien; die Ehegatten hätten nie
zusammen gewohnt und nie eine eheliche Gemeinschaft geführt. Daraufhin
verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern K.-S. am 30. März
1994 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine
Ausreisefrist bis zum 2. Juni 1994.

    Dagegen führte K.-S. am 20. April 1994 Verwaltungsbeschwerde beim
Regierungsrat des Kantons Luzern. Der Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung erteilt. Am 5. September 1994 zog K. seine Aussage, wonach er
mit S. eine Scheinehe eingegangen sei, zurück. Am 18. Oktober 1994
brachte K.-S. die Tochter A. zur Welt.

    Am 29. August 1995 fällte der Regierungsrat folgenden Entscheid:

    "1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung der

    Fremdenpolizei vom 30. März 1994 wird bestätigt.

    2. K.-S., geb. 17. Juli 1969, hat den Kanton Luzern bis 30. November
1995
   zu verlassen.

    ..."

    Gegen diesen Entscheid erhoben die Tochter A. (Beschwerdeführerin
1) sowie die Mutter K.-S. (Beschwerdeführerin 2) am 5. Oktober 1995
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie stellen folgende
Anträge:

    "1. Ziff. 1 und 2 des Rechtsspruches des angefochtenen Entscheides
   seien aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Luzern sei
   anzuweisen, der Beschwerdeführerin Ziff. 2 die Aufenthaltsbewilligung
   B zu verlängern.

    2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die

    Fremdenpolizei des Kantons Luzern sei anzuweisen, der
Beschwerdeführerin

    Ziff. 2 eine provisorische Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu
erteilen.

    ..."

    In ihren Vernehmlassungen schliessen das Militär-, Polizei- und
Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern sowie das Bundesamt für
Ausländerfragen auf Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 30. Oktober 1995 erteilte der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
in dem Sinne aufschiebende Wirkung, als K.-S. bis zum Abschluss des
bundesgerichtlichen Verfahrens im Kanton Luzern bleiben kann; im übrigen
wies er das Gesuch ab.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung
von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen
Anspruch einräumt.

    Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige
Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt
und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch
auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht
auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann,
die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 122 II
1 E. 1a; 120 Ib 257 E. 1a; je mit Hinweisen).

    b) Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG in der Fassung vom 23. März 1990 hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Anspruch erlischt, wenn
ein Ausweisungsgrund vorliegt. Für die Eintretensfrage ist einzig darauf
abzustellen, ob formell eine eheliche Beziehung besteht; anders als bei
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR
0.101; vgl. dazu BGE 109 Ib 183; 120 Ib 6 E. 1; 118 Ib 145 E. 4; 116 Ib
353 E. 1b) ist dagegen nicht vorausgesetzt, dass die Ehe intakt ist und
tatsächlich gelebt wird. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auch nicht
darauf an, ob die Ehegatten überhaupt je zusammengelebt haben oder nicht
(BGE 121 II 97 E. 2; 119 Ib 417 E. 2c; 118 Ib 145 E. 3d S. 151).

    Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin 2 getrennt
von ihrem schweizerischen Ehemann. Die Ehe besteht aber weiterhin;
soweit bekannt, ist bisher auch kein Scheidungsverfahren eingeleitet
worden. Die Beschwerdeführerin 2 hat somit im Hinblick auf ihre eheliche
Beziehung gestützt auf Art. 7 ANAG, nicht aber gestützt auf Art. 8 EMRK,
grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

    c) Eine Gesetzesbestimmung, die einem Elternteil Anspruch auf
Anwesenheit bei seinem in der Schweiz ansässigen Kind vermitteln würde,
kennt das schweizerische nationale Recht nicht, dies im Unterschied
zum umgekehrten Fall, wo unter Umständen ein gesetzlicher Anspruch
bestehen kann (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG sowie BGE 119 Ib 91 E. 1b;
118 Ib 153 E. 1b). Hingegen garantiert Art. 8 Ziff. 1 EMRK den Schutz
des Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe
Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat;
wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies
Art. 8 EMRK verletzen. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines
gefestigten Anwesenheitsrechts mindestens einen festen Rechtsanspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 122 II 1 E. 1e; 119 Ib 91 E. 1c;
vgl. auch BGE 111 Ib 161 E. 1a). Soweit im übrigen eine familiäre
Beziehung im beschriebenen Sinn tatsächlich gelebt wird und intakt
ist, wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich
eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt. In solchen Fällen ist daher die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
ersuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden Angehörigen zulässig
(BGE 109 Ib 183; 122 II 1 E. 1e; 120 Ib 1 E. 1d, 6 E. 1, 16 E. 3a und
257 E. 1c; je mit Hinweisen).

    Die Behörden des Kantons Luzern ziehen in Zweifel, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin 1 um das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin 2 und
deren Ehemann handelt; wahrscheinlicher sei die Vaterschaft eines Dritten
ausländischer Nationalität. Nach Art. 255 ZGB gilt jedoch bei einem Kind,
das während der Ehe geboren wird, der Ehemann als Vater; gemäss Art. 133
Abs. 1 ZGB tritt diese Rechtsfolge selbst dann ein, wenn eine Ehe als
ungültig erklärt wird und weder der Ehemann noch die Mutter gutgläubig
waren. Die Vaterschaft braucht somit nicht bewiesen zu werden. Sodann
ist unerheblich, ob die Ehegatten zur Zeit der Zeugung oder der Geburt
in gemeinsamem Haushalt leben oder nicht (CYRIL HEGNAUER, Grundriss
des Kindesrechts, 4. Aufl., Bern 1994, S. 42, Rz. 5.06). Zwischen dem
leiblichen Vater und dem Kind besteht kein Kindesverhältnis, solange
nicht - nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes -
die Vaterschaft durch Anerkennung oder Urteil feststeht (BGE 108 II 344
E. 1a). Anfechtungsklage können nur der Ehemann oder das Kind führen,
letzteres jedoch nur, sofern während seiner Unmündigkeit der gemeinsame
Haushalt der Ehegatten aufgehört hat (Art. 256 ZGB); die Mutter ist, auch
als Vertreterin des Kindes, von der Klage ausgeschlossen (BGE 108 II 344
E. 1a; HEGNAUER, aaO, S. 47, Rz. 6.07 und 6.08). Für das urteilsunfähige
Kind muss die Vormundschaftsbehörde handeln, indem sie ihm einen Beistand
nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB beigibt (BGE 108 II 344 E. 1a; HEGNAUER, aaO,
S. 47, Rz. 6.07). Wird die Vaterschaft nicht angefochten, greift die
gesetzliche Vermutung selbst bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür,
dass ein anderer Mann als der Ehegatte der leibliche Vater sein könnte
(unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 1994 i.S. F.,
E. 2a).

    Im vorliegenden Fall haben bis anhin weder der Ehemann der
Beschwerdeführerin 2 noch das Kind die Vaterschaft angefochten. Als Vater
der Beschwerdeführerin 1 gilt somit von Gesetzes wegen der Ehemann der
Beschwerdeführerin 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) ist ein Kind, dessen Eltern miteinander
verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist, von
Geburt an Schweizer Bürger. Da der gesetzliche Vater der Beschwerdeführerin
1 Schweizer Bürger ist, hat auch diese das Schweizer Bürgerrecht und
damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

    Die Beschwerdeführerin 2 kümmert sich um ihre Tochter und sorgt für
sie. Die Beziehung zwischen Mutter und Kind ist somit intakt und wird
gelebt. Beide Beschwerdeführerinnen haben daher im Hinblick auf ihre
Mutter-Kind-Beziehung gestützt auf Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 im
Sinne von Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG.

    d) Demnach ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Die
Frage, ob die Bewilligung zu verweigern sei, weil einer der in Art. 7 ANAG
vorgesehenen Ausnahmetatbestände, ein zulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK
oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot vorliegt, betrifft
nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung
(vgl. dazu BGE 119 Ib 417 E. 2d; 118 Ib 145 E. 3d S. 151).

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um
die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und
namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.

    Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB betreffend
die sogenannte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit der am 1. Januar
1992 in Kraft getretenen Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 23. März
1990 seine Grundlage verlor und aufgehoben wurde (AS 1991 1042). Dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde aber, wie bereits
dargelegt, im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese
Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden,
in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs
durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts- bzw. Niederlassungsehen" in
Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er
in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war
(BGE 121 II 1 E. 2a, 97 E. 3a; 119 Ib 417 E. 4a).

    b) Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft
begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis
und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf
(vgl. dazu BGE 98 II 1), nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein
solches Indiz lässt sich darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung
drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten
hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für
die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer
wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon
daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen
Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges
Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen
(BGE 121 II 1 E. 2b, 97 E. 3b; 119 Ib 417 E. 4b; BGE 98 II 1 E. 2c; PETER
KOTTUSCH, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, in: ZBl 84/1983, S.
432 f.; SUSANNE DIEKMANN, Familienrechtliche Probleme sogenannter
Scheinehen im deutschen Recht unter Einbeziehung des österreichischen
und schweizerischen Zivilrechts, Frankfurt a.M. 1991, S. 174 f.).

    c) Die Beschwerdeführerin 2 erhielt im Frühjahr 1992 ein dreimonatiges
Besuchervisum aufgrund eines Einladungsschreibens eines anderen Schweizers
als ihres späteren Ehemannes. Ohne die Eheschliessung am 2. Juni 1992
hätte sie die Schweiz nur wenige Tage nach dem Hochzeitstermin wieder
verlassen müssen, da der bewilligte dreimonatige Aufenthalt abgelaufen
wäre. Die Ehe wurde nach lediglich kurzer oder zumindest flüchtiger
Bekanntschaft geschlossen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 2 ihren
Ehemann schon einige Jahre vorher kennengelernt haben sollte, wie sie
behauptet, unterhielt sie auch nach eigenen Angaben mit ihm vor ihrer
Einreise in die Schweiz nur einen losen Kontakt. Eine engere Beziehung
vor der Heirat konnte somit höchstens drei Monate gedauert haben.

    Der Ehemann lebte nach der Hochzeit wie vorher weiterhin bei
seinem Vater; in der eigentlichen ehelichen Wohnung wurde er gemäss
polizeilichen Ermittlungen nie angetroffen. Wie sich aus den Akten
ergibt, unterhielt die Beschwerdeführerin 2 auch nach der Heirat enge
Beziehungen mit verschiedenen anderen Männern. Im August und Oktober
1993 gab die Mutter des Ehemannes den Behörden die Auskunft, diesem
sei für die Heirat die Bezahlung von Fr. 20'000.-- versprochen worden;
das Geld habe er allerdings nie erhalten. Der Ehemann selber bestätigte
dies bei einer Befragung am 9. März 1994; er sagte auch aus, nie mit
der Beschwerdeführerin 2 zusammen gewohnt und mit ihr keine intimen
Beziehungen unterhalten zu haben. Diese Aussage widerrief er am 5.
September 1994. Das entsprechende Schriftstück scheint allerdings nicht
von ihm selber verfasst, sondern bloss unterschrieben worden zu sein;
wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben.

    Beim Ehemann handelt es sich um einen labilen und offenbar leicht
beeinflussbaren Menschen, der wegen Epilepsie zu 100% invalid ist und
eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Er scheint dem Alkohol
zuzusprechen. Wie er selber ausgesagt hat, lebt er "auf kleinem Fuss"
und liess er sich durch die Aussicht auf eine für ihn erhebliche Geldsumme
verführen. Damit entspricht er typischerweise - auch nach den Erfahrungen
aus anderen Fällen - der Zielgruppe von Schweizern, die von Ausländern
für Gefälligkeitsehen ausgesucht werden.

    d) Die gesamten Umstände des Eheschlusses und der Beziehung zwischen
der Beschwerdeführerin 2 und ihrem Gatten sprechen somit eindeutig für
das Vorliegen einer Scheinehe. Das erhöht auch in entscheidendem Masse
die Glaubhaftigkeit der Aussage des Ehemannes vom 9. März 1994 und lässt
seinen späteren Widerruf als unglaubwürdig erscheinen. Die vorhandenen
Indizien lassen einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin 2 und
ihr Ehegatte nicht die Absicht hatten, eine wirkliche Ehe zu führen,
sondern dass mit dem Eheschluss die Vorschriften über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer umgangen werden sollten. Damit steht
der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 7 ANAG kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu (Art. 7 Abs. 2 ANAG).

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, der angefochtene
Entscheid verstosse gegen Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz wendet dagegen
ein, die Berufung der Beschwerdeführerinnen auf Art. 8 EMRK sei
rechtsmissbräuchlich. Bei der Beschwerdeführerin 2 ist dem ohne
weiteres zu folgen, stützt sie sich doch auf ihre Beziehung zum Kind,
um die fremdenpolizeilichen Folgen der Scheinehe und damit Art. 7
Abs. 2 ANAG zu umgehen; dieses Vorgehen verdient keinen Schutz. Könnte
die landesrechtliche Regelung von Art. 7 Abs. 2 ANAG, die letztlich
einen Rechtsmissbrauchstatbestand sanktioniert, durch die Zeugung
eines Kindes und die daran anknüpfende Anrufung von Art. 8 EMRK
unterlaufen werden, würde sie ihres Gehaltes entleert. Es erweist sich
daher als rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin 2,
die den Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 ANAG unmittelbar erfüllt und die
entsprechenden gesetzlichen Folgen ohne weiteres zu tragen hat, auf Art. 8
EMRK beruft.

    Schwieriger verhält es sich im Hinblick auf die Beschwerdeführerin 1,
die einen selbständigen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend macht. Immerhin
fragt sich, ob der Rechtsmissbrauchstatbestand von Art. 7 ANAG nicht auch
im Hinblick auf ein während der Scheinehe geborenes Kind durchschlägt,
wenn auf dem Umweg über Art. 8 EMRK doch wieder versucht wird, zu einer
Anwesenheitsbewilligung für denjenigen Ausländer zu gelangen, der zu diesem
Zweck bereits die Scheinehe eingegangen ist. Wie es sich damit verhält,
kann im vorliegenden Fall aber offenbleiben; selbst wenn das Verhalten
der Mutter nicht zu verhindern vermöchte, dass Art. 8 EMRK aus Sicht der
Tochter Anwendung fände, hätte das nicht die obligatorische Erteilung
einer Anwesenheitsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 zur Folge.

    b) Nach der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Lehre
garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Das in Art. 8 EMRK gewährleistete
Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur dann angerufen werden,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung
von Familienmitgliedern führt. Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf
Familienleben liegt indessen nicht vor, wenn es den Familienangehörigen
zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen; ist es dem in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied in diesem Sinne zumutbar,
mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert
worden ist, auszureisen, ist Art. 8 EMRK somit von vorneherein nicht
verletzt. Unter dieser Voraussetzung kann daher auch eine umfassende
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK unterbleiben (vgl. dazu
BGE 116 Ib 353 E. 3b und c; 111 Ib 1 E. 2b; 110 Ib 201 E. 2a; Urteile
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Februar 1996
i.S. Gül, N. 38 ff., vom 20. März 1991 i.S. Cruz Varas, N. 87 f., sowie
vom 28. Mai 1985 i.S. Abdulaziz, Cabales und Balkandali, N. 66 ff.; ARTHUR
HAEFLIGER, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
Bern 1993, S. 208 f.; JACQUES VELU/RUSEN ERGEC, La convention européenne
des droits de l'homme, Brüssel 1990, N. 675; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, S. 331,
Rz. 564; LUZIUS WILDHABER, Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Art. 8 EMRK, N. 415 ff.). Im Schrifttum wird
zwar auch die Auffassung vertreten, die Frage der Zumutbarkeit der
Ausreise bilde (zwingend) lediglich einen Bestandteil einer umfassenden
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (so etwa STEPHAN BREITENMOSER,
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der Schweizer
Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in: EuGRZ 1993, S. 544 ff.; PETER
MOCK, Convention européenne des droits de l'homme, immigration et droit
au respect de la vie familiale, in: AJP 1996, S. 541 ff.; PETER MOCK,
Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale,
in: ZSR 112/1993 I, S. 95 ff.; vgl. dazu auch die abweichende Meinung
der Richter Martens und Russo im Urteil des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte vom 19. Februar 1996 i.S. Gül), doch bleibt dieser
Unterschied in den Lehrmeinungen im vorliegenden Fall ohne Auswirkung
auf das Ergebnis.

    c) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet
werden kann, seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins
Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter
befindet (vgl. VILLIGER, aaO, S. 334, Rz. 568). Bei einem Kleinkind ist
dies - besondere Umstände vorbehalten - der Fall. Auch die schweizerische
Staatsangehörigkeit schliesst die Zumutbarkeit einer Ausreise ins Ausland
nicht aus (vgl. etwa BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15). Dies gilt erst recht,
wenn das Kind noch keine zwei Jahre alt ist und abgesehen vom Bürgerrecht
keine weiteren Beziehungen zur Schweiz aufweist, wie das im vorliegenden
Fall zutrifft. Namentlich bleibt das Verhältnis zum gesetzlichen Vater
unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK völlig belanglos, nachdem zwischen
Vater und Kind keine persönliche Beziehung besteht, geschweige denn aktiv
gelebt wird.

    Die Beschwerdeführerin 2 stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien. Nach
eigenen Angaben wuchs sie in Deutschland auf und sollen verschiedene
Angehörige in weiteren europäischen Ländern leben. Ob die
Beschwerdeführerinnen in eines dieser Länder ausreisen können,
ist unbekannt, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn die einzig
sichere Ausreisedestination Rest-Jugoslawien (Republik Serbien und
Montenegro) wäre, könnte eine Ausreise in dieses Land nicht als für
die Beschwerdeführerin 1 unzumutbar gelten. Entgegen der Darlegung in
der Beschwerdeschrift war Rest-Jugoslawien selber nicht unmittelbar in
kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt Ein Aufwachsen in angemessenen
Verhältnissen erscheint auch für ein Kleinkind schweizerischer Nationalität
nicht als ausgeschlossen. Im übrigen trägt die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung an das Bundesgericht vor, die Tochter sei inzwischen im
(ausländischen) Pass ihrer Mutter eingetragen, so dass eine Ausreise ins
Ausland auch von daher problemlos erfolgen könne.

    d) Demnach ist nicht ersichtlich, dass die Beziehung zwischen
den Beschwerdeführerinnen nur in der Schweiz gelebt werden kann. Die
Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung für die Mutter führt daher
nicht zur Trennung der Beschwerdeführerinnen. Selbst wenn ein Eingriff in
das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bejahen wäre,
würde das private Interesse der Beschwerdeführerinnen, ihr Familienleben
in der Schweiz zu führen, nicht überwiegen; ein allfälliger Eingriff in
das entsprechende Grundrecht wäre daher - auch angesichts des bisherigen
Verhaltens der Beschwerdeführerin 2 - ohne weiteres im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Damit hält der angefochtene Entscheid vor
der Europäischen Menschenrechtskonvention stand.