Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 II 211



122 II 211

30. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Mai 1996 i.S. A.,
B., C. und D. X. gegen Direktion der Justiz und Obergericht des Kantons
Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Genugtuung und Entschädigung. Art. 11 ff. OHG.

    Die Sistierung des Entschädigungs- und Genugtuungsverfahrens als
anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1c).

    Zulässigkeit der Sistierung des Entschädigungs- und
Genugtuungsverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils
(E. 2 und 3).

    Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 11 ff. OHG auch vor
der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 17 OHG) und vor Bundesgericht;
vorbehalten bleibt eine Kostenauflage bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Im Rahmen einer stationären ärztlichen Behandlung nach
einem operativen Eingriff erlitt A. X. am 21. November 1993 einen
Herz-Atem-Kreislaufstillstand, der zu einer schweren hypoxämischen
Hirnschädigung führte. Am 27. Januar 1995 erstattete ihr Ehemann, B. X.,
gegen den behandelnden Arzt Strafanzeige wegen schwerer fahrlässiger
Körperverletzung. Mit Eingabe vom 9. Juni 1995 machten A. X. und
B. X. sowie ihre Töchter C. X. und D. X. bei der Direktion der Justiz
des Kantons Zürich Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche gestützt auf
Art. 11 ff. des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1992 (OHG; SR 312.5)
geltend. Darin beantragten sie zugleich, in der Person ihres Anwaltes
sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

    In einer Verfügung vom 8. September 1995 sistierte die Direktion
der Justiz die Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils
im Strafverfahren gegen den Arzt. Dagegen erhoben die vier Betroffenen
beim Obergericht Zürich einen Rekurs, der am 7. November 1995 abgewiesen
wurde. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Rekurrenten unter
solidarischer Haftung auferlegt.

    Gegen diesen Rekursentscheid führen A. X., B. X., C. X. und
D. X. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen,
der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und den Beschwerdeführern
die beantragte Entschädigung und Genugtuung sowie den beantragten
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das ganze Verfahren zuzusprechen;
eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne des Hauptantrages zurückzuweisen. Ausserdem
machen sie Kostenlosigkeit des Verfahrens geltend und fordern in der
Person ihres Parteivertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

    Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise
gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG sind
Leistungen, die dem Bundesverwaltungsrecht zuzuordnen sind. Über sie wird
im Rahmen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG entschieden (BGE 121 II 116
E. 1a). Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit dieser Bestimmung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern sie von den in Art. 98 OG
genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99
ff. OG und in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe
vorliegt.

    a) Das Obergericht Zürich hat letztinstanzlich im Sinne von Art. 98
lit. g OG entschieden.

    b) Als Ausschlussgrund für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt
hier zunächst Art. 99 lit. h OG in Betracht. Da indessen Art. 12 OHG einen
Rechtsanspruch sowohl auf eine Entschädigung als auch auf eine Genugtuung
vorsieht (BGE 121 II 369 E. 3c), greift diese Vorschrift nicht Platz.

    c) Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren nicht zum
Abschluss, sondern sistiert dieses lediglich. Es handelt sich
daher um einen Zwischenentscheid. Ein solcher ist selbständig mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, sofern auch in der Hauptsache
dieses Rechtsmittel gegeben ist, und er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (e contrario Art. 101 lit. a OG i.V.m. Art. 5 Abs. 2
und 45 Abs. 1 VwVG; BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Art. 45 Abs. 2 VwVG zählt
verschiedene selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen auf, darunter die
Sistierung des Verfahrens (lit. c). Auch für diese gilt grundsätzlich die
Voraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGE 110 V 351
E. 1a). Der angefochtene Entscheid, der die Sistierungsverfügung bestätigt,
könnte für die Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile
bewirken, nachdem sie gestützt auf das Opferhilfegesetz geltend machen,
sie hätten in dem Sinne Anspruch auf ein schnelles Verfahren, dass über
ihre Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen unabhängig vom Gang des
Strafverfahrens entschieden werde. Gegen den Entscheid in der Hauptsache
steht, wie eingangs ausgeführt wurde, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
offen. Beide Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des
Zwischenentscheides sind daher erfüllt.

    d) Zwischenentscheide müssen innert zehn Tagen angefochten werden
(Art. 106 Abs. 1 OG). Diese Frist ist eingehalten.

    Da die Beschwerdeführer ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
befugt sind (Art. 103 lit. a OG) und auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 108 OG) erfüllt sind, ist demnach auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

Erwägung 2

    2.- a) Das Obergericht Zürich bestätigte mit dem angefochtenen
Entscheid die Sistierung des Verfahrens vor der Opferhilfestelle der
Justizdirektion bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils. Ein
Anspruch auf Leistung von Entschädigung und Genugtuung durch den Staat nach
dem Opferhilfegesetz bestehe nur, wenn eine Straftat verübt worden sei. Es
sei nicht erwiesen, dass der Angeschuldigte Sorgfaltspflichten verletzt
habe und dass die Hirnschädigung des Opfers auf diese Pflichtwidrigkeiten
zurückzuführen sei. Deshalb sei noch offen, ob eine strafbare Handlung
vorliege. Für die Prüfung eines Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs
sei eine antizipierte Beweiswürdigung im Rahmen des Opferhilfeverfahrens
nicht zulässig. Mithin könne über die entsprechenden Begehren erst
nach Abschluss des Strafverfahrens befunden werden. Die Beschwerdeführer
hätten weder einen Vorschuss nach Art. 15 lit. a OHG, der aufgrund einer
summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches gewährt werde, beantragt,
noch Dringlichkeit geltend gemacht.

    b) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Entscheid der
Vorinstanz verletze die Vorschriften des OHG. Da für die Geltung des
Opferhilfegesetzes nach dessen Art. 2 nicht jedes konstitutive Element
der Strafbarkeit erfüllt und der Täter auch nicht ermittelt sein müsse,
dürften nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis einer Straftat
gestellt werden. Mit der Haltung der kantonalen Instanzen werde, zumal für
die Opferhilfestelle die Untersuchungsmaxime gelte, faktisch der Vollzug
des OHG verweigert, mit der Begründung, dieser verursache Mehrarbeit
und sei unökonomisch. Es könne nicht verlangt werden, dass der Täter
strafrechtlich rechtskräftig verurteilt sei, bevor die Gesuche der Opfer um
Entschädigung und Genugtuung behandelt würden. So käme das Opferhilfegesetz
nur bei geständigen, mittellosen Tätern zur Anwendung. Dies widerspreche
dem Sinn und Zweck des OHG, das eine umfassende schnelle Hilfe und eine
Verbesserung der Stellung der Opfer im Strafverfahren gewährleisten solle.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführer erfüllen grundsätzlich alle Voraussetzungen
des Opfers bzw. der Angehörigen eines Opfers im Sinne von Art.
2 OHG. Die Beschwerdeführerin 1 erlitt eine Hirnschädigung und damit eine
Beeinträchtigung in ihrer körperlichen Integrität. Die Beschwerdeführer
führen sie auf eine fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und
damit auf eine Straftat zurück, die unter den Anwendungsbereich des
Opferhilfegesetzes fällt (BGE 122 IV 71 E. 3a, 120 Ia 101 E. 1b). Streitig
ist, ob die Voraussetzung einer Straftat für eine Zusprechung von
Entschädigung und Genugtuung an das Opfer und seine Angehörigen erfüllt
ist, und damit im Zusammenhang, ob die Sistierung des darauf gerichteten
Verfahrens Bundesrecht verletzt.
   a) Gemäss Art. 64ter BV haben der Bund und die Kantone dafür zu sorgen,
dass die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe und, wenn sie
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, angemessene Entschädigung
erhalten. Dazu gehören eine auch verschiedene Hilfen und die Information
darüber umfassende Beratung (Art. 3 OHG), der Schutz und die Wahrung
der Rechte im Strafverfahren (Art. 5 bis 10 OHG) sowie Entschädigung
und Genugtuung (Art. 11 bis 17 OHG). Der vierte Abschnitt des OHG mit den
Art. 11 bis 17 konkretisiert die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung
sowie ihre Voraussetzungen. Das Opfer und die ihm nach Art. 2 Abs. 2 OHG
gleichgestellten Angehörigen erhalten die Entschädigung und Genugtuung
vom Staat, wenn ihr Einkommen das Dreifache des Grenzbetrages für die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
nicht übersteigt (Art. 12). Diese staatlichen Leistungen sind
subsidiär im Verhältnis zu Ansprüchen des Opfers gegenüber Dritten (Art.
14). Aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches wird
ein Vorschuss gewährt, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt,
oder wenn die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender
Sicherheit festzustellen sind (Art. 15 lit. a und b). Die Kantone haben
zur Geltendmachung solcher Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ein
einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen und den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 und 2).

    b) Das Opfer einer "Straftat" erhält nach Art. 2 Abs. 1 OHG Hilfe
"unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich
schuldhaft verhalten hat". Der Begriff der Straftat ist im Opferhilfegesetz
grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht
darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine
schuldhafte Tatbegehung ist jedoch ausdrücklich nicht vorausgesetzt
(Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II S. 977;
Botschaft des Bundesrates zu Art. 64ter BV, BBl 1983 III S. 893 f.;
GOMM/STEIN/ZEHNTNER, Kommentar zum OHG, Bern 1995, N. 18 zu Art. 2).

    Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt voraus, dass
der Erfolg durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht
worden ist (BGE 121 IV 286 E. 3). Da noch offen ist, ob die Hirnschädigung
der Beschwerdeführerin 1 durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des
behandelnden Arztes verursacht worden ist, steht somit noch nicht fest, ob
ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters vorliegt.

    c) Es liegt auf der Hand, dass im Bereiche des Schutzes und der
Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. OHG nicht verlangt
werden kann, dass die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit einer
Tat erstellt sind, damit das Opfer seine Rechte nach dem OHG wahrnehmen
kann. Ob diese und die weiteren Voraussetzungen einer Straftat gegeben
sind, bildet erst Gegenstand des Strafverfahrens. Soll das Opfer seine
Rechte im diese Frage klärenden Strafverfahren wahrnehmen können, muss
es daher genügen, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in
Betracht fällt.

    Das gleiche muss von ihrem Sinn und Zweck her grundsätzlich auch
für die unter dem Titel der Beratung beanspruchten Hilfen nach Art. 3
OHG und für einen Vorschuss nach Art. 15 OHG (vgl. zu letzterem näher
BGE 121 II 116 E. 2) gelten. Auch diese Soforthilfen müssen, damit sie
ihren Zweck erfüllen können, gewährt werden, bevor endgültig feststeht,
ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu
bejahen ist oder nicht.

    d) Anders verhält es sich indessen bei den Ansprüchen auf
Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 bis 14 OHG. Weil es dabei
um die definitive Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung geht,
müssen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sein, auch die
einer Straftat im dargelegten Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG (E. 3b). Dass
ein einfaches und rasches Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 16 Abs. 1
OHG), bedeutet nicht, eine eingehende Abklärung dieser Frage habe nicht
zu erfolgen und auch nicht, an ihre Bejahung seien nicht die üblichen
Anforderungen einer ordentlichen Anspruchsprüfung zu stellen. Es ist
nicht ein summarisches Verfahren vorgesehen. Vielmehr ist allein in
Art. 15 OHG von einer bloss summarischen Prüfung die Rede.

    Eine andere Frage ist, ob an den Nachweis der Straftat ausnahmsweise
weniger strenge Anforderungen als in einem Straf- oder Zivilverfahren zu
stellen sind, wenn auch die Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren
Beweismittel einen schlüssigen Beweis nicht erbringt. Diese stellt sich
hier jedoch nicht oder zumindest noch nicht, nachdem das Strafverfahren
im Gange ist und voraussichtlich die notwendige Klärung bringen wird.

    e) Das vorgeschriebene einfache und rasche Verfahren sowie die
Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16
Abs. 2 OHG), verbieten auch eine Sistierung der Zusprechung von
Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens
nicht grundsätzlich. Eine Verfahrenssistierung verletzt Bundesrecht
jedenfalls nicht, wenn das Verfahren vor der Opferhilfestelle ohnehin
nicht rascher hätte durchgeführt werden können. Dies ist hier der Fall,
weil die Opferhilfestelle vor einem Entscheid die nämlichen Abklärungen
wie die Strafbehörde zur Feststellung des Vorliegens einer Straftat im
Sinne des OHG hätte treffen müssen und dies nicht beförderlicher hätte
tun können. Auch sie hätte die im Strafverfahren eingeholten Gutachten
anfordern müssen, um beurteilen zu können, ob die Hirnschädigung des Opfers
auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des behandelnden Arztes zurückzuführen
ist und ob damit ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten
des Täters vorliegt (E. 3b). Die Rechtsmittel, die dem Täter bei einer
Verurteilung im Strafverfahren zustehen, können zu einer Verlängerung des
Verfahrens führen; dies kann jedoch, ausser allenfalls bei offenkundig
trölerischer Beschwerdeführung, noch kein Grund sein, um ein Aussetzen
des Entscheides über Entschädigung und Genugtuung zu untersagen. Es
darf nicht übersehen werden, dass das Abwarten der rechtskräftigen
strafrechtlichen Verurteilung des Täters auch Vorteile für das Opfer
bietet; dieses ist so nicht gegebenenfalls veranlasst, einen negativen
Entscheid der Opferhilfestelle selber mit Rechtsmitteln anzufechten,
die ebenso eine Verfahrensverlängerung zur Folge hätten.

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines
anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als
zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (in ZBl 82/1981 S. 554
veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 1981). Es bestehen
keine Gründe, diese Anforderungen bei der Opferhilfe zu verschärfen,
zumal das OHG in Art. 3 und 15 die nötigen Soforthilfen zur Verfügung
stellt, so dass trotz einer Verfahrenssistierung die geforderte wirksame
Hilfe für das Opfer gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer machen daher
ebenfalls zu Unrecht eine Rechtsverzögerung geltend.

    Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Sistierung des Verfahrens
wenden, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher unbegründet und
abzuweisen.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführer erblicken weiter darin, dass ihnen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz auferlegt wurden, eine
Verletzung von Art. 16 OHG sowie von Art. 2 ÜbBest. BV. Ferner machen
sie Kostenlosigkeit auch des Verfahrens vor Bundesgericht geltend und
betrachten in der Kostenlosigkeit des ganzen Verfahrens einen Anspruch
auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als eingeschlossen.

    a) Die Vorinstanz überband ihre Verfahrenskosten dem Verfahrensausgang
gemäss den Beschwerdeführern in Anwendung der Bestimmungen der kantonalen
Zivilprozessordnung. Diese erachtete sie gestützt auf den im Zeitpunkt
ihres Entscheides noch gültigen § 10 der kantonalen Einführungsverordnung
zum Opferhilfegesetz vom 2. Dezember 1992, wonach im Rekursverfahren im
übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung galten, als anwendbar. Auf
den 1. Januar 1996 wurde diese Verordnung durch das Einführungsgesetz
zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 ersetzt, nach dessen § 16 gegen
Entscheide über Entschädigung und Genugtuung die Beschwerde an das
kantonale Sozialversicherungsgericht erhoben werden kann. Nach § 33 des
Zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März
1993 ist das Verfahren in der Regel kostenlos; einer Partei, die sich
mutwillig verhält, können jedoch die Verfahrenskosten auferlegt werden.

    Es fragt sich, ob die kantonale Regelung, die im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheides galt, bundesrechtskonform war.

    b) Wenn die Kantone für die Zusprechung von Entschädigung
und Genugtuung nach Art. 16 Abs. 1 OHG ein kostenloses Verfahren
vorzusehen haben, kann dies vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung und ihrer
systematischen Einordnung her sowohl als allein für das erstinstanzliche
Verfahren als auch für das in Art. 17 OHG vorgeschriebene kantonale
Beschwerdeverfahren gültig angesehen werden. Nach dem Gesetzesentwurf
des Bundesrates, der eine kantonale Beschwerde ausschloss und stattdessen
eine solche an eine Eidgenössische Rekurskommission für Opferentschädigung
vorsah, wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss dem anwendbaren
Art. 63 VwVG allerdings in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen
gewesen (Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II
S. 994 und 1013).

    Nach Art. 3 Abs. 4 OHG übernehmen die Beratungsstellen unter
anderem auch Anwalts- und Verfahrenskosten, wenn dies aufgrund der
persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Diese juristische
Hilfe unterscheidet sich von der unentgeltlichen Rechtspflege und
ersetzt diese nicht. Die Opferhilfe ist subsidiär zur unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung. Sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt,
hat die Opferhilfestelle zu prüfen, ob jene von Art. 3 Abs. 4 OHG gegeben
sind, wobei sie die Übernahme solcher Kosten verweigern kann, wenn diese
offensichtlich nutzlos aufgewendet erscheinen (BGE 121 II 209 E. 3b). Muss
die Leistung aufgrund der "persönlichen Verhältnisse" des Opfers angezeigt
sein, bedeutet dies in erster Linie, dass sie von dessen finanzieller
Leistungsfähigkeit abhängig ist. Es liegt nahe, sich dabei an Art. 12
Abs. 1 OHG zu orientieren und das Dreifache des Grenzbetrages nach Art. 2
bis 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30) als oberste
Limite für die Kostenübernahme durch die Beratungsstelle zu betrachten
(so auch GOMM/STEIN/ZEHNTNER, aaO, N. 59 zu Art. 3 OHG). Ein Opfer,
das diese Voraussetzung voraussichtlich erfüllt und dessen Beschwerde
gegen einen Entscheid über Entschädigung und Genugtuung auch sonst nicht
im vorneherein offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, hätte daher,
wenn ihm Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt würden, grundsätzlich
einen Anspruch darauf, dass die Opferhilfestelle diese übernimmt. Es
ist jedoch in keiner Weise sinnvoll, zugunsten des Staates Kosten zu
erheben, um sie unter einem anderen Titel doch wieder der öffentlichen
Hand zu belasten. Aus diesen Gründen muss nach dem Sinn und Zweck des
Opferhilfegesetzes sowohl das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 17
OHG als auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Bereich an
das Bundesgericht grundsätzlich kostenlos sein; vorbehalten bleibt eine
Kostenauflage bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, wie dies
im übrigen auch einem allgemeinen, hier analog anwendbaren Grundsatz des
Bundessozialversicherungsrechts entspricht (vgl. BGE 118 V 316).

    Indem die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführern auferlegte, obwohl diese weder leichtsinnig noch
mutwillig prozessierten, hat sie demnach Bundesrecht verletzt. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkte gutzuheissen und die
Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Im
bundesgerichtlichen Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Soweit die
Beschwerdeführer obsiegen, ist ihnen nach Art. 159 Abs. 2 OG zulasten
des unterliegenden Kantons Zürich eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.

    c) Ein kostenloses Verfahren, wie es in Art. 16 Abs. 1 OHG
und in zahlreichen anderen Gesetzesbestimmungen, insbesondere des
Sozialversicherungsrechts (siehe die Hinweise im zitierten BGE 118
V 316 S. 317 f.), vorgeschrieben ist, bedeutet nicht zugleich auch
die unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter. Es
ist daher, ausser bei Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
gestützt auf kantonales Recht oder den aus Art. 4 BV fliessenden
Anspruch, nicht die Aufgabe der kantonalen Beschwerdeinstanz nach
Art. 17 OHG oder des Bundesgerichts im entsprechenden Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dem unterliegenden Opfer aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung für die Anwaltskosten zuzusprechen. Dieses
hat die Übernahme seiner Anwaltskosten aufgrund von Art. 3 Abs. 4
OHG - allenfalls als Soforthilfe (vgl. dazu GOMM/STEIN/ZEHNTNER, aaO,
N. 42 ff. zu Art. 3) - grundsätzlich bei der Beratungsstelle geltend zu
machen. Dort, wo im Beschwerdeverfahren auch die Voraussetzungen für die
Übernahme von Anwaltskosten in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 OHG mittelbar
oder unmittelbar zur Beurteilung stehen, kann die Beschwerdeinstanz
allerdings der Einfachheit halber gleichzeitig selber für das
Beschwerdeverfahren darüber befinden. Dies ist jedoch nicht möglich, wo,
wie hier, weder die Opferhilfestelle noch die kantonale Beschwerdeinstanz
direkt oder indirekt entschieden, ob diese Voraussetzungen erfüllt
sind oder nicht. Mit ihren Begehren um Übernahme von Anwaltskosten
sind die Beschwerdeführer daher an die kantonale Opferhilfestelle zu
verweisen. Dies betrifft das ganze Verfahren vor allen drei Instanzen;
jenes vor Bundesgericht indes nur, soweit sie unterliegen und keine
Parteientschädigung zugesprochen erhalten.