Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 III 34



122 III 34

6. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27.
Februar 1996 i.S. Stadt Schlieren (Rekurs) Regeste

    Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 15 SchKG; Art. 2 Abs. 3 SchKG.

    Anfechtungsgegenstand im Rekursverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG
ist immer ein gesetzwidriger Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde
(E. 1).

    Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anlass, gestützt auf Art. 15
SchKG zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen; denn es liegt in
der alleinigen Kompetenz der Kantone, ob sie einem Betreibungsamt die
Zusammenarbeit mit einem ausserkantonalen EDV-Anbieter erlauben wollen
oder nicht (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Das Betreibungsamt Schlieren hatte das Betreibungsinspektorat des
Kantons Zürich ersucht, ihm die Einführung der EDV mit dem Softwareprogramm
der Verwaltungsrechenzentrum AG St. Gallen, mit Anschluss am Rechenzentrum
in St. Gallen, zu bewilligen. Dieses Gesuch wies die Verwaltungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. März 1994 ab.

    Ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch, eingereicht von der
Stadt Schlieren am 4. Dezember 1995, wurde von der Verwaltungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Januar 1996
abgewiesen.

    Mit einer Eingabe, die sie als "Rekurs/Aufsichtsbeschwerde"
bezeichnete, zog die Stadt Schlieren die Sache innert der gesetzlichen
Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts weiter. Diese trat weder auf den Rekurs noch auf das
Gesuch um Stellungnahme aufgrund von Art. 15 SchKG ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich kann auf keinen Fall mit Rekurs gemäss Art. 19 Abs. 1
SchKG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
weitergezogen werden; denn Anfechtungsgegenstand im Rekursverfahren ist
nach der soeben zitierten Bestimmung immer ein gesetzwidriger Entscheid
einer kantonalen Aufsichtsbehörde.

    Dem bleibt nur beizufügen, dass die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte im Rahmen eines Rekurses gemäss Art. 19 Abs. 1
SchKG unzulässig gewesen wäre (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81
OG; BGE 117 III 44 E. 2a; POUDRET/SANDOZ-MONOD, N. 1.2.2 zu Art. 79 OG).

Erwägung 2

    2.- Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf Art. 15 SchKG Stellung
zu den von der Stadt Schlieren aufgeworfenen Fragen zu nehmen, wie dies
etwa in BGE 103 III 76 und 101 III 65 zwecks grundsätzlicher Klärung der
Anwendung von Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs geschehen ist. Klarerweise liegt es in der alleinigen Kompetenz
der Kantone, darüber zu entscheiden, ob sie einem Betreibungsamt die
Zusammenarbeit mit einem ausserkantonalen EDV-Anbieter - "Outsourcing",
wie dies in der vorliegenden Rechtsschrift genannt wird - erlauben wollen
oder nicht (Art. 2 Abs. 3 SchKG).

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat
die Richtlinien für die Einführung der EDV bei den Betreibungsämtern
des Kantons Zürich geprüft, soweit dies aus der Sicht des Bundesrechts
erforderlich war, und mit Schreiben vom 21. November 1988 die Bewilligung
für deren Inkraftsetzung erteilt.