Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 122 III 118



122 III 118

24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. März 1996 i.S. Z.
Versicherungsgesellschaft gegen X. AG (Berufung) Regeste

    Art. 6 VVG; Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines
Versicherungsvertrags.

    Das Antragsformular kann Bestandteil des Versicherungsvertrags
werden (E. 2b). Wird in diesem Formular auf die Anzeigepflicht von
Gefahrstatsachen bei Vertragsschluss hingewiesen und enthalten die
allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Klausel, welche die Folgen
der Verletzung der Anzeigepflicht von während des laufenden Vertrages
veränderten Gefahrstatsachen mit Art. 6 VVG vergleichbar regelt, kann
nur eine klar verfasste Vertragsbestimmung die Folgen der Verletzung der
anfänglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nachträglich
mildern (E. 2c/aa).

    Äussert sich eine Norm der AVB zur Verletzung der Anzeigepflicht,
ist anhand ihres Inhalts und ihrer systematischen Stellung im Regelwerk
zu prüfen, ob damit die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss
des Vertrages oder danach geregelt wurde (E. 2c).

    Bundesrecht ist verletzt, wenn für die Auslegung von AVB direkt die auf
Zweifelsfälle zugeschnittene Unklarheitsregel herangezogen wird (E. 2d).

Sachverhalt

    A.- Roger Y. stellte im August 1992 für die X. AG schriftlich Antrag
auf Abschluss einer Haftpflicht-, Vollkasko- und Unfallversicherung für ein
Mercedes-Cabriolet 500 SL. Die Z. Versicherungsgesellschaft fertigte die
entsprechende Police im Oktober 1992 aus. Wegen Diebstahls des versicherten
Autos im April 1993 verlangte die X. AG die Versicherungssumme. Im Juli
1993 teilte die Z. Versicherungsgesellschaft der X. AG mit, sie verweigere
die Auszahlung, weil im Antragsformular die Frage nach dem häufigsten
Lenker falsch beantwortet worden sei. Die X. AG bestritt das nicht, machte
aber geltend, der Verkaufsagent der Versicherungsgesellschaft habe erklärt,
er bringe den Antrag schneller durch, wenn statt des damals 24 Jahre
alten Roger Y. eine ältere Person als häufigster Lenker angegeben werde.

    Auf Klage der X. AG verpflichtete das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Z. Versicherungsgesellschaft mit Urteil vom 22. September 1995
zum Ersatz des Zeitwertes des Autos im Betrag von Fr. 120'000.--.

    In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten hebt das
Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts auf und weist die Streitsache
zwecks Abklärung noch offener Punkte an dieses zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss des
Versicherungsvertrages eine erhebliche Gefahrstatsache unrichtig mitgeteilt
hat und der Versicherer binnen vier Wochen nach Kenntnisnahme von der
Verletzung der Anzeigepflicht den Rücktritt erklärt, ist er an den
Vertrag nicht gebunden (Art. 6 VVG; SR 221.229.1). Auf der Rückseite
des Antragsformulars verwies die Beklagte auf diese Bestimmung und
informierte die Klägerin, dass sie bei Verschweigung von wesentlichen
Gefahrstatsachen "vom Vertrag zurücktreten kann". Die "Gemeinsamen
Bestimmungen" der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Motorwagen
(AVB) regeln nebst anderem Beginn, Geltungsbereich und Dauer des
Vertrages und gelten für alle Varianten der Fahrzeugversicherung
(Art. 2 AVB). Art. 5 AVB, der die Überschrift "Gefahrsveränderung"
trägt, verpflichtet den Versicherungsnehmer, während des laufenden
Vertrages eine Gefahrserhöhung oder -verminderung schriftlich
mitzuteilen. Kündigt die Versicherungsgesellschaft darauf den Vertrag
nicht binnen 14 Tagen, erstreckt sich die Versicherung auch auf das
mitgeteilte Risiko (Abs. 1). Unterlässt der Versicherungsnehmer die
Mitteilung der Risikozunahme, ist die Gesellschaft an den Vertrag nicht
gebunden (Abs. 2). Umgekehrt sichert diese für den Fall der angezeigten
Risikoverminderung eine Prämienreduktion zu (Abs. 3). Art. 13 AVB mit dem
Titel "Folgen bei vertragswidrigem Verhalten" lautet wie folgt: "Verletzt
der Versicherte die Anzeigepflicht oder verstösst er gegen das Gebot der
Vertragstreue, so entfällt die Leistungspflicht der Gesellschaft, es sei
denn, der Versicherte weise nach, dass die Vertragsverletzung unverschuldet
gewesen sei oder auf den Schaden bzw. die Rechtsstellung der Gesellschaft
keinen Einfluss ausgeübt habe". Nebst den gemeinsamen Bestimmungen
enthält der geschlossene Versicherungsvertrag noch besondere Klauseln
zur Haftpflichtversicherung (Art. 101 ff. AVB), zur Kaskoversicherung
(Art. 201 ff. AVB) und zur Unfallversicherung (Art. 301 ff. AVB).

    Nach Ansicht der Vorinstanz ist Art. 13 AVB unklar formuliert und
muss daher zu Lasten der Beklagten als deren Verfasserin interpretiert
werden. Weil sich diese Bestimmung somit auch auf die Anzeigepflicht
von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages beziehe und das
Rücktrittsrecht somit davon abhängig mache, dass die Verschweigung der
Gefahrstatsache durch die Klägerin sich nicht auf den Diebstahlsschaden
ausgewirkt habe, scheitere der Rücktritt der Beklagten an den allgemeinen
Versicherungsbedingungen. Denn das in Art. 6 VVG enthaltene Rücktrittsrecht
dürfe in Übereinstimmung mit Art. 98 Abs. 1 VVG zu Gunsten der Klägerin
eingeschränkt werden. Daher habe die Beklagte die Versicherungsleistung
zu erbringen, weshalb weitere strittige Punkte nicht geklärt werden
müssten. Die Beklagte macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend mit
der Begründung, die Unklarheitsregel sei vor den anderen Auslegungsmitteln
angewendet worden. Bei richtiger Auslegung von Art. 13 AVB und unter
Berücksichtigung weiterer Vertragsbestimmungen werde klar, dass mit
Art. 13 AVB nur die Anzeigepflicht nach Eintritt des Schadens geregelt
worden, mithin Art. 6 VVG im Gegensatz zu der im angefochtenen Entscheid
vertretenen Ansicht durch den Vertrag nicht verdrängt worden sei. Weil
sich die Beklagte den Rücktritt bei falschen Angaben zu erheblichen
Gefahrstatsachen auf der Rückseite des Antragsformulars unter Hinweis auf
Art. 6 VVG vorbehalten habe, sei es unsinnig anzunehmen, sie habe mit
Art. 13 AVB dieses Recht einschränken wollen; die Vorinstanz verkenne,
dass dieser Vermerk auch Vertragsinhalt geworden sei.

    a) Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den
gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So
erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen
die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem
Vertrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen
und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Er orientiert sich
dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses
verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen
muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der
Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt
werden (BGE 119 II 368 E. 4b, 118 II 342 E. 1a, 117 II 609 E. 6c, 115 II
264 E. 5a, 112 II 245 E. II/1c S. 253 f., 109 II 213 E. 2b und c).

    b) Art. 5 Abs. 2 AVB statuiert für den Fall der nicht mitgeteilten
Risikozunahme während des laufenden Vertrages nichts anderes, als was
Art. 6 VVG für die Anzeigepflicht bei Abschluss des Vertrages vorsieht,
wobei die Beklagte im ersten Fall und anders als nach Art. 6 VVG
offenbar den Rücktritt nicht erklären muss. Art. 5 Abs. 2 AVB ergänzt
offensichtlich Art. 6 VVG für während der Vertragsdauer eingetretene
Veränderungen von Gefahrstatsachen. Dass auf diese Bestimmung bereits
auf dem Antragsformular hingewiesen wird, leuchtet ein, enthält doch der
Antrag die Willenserklärung der Klägerin auf Abschluss des Vertrages,
weshalb es sachrichtig ist, sie als Versicherungsnehmerin schon in
diesem Stadium darauf hinzuweisen, dass erhebliche Gefahrstatsachen
anzuzeigen sind. Die Ansicht des Handelsgerichts, der Inhalt des
Versicherungsvertrages dürfe bloss auf Grund der Police und der darin
vorbehaltenen AVB ermittelt werden, macht daher schon aus praktischen
Gründen wenig Sinn, würde doch ein Hinweis auf Art. 6 VVG in den AVB
nichts mehr nützen, weil vorbestehende Gefahrstatsachen in der Phase
des Vertragsschlusses angegeben werden müssen. Überdies zieht die
Vorinstanz den Antrag zu Unrecht nicht in ihre Betrachtungen ein. Denn
der Versicherungsvertrag kommt spätestens mit der Zustellung der Police
(konkludente Annahme) zustande mit der Folge, dass der Antrag jedenfalls
dann Vertragsbestandteil wird, wenn er wie hier alle wesentlichen
Vertragspunkte enthielt und diese auch in die Police aufgenommen wurden,
die infolgedessen keiner Berichtigung bedurfte (Art. 1 OR sowie Art. 1
Abs. 4, Art. 4 Abs. 1, Art. 11 f. und 100 VVG; BGE 112 II 245 E. II/1
S. 251 ff.; ALFRED MAURER, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 211
bis 217 und 220 f.; ROELLI/KELLER, Kommentar zum VVG, Bd. I: Allgemeine
Bestimmungen, 2. Aufl. 1968, S. 30 ff., 34, 44 f., 46 und 51 f.; MORITZ
KUHN, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, S. 85 und
123; BERNARD VIRET, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1991, S. 87 ff. und
97; WILLY KOENIG, SPR VII/2, S. 497 ff., 505 f., 508 und 512 f.; WILLY
KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 67
ff. und 76 f.). Auch wenn hier der Hinweis im Antragsformular auf Art. 6
VVG für die Auslegung beachtet werden muss, ist damit nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass der Klägerin in den AVB im nachhinein Konzessionen
für den Fall nicht angezeigter Gefahrstatsachen gemacht worden sind.

    c) Bei der Interpretation breit angelegter allgemeiner
Vertragsbestimmungen muss der systematischen Auslegung erhebliches Gewicht
beigemessen werden (ROELLI/KELLER, aaO, S. 462 bei Fn. 3; allgemein
KRAMER/SCHMIDLIN, N. 219 zu Art. 1 OR und GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches
Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 1995, Rz. 1'210 und 1'241 S. 230
und 235).

    aa) Das Handelsgericht findet Art. 5 AVB keiner Erwähnung wert und
begründet die Pflicht der Beklagten, den Schaden zu decken, damit,
der unklar abgefasste Art. 13 AVB müsse auch auf die Anzeigepflicht
bei Abschluss des Vertrages angewendet werden. Weil die Tatsache, wer
häufigster Lenker eines Autos sei, keinen Einfluss auf den Schaden wegen
Diebstahls habe, sei der Beklagten der Rücktritt verbaut.

    Betrachtet man den Hinweis im Antragsformular auf Art. 6 VVG und
Art. 5 AVB (vgl. Art. 28 VVG) im Zusammenhang, so ergibt sich für die
Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei und nach Abschluss des Vertrages
ein einheitliches und schlüssiges Bild. Die Beklagte soll sich von der
Pflicht der Schadloshaltung befreien können, wenn die Klägerin eine
Gefahrstatsache, die das Versicherungsrisiko erhöht, unabhängig davon
verschweigt, ob diese bei Abschluss des Vertrages bestand oder erst
nachher eintrat. Warum bei diesem Befund für die Anzeigepflicht bei
Abschluss des Vertrages in Abweichung von Art. 6 VVG und im Gegensatz
zu Art. 5 AVB etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich; der
Vertrag enthält keinen Hinweis, der den Schluss zuliesse, die Parteien
hätten das im Antrag unter Hinweis auf Art. 6 VVG erwähnte Rücktrittsrecht
nachträglich einschränken wollen. Weltfremd erscheint das Argument des
Handelsgerichts, es stehe der Beklagten etwa aus sozialpolitischen oder
werbetechnischen Gründen frei, der Klägerin eine gegenüber dem Gesetz
verbesserte Stellung einzuräumen. Erstens lässt sich der Rechtsprechung
entnehmen, dass erfahrungsgemäss Verfasser allgemeiner Vertragsbestimmungen
dazu neigen, die eigene Position zu Lasten des weniger gewandten
Vertragspartners zu verbessern (BGE 119 II 443 E. 1 und 2). Zweitens
ist Werbung durch Entgegenkommen in allgemeinen Vertragsbestimmungen
von vornherein kaum wirksam, ist doch notorisch, dass diese häufig nicht
gelesen werden (ZELLER, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
OR Bd. I/1, herausgegeben von Honsell/Vogt/Wiegand, N. 60 zu Art. 18 OR;
KRAMER/SCHMIDLIN, N. 210 zu Art. 1 OR).

    bb) Auch die Ansicht des Handelsgerichts, Art. 13 AVB regle die
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers von Gefahren sowohl bei Abschluss
des Vertrages als auch bei Eintritt eines Schadens, überzeugt nicht,
ist doch nicht einzusehen, warum die Vorinstanz auch in diesem Punkt
entgegen der Rechtsprechung und ohne Beachtung anderer Auslegungsmittel
direkt die Unklarheitsregel anwendet, indem sie sich fast ausschliesslich
mit der Bedeutung des Wortes "Anzeigepflicht" befasst.

    Art. 13 AVB steht am Schluss der den Vertragsinhalt allgemein
umschreibenden Bestimmungen unter dem Titel "Folgen bei vertragswidrigem
Verhalten". In dieser Klausel selbst ist vom "Versicherten", von
"Vertragsverletzung", von "Vertragstreue" und von "Schaden" die Rede; alles
Elemente, die einen abgeschlossenen Vertrag und im Kontext den Eintritt des
versicherten Ereignisses voraussetzen. Einzig das Wort "Anzeigepflicht"
lässt sich im Sinne von Art. 6 VVG verstehen. Gerade das darf aber nicht
überbewertet werden, weil auch Art. 38 VVG von der "Anzeigepflicht"
bei Eintritt des versicherten Ereignisses spricht und in den AVB zu den
einzelnen Leistungsbündeln des Versicherungsvertrags im Zusammenhang mit
der Schadenmeldepflicht an die Beklagte konsequent auch das Wort "Anzeige"
gebraucht wird (je Abs. 1 von Art. 109, 216 und 311 AVB). Dabei springt ins
Auge, dass auch diese Bestimmungen am Schluss der jeweiligen materiellen
Regelungen, jedoch unter dem Titel "Obliegenheiten im Schadenfall"
stehen; ferner dass in ihnen, mit Ausnahme von Art. 216 Abs. 1 und 3 AVB,
keine Sanktionen für eine Verletzung der Schadenanzeigepflicht vorgesehen
sind, wofür gerade Art. 13 AVB in offensichtlicher Anlehnung an Art. 38
VVG die Rechtsfolgen regelt. Dafür, dass Art. 13 AVB nicht nur primär,
sondern sogar ausschliesslich die Sanktionen im Fall der Verletzung
der Anzeigepflicht nach Abschluss des Versicherungsvertrages normiert,
spricht ferner, dass sowohl in dieser Bestimmung als auch in Art. 109
Abs. 4 AVB von "Vertragstreue" die Rede ist.

    d) Die systematische Auslegung der AVB nach dem Vertrauensprinzip
muss somit zum Schluss führen, dass der Beklagten das Rücktrittsrecht nach
Art. 6 VVG zusteht. Indem sich das Handelsgericht nicht an die Stufenfolge
der Auslegungsgrundsätze gehalten hat, wonach die Unklarheitsregel
erst bei Versagen aller übrigen Auslegungsgrundsätze herangezogen
werden darf, hat es Bundesrecht verletzt (BGE 118 II 342 E. 1a, 112 II
245 E. II/1c S. 254, 109 II 213 E. 2c S. 219). Muss der angefochtene
Entscheid somit aufgehoben werden, braucht zur Auslegungsregel, wonach
eine Vertragsklausel bei Zweifeln über ihren Sinn nach Massgabe des
dispositiven Rechts auszulegen ist, nicht Stellung genommen zu werden;
dies auch deshalb, weil das Handelsgericht mit seiner Auslegung der AVB
die rechtliche Stellung der Klägerin im Vergleich zum dispositiven Recht
nicht eingeschränkt, sondern verbessert hatte (KRAMER/SCHMIDLIN, N. 109 zu
Art. 1 OR; GAUCH/SCHLUEP, aaO, Rz. 1'230 und 1'232 S. 233; ZELLER, aaO,
N. 54 zu Art. 18 OR; ebenfalls dort BUCHER, N. 64 zu Art. 1 OR; MAURER,
aaO, 162 f.; ROELLI/KELLER, aaO, S. 456 ff., insbes. 463).