Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 121 V 71



121 V 71

13. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juli 1995 i.S. Bundesamt für
Sozialversicherung gegen H. und R. O. und AHV-Rekurskommission des Kantons
Zürich Regeste

    Art. 16 Abs. 1, Art. 29, 29bis und 30 AHVG, Art. 4 BV.

    - Bei der Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz
von Treu und Glauben sind für die Anrechnung von zusätzlichen Einkommen
die Einkommensverhältnisse in erster Linie so zu rekonstruieren, wie sie
in den fraglichen Jahren geherrscht haben.

    - Auf den zusätzlich angerechneten Einkommen hat der Versicherte die
entsprechenden Beiträge ohne Zins nachzuzahlen.

Sachverhalt

    A.- Der am 23. Dezember 1923 geborene H. O., seit September 1954
mit R. O. (geboren 1924) verheiratet, wohnte ab 1946 in Brasilien. Vom
1. Juli bis 30. September 1962 übte er während drei Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung bei der X AG aus. Anschliessend gehörte
er ab 1. Oktober 1962 aufgrund einer Beitrittserklärung vom 23. November
1962 ununterbrochen der freiwilligen Versicherung an. Im August 1988
meldete er sich zum Bezug einer Altersrente an. Mit zwei Verfügungen
vom 9. Dezember 1988 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)
H. und R. O. mit Wirkung ab 1. Januar 1989 je eine halbe ordentliche
Ehepaar-Altersrente im Betrage von je Fr. 487.-- zu. Den Rentenverfügungen
wurde ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 25'200.--
und die Rentenskala 28 für eine anrechenbare Beitragsdauer von 26 Jahren
und 5 Monaten zugrundegelegt.

    Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidg. Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid
vom 30. Mai 1989 ab. Die daraufhin von R. und H. O. eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidg. Versicherungsgericht
mit Entscheid vom 21. Juni 1990 in dem Sinne gut, dass es die Sache in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der beiden Rentenverfügungen
an die SAK zurückwies, damit diese die Renten im Sinne der Erwägungen neu
festsetze. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, gestützt auf den
Grundsatz von Treu und Glauben seien die Beitragslücken ab 1951 bis zur
Aufnahme der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz ab 1. Juli
1962 zu schliessen. Die Ausgleichskasse habe daher die Ehepaar-Altersrente
unter Berücksichtigung der Beitragsjahre ab 1951 neu festzusetzen. Dabei
werde sie auch für die Zeit ab 1. Januar 1990 der auf diesen Zeitpunkt in
Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 52bis AHVV Beachtung zu schenken
haben (ZAK 1990 S. 434).

    B.- Im Anschluss an das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
vom 21. Juni 1990 berechnete die Ausgleichskasse mit Verfügungen
vom 9. August 1990 die Ehepaar-Altersrente neu und sprach R. und
H. O. ab 1. Januar 1989 je eine halbe Ehepaar-Altersrente in Höhe von
Fr. 619.-- bzw. von Fr. 696.-- ab 1. Januar bis 31. August 1990 zu. Die
Rentenbetreffnisse wurden nach der Rentenskala 41 und aufgrund eines
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 17'100.--
für eine Beitragsdauer von 38 Jahren bzw. ab dem 1. Januar 1990 nach
der Rentenskala 44 aufgrund eines anrechenbaren Jahreseinkommens von
Fr. 17'280.-- für eine Beitragsdauer von 41 Jahren ermittelt. Bei der
Aufwertung der Jahreseinkommen wandte die Ausgleichskasse den dem im Jahr
1962 erfolgten ersten Eintrag im individuellen Konto (IK) entsprechenden
Aufwertungsfaktor 1,486 an.

    C.- Mit Entscheid vom 7. September 1993 hiess die AHV-Rekurskommission
des Kantons Zürich die daraufhin eingereichte Beschwerde von R. und
H. O. teilweise gut und wies die Sache zur Neuberechnung der halben
ordentlichen Ehepaar-Altersrenten im Sinne der Erwägungen an die SAK
zurück. Im übrigen wies es die Beschwerde, soweit damit Verzugszinsen
auf den Nachzahlungen beantragt wurden, ab.

    D.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die SAK zur Neufestsetzung
der Renten zurückzuweisen.

    R. und H. O. schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unter Erneuerung ihres Antrages auf Zusprechung von
Verzugszinsen. Die Ausgleichskasse beantragt die Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    E.- Im Anschluss an das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
vom 30. August 1994 in Sachen Sch. (AHI 1995 S. 109) zu den Wirkungen
des Vertrauensschutzes bei Schliessung von Beitragslücken wurde ein
zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Das BSV zeigt drei verschiedene
Möglichkeiten auf, welches Einkommen den Beschwerdegegnern im Rahmen des
Vertrauensschutzes für die Jahre der Beitragslücken von 1951 bis 1. Juli
1962 anzurechnen ist. H. und R. O. machen geltend, als erster für die
Ermittlung des Aufwertungsfaktors massgebender Eintrag im IK sei das Jahr
1951 mit dem Faktor 1,899 anzunehmen. Das Jahresgehalt habe ab Oktober
1946 mindestens Fr. 15'000.-- betragen und sei bis 1965 unverändert
geblieben; ab 1966/67 sei es auf Fr. 18'000.-- erhöht worden.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten
oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente
besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als
vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn der Versicherte vom 1. Januar des
der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des
Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang
Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Bei unvollständiger
Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem
gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten
und denjenigen seines Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Innerhalb der
anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach
dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten (Art. 30 Abs. 1
AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von
denen der Versicherte bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung
des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl
Jahre geteilt wird, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des
der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten
Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 32
AHVG ist für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente das durchschnittliche
Jahreseinkommen des Ehemannes massgebend (Abs. 1). Bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes werden Erwerbseinkommen,
von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des
Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente Beiträge entrichtet hat, den
Erwerbseinkommen des Ehemannes hinzugerechnet (Abs. 2).

    Nach Art. 30 Abs. 4 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen
entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet. Der Bundesrat
lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich durch das BSV festlegen (Art. 51bis
AHVV).

Erwägung 2

    2.- a) Im Streit liegt nach wie vor die Berechnung der
Ehepaar-Altersrente. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob die
Wirkung der Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz
von Treu und Glauben lediglich die Beitragsjahre oder auch die weiteren
rentenbildenden Faktoren (Erwerbseinkommen, Aufwertungsfaktor) erfasst.

    Zu diesen Fragen hat das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil vom
30. August 1994 in Sachen Sch. (publiziert in AHI 1995 S. 109) folgendes
ausgeführt:

    "Welche Wirkung der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich
nicht
   in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der Regel
   jedoch Genüge getan, wenn der Bürger vor dem im Vertrauen erlittenen

    Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch
Vermeiden von

    Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch den - im Gesetz
   vorgesehenen - Ersatz des Vertrauensschadens zu erreichen. Neben einer

    Abwägung zwischen dem Interesse des Bürgers und dem öffentlichen
Interesse
   sind für die Auswahl der Lösung auch die Umstände des konkreten Falles
   (Art der getroffenen Vorkehrungen, Möglichkeiten des Ausgleichs,
   Auswirkungen für die Zukunft usw.) zu berücksichtigen (GEORG MÜLLER,
   Kommentar BV, N. 71 und 72 zu Art. 4 BV, S. 32; WEBER-DÜRLER,
   Vertrauensschutz im öffentlichen

    Recht, S. 128 ff., S. 146).

    Im Lichte dieser Grundsätze kann sich im vorliegenden Fall die

    Beseitigung der Nachteile der unrichtigen Auskunft nicht darauf
   beschränken, dass bei der Rentenberechnung lediglich die fehlenden

    Beitragsjahre berücksichtigt werden. Auszugehen ist davon, dass
das Eidg.

    Versicherungsgericht im Urteil vom 30. Oktober 1990 angenommen hat, der

    Beschwerdeführer wäre im Jahre 1950 der freiwilligen Versicherung
   beigetreten, wenn er darüber von der Schweizerischen Gesandtschaft in
   Rio auf seine Anfragen hin richtige Informationen erhalten hätte. Er
   hätte mithin nach seinem Beitritt die entsprechenden Beiträge geleistet,
   welche sich ab 1950 nicht nur hinsichtlich der Beitragsjahre, sondern
   auch hinsichtlich des Aufwertungfaktors und der Höhe des massgebenden
   durchschnittlichen Renteneinkommens ausgewirkt hätten. Der Nachteil
   durch die unrichtige Information beschränkt sich demnach nicht auf
   die fehlenden

    Beitragsjahre allein. Es geht hier um den Fall einer "negativ lautenden

    Vertrauensgrundlage" (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische

    Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 74 B XIV b, S. 238;

    WEBER-DÜRLER, aaO, S. 131), indem sich der Beschwerdeführer auf die
   damaligen ausweichenden Auskünfte verlassen und dadurch eine für
   ihn günstige Möglichkeit zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung
   verfehlt hat. In diesem Falle ist er so zu halten, dass ihm daraus kein
   Nachteil erwächst. Es ist daher im vorliegenden Fall der ganze Nachteil
   auszugleichen, zumal einer solchen Lösung das öffentliche Interesse
   nicht mehr entgegensteht als bei einer bloss teilweisen Beseitigung des

    Nachteils. Dieses Vorgehen ist um so gerechtfertigter, als Verwaltung
und

    Vorinstanz mit der Berücksichtigung lediglich der Beitragsjahre
letztlich
   auf halbem Weg stehengeblieben sind. Sie haben zwar die Beitragsjahre
   angerechnet, was sich zugunsten der Höhe der Rente auswirkte. Anderseits
   haben sie jedoch diese Beitragsjahre auch beim Divisor berücksichtigt,
   was zu einem niedrigeren jährlichen Erwerbseinkommen geführt
   hat. Dies zeigt die Widersprüchlichkeit des Vorgehens von Verwaltung
   und Vorinstanz. Eine befriedigende Lösung kann im vorliegenden Fall
   lediglich dadurch erreicht werden, wenn der ganze entstandene Nachteil
   beseitigt wird.

    Der Vergleich der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung von Art.

    52bis AHVV ist nicht stichhaltig. Die Schliessung von Beitragslücken
   gestützt auf Art. 52bis AHVV erfolgt unabhängig davon, weshalb die
   entsprechenden Beitragsjahre fehlen, und insbesondere unabhängig davon,
   ob die Verwaltung in irgendeiner Art und Weise ein Versäumnis trifft.

    Demgegenüber geht es beim Vertrauensschutz gerade darum, die Folgen
einer
   unzutreffenden Auskunft der staatlichen Behörde zu beseitigen
   (Erw. 2c/bb)."

    Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass bei der Schliessung
von Beitragslücken, die vor dem ersten Eintrag im IK entstanden sind,
im Rahmen des Vertrauensschutzes bei Fällen der vorliegenden Art der
ganze erlittene Nachteil auszugleichen ist. Die Wirkungen sind bei der
Rentenberechnung nebst zusätzlichen Beitragsjahren auf die weiteren
rentenbildenden Faktoren wie Erwerbseinkommen und Aufwertungsfaktor
auszudehnen (AHI 1995 S. 114 Erw. 2d).

    Offengelassen hat hingegen das Eidg. Versicherungsgericht die
Frage, welches fiktive Einkommen bei der Schliessung von Beitragslücken
anzurechnen ist (AHI 1995 S. 116 Erw. 3c).

    b) Die vorstehenden Ausführungen sind in genau gleicher Weise auf
den vorliegenden, gleichgelagerten Fall anzuwenden. Das heisst, die
Ehepaar-Altersrente der Beschwerdegegner ist so zu berechnen, wie wenn der
Beschwerdegegner gestützt auf eine richtige Auskunft der freiwilligen
Versicherung für Auslandschweizer beigetreten und ab 1951 Beiträge
geleistet hätte. Als erster für die Ermittlung des Aufwertungsfaktors
massgebender Eintrag im IK ist demzufolge das Jahr 1951 anzusehen. Gemäss
Rententabelle 1989 beträgt der Aufwertungsfaktor für das Jahr 1989, als
der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entstanden ist, beim ersten
IK-Eintrag im Jahre 1951 1,899.

    Die vollständige Beitragsdauer des Jahrganges 1923 beträgt bis
zur Entstehung des Rentenanspruchs im Januar 1989 41 Jahre. Der
Beschwerdegegner weist für die Jahre 1948 bis und mit 1950 eine
Beitragslücke auf, so dass die anrechenbare Beitragsdauer 38 Jahre
beträgt. Gemäss der Rententabelle 1989 entspricht dies der Rentenskala
41. Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 1990 resultiert durch Anrechnung
von Zusatzjahren aufgrund der neuen Fassung von Art. 52bis AHVV die
Skala 44.

    c) Es bleibt zu prüfen, welches Einkommen den Beschwerdegegnern für
die Jahre der zu schliessenden Beitragslücken von 1951 bis 1. Juli 1962
anzurechnen ist.

    Das BSV vertritt in der Eingabe vom 4. November 1994 die Auffassung,
im vorliegenden Fall seien die Einkommensverhältnisse in den fraglichen
Jahren so zu rekonstruieren, wie sie seinerzeit beim Beschwerdegegner
geherrscht oder annähernd geherrscht haben dürften. Die sicherste
und wohl praktikabelste Lösung sei es, wenn der Beschwerdegegner
mittels Lohnbescheinigungen oder Lohnabrechnungen Aufschluss über die
seinerzeitigen Einkommen geben könne. Möglicherweise sei sogar die frühere
Arbeitgeberin noch in der Lage, Angaben über die damals ausgerichteten
Löhne zu liefern. Unter Umständen sei es dem Beschwerdegegner auch möglich,
Lohndokumente eines Arbeitskollegen aus der damaligen Zeit beizubringen,
welcher im selben Betrieb und in der gleichen Funktion tätig gewesen
sei. Die solchermassen ausgewiesenen Einkommen könnten sodann für die
Rentenberechnung berücksichtigt werden. Eine andere Variante bestehe
darin, die im Jahre 1962 für den Beschwerdegegner unter dem Erwerbszweig
32 angerechneten AHV/IV-Beiträge in der Höhe von Fr. 60.-- entsprechend den
"Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948
bis 1968" für die zu schliessenden Beitragsjahre zu verwenden. Bei dieser
Variante liege der hauptsächliche Vorteil darin, dass sich die Ermittlung
der Einkommen verhältnismässig einfach gestalten würde. Indessen könne
dieser Lösung eine gewisse Problematik nicht abgesprochen werden, da die
in den Tabellen enthaltenen Werte dem gewogenen Mittel der jeweiligen
Branche, die das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA)
aufgrund der allgemeinen Lohn- und Gehaltserhebungen in der Schweiz
ermittelt habe, entsprächen. Daher dürften diese Löhne nicht den in
Brasilien erzielten Einkommen entsprechen. Eine dritte Variante bestehe
darin, indem von den im IK eingetragenen Beiträgen ausgegangen und im
Sinne einer Vermutungsregel die Einkommen bzw. Beiträge festgelegt
würden. Gemäss IK der SAK weise der Beschwerdegegner für die Jahre
1963 bis 1966 je Fr. 600.-- an entrichteten Beiträgen auf. Da dieser
ab 1. Oktober 1962 der freiwilligen Versicherung angehört habe,
würden die für dieses Jahr in der freiwilligen Versicherung pro rata
entrichteten und auf ein ganzes Jahr aufgerechneten Beiträge ebenfalls
eine Eintragung von Fr. 600.-- zulassen. Würden die Eintragungen mit
den damals gültigen Werten der in der freiwilligen Versicherung gültigen
Beitragssätze mit der sinkenden Beitragsskala verglichen, ergebe sich,
dass die Einkommen des Beschwerdegegners in der Regel über dem minimalen
Beitragssatz gelegen seien. Würden die Einkommen für diejenigen Jahre,
in denen der AHV-Beitragssatz 4% betragen habe (1962 bis 1968), addiert
und mit den ebenfalls durch Addition ermittelten Ansätzen der sinkenden
Beitragsskala verglichen, könne daraus eine Verhältniszahl errechnet
werden. Diese Verhältniszahl wäre in der Folge mit den Maximalwerten der
in Frage stehenden Jahre der sinkenden Beitragsskala zu multiplizieren,
um so die approximativen Einkommen zu eruieren.

    In der Eingabe vom 29. November 1994 macht der Beschwerdegegner
geltend, er habe ab Oktober 1946 bis 1965 jeweils ein Jahresgehalt
von Fr. 15'000.-- bezogen, welches ab 1966/67 auf Fr. 18'000.-- erhöht
worden sei.

    d) Dem BSV ist darin beizupflichten, dass bei Schliessung von
Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die
Einkommensverhältnisse in erster Linie so zu rekonstruieren sind, wie
sie in den fraglichen Jahren geherrscht haben. Aus den der Eingabe
vom 29. November 1994 beigelegten Fotokopien ergibt sich, dass der
Beschwerdegegner von der E. SA in den Jahren 1960 bis 1965 den Gegenwert in
Cruzeiros von Fr. 15'000.-- als Salär erhalten hat. In den Jahren 1966 und
1967 betrug das Salär Fr. 18'000.--. Gestützt auf diese Belege ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 1960 bis 1962 pro Jahr
Fr. 15'000.-- verdient hat. Diese Einkommen sind der Rentenberechnung für
die Jahre 1960 bis 1962 (bis 30. Juni) zugrundezulegen. Für die Jahre
1951 bis und mit 1959 bedarf es zusätzlicher Abklärungen, welche durch die
Verwaltung vorzunehmen sind. Dementsprechend wird der Beschwerdegegner
aufzufordern sein, Lohnbescheinigungen oder Lohnabrechnungen für die
fraglichen Jahre einzureichen. Sollte er hiezu nicht in der Lage sein,
sind Abklärungen bei der früheren Arbeitgeberin über die damaligen
Lohnverhältnisse im Betrieb und des Beschwerdegegners in Brasilien im
speziellen zu tätigen. Insbesondere ist die damalige Arbeitgeberin auch
darüber zu befragen, ob die Darstellung des Beschwerdegegners zutrifft,
wonach er ab Oktober 1946 in den fraglichen Jahren jeweils Fr. 15'000.--
jährlich verdient hat. Allfällige auf diese Weise glaubhaft gemachte
Einkommen sind sodann, wie das BSV in der Eingabe vom 4. November 1994
zutreffend festhält, für die Rentenberechnung zu berücksichtigen.

    Sollte es aufgrund der zusätzlichen Abklärungen nicht möglich
sein, die Einkommensverhältnisse in den Jahren 1951 bis und mit
1959 zu rekonstruieren, so sind die Jahreseinkommen den "Tabellen zur
Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968"
entsprechend dem Erwerbszweig 32 gestützt auf die vom Beschwerdegegner für
die Jahre 1962 (ab 1. Oktober) bis 1966 geleisteten jährlichen Beiträge
von Fr. 600.-- zu entnehmen (Variante 2). Trotz der vom BSV geäusserten
Bedenken rechtfertigt sich dieses Vorgehen im vorliegenden Fall, da
aufgrund der vom Beschwerdegegner eingereichten Belege feststeht, dass
er in den Jahren 1960 und 1961 in Brasilien einen Lohn von Fr. 15'000.--
bezogen hat.

    e) Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit diese die
zusätzlichen Abklärungen vornehme und hernach die Ehepaar-Altersrente
ab 1. Januar 1989 neu berechne. Dabei wird auch, wie das BSV in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht ausführt, die Anrechnung der drei
Zusatzjahre nach Art. 52bis AHVV bei der Bestimmung des Divisors für
die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens für
die Renten ab 1. Januar 1990 mitzuberücksichtigen sein (ZAK 1985 S. 630
Erw. 3c).

    Da die Beschwerdegegner seit 26. Januar 1990 in Y wohnhaft sind und in
der Zwischenzeit bereits der Kassenwechsel stattgefunden hat (vgl. Art. 125
lit. b AHVV), rechtfertigt es sich, mit den vorzunehmenden Abklärungen
die nunmehr zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich zu betrauen.

Erwägung 3

    3.- Da den Beschwerdegegnern für die Jahre 1951 bis 1962 (bis 30. Juni)
Einkommen anzurechnen sind, stellt sich die Frage, ob sie für diese
Zeitspanne die entsprechenden Beiträge nachzuzahlen haben. Vorinstanz und
BSV bejahen diese Frage, wobei insbesondere das BSV in diesem Zusammenhang
auf die Verwirkungsregel des Art. 16 Abs. 1 AHVG hinweist. Diese Bestimmung
stehe an und für sich der nachträglichen Beitragserfassung entgegen, habe
sie doch nach konstanter Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts
absolute Verwirkungsfolge (Hinweis auf BGE 100 V 155 Erw. 2a).

    Mit BGE 116 V 298 hat das Eidg. Versicherungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung im Bereich des Vertrauensschutzes dahingehend geändert, dass
inskünftig bei Erfüllung der fünf Voraussetzungen auf die Prüfung der Frage
zu verzichten ist, ob eine unmittelbar und zwingend sich aus dem Gesetz
ergebende Sonderregelung vorliegt, vor welcher das Vertrauensprinzip als
allgemeiner Rechtsgrundsatz zurückzutreten hat. Eine solche Sonderregelung
stellte Art. 16 Abs. 1 AHVG nach dem vom BSV zitierten Entscheid BGE
100 V 154 dar. Da diese Verwirkungsregel der Berufung auf den Grundsatz
von Treu und Glauben nicht mehr entgegensteht, sind folgerichtig bei
Schliessung von Beitragslücken mit Anrechnung von zusätzlichem Einkommen
die entsprechenden Beiträge nachzuzahlen. Dies ergibt sich auch daraus,
dass - wie bereits ausgeführt (Erw. 2a und b hievor) - der ganze durch
die unzutreffende Auskunft entstandene Nachteil beseitigt wird und der
Beschwerdegegner so zu halten ist, wie wenn er gestützt auf eine richtige
Auskunft der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beigetreten und
ab 1951 Beiträge geleistet hätte. Letzterer Umstand verbietet es indessen,
auf den noch vom Beschwerdegegner nachzuzahlenden Beiträgen Verzugszinsen
zu erheben.

    Die Ausgleichskasse hat demzufolge auf den ab 1951 noch
nachträglich anzurechnenden Einkommen Beiträge zu erheben und mit den
Rentennachzahlungen zu verrechnen (Art. 20 Abs. 2 AHVG).