Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 121 V 345



121 V 345

51. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1995 i.S. Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen T. und Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Regeste

    Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 21 AVIG. Im Kanton Solothurn
haben Arbeitslose an Oster- und Pfingstmontag Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung.

Sachverhalt

    A.- Der 1961 geborene T., wohnhaft in W./SO, bezog von der
Arbeitslosenversicherungskasse SMUV seit 1. August 1992 Taggelder für
Ganzarbeitslosigkeit. Mit Eingabe vom 1. Dezember 1993 verlangte er
von der genannten Kasse sinngemäss die Ausrichtung von Taggeldern
für Oster- und Pfingstmontag, da er Kenntnis davon erhalten habe,
dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den ihr
gegenüber anspruchsberechtigten Taggeldbezügern für diese beiden Tage
Arbeitslosenentschädigung ausrichte, wogegen in seinem Falle entsprechende
Leistungen unterblieben seien. Die Arbeitslosenversicherungskasse SMUV
lehnte das Begehren des Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 1994
ab, weil Oster- und Pfingstmontag keine entschädigungsberechtigenden
Feiertage darstellten.

    B.- Gegen diese Kassenverfügung erhob T. Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, wobei er zur Begründung
insbesondere geltend machte, die Wahl der Arbeitslosenkasse dürfe für den
Taggeldbezüger nicht mit Nachteilen verbunden sein, da für alle Kassen
dieselben Rechtsgrundlagen gültig seien.

    Das kantonale Versicherungsgericht nahm ein Schreiben des Arbeitsamtes
des Kantons Solothurn vom 15. Juni 1993 an das Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (BIGA) zu den Akten, worin die kantonale Amtsstelle
ihre der erwähnten Praxis der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn zugrunde liegende Auffassung rechtfertigte. Ferner enthielten die
Prozessunterlagen die Antwort des Regierungsrates des Kantons Solothurn
vom 12. Juni 1990 zu einer Motion Dr. Cyrill Jeger vom 13. März 1990
betreffend die Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage
(Regierungsratsbeschluss Nr. 1997).

    Mit Entscheid vom 16. Mai 1994 hob das kantonale Gericht in Gutheissung
der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die
Arbeitslosenversicherungskasse SMUV zur Ausrichtung von Taggeldern für
Oster- und Pfingstmontag.

    C.- Das BIGA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

    Während T. auf eine Vernehmlassung verzichtet, verweist die
Arbeitslosenversicherungskasse SMUV auf die ihrer Ablehnungsverfügung
zugrunde liegende, im BIGA-Bulletin AlV-Praxis 92/1 vom März 1992
wiedergegebene Verwaltungspraxis, wonach Oster- und Pfingstmontag im
Kanton Solothurn keine entschädigungsberechtigende Feiertage seien.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (Art. 8 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG). Aber auch in masslicher Hinsicht -
es handelt sich um einen Doppelbegriff (BGE 112 V 234 Erw. 2c) - richtet
sich der Entschädigungsanspruch grundsätzlich nach dem anrechenbaren
Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 1 erster
Satz AVIG). Als Kontrollperiode gilt gemäss Art. 18 Abs. 2 AVIG jeder
Kalendermonat, für den der Arbeitslose Entschädigungsansprüche geltend
macht. Unter der Marginalie "Feiertage" sieht Art. 19 AVIG vor, dass der
Entschädigungsanspruch auch besteht

    - für den Neujahrs-, den Auffahrts- und den Weihnachtstag sowie

    - für fünf weitere, vom Kanton bestimmte Feiertage, soweit sie
auf einen

    Arbeitstag fallen.

    Die Arbeitslosenentschädigung wird laut Art. 21 AVIG als Taggeld
ausgerichtet, wobei für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden.

    b) Wie in der genannten AlV-Praxis 92/1 vom BIGA zusammengefasst, hat
der Kanton Solothurn im Rahmen der ihm durch Art. 19 AVIG eingeräumten
Befugnis als entschädigungsberechtigende fünf Feiertage bezeichnet (§
10 der Verordnung des Regierungsrates über die Arbeitslosenversicherung
und die Arbeitslosenfürsorge vom 10. Juli 1984; BGS 834.12):

    - Karfreitag, 1. Mai (halber Tag), Fronleichnam, 1. August (halber
Tag),

    Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen.

Erwägung 4

    4.- a) Es steht fest und ist nach den wiedergegebenen Vorbringen
des kantonalen Gerichts und des beschwerdeführenden BIGA auch
unbestritten, dass Oster- und Pfingstmontag im Kanton Solothurn keine
entschädigungsberechtigenden Feiertage im Sinne von Art. 19 AVIG sind:
Die beiden Tage sind weder durch den Bund noch durch den Kanton Solothurn
als Feiertage im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts anerkannt.

    b) aa) Bei dieser Rechtslage kommt eine Taggeldzusprechung an Oster-
und Pfingstmontag im Kanton Solothurn nur in Betracht, wenn es sich hiebei
um Nicht-Feiertage im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne handelt.
Vorstehend wurde bewusst die Formulierung "Nicht-Feiertag" verwendet,
weil weder AVIG noch AVIV vom Gegenstück des Feiertages, dem Werktag,
sprechen, geschweige denn den Begriff des Werktages definieren. Direkt
lässt sich der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung nur entnehmen, dass
an insgesamt acht Feiertagen die Berechtigung zum Bezug von Taggeldern
besteht. E contrario lässt sich daraus schliessen, dass es unter Umständen
weitere Feiertage (nach kantonalem Recht) gibt, die aber, weil sie die
Anzahl acht nach Art. 19 AVIG übersteigen, nicht entschädigt werden
können (GERHARDS, Kommentar AVIG, Bd. I, N. 14 zu Art. 18-19). Daneben
gibt es - vor allem - die Werk- oder Arbeitstage, für die Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung besteht. Was ist nun unter einem Werk- oder
Arbeitstag im Sinne des AVIG zu verstehen? Diesbezüglich gibt Art. 21
zweiter Satz AVIG einen Hinweis, wonach für eine Woche fünf Taggelder
ausbezahlt werden. Das zielt offenbar auf die Werktage von Montag bis
Freitag ab, mit deren Entschädigung der gewöhnlich arbeitsfreie Samstag
und der Sonntag als arbeitsgesetzlicher Ruhetag abgegolten sind (GERHARDS,
aaO, N. 9 zu Art. 21-22). Die Tage nach Ostern und nach Pfingsten fallen
als Montage unter Art. 21 zweiter Satz AVIG. Daraus ist zu schliessen,
dass sie grundsätzlich zu entschädigen sind, ausser wenn es sich hiebei
um Feiertage handelt, die vom Kanton nicht im Sinne von Art. 19 AVIG als
bezugsberechtigende Tage anerkannt worden sind.

    bb) Aus dem Verzeichnis des BIGA in AlV-Praxis 92/1 geht hervor,
dass Oster- und Pfingstmontag in Kantonen (oder Kantonsteilen) mit
reformierter Tradition in der Regel durch das kantonale Einführungsrecht
zum AVIG als Feiertage im Sinne von Art. 19 AVIG bezeichnet werden. Das
erklärt sich daraus, dass die Tage nach Ostern und Pfingsten als hohe
kirchliche Feste in traditionell reformierten Gebieten ebenfalls noch
als Feier- oder doch wenigstens öffentliche Ruhetage verstanden werden.

    Diese Rechtslage in den Kantonen mit vorwiegend reformierter Tradition
kann nun aber für die Rechtslage im überwiegend katholischen Kanton
Solothurn nicht präjudizierend wirken. Mit andern Worten: Oster- und
Pfingstmontag können im Kanton Solothurn nicht deswegen AlV-rechtlich
als Feiertage betrachtet werden, weil diese beiden Tage in vielen
anderen Kantonen Feiertage sind. Es ist vielmehr gerade der Sinn des
den Kantonen durch Art. 19 AVIG eröffneten Spielraums, ihren bezüglich
Feiertagstraditionen unterschiedlichen Gebräuchen Rechnung zu tragen.

    Es rechtfertigt sich daher, rechtsvergleichend der Frage
nachzugehen, wie Kantone mit vorwiegend oder sogar ausschliesslich
katholischer Tradition das Problem der Feiertage in ihrer Feier-
und Ruhetagsgesetzgebung geregelt haben und welchen Bezug ihre
Einführungsgesetze zum AVIG zu diesen feiertagsrechtlichen Vorschriften
aufweisen.

    aaa) Kanton Solothurn Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom
24. Mai 1964 (BGS 512.41):

    "§ 1. Öffentliche Ruhetage sind:

    1. die Sonntage;

    2. Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sowie der 1. Mai
und der

    1. August, die beiden letzteren je ab 12.00 Uhr;

    3. Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen, mit Ausnahme für
   den Bezirk Bucheggberg.

    § 2. Als hohe Feiertage gelten:

    Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten.

    § 3. Der Regierungsrat bezeichnet die Feiertage im Sinne der
   eidgenössischen Gesetzgebung (...).

    § 4. Die Einwohnergemeinde kann den Ostermontag oder Pfingstmontag oder
   beide als lokale Ruhetage bezeichnen."

    Was die kantonalen Feiertage im Bereich der Bundesgesetzgebung über
die Arbeitslosenversicherung betrifft, kann auf Erw. 2b hievor verwiesen
werden.
   bbb) Kanton Luzern

    Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987 (SRL Nr. 855):

    "§ 1 Öffentliche Ruhetage

    1Öffentliche Ruhetage sind:

    a. die Sonntage,

    b. Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt,

    Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Stefanstag,

    c. der Josefstag und der Tag des in den Kirchgemeinden bezeichneten

    Patroziniumsfestes, wenn sie von den Einwohnergemeinden als öffentliche

    Ruhetage erklärt werden.

    2Die öffentlichen Ruhetage gemäss Absatz 1a und b gelten für das ganze

    Kantonsgebiet, diejenigen gemäss Absatz 1c für das Gebiet der
betreffenden

    Einwohnergemeinde.

    3Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt,

    Allerheiligen, Weihnachten und Stefanstag gelten als Feiertage im
Sinne von

    Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie,
Gewerbe und

    Handel vom 13. März 1964.

    (...)

    § 5 Verbotene Tätigkeiten

    An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet
   sind, die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu
   stören, insbesondere:

    (...)

    b. die Arbeit in industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und
   landwirtschaftlichen Betrieben sowie in öffentlichen Verwaltungen.

    (...)"

    Demgegenüber schreibt das kantonale Gesetz über die
Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe vom 15. März 1988
(SRL Nr. 890) vor:

    "§ 5 Entschädigungsanspruch für Feiertage

    1Der Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 19 AVIG besteht
   für den Neujahrstag, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen
   (1. November), den Weihnachtstag und den Stephanstag (26. Dezember),
   wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, und für den Karfreitag, den
   Auffahrtstag und Fronleichnam.

    2Für die Patroziniumsfeste besteht kein Entschädigungsanspruch."
   ccc) Kanton Tessin

    Legge sul sostegno all'occupazione e ai disoccupati del 10 novembre
1993:

    "Art. 6 Festività

    Ai fini dell'applicazione della presente legge valgono le festività
   stabilite dalla legge cantonale sul lavoro."

    Dieser Verweis im kantonalen Einführungsgesetz zur
Arbeitslosenversicherung bezieht sich auf Art. 4 des kantonalen
Arbeitsgesetzes (Legge cantonale sul lavoro) vom 11. November 1968,
welcher lautet:

    "Art. 4 Giorni festivi

    Sono giorni festivi parificati alle domeniche, secondo l'art. 18,
secondo
   capoverso, della legge federale: Capodanno, Epifania, Lunedì di Pasqua,

    Ascensione, Assunzione, Ognissanti, Natale e Santo Stefano."

    Wie wichtig diese Einschränkung über den Verweis auf das kantonale
Arbeitsgesetz für die Belange der Arbeitslosenversicherung ist, zeigt
sich angesichts der grossen Zahl von nicht weniger als 15 öffentlichen
Feiertagen, welche im Kanton Tessin gemäss Art. 1 des Dekretes über die
kantonalen Feiertage (Decreto legislativo concernente i giorni festivi
nel Cantone) vom 10. Juli 1934 begangen werden:

    "Art. 1

    Oltre alle domeniche sono designati come giorni festivi officiali, i
   seguenti:

    1. Capo d'anno; 2. Epifania; 3. San Giuseppe; 4. Lunedì di Pasqua; 5.

    Primo
   maggio; 6. Ascensione; 7. Lunedì di Pentecoste; 8. Corpus Domini; 9. San

    Pietro e Paolo; 10. il 1o agosto (anniversario della fondazione della

    Confederazione); 11. Assunzione; 12. Ognissanti; 13. Immacolata; 14.

    Natale; 15. Santo Stefano."

    cc) In Anbetracht des dargelegten Umstandes, dass gerade katholische
Kantone viele Feiertage kennen, an denen nicht gearbeitet wird -
im Kanton Tessin, wie aufgezeigt, sogar 15 (REHBINDER, Kommentar
ArG, 4. Aufl. 1987, S. 74) -, ist die Regelungsabsicht von Art. 19
AVIG leicht feststellbar. Sie besteht darin, die als Ausnahme
vorgesehene Entschädigung an Feiertagen, an denen der Versicherte die
Anspruchsvoraussetzungen ja nicht allesamt erfüllen kann, auf insgesamt
acht Tage zu beschränken. Daraus lässt sich negativ ableiten: Das
Gesetz will die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung an weiteren
Tagen verhindern, welche kraft kantonalen Rechts in einer Weise als
Feiertage ausgestaltet worden sind, dass die Erfüllung der für die
Taggeldberechtigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen an eben diesen
Tagen nicht möglich ist.

    Es steht fest, dass der Kanton Solothurn im zitierten Gesetz über
die öffentlichen Ruhetage Oster- und Pfingstmontag nicht als Feiertage
bezeichnet hat. Er hat sie vielmehr als höchstens lokale Ruhetage
eingestuft und den Einwohnergemeinden in § 4 des Gesetzes die Befugnis
eingeräumt, den Ostermontag oder Pfingstmontag oder beide als lokale
Ruhetage zu bezeichnen. Davon haben, nach unwidersprochen gebliebener
Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BIGA, sämtliche
Einwohnergemeinden des Kantons Solothurn Gebrauch gemacht. Die Wirkung
dieser Einstufung liegt gemäss § 7 des Ruhetagsgesetzes darin,

    - dass an den bestehenden, bisher üblichen örtlichen Feiertagen
   (Patroziniumsfesten) und lokalen Ruhetagen die Schulen und staatlichen

    Büros geschlossen bleiben (Abs. 1) und

    - dass die Störung des öffentlichen Gottesdienstes, namentlich durch
   geräuschvolle Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen, verboten ist
   (Abs. 2).

    Dagegen besteht kein Arbeitsverbot, wie dies § 5 Abs. 1 Ziff. 3 des
Gesetzes für die allgemeinen Ruhetage vorsieht. Auch aus dem Arbeitsgesetz
des Bundes lässt sich kein Arbeitsverbot für diese beiden Tage ableiten:
Die in Art. 18 Abs. 2 ArG vorbehaltenen acht Feiertage, welche die Kantone
den Sonntagen (mit Arbeitsverbot nach Art. 18 Abs. 1 ArG) gleichstellen
können, finden sich in § 1 Ziff. 2 und 3 des solothurnischen Gesetzes
über die öffentlichen Ruhetage aufgezählt, worunter, wie gesehen, Oster-
und Pfingstmontag gerade nicht fallen. Daher bietet weder das Bundesrecht
noch das Recht des Kantons Solothurn eine Grundlage dafür, Oster- und
Pfingstmontag in diesem Kanton als über Art. 19 AVIG hinausgehende,
somit überzählige Feiertage ohne Taggeldberechtigung zu bezeichnen.

    dd) Dass im Kanton Solothurn die Arbeitnehmer im Rahmen der
wohl überwiegenden Zahl von Anstellungsverhältnissen an Oster- und
Pfingstmontag effektiv nicht arbeiten müssen, berechtigt nicht zur
Annahme, Arbeitslose erlitten an diesen Tagen keinen Arbeits- und
Verdienstausfall. Vielmehr stehen arbeitslose Versicherte eben nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis, das ihnen just an diesen Tagen in der
Regel trotz ausgesetzter Arbeit den Lohnanspruch garantiert. Oster- und
Pfingstmontag im Kanton Solothurn als über Art. 19 AVIG hinausreichende,
nicht zum Taggeldbezug berechtigende überzählige Feiertage zu betrachten,
geht auch deswegen nicht an, weil Vorinstanz und Arbeitsamt - mit den
kantonalen Verhältnissen besser vertraut als Eidg. Versicherungsgericht
und BIGA - unwidersprochen festgehalten haben, dass Oster- und
Pfingstmontag im Solothurnischen nach sozialer Üblichkeit insofern auch
praktizierte Arbeitstage sind, als in Betrieben mit Jahresarbeitskalender
durch Vor- oder Nachholen der an diesen beiden Tagen effektiv ausfallenden
Arbeitszeit eine Kompensation erfolgt.

    Es lässt sich auch nicht einwenden, an Oster- und Pfingstmontag könne
die Kontrollpflicht gar nicht erfüllt werden. Die Kontrollvorschriften
sind nämlich nicht so engmaschig angelegt (vgl. Art. 21 Abs. 1 AVIV:
in der Regel wöchentliche Stempelkontrolle), dass der Versicherte in
bezug auf die beiden Montage nicht den Nachweis über die Erfüllung der
gesetzlichen Pflichten (Art. 17 AVIG) zu erbringen vermöchte. Dass
das Eidg. Versicherungsgericht bei der Festlegung der Rahmenfrist
(Art. 9 AVIG) auf die Schalteröffnung der Verwaltung abstellte (ARV 1990
Nr. 13 S. 82 Erw. 4d), präjudiziert im vorliegenden Sachzusammenhang
nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass im Kanton Solothurn an Oster-
und Pfingstmontag kein Arbeitsverbot besteht, der Versicherte somit auch
an diesen Tagen grundsätzlich vermittlungsfähig ist.

Erwägung 5

    5.- Der bei der Auslegung beachtliche Grundsatz der Rechtsgleichheit
(BGE 119 V 130 Erw. 5b mit Hinweisen) bestätigt diese Auffassung:
Sowenig dem in einem traditionell reformierten Kanton (z.B. Bern oder
Zürich) wohnhaften Arbeitslosen der Taggeldanspruch an Fronleichnam, Mariä
Himmelfahrt, Allerheiligen oder Mariä Empfängnis abgesprochen werden kann,
so wenig darf dies für seinen Schicksalsgenossen in einem katholischen
Kanton (etwa Solothurn oder Luzern) an Oster- und Pfingstmontag der Fall
sein, welche dort keine Feiertage sind.