Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 121 V 204



121 V 204

32. Auszug aus dem Urteil vom 14. November 1995 i.S. Ausgleichskasse
des Kantons St. Gallen gegen N. und Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen Regeste

    Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG. Im Zusammenhang mit dem Nachweis von
Tatsachen über das ganze oder teilweise Fehlen von anrechenbarem Einkommen
und Vermögen gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Sachverhalt

    A.- Die 1924 geborene N. bezieht seit 1. März 1988 Ergänzungsleistungen
zu ihrer AHV-Rente. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen nahm
aufgrund einer Erbschaft, welche die Versicherte im Jahre 1988 angetreten,
der EL-Durchführungsstelle aber nicht gemeldet hatte, eine rückwirkende
Neuberechnung vor. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte den
Verzehr des ihr zugefallenen Vermögens nicht habe belegen können, weshalb
die Kasse den Betrag von insgesamt Fr. 148'125.-- als Vermögen in die
Ergänzungsleistungsberechnung einsetzte und diesen Betrag ab 1. Januar
1990 jährlich um Fr. 10'000.-- reduzierte.

    Am 26. März 1992 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten,
dass sie in der Zeit vom 1. November 1988 bis 31. März 1992 ordentliche
Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 17'656.-- und in den Monaten Januar
bis März 1992 ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 516.--
unrechtmässig bezogen habe, weshalb ein Gesamtbetrag von Fr. 18'172.--
zurückzuerstatten sei. Im weiteren wies die Ausgleichskasse den Anspruch
auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. April 1992 ab. Sodann verfügte
sie die Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung von Fr. 7'020.--, welchen
Betrag sie mit den zurückgeforderten Ergänzungsleistungen verrechnete
(Verfügungen vom 26. März 1992).

    B.- N. liess hiegegen Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen hob die Verfügungen vom 26. März 1992 in (teilweiser)
Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 1988 an die Verwaltung
zurück (Entscheid vom 3. Juni 1993).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse
die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

    Während sich N. im ablehnenden Sinn vernehmen lässt, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des
Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11
Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241 Erw. 4c). Bedürftigen Rentnern der Alters-
und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges
Mindesteinkommen gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBl
1964 II 689, 692 und 694). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte
Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BBl
1964 II 691; BGE 113 V 285 Erw. 5b mit Hinweisen, 103 V 28 Erw. 2b). Es
gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur
tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu
berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert
verfügen kann (BGE 110 V 21 Erw. 3; ZAK 1989 S. 329 Erw. 3b, 1988 S. 255
Erw. 2b). Anderseits findet dieser Grundsatz dort eine Einschränkung,
wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo er einen Rechtsanspruch
auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht
Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S. 329 Erw. 3b,
1988 S. 255 Erw. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden
Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit
absieht (vgl. BGE 117 V 289 Erw. 2a, zum Ganzen: BGE 115 V 353 f. Erw. 5c).

    b) Die Rechtsprechung hat das Vorliegen des Verzichtstatbestandes
stets allein davon abhängig gemacht, ob eine Vermögenshingabe ohne
rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt
war. Lagen diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht
vor, hat das Eidg. Versicherungsgericht eine Vermögensanrechnung nicht
zugelassen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Leistungsansprecher vor
der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse
gelebt haben könnte. Dazu hat es wiederholt ausgeführt, dass das
Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür biete, eine
wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach
zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer
"Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im übrigen erst noch näher umschrieben
werden müsste. Vielmehr hätten die Ergänzungsleistungsbehörden von den
tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht
über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs
verfüge, und - dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Massgabe
von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG - nicht danach zu fragen, warum dem so sei
(BGE 115 V 354 Erw. 5c; AHI 1995 S. 166 f. Erw. 2b, 1994 S. 216 Erw. 3b,
je mit Hinweisen auf die unveröffentlichte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Eidg. Versicherungsgericht klargestellt,
dass sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann
erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen
ist, wenn kein Verzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG
vorliegt. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe
im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich
mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich
die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels
entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen
(AHI 1995 S. 167 Erw. 2b, 1994 S. 217 f. Erw. 4a und b).

Erwägung 5

    5.- a) Im vorliegenden Fall steht nach Lage der Akten fest, dass
der Beschwerdegegnerin im Jahre 1988 aus einer Erbschaft Fr. 148'125.--
zugeflossen waren. Davon richtete sie 1988 und 1989 Geldbeträge an
R.N. und L.N. von insgesamt Fr. 37'125.-- aus. Das kantonale Gericht
hat diese Vermögenszuwendungen als Schenkungen qualifiziert und gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG als hypothetisches Vermögen angerechnet,
was von keiner Seite beanstandet wird. Sodann ist unbestritten, dass es
sich bei den Unterstützungsleistungen, welche die Beschwerdegegnerin ihrer
Tochter in den Jahren 1990 und 1991 über das fürsorgerische Existenzminimum
hinaus zukommen liess, um eine freiwillige Vermögenshingabe handelte;
die vorinstanzliche Schätzung dieses Betrages auf Fr. 30'000.-- lässt
sich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht beanstanden.

    b) Streitig und zu prüfen ist einzig, ob bei der
Ergänzungsleistungsberechnung zusätzlich zum Betrag von Fr. 67'125.--
weiteres Verzichtsvermögen aufzurechnen ist. Nach den Erwägungen der
Vorinstanz rechtfertigt der Umstand, dass ein Versicherter seinen
Vermögensverbrauch nicht mit Quittungen über die getätigten Ausgaben
belegen kann, nicht die Vermutung, er habe sich freiwillig und ohne
adäquate Gegenleistung seines Vermögens entäussert. Mit einer derart
weitreichenden Vermutung würden die Beweisanforderungen überspannt;
vielmehr müsse es genügen, wenn ein Versicherter glaubhaft mache, dass er
nicht freiwillig auf Vermögen verzichtet habe. In diesem Sinne habe das
Eidg. Versicherungsgericht im Falle einer Altersrentnerin bei einem nicht
mit Quittungen belegten Rückgang des Vermögens von rund Fr. 35'000.--
auf Fr. 700.-- innerhalb eines Jahres einen Vermögensverzicht verneint
und sich damit begnügt, den Rückgang mit diversen Auslandaufenthalten,
Verpflegungskosten und übrigen Baranschaffungen zu erklären (BGE 115
V 355 Erw. 5e). Im vorliegenden Fall sei glaubhaft gemacht, dass die
Beschwerdegegnerin im Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren (November 1988
bis Mai 1991) ihr restliches Vermögen unter anderem für eine Haushalthilfe,
für eine neue Wohnungseinrichtung von Fr. 25'000.-- sowie für Kur- und
Ferienaufenthalte von mehr als Fr. 10'000.-- verwendet habe, womit eine
weitere Anrechnung von Vermögen entfalle.

    Die Ausgleichskasse macht demgegenüber geltend, es gehe nicht an,
die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in bezug auf den Vermögensverzehr
bereits deshalb zu akzeptieren, weil sie glaubhaft erschienen. Vielmehr
hätte der volle Beweis erbracht werden müssen. Der Verzicht auf einen
strikten Beweis sei allenfalls dort gerechtfertigt, wo ein Versicherter
den Vermögensverzehr nicht nachweisen könne, weil er nur aufwendiger gelebt
und beispielsweise öfters in teuren Restaurants gegessen oder teure Kleider
gekauft habe. Anderes gelte jedoch dann, wenn es einer versicherten Person
- wie hier - ohne weiteres möglich sei, sich nachträglich Quittungen über
die getätigten Ausgaben zu beschaffen.

Erwägung 6

    6.- a) Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit,
dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die
Ergänzungsleistung um so höher ausfällt, je geringer das anrechenbare
Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber
beim - ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen
um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der
Leistungsansprecher die Beweislast (ZAK 1989 S. 410 Erw. 3b). Demnach
hätte die Beschwerdegegnerin die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu
tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte
restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 3 Abs. 1
lit. b ELG) anrechnen lassen müsste (AHI 1995 S. 168 Erw. 3b, 1994 S. 217
f. Erw. 4a). Diese Beweislastverteilung wird von den Verfahrensbeteiligten
zu Recht nicht in Frage gestellt. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich
des Beweismasses, also der Frage, mit welcher Intensität oder Sicherheit
die behauptete Tatsache des fehlenden Vermögens nachgewiesen werden muss,
damit sie der Richter als erwiesen betrachten kann (vgl. BGE 121 V 6
Erw. 3, 120 V 37 Erw. 3c und d, 119 V 9 Erw. 3c; 118 II 238 f. Erw. 3c;
KUMMER, Berner Kommentar, N. 72 f. zu Art. 8 ZGB; FABIENNE HOHL, Le
degré de la preuve, in Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991,
S. 125 ff. mit zahlreichen Hinweisen; ISAAK MEIER, Das Beweismass -
ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, BJM 1989
S. 57 ff.; HUGUENIN-DUMITTAN, Behauptungslast, Substantiierungspflicht
und Beweislast, Diss. Zürich 1980, S. 184 ff., 187).

    b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - der
Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Während im Zivil- und Strafverfahren die
richterliche Überzeugung grundsätzlich auf dem vollen Beweis gründet, hat
der Richter im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).

    Wenn die Ausgleichskasse von der Beschwerdegegnerin den strikten Beweis
für den geltend gemachten Vermögensverzehr verlangt, so zielt sie auf eine
Beweisverschärfung ab, die über den im Sozialversicherungsrecht üblichen
Regelbeweisgrad hinausgeht. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Denn weder
ist im vorliegenden Zusammenhang eine solche Beweiserschwerung im Gesetz
vorgesehen (anders etwa Art. 141 Abs. 3 AHVV; dazu BGE 117 V 265 Erw. 3d),
noch steht der Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines
fristgebundenen verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess in Frage, in welchem
Zusammenhang die Rechtsprechung den blossen Wahrscheinlichkeitsbeweis
nicht genügen lässt. Vielmehr geht es hier um die Feststellung der für
den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen, für welchen
Bereich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE
120 V 34 ff. Erw. 2 und 3, 119 V 10 Erw. 3c/bb; vgl. auch MAURER,
Bundessozialversicherungsrecht, 1993, S. 80, der sich mit seinen
Zweifeln an der Gesetzmässigkeit von Art. 141 Abs. 3 AHVV für eine
generelle Geltung des sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweisgrades
auszusprechen scheint). Mit der qualifizierten Beweisanforderung des vollen
Beweises würde die Verwirklichung des bundesrechtlichen Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen in unzulässiger Weise erschwert oder gar vereitelt.

    Anderseits ist der Kasse insoweit beizupflichten, als nicht auf
bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen abgestellt werden kann. Ein
solches Abweichen vom sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweismass
ist nur ausnahmsweise ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, so etwa
bei der - mit der vorliegenden Problematik nicht zu vergleichenden
- Feststellung von Tatsachen, welche für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung oder ein Revisionsgesuch (Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV)
massgebend sind. Dazu kommt, dass es sich beim Fehlen von Vermögen nicht
um faktisch unbeweisbare Sachvorbringen handelt (vgl. ZAK 1989 S. 410),
welchem Umstand allenfalls durch Beweiserleichterungen zu begegnen wäre
(vgl. KUMMER, Berner Kommentar, N. 211 zu Art. 8 ZGB; HOHL, aaO, S. 145
f.; ISAAK MEIER, aaO, S. 68 ff.). Dass ein Versicherter Beweismittel
zufällig nicht greifbar hat, rechtfertigt nicht die Herabsetzung
der Beweisanforderungen auf blosses Glaubhaftmachen. Denn auch im
allgemeinen Regelbeweismass ist ein Spielraum vorhanden, der es dem
Richter gestattet, auf Beweisschwierigkeiten des Leistungsansprechers
Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu ISAAK MEIER, aaO, S. 62). Soweit die
Vorinstanz davon ausgeht, das Eidg. Versicherungsgericht habe sich in
BGE 115 V 352 im Zusammenhang mit dem Nachweis des Fehlens von Vermögen
für eine Absenkung des Regelbeweismasses ausgesprochen, kann ihr nicht
beigepflichtet werden. Dem erwähnten Entscheid ist nur zu entnehmen,
dass die Leistungsansprecherin - im konkreten Fall auch ohne Vorlage von
Quittungen - nachzuweisen vermochte, dass keine Vermögenshingabe ohne
rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt war
(Frage der Beweiswürdigung). Hingegen sagt er nichts darüber aus, welche
Anforderungen an das Beweismass zu stellen sind.

    c) Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zuwenig strenge
Anforderungen an das Beweismass gestellt, indem es blosses Glaubhaftmachen
genügen liess. Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung unter
dem Gesichtspunkt des Wahrscheinlichkeitsbeweises an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird sie zu berücksichtigen haben,
dass der Richter gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 117 V 263 f. Erw. 3b und 282 f. Erw. 4a, 116 V 26 f. Erw. 3c,
115 V 142 Erw. 8a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 211 Erw. 3b, 349
Erw. 1a).