Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 121 I 129



121 I 129

19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
7. Juni 1995 i.S. Margot Knecht gegen Stadtrat von Zürich und Regierungsrat
des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 4 und 31 BV; Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
(Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen) im Zusammenhang mit einer
fiskalischen Belastung von Taxihaltern.

    Rechtsnatur einer als Gebühr bezeichneten Abgabe, die die Benützung
öffentlichen Bodens durch Taxis entgelten und gleichzeitig durch einen
unterschiedlichen Gebührensatz Taxis mit Funkanschluss fördern soll
(E. 3a).

    Ableitung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen;
Art. 31 BV bietet einen über Art. 4 BV hinausreichenden Schutz (E. 3b-d).

    Prüfung der fraglichen Gebührendifferenzierung auf
Wettbewerbsneutralität beziehungsweise Vereinbarkeit mit dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Der Stadtrat von Zürich beschloss am 19. Dezember 1990 eine
Änderung der Gebührenordnung für das Taxiwesen (Stadtratsbeschluss
Nr. 3994/1990). Sah die frühere Regelung im Abschnitt I eine
einheitliche Benützungsgebühr für das Aufstellen von Taxifahrzeugen mit
Betriebsbewilligung A auf öffentlichem Grund von Fr. 50.-- pro Fahrzeug
und Monat vor, wird neu danach unterschieden, ob das Fahrzeug über
einen Funkanschluss an eine Zentrale mit 24-Stunden-Betrieb verfügt;
trifft dies zu, beträgt die Gebühr pro Fahrzeug und Monat Fr. 35.--,
andernfalls beläuft sie sich auf Fr. 90.--.

    Dagegen erhoben verschiedene Taxiunternehmer, unter anderem Margot
Knecht, erfolglos Rekurs an den Bezirksrat Zürich und im Anschluss daran
an den Regierungsrat des Kantons Zürich.

    Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Juni 1993 an das Bundesgericht
stellt Margot Knecht unter anderem den Antrag, der Beschluss des
Regierungsrates vom 5. Mai 1993 sowie der Stadtratsbeschluss Nr. 3994/1990,
Abschnitt I, seien aufzuheben.

    Zur Begründung ihres Antrages beruft sich Margot Knecht im wesentlichen
darauf, die neue Gebührenordnung treffe willkürliche Unterscheidungen,
weshalb sie gegen Art. 4 BV verstosse; sie verletze, weil der vorgesehenen
Differenzierung kein zulässiges öffentliches Interesse zugrundeliege,
auch die Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 31 BV. Weiter macht Margot
Knecht geltend, der Regierungsrat habe ihr das rechtliche Gehör verweigert,
indem er die von ihr angebotenen Beweise nicht abgenommen habe.

    Der Stadtrat von Zürich und der Regierungsrat des Kantons Zürich
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Auszug aus den Erwägungen:

                aus den folgenden Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Der Regierungsrat anerkennt unter Verweis auf den Stadtrat
von Zürich, dass der angefochtenen Gebührendifferenzierung zwischen
Taxis mit und solchen ohne Funkanschluss in erster Linie die Funktion
zukomme, besonders im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistungen
zu honorieren. Damit hat die vorgesehene Abgabeordnung einen gewissen
Förderungs- und Lenkungscharakter, auch wenn es, wie der Stadtrat
von Zürich vor dem Regierungsrat geltend gemacht hat, jedem Taxihalter
freigestellt bleibt, ob er sich einer Funkzentrale anschliessen will oder
nicht. Die vorgesehene Abgabe stellt somit nur teilweise eine Gegenleistung
für die Benützung der öffentlichen Strassen dar und ist nur insoweit
eine Kausalabgabe. Es handelt sich um eine Abgabe, die sich teilweise aus
einer kausalen, teilweise aus einer Lenkungskomponente zusammensetzt. Ob
sie zu den sogenannten Gemengsteuern zu zählen ist (vgl. dazu BGE 118 Ib
60 E. 3a; 103 Ia 85 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 1989
i.S. M., in: ZBGR 72/1991, S. 310, E. 2a; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 6. Aufl., Basel/Stuttgart 1986,
und RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, jeweils Nr. 110 B I;
HÄFLIN/MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl.,
Zürich 1993, Rz. 2091 ff.), kann ebenso offenbleiben wie die Fragen nach
der Geltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (vgl. dazu BGE
120 Ia 171; ZBGR 72/1991, S. 310, E. 2a; HÄFLIN/MÜLLER, aaO, Rz. 2091)
sowie des Vorliegens einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu
insbesondere ZBl 89/1988, S. 219 ff.).

    Die Beschwerdeführerin beruft sich nämlich nicht auf diese Grundsätze.
Hingegen macht sie geltend, die vorgesehene Differenzierung bei der
Abgabenhöhe beruhe nicht auf einem zulässigen öffentlichen Interesse
und sei nicht wettbewerbsneutral, weshalb sie gegen die Handels- und
Gewerbefreiheit verstosse; ausserdem erweise sich die Abgabeordnung als
rechtsungleich und willkürlich.

    b) Die Kantone beziehungsweise Gemeinden sind befugt, unter
Wahrung bestimmter Voraussetzungen die Handels- und Gewerbefreiheit von
Taxihaltern in verschiedener Hinsicht zu beschränken. Ein Eingriff muss
im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und die Grundsätze der
Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit wahren. Gemäss Art. 31
Abs. 2 BV dürfen zudem kantonale Bestimmungen über die Ausübung von
Handel und Gewerben den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht
beeinträchtigen. Zulässig sind polizeilich und sozialpolitisch motivierte
Eingriffe (BGE 120 Ia 126 E. 4a; 119 Ia 59 E. 6a S. 68; 118 Ia 175 E. 1
mit Hinweisen). Hingegen sind wirtschaftspolitische oder standespolitische
Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige
oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen, unzulässig
(BGE 118 Ia 175 E. 1 mit Hinweisen).

    Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind
Massnahmen verboten, welche den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten
verzerren (BGE 120 Ia 236 E. 1a) beziehungsweise nicht wettbewerbsneutral
sind (BGE 119 Ia 59 E. 6a). Als direkte Konkurrenten gelten die
Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an
dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE
119 Ia 433 E. 2b S. 436; 106 Ia 267 E. 5a S. 274 mit Hinweisen). Eine
solche direkte Konkurrenz ist bei den im vorliegenden Fall wesentlichen
verschiedenen Kategorien von Taxihaltern mit Betriebsbewilligung A in
der Stadt Zürich gegeben.

    c) Fraglich ist indessen, ob es sich bei der angefochtenen Regelung
um eine eigentliche wirtschaftspolitische Massnahme handelt oder
nicht. Wohl verfolgt die vorgesehene Differenzierung nicht in erster
Linie ein wirtschaftspolitisches Ziel, sie greift aber als fiskalische
Lenkungsmassnahme doch in den freien Wettbewerb zwischen verschiedenen
Kategorien von Taxihaltern ein, die miteinander in direkter Konkurrenz
stehen. Ob eine eigentliche wirtschaftspolitische Massnahme vorliegt oder
ob die Abgabe lediglich wirtschaftspolitische Nebenwirkungen zeitigt,
kann aber offenbleiben. Selbst im letzteren Falle hätte sie jedenfalls
das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu wahren.

    Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen in seiner früheren langjährigen Rechtsprechung entweder
ausschliesslich aus Art. 31 BV (zum Beispiel BGE 108 Ia 135 E. 4; 91
I 98 E. 2a; 89 I 27 E. 2 S. 31 f.; 73 I 97 E. 2 S. 101) oder sowohl
aus dieser Bestimmung als auch aus Art. 4 BV (etwa BGE 88 I 231 E. 3
S. 236 f.; 87 I 446 E. 6b; 61 I 321 E. 2 S. 328; 49 I 228 E. 2b S. 230)
abgeleitet. Aus der umfangreichen Praxis lassen sich vor allem folgende
Fallkategorien unterscheiden: In etlichen Fällen war über Regelungen
von Ladenöffnungszeiten und ähnliche Vorschriften zu entscheiden (so zum
Beispiel BGE 91 I 98; 89 I 27; 88 I 231; 87 I 446; 73 I 97; 49 I 228; 44 I
4). Vereinzelt ging es um Fragen der fiskalischen Belastung (so in BGE 61
I 321; 45 I 347) oder des gesteigerten Gemeingebrauchs (vgl. insbesondere
BGE 108 Ia 135). In all diesen Fällen standen ähnlich wie im vorliegenden
Regelungen oder Massnahmen zur Beurteilung, die Auswirkungen auf den
freien Wettbewerb zeitigten, ohne dass sie in ihrer Hauptstossrichtung
wirtschaftspolitisch motiviert waren.

    Gegen diese bundesgerichtliche Rechtsprechung erhob sich in der
Lehre Kritik. Entgegengehalten wurde ihr vor allem, sie tendiere dazu,
direkten Konkurrenten zu Chancengleichheit im wirtschaftlichen Wettbewerb
zu verhelfen, was zu einer Überspannung der Handels- und Gewerbefreiheit
führe. Zudem habe das Bundesgericht gestützt auf das Gebot der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen auf Strukturerhaltung ausgerichtete,
somit wirtschaftspolitische und an sich verbotene, Massnahmen zugelassen
(vgl. dazu HANS HUBER, Die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, in:
Festschrift für WALTHER HUG, Bern 1968, S. 454 ff.; HANS MARTI, Die
Wirtschaftsfreiheit der schweizerischen Bundesverfassung, Basel/Stuttgart
1976, S. 76 f.; RENÉ A. RHINOW, in Kommentar BV, N. 176 ff., insbesondere
N 185, zu Art. 31 BV; PETER SALADIN, Grundrechte im Wandel, Bern 1982,
S. 220 ff.). Daran anschliessend folgerte ein Teil der Lehre, Art. 31
BV könne nicht einen weitergehenden Gleichheitsanspruch verschaffen als
das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 BV (so insbesondere
MARTI, aaO, S. 74; DANIEL WYSS, Die Handels- und Gewerbefreiheit und die
Rechtsgleichheit, Zürich 1971, S. 36 f.). Vereinzelt fand sich auch der
Standpunkt, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gehe
zwar aus Art. 4 BV hervor, habe aber auf dem Gebiete der gewerblichen
Konkurrenz eine besondere Bedeutung (so schon WALTHER BURCKHARDT, Kommentar
der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern
1931, S. 236; ANTOINE FAVRE, Droit constitutionnel suisse, 2. Aufl.,
Fribourg 1970, S. 382).

    In der Folge liess das Bundesgericht unter Hinweis auf die in
der Literatur erhobene Kritik regelmässig offen, ob Art. 31 BV einen
besonderen Anspruch auf Gleichbehandlung gewährleiste, der nicht schon
aus dem allgemeinen, für den Bereich der Wirtschaftsfreiheit allenfalls
sachbezogen zu konkretisierenden Gleichbehandlungsgebot von Art. 4
BV folgt (so insbesondere BGE 119 Ia 433 E. 2b S. 436 und 445 E. 3a
S. 450; 112 Ia 30 E. 3a S. 34 f.; 106 Ia 267 E. 5a S. 275). In BGE 120
Ia 236 E. 1a und b hat sich das Bundesgericht seiner früheren Praxis
jedoch wieder angenähert und erkennen lassen, dass der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen doch weiterreichen müsse als das
allgemeine Gleichbehandlungsgebot, ohne dies allerdings ausdrücklich
festzustellen (vgl. dazu PAUL RICHLI, Bemerkungen zu BGE 120 Ia 236,
in AJP 1995, S. 222). In der neueren Literatur ist die Frage umstritten
(für eine Ableitung aus Art. 31 BV: ETIENNE GRISEL, Liberté du commerce
et de l'industrie, Bd. I, Bern 1993, Rz. 320 ff., S. 125 ff., und Bd. II,
Bern 1995, Rz. 826, S. 157; PAUL RICHLI, Zur Leitung der Wirtschaftspolitik
durch Verfassungsgrundsätze und zum Verhältnis zwischen Wirtschaftspolitik
und Handels- und Gewerbefreiheit, Bern 1983, S. 108, Anm. 55; RENÉ
A. RHINOW, aaO, N. 176 ff., insbesondere N. 183, zu Art. 31 BV; für eine
Abstützung auf Art. 4 BV: ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, Bern 1985, S. 239 f.; PIERRE MOOR, Droit administratif,
Bd. I, Bern 1988, S. 392 f.; GEORG MÜLLER, in Kommentar BV, N. 29 zu Art. 4
BV; LEO SCHÜRMANN, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 1994, S. 57; vgl. zur
Problematik im übrigen auch FRITZ GYGI, Wirtschaftsverfassungsrecht, Bern
1981, S. 155; HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl.,
Zürich 1993, Rz. 1435 f.; YVO HANGARTNER, Grundzüge des schweizerischen
Staatsrechts, Bd. II: Grundrechte, Zürich 1982, S. 187 f.; JÖRG PAUL
MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl.,
Bern 1991, S. 362, Anm. 59).

    d) Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein
Erlass, wie er im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 4 BV, wenn er Unterscheidungen trifft,
für die kein vernünftiger, sachlicher Grund ersichtlich ist (BGE 119
Ia 123 E. 2b S. 128) beziehungsweise - in anderer Formulierung -
wenn er gleiche oder im wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte ohne
ausreichende sachliche Begründung unterschiedlich regelt (BGE 120 Ia
126 E. 6b S. 144 f. mit Hinweis). Für eine zulässige Unterscheidung
genügen somit ernsthafte, sachliche Gründe, die unter anderem auch
wirtschaftspolitisch ausgerichtet sein können. Mehr verlangt das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nicht. Daher kann ihm ohne Rückgriff
auf die Handels- und Gewerbefreiheit auch nicht entnommen werden,
Ungleichbehandlungen dürften nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
der Gewerbegenossen beziehungsweise gegen die Wettbewerbsneutralität
verstossen.

    Demgegenüber verbietet Art. 31 Abs. 2 BV staatliche Massnahmen, die
dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit zuwiderlaufen. Staatliche
Hoheitsakte können somit Unterscheidungen treffen, die auf vernünftigen,
sachlichen Gründen beruhen, und damit vor Art. 4 BV standhalten, aber gegen
Art. 31 BV verstossen, weil die Differenzierung den Grundsatz der Handels-
und Gewerbefreiheit beeinträchtigt. Insoweit dieser Gesichtspunkt beim
Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen wesentlich ist, kann er
sich nicht aus Art. 4 BV ergeben, sondern leitet er sich aus Art. 31 BV
ab. In diesem Sinne ergänzt die Handels- und Gewerbefreiheit das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot und bietet einen darüber hinausreichenden Schutz.

    Der in der Literatur erhobenen Kritik ist zwar zugutezuhalten,
dass dieser Grundsatz nicht zu einer staatlich gewährleisteten
absoluten Chancengleichheit aller direkten Konkurrenten führen kann
und auch nicht selbst als Mittel zu einer strukturerhaltenden Politik
verwendet werden darf. Inhaltlich gewährt das Gebot der Gleichbehandlung
der Gewerbegenossen aber doch einen verfassungsrechtlichen Schutz vor
staatlichen Ungleichbehandlungen, die an sich auf ernsthaften, sachlichen
Gründen beruhen, gleichzeitig aber, ohne in der Hauptstossrichtung
wirtschaftspolitisch motiviert zu sein, einzelne Konkurrenten namentlich
durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang
beziehungsweise -ausschluss begünstigen oder benachteiligen. Der Staat
darf insbesondere nicht bei der Benutzung öffentlichen Grundes einzelnen
Gewerbetreibenden gegenüber ihren direkten Konkurrenten ungerechtfertigte
wirtschaftliche Vorteile verschaffen (vgl. GRISEL, aaO, Bd. I, Rz. 325,
S. 128; TOBIAS JAAG, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen,
in: ZBl 93/1992, S. 162; vgl. im Zusammenhang mit Taxistandplätzen
insbesondere BGE 108 Ia 135 E. 3, bestätigt in einem unveröffentlichten
Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 1989 i.S. B.). Analoges gilt
bei staatlichen Förderungsmassnahmen (GRISEL, aaO, Bd. II, Rz. 827
ff., S. 157 ff.; HÄFELIN/HALLER, aaO, Rz. 1454) sowie bei fiskalischen
Belastungen (vgl. BGE 61 I 321; 45 I 347; GRISEL, aaO, Bd. II., Rz. 910
ff., S. 193 f.; HANS MARTI, Die Handels- und Gewerbefreiheit nach den
neuen Wirtschaftsartikeln, Bern 1950, S. 248 f.). Im vorliegenden Fall
erlangt das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen unter allen
diesen drei Gesichtspunkten Bedeutung.

    e) Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob die Bedingungen für
eine zulässige Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit vorliegen und
insbesondere ob sie mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
zu vereinbaren sind. Bei der Gewährung von Betriebsbewilligungen A für
Taxifahrzeuge gesteht es allerdings den kommunalen und kantonalen Behörden
aus verschiedenen Gründen, insbesondere im Hinblick auf Kapazitätsfragen
oder örtliche Besonderheiten, einen Ermessensspielraum zu (BGE 108
Ia 135 E. 3). Im Zusammenhang mit der unterschiedlichen abgabemässigen
Belastung der Benützung von Taxistandplätzen sind einzelne dieser Gründe,
insbesondere Kapazitätsfragen, jedoch nicht massgeblich. Das Bundesgericht
hat sich daher nur insoweit eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, als
bei solchen Entscheidungen örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind,
in welchen sich die kommunalen und kantonalen Behörden besser auskennen
als das Bundesgericht.

Erwägung 4

    4.- a) Die städtischen und kantonalen Behörden berufen sich für
die angefochtenen unterschiedlichen Ansätze der Abgaben für Taxis
mit und solche ohne Funkanschluss unter anderem auf Gesichtspunkte
wie die Intensität der Benützung der öffentlichen Taxistandplätze
und die Anzahl von Leerfahrten auf der Suche nach Fahrgästen auf den
öffentlichen Strassen. Im angefochtenen Entscheid wird zwar angeführt,
das Ausmass der tatsächlichen Beanspruchung des öffentlichen Grundes
sei für die Zulässigkeit der Abgabedifferenzierung nicht wesentlich. In
der Vernehmlassung des Regierungsrates an das Bundesgericht wird aber
auch geltend gemacht, für Halter von Taxis ohne Funkanschluss sei "der
Bereitschaftsdienst auf öffentlichen Strassen in ausgeprägterem Masse
conditio sine qua non für die Geschäftstätigkeit".

    Wären diese Kriterien tatsächlich ausschlaggebend, so wäre der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, es läge insofern eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vor beziehungsweise es sei ihr das rechtliche
Gehör verweigert worden, weil ihre diesbezüglichen Beweisofferten nicht
abgenommen worden seien, auch unter Berücksichtigung eines gewissen
Ermessensspielraumes im Hinblick auf die örtlichen Besonderheiten nicht
ohne weiteres von der Hand zu weisen. Indessen waren diese Gesichtspunkte
selbst für die unteren Instanzen nicht entscheidwesentlich, sondern sie
wurden nur beiläufig aufgeführt. Insbesondere stützt sich der angefochtene
Entscheid selber nicht darauf. Ebensowenig waren im vorliegenden Fall
Kapazitätsfragen - wie das beschränkte Vorhandensein von Standplätzen -
von Bedeutung, welche gewisse staatliche Differenzierungen, die sich für
einzelne Konkurrenten zwangsläufig nachteilig auswirken würden, erfordern
könnten. Ausschlaggebend war vielmehr das Ziel der Abgaberegelung, den
Anschluss der Taxis an eine Funkzentrale zu fördern und den beträchtlichen
Anschlusskosten an eine Zentrale Rechnung zu tragen. Unter diesen
Umständen erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gerügten Mängel
bei der Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise bei der Beweisabnahme
als unbegründet.

    b) Hingegen fragt es sich, ob das als massgeblich bezeichnete
Unterscheidungskriterium zulässig ist. Mit der angefochtenen Abgaberegelung
greift der Staat in den Wettbewerb ein, wie er zwischen den verschiedenen
Taxifahrern mit Betriebsbewilligung A, die trotz der vorhandenen
Unterschiede als direkte Konkurrenten auftreten, funktioniert. Es ist
ein unternehmerischer Entscheid jedes einzelnen Taxihalters, ob er sich
einer Zentrale anschliessen und dabei zwar gewisse Anschlusskosten in Kauf
nehmen, gleichzeitig aber seine Erreichbarkeit und Marktpräsenz vergrössern
will. Selbst der Regierungsrat anerkennt in seiner Vernehmlassung an das
Bundesgericht, dass ein Funkanschluss höhere Verdienstmöglichkeiten
eröffne. Insofern spielt der Markt bereits in die Richtung, die
auch mit der angefochtenen Abgaberegelung verfolgt wird. Durch eine
Abgabeordnung, welche diese Markttendenzen verstärkt, wird der Wettbewerb
im Taxigewerbe zusätzlich beeinflusst. Die angefochtene Regelung greift
somit in den Wettbewerb ein und hat insofern, auch wenn dies nicht
ihre Hauptstossrichtung ist, wirtschaftspolitische Auswirkungen. Wohl
scheint der Unterschied in der Belastung mit Fr. 660.-- pro Jahr absolut
gesehen nicht ausgesprochen hoch zu sein. Taxis ohne haben im Vergleich
mit solchen mit Funkanschluss aber doch rund den zweieinhalbfachen Betrag
zu entrichten. Die Differenzierung fällt daher durchaus ins Gewicht.

    Die angefochtene Abgabeordnung rechtfertigt sich auch nicht dadurch,
dass es im öffentlichen Interesse liegen mag, den Anschluss aller Taxis
an Funkzentralen zu fördern. Zwar wird damit eine höhere Erreichbarkeit
und schnellere Verfügbarkeit der Taxis für die Kundschaft angestrebt, was
für die Konsumenten durchaus von Interesse sein könnte. Im Hinblick auf
die fragliche Differenzierung bei der angefochtenen Abgabe genügt dies
aber nicht. Die vorgesehene Unterscheidung verschafft vielmehr einer
bestimmten Kategorie von Taxis mit Betriebsbewilligung A im Vergleich
zu einer andern, mit welcher sie in direkter Konkurrenz steht, einen
zusätzlichen Marktvorteil, der mit dem Grundsatz der Handels- und
Gewerbefreiheit nicht vereinbar ist. Ist die Abgabeordnung in diesem
Sinne nicht wettbewerbsneutral, verstösst sie gegen Art. 31 BV.