Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 121 IV 178



121 IV 178

29. Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1995 i.S. Staatsanwaltschaft
des Mittellandes des Kantons Bern gegen L. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 185 Ziff. 2 StGB; qualifizierte Geiselnahme; Drohung, das Opfer
zu töten; Einsatz einer Scheinwaffe.

    Die Qualifikation wegen Todesdrohung setzt eine gegenüber dem
Grundtatbestand objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der
Rechtsgüter der Geisel voraus, die vom Vorsatz des Täters umfasst ist
(E. 2c). Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn der
Täter die Drohung weder wahrmachen will noch kann (E. 2d). Qualifikation
verneint bei einer einige Sekunden dauernden Geiselnahme (Banküberfall),
bei der der Täter die Geisel mit einer Spielzeugpistole bedrohte (E. 2e).

Sachverhalt

    A.- Am 3. Oktober 1994 verurteilte die Kriminalkammer des Kantons
Bern L. wegen Geiselnahme, qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu
3 Jahren Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 300.--.

    Dem Schuldspruch wegen Geiselnahme liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Im Sommer 1993 lernte L. auf der Gasse in B. den inzwischen
verstorbenen M. kennen. Beide verkehrten im Drogenmilieu, waren
arbeitslos und befanden sich in finanziellen Schwierigkeiten. Mitte
September 1993 entschlossen sie sich, einen Überfall auf die Filiale der
Bank X. in B. zu verüben. Da sie sich nicht darüber einigen konnten,
wer von ihnen den eigentlichen Überfall ausführen solle, liessen sie
das Los entscheiden. Die Wahl fiel auf M.. Am Morgen des 17. September
1993 begaben sie sich in ein Waffengeschäft, um für den Überfall eine
Schreckschusspistole zu erwerben. Da ihnen die Waffe zu teuer erschien,
verzichteten sie jedoch auf den Kauf. Am Mittag des gleichen Tags kaufte
L. in einem Spielwarengeschäft eine Spielzeugpistole, Marke "Matic Line",
Modell "Jaguarmatic" (sog. Käpslipistole), von welcher er den Eindruck
hatte, dass sie wie eine echte Waffe aussehe, und übergab diese dem
M.. Am Nachmittag des 17. September 1993 begaben sich L. und M. vor
die Bank. Dort stülpte sich M. eine alte Shorts-Hose, in die er zwei
Sehschlitze geschnitten hatte, über den Kopf. Während sich L. in einen
nahe gelegenen Park begab, betrat M. die Bank. Unter der Tür zog er die
Spielzeugpistole aus seiner Jacke hervor und begab sich zum Schalter,
wo sich die Kundin R. aufhielt. M. richtete die Pistole in der Folge
sowohl gegen Frau R. als auch gegen den Schalterbeamten und verlangte
von diesem Geld. Der Schalterbeamte gab das Geld erst heraus, als M. Frau
R. die Pistole an den Hinterkopf drückte. Zuerst übergab er M. bündelweise
Hundertfrankennoten, auf Verlangen dann auch Tausendfrankennoten. M. nahm
das Geld, insgesamt Fr. 36'600.--, an sich und verliess die Bank. Sowohl
der Schalterbeamte als auch Frau R. glaubten, die Pistole sei echt und
geladen.

    B.- Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil der Kriminalkammer
aufzuheben und die Sache zur Verurteilung wegen qualifizierter Geiselnahme
gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB sowie zur Neubemessung der Strafe an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft,
wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie
bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder
Duldung zu nötigen. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren,
wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen
oder grausam zu behandeln (Art. 185 Ziff. 2 StGB). In besonders schweren
Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter
mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden (Art. 185 Ziff. 3 StGB).

    a) Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdegegner habe sich, auch wenn
er in der Bank nicht anwesend gewesen sei, als Mittäter zu verantworten. Da
M. beim Überfall nicht von dem abgewichen sei, was der gemeinsamen
Vorstellung über den Ablauf der Tat entsprochen habe, müsse sein gesamtes
Handeln in vollem Ausmass dem Beschwerdegegner angerechnet werden.

    Die Vorinstanz bejaht den Grundtatbestand der Geiselnahme nach
Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver wie subjektiver Hinsicht. Da
M. die Waffe Frau R. an den Hinterkopf gehalten habe und diese von der
Echtheit der Pistole überzeugt gewesen sei, habe er - wenn zufolge des
kurzen Zeitablaufs allenfalls keine Freiheitsberaubung anzunehmen sei -
sich ihrer zumindest bemächtigt.

    Zur Frage der Qualifikation nach Art. 185 Ziff. 2 StGB führt
die Vorinstanz aus, auch wenn M. nicht ausdrücklich gedroht habe, er
werde Frau R. erschiessen, könne sein Verhalten nur so interpretiert
werden. Ein solches konkludentes Drohen reiche für die Qualifikation
grundsätzlich aus. Es stelle sich jedoch die Frage, ob eine Drohung mit
einer für die Geisel objektiv vollkommen ungefährlichen "Käpslipistole"
als Drohung mit dem Tode angesehen werden könne, was mit einer massiven
Erhöhung der Mindeststrafe verbunden wäre. Für den Grundtatbestand
drohe das Gesetz eine Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr an. Bei
Bejahung der Qualifikation betrage die Mindeststrafe dagegen drei Jahre
Zuchthaus. Es stelle sich die Frage, ob eine Drohung, die der Täter
weder wahrmachen wolle noch könne, eine solche massive Erhöhung der
Mindeststrafe rechtfertige. Ausgehend davon, dass es beim Tatbestand
der Geiselnahme in erster Linie um den Schutz der Rechtsgüter der
Geisel und erst in zweiter Linie um den Schutz der Willensbildungs- und
Betätigungsfreiheit des Dritten gehe, sei der Lehrmeinung zu folgen, wonach
für die Qualifikation eine weitergehende Einschränkung der Willensbildungs-
und Betätigungsfreiheit des Dritten allein nicht ausreiche, sondern
zusätzlich eine gewisse Erhöhung der objektiven Gefährdung der Geisel
verlangt werden müsse. Diese letztere Voraussetzung sei hier nicht
erfüllt. Der Beschwerdegegner sei deshalb lediglich in Anwendung des
Grundtatbestandes zu verurteilen.

    b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, nach dem Gesetzeswortlaut
komme es nicht darauf an, ob der Täter die Drohung ernst
meine. Qualifikationsgrund sei nicht die wirkliche Situation der Geisel,
sondern die ausserordentliche Zwangslage, in die der Nötigungsadressat
versetzt werde. Diese Zwangslage sei für den Genötigten genau gleich,
wenn der Täter eine durchgeladene und entsicherte Pistole einsetze und
zum Schiessen entschlossen sei, wie wenn er eine Attrappe einsetze und
zum Schiessen entschlossen scheine. Im einen wie im andern Fall sei
der Dritte gezwungen, sich nötigen zu lassen, wenn er kein Risiko für
die Geisel eingehen wolle. Die Auffassung der Vorinstanz, dass für die
Qualifikation nach Art. 185 Ziff. 2 StGB eine weitergehende Einschränkung
der Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Dritten allein
nicht ausreiche, sondern zusätzlich eine Erhöhung der objektiven Gefährdung
der Geisel nötig sei, finde im Gesetzestext keine Grundlage.

Erwägung 2

    2.- a) Der Grundtatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1
Abs. 1 StGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter jemanden zu einem
bestimmten Verhalten zu nötigen sucht, indem er eine andere Person in
seine Gewalt bringt. Diese Geisel hat selber keinen Einfluss darauf, dass
jenes Ansinnen erfüllt wird. Art. 185 StGB schützt als Rechtsgut in erster
Linie die persönliche Freiheit der Geisel, aber auch ihre erfahrungsgemäss
stark gefährdete physische und psychische Integrität, in zweiter Linie die
Willensfreiheit desjenigen, an den die Täterschaft ihre Forderung richtet
(REHBERG/SCHMID, Strafrecht III, 6. Aufl., S. 350). Die Strafe beträgt
beim Grundtatbestand mindestens ein Jahr Zuchthaus (Art. 35 StGB).

    Gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB steigt die Mindeststrafe auf drei
Jahre Zuchthaus unter anderem dann, wenn der Täter droht, das Opfer zu
töten. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob die Geisel
von der Drohung weiss und ob der Täter diese ernst meint; danach ist
Qualifikationsgrund allein die ausserordentliche Zwangslage, in die
der Nötigungsadressat versetzt wird. Ob das ausreicht, um das hohe
Strafmass zu rechtfertigen, wird im Schrifttum allerdings bezweifelt
(STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl.,
§ 5 N 59). Es wird die Auffassung vertreten, Ziff. 2 sei insofern zu
weit gefasst, als auch die nicht ernst gemeinte Drohung, welche für die
Geisel kein zusätzliches Risiko berge, darunter falle (HANS-PETER EGLI,
Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme, Diss. Zürich 1986,
S. 200). REHBERG/SCHMID (aaO, S. 355) schlagen vor, Ziff. 2 auf jene
Fälle einzuschränken, in denen der Geiselnehmer gewillt ist, die Drohung
wahrzumachen. Andernfalls würde sein Verhalten lediglich den Druck auf
den Adressaten seiner Forderung verstärken, nicht aber die im Vordergrund
stehenden Rechtsgüter der Geisel zusätzlich gefährden.

    b) Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung von qualifizierten
Tatbeständen der angedrohten Strafe Rechnung zu tragen (BGE 119 IV
216 E. 2e, 118 IV 52 E. 2d, 116 IV 319 E. 3b und 312 E. 2d, je mit
Hinweisen). Beim Grundtatbestand der Geiselnahme beträgt die Mindeststrafe
ein Jahr Zuchthaus. Bei Annahme der Qualifikation nach Ziff. 2 steigt sie
auf 3 Jahre Zuchthaus. Da der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1
StGB nur bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als 18 Monaten gewährt werden
kann, führt die Bejahung der Qualifikation zudem stets zu einer unbedingten
Strafe, auch bei einem Ersttäter mit günstiger Prognose. Angesichts der
massiven Erhöhung der Mindeststrafe und der sich daraus ergebenden Folge
für den bedingten Strafvollzug ist Ziff. 2 restriktiv auszulegen.

    Die Bejahung der Qualifikation wirkt sich im übrigen nur auf die
Mindeststrafe aus. Die Höchststrafe beträgt in jedem Fall 20 Jahre
Zuchthaus. Auch bei Verneinung der Qualifikation können somit erschwerende
Umstände im Rahmen der Strafdrohung des Grundtatbestandes von einem bis
zu 20 Jahren Zuchthaus angemessen gewichtet werden.

    c) Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz genügt in Anbetracht
der hohen Mindeststrafe von 3 Jahren Zuchthaus der erhöhte Druck auf die
Willensfreiheit des Dritten für die Annahme der Qualifikation nicht. Beim
Tatbestand der Geiselnahme stehen, wie dargelegt, die Rechtsgüter der
Geisel im Vordergrund. Die Qualifikation rechtfertigt sich nur, wenn diese
Rechtsgüter in gesteigertem Mass betroffen sind. Dabei ist zu beachten,
dass schon beim Grundtatbestand eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung
der Rechtsgüter der Geisel gegeben ist. Eine Geiselnahme ist für die
Geisel stets mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit und einer
mehr oder weniger starken psychischen Belastung verbunden. Die Bejahung
der Qualifikation und die sich daraus ergebende Erhöhung der Mindeststrafe
auf 3 Jahre Zuchthaus rechtfertigt sich nur dann, wenn die Rechtsgüter der
Geisel objektiv erheblich stärker als beim Grundtatbestand beeinträchtigt
worden sind. Diese objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der
Rechtsgüter der Geisel muss zudem vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

    d) Diese Voraussetzung ist bei einer Geiselnahme wie hier dann zu
bejahen, wenn der Täter die Drohung wahrmachen kann und will, er also
die Geisel mit einer geladenen Schusswaffe bedroht und bereit ist, die
Geisel zu erschiessen, falls seine Forderung nicht erfüllt wird. In
einem solchen Fall besteht für die Geisel nebst der Beschränkung der
persönlichen Freiheit und der durch die Drohung hervorgerufenen psychischen
Belastung eine unmittelbare Todesgefahr. Entgegen REHBERG/SCHMID kann die
Qualifikation aber auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter die Drohung
nicht wahrmachen will, ja sogar dann, wenn er sie nicht einmal wahrmachen
kann. Zwar befindet sich die Geisel diesfalls nicht in unmittelbarer
Todesgefahr. Aufgrund der durch die Drohung ausgelösten Todesangst besteht
für sie jedoch das Risiko eines Schocks. Hält der Täter die Geisel über
einen längeren Zeitraum in seiner Gewalt unter Umständen, da jederzeit
mit der Verwirklichung der Todesdrohung gerechnet werden muss, hat das
für die Geisel zudem regelmässig eine schwere psychische Belastung zur
Folge. Bei derartigen längeren Geiselnahmen besteht überdies die Gefahr,
dass es zu einer Befreiungsaktion unter Einsatz von Schusswaffen kommt,
was auch für die Geisel ein Risiko darstellt (vgl. den Sachverhalt in
BGE 121 IV Nr. 28). Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, etwa bei einer
Flugzeugentführung, bei der der Täter droht, Passagiere zu erschiessen oder
das Flugzeug mitsamt Insassen in die Luft zu sprengen, die Qualifikation
selbst dann zu bejahen, wenn es sich bei der eingesetzten Waffe oder
der Bombe um eine Attrappe handelt. Da die Tat viele Menschen betrifft,
wäre hier sogar die Qualifikation nach Art. 185 Ziff. 3 StGB zu erörtern,
bei der der Täter mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden kann. In
solchen Fällen wird im übrigen auch der Vorsatz regelmässig gegeben
sein, da der Täter die schwere psychische Belastung der Geiseln und eine
Befreiungsaktion mit den sich daraus ergebenden Risiken in Kauf nimmt.

    e) Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) bedrohte M. Frau R. mit einer
objektiv ungefährlichen Spielzeugpistole. Er wollte nach dem mit dem
Beschwerdegegner vereinbarten Tatplan niemanden verletzen. M. und der
Beschwerdegegner wollten mit List, nicht mit Gewalt zum Ziel kommen. Die
Geiselnahme dauerte einige Sekunden. Der ganze Überfall dauerte nach
Ansicht von M. 20-30 Sekunden. Die Vorinstanz geht von einer Dauer von
39 Sekunden aus.

    Unter diesen Umständen verletzt die Verneinung der Qualifikation
Bundesrecht nicht. Zwar genügte die kurze Drohung mit der Spielzeugpistole,
um die Geisel, die von der Echtheit der Waffe ausging, in Todesangst
zu versetzen. Insofern war für die Geisel durchaus das Risiko einer
gesundheitlichen Belastung gegeben. Für die Geisel bestand jedoch keine
Gefahr, durch eine gewaltsame Einwirkung des Täters zu Schaden zu kommen.
M. wollte und konnte nicht schiessen. Er wollte der Geisel auch sonst
nichts antun. Die Geiselnahme dauerte zudem nur einige Sekunden. Die
Geisel musste also nicht über einen längeren Zeitraum Todesangst
ausstehen. Aufgrund der schnellen Abfolge der Ereignisse war ferner
das Risiko entsprechend gering, dass es zu einer Befreiungsaktion
mit Gefährdung auch der Geisel kommen würde. Die Annahme ist deshalb
vertretbar, die Rechtsgüter der Geisel seien hier nicht erheblich stärker
beeinträchtigt worden, als das schon beim Grundtatbestand der Fall ist. Es
handelt sich allerdings um einen Grenzfall. In derartigen Fällen auferlegt
sich das Bundesgericht Zurückhaltung und weicht es nicht ohne Not vom
kantonalen Entscheid ab.

    Die Bestätigung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich auch
angesichts der Nähe der Tat zum Raub. Bei Überfällen wie dem vorliegenden
sind die Übergänge zwischen Raub und Geiselnahme oft fliessend. Das zeigt
etwa der BGE 113 IV 63 zugrunde liegende Fall, wo der Täter mit der Waffe
zuerst die Schalterbeamtin bedrohte und, als dies nicht den gewünschten
Erfolg zeitigte, die Waffe gegen eine Kundin richtete. Bedroht ein
Bankräuber den Schalterbeamten mit einer Spielzeugpistole, so ist in der
Regel keiner der in Art. 140 Ziff. 2-4 StGB genannten Qualifikationsgründe
erfüllt. Denn der Täter hat keine Schusswaffe oder eine andere gefährliche
Waffe mit sich geführt; er hat auch nicht durch die Art, wie er den Raub
begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart; schliesslich hat er
das Opfer nicht in Lebensgefahr gebracht oder es grausam behandelt. Die
Mindeststrafe beträgt für den Täter eines derartigen Bankraubes
deshalb 6 Monate Gefängnis (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Das spricht für
Zurückhaltung bei der Annahme einer qualifizierten Geiselnahme und damit
einer Mindeststrafe von 3 Jahren Zuchthaus in Fällen, wo der Täter die
Spielzeugpistole anstatt gegen den Schalterbeamten gegen einen Kunden
richtet und vom Schalterbeamten Geld verlangt.

    f) Da die Beschwerdeführerin die Strafzumessung nur beanstandet,
falls von einer qualifizierten Geiselnahme auszugehen ist, hat sich das
Bundesgericht dazu nicht zu äussern.

Erwägung 3

    3.- (Kostenfolgen).