Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 121 II 307



121 II 307

49. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 15. November 1995 i.S. Bundesamt für Raumplanung gegen Ehegatten
X., Einwohnergemeinde Arni, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie
Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 16, 22 und 24 RPG; Zonenkonformität eines Wohnhauses in der
Landwirtschaftszone bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von
Art. 7 BGBB.

    1. Grundsätze für die Anerkennung der Zonenkonformität von Wohnraum
in der Landwirtschaftszone (E. 3b; Bestätigung der Rechtsprechung).

    2. Die in Art. 7 BGBB enthaltene Begriffsumschreibung des
landwirtschaftlichen Gewerbes ist bei der Anwendung der Art. 16 und 24
RPG insoweit zu berücksichtigen, als dies mit den in Art. 22quater BV
und im RPG enthaltenen Zielsetzungen der Raumplanung vereinbar ist (E. 5c).

    3. Ein Wohnhaus zu einem kleineren landwirtschaftlichen Gewerbe kann
in der Landwirtschaftszone als zonenkonform anerkannt werden, wenn

    - die Art der Bewirtschaftung die dauernde Anwesenheit der
Betriebsleiterfamilie auf dem Hof erfordert und

    - längerfristig ein erheblicher Beitrag zur Existenzsicherung in der
bodenabhängigen Landwirtschaft erwirtschaftet werden kann und

    - die Betriebsführung von einer nahe gelegenen Wohnbauzone oder einem
Weiler aus nicht möglich ist (E. 5d-f).

    Bei der Beurteilung der Zonenkonformität sind zudem die konkreten
örtlichen Verhältnisse sowie weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen
(E. 5f). Hinweis auf das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss
Art. 58 BGBB (E. 5g).

Sachverhalt

    A.- Die Ehegatten X. bewirtschaften im Nebenerwerb einen in der
Landwirtschaftszone der Gemeinde Arni gelegenen Landwirtschaftsbetrieb im
Halte von rund 4,5 ha Eigen- und Pachtland, welchen sie am 1. Januar 1994
von den Eltern von X. übernommen haben. Bei der Betriebsübernahme wurde den
Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht im bestehenden Bauernhaus eingeräumt.

    Am 18. Februar 1994 reichten die Ehegatten X. ein Baugesuch für ein
neues Wohnhaus mit Garage und Lagerkeller in der Landwirtschaftszone
ein. Zur Begründung ihres Baugesuchs führten sie aus, sie seien wegen des
Wohnrechts der Eltern von X. im bestehenden Haus auf ein neues Wohnhaus
angewiesen. Die Gemeinde Arni leitete das Gesuch mit einem Antrag auf
Zustimmung an den Regierungsstatthalter Konolfingen weiter, der die
Erteilung der Baubewilligung unter Hinweis auf eine Stellungnahme des
kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung ablehnte.

    Gegen diesen Entscheid führten die Ehegatten X. Beschwerde bei der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 2. Februar 1995 ab, wodurch der Bauabschlag
des Regierungsstatthalters bestätigt wurde. Zur Begründung ihres Entscheids
führte die BVE im wesentlichen aus, zur Bewirtschaftung des Heimwesens
werde zwar mehr als die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie
beansprucht. Der dabei erzielte Ertrag stelle indessen lediglich etwa 41%
von deren Existenz sicher. Weil der Betrieb einer bäuerlichen Familie
damit keine hinreichende Existenzgrundlage biete, sei das Bauvorhaben in
der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.

    Die Ehegatten X. zogen diesen Entscheid der BVE an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Dieses hiess ihre Beschwerde
mit Urteil vom 29. Mai 1995 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf
und wies die Akten zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
BVE zurück. In der Urteilsbegründung führt das Verwaltungsgericht aus,
zusätzlicher Wohnraum auf dem Betrieb der Ehegatten X. sei grundsätzlich
zonenkonform. Da die Vorinstanzen - zu Unrecht - davon ausgegangen seien,
neuer Wohnraum sei zonenwidrig und dürfe deshalb nicht realisiert
werden, sei eine Überprüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit
mit den (übrigen) Bauvorschriften bisher unterblieben. Es sei nicht
Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als erste und zugleich letzte kantonale
Instanz eine derartige Prüfung vorzunehmen, weshalb die Akten zu neuem
Entscheid zurückgewiesen würden. Dabei werde auch abzuklären sein -
soweit dies nicht bereits geschehen sei -, ob im bestehenden Gebäude
nicht genügend Bauvolumen vorhanden sei, das - allenfalls durch Umbau -
als Betriebsleiterwohnung dienstbar gemacht werden könnte; wäre genügend
Bauvolumen vorhanden, bestünde kein Anspruch auf einen Neubau.

    Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führt das Bundesamt für
Raumplanung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Es beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur gesamthaften
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist
die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (RPG; SR 700) umschreibt Zweck und Inhalt der Landwirtschaftszonen:
Diese umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder
den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt
werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in
diesen Gebieten müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der
Landwirtschaftszone entsprechen. In der vorliegenden Angelegenheit ist
unbestritten, dass die Beschwerdegegner eine traditionelle, bodenabhängige
landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG betreiben.

    b) Wohngebäude sind in der Landwirtschaftszone nach Art. 16
RPG zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung
in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschafts-
bzw. Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung
des Landes als unentbehrlich erscheinen. Bei Landwirtschaftsbetrieben
stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1
RPG im wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss
Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Wohnraum für eine landwirtschaftliche
Nutzung kann nur dann bewilligt werden, wenn für ein ordnungsgemässes,
zonenkonformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am
betreffenden Ort erforderlich ist und dieser von der nächstgelegenen
Wohnzone weit entfernt liegt (vgl. 116 Ib 228 E. 3a S. 230, 113 Ib 138
E. 5a S. 142 mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben,
so fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur
landwirtschaftlichen Produktion. In einer Landwirtschaftszone im Sinne von
Art. 16 RPG sind somit nur solche Wohngebäude zonenkonform, die in ihrer
konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am
vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind. Ausserdem
dürfen gegen ihre Errichtung keine überwiegenden öffentlichen Interessen
sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 1994 in ZBl 96/1995,
378 f. E. 5a; vgl. BGE 118 Ib 335 E. 2b mit Hinweisen).

    Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt somit einem
relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die
als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft
tätig sind, sowie die Familienangehörigen und die abtretende Generation,
welche ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war. In jedem einzelnen
Fall ist nach objektiven Kriterien aufgrund einer gesamthaften, mehr an
qualitativen denn an quantitativen Faktoren anknüpfenden Betrachtungsweise
zu beurteilen, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb
der Bauzonen Wohnsitz zu nehmen, und damit das Wohnen in der
Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG als zonenkonform bezeichnet
werden kann (vgl. zur ähnlichen Problematik im Bereich des Gartenbaus BGE
120 Ib 266 E. 3b S. 272 und Urteil vom 17. Juni 1994 in ZBl 96/1995 S. 376
ff.; vgl. überdies BGE 117 Ib 270 E. 4b S. 282 betreffend Aufstockung von
Landwirtschaftsbetrieben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG). Auf subjektive
Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebensowenig ankommen wie
auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Es ist namentlich
unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eines Falles zu untersuchen,
in welchem Umfang eine ständige Anwesenheit der Bewirtschafter zur Führung
und Überwachung des Landwirtschaftsbetriebs notwendig ist (BGE 121 II 67
E. 3a S. 69 mit Hinweisen).

    c) Auf dem Hof der Beschwerdegegner werden 6 Kühe, 2 Rinder, 3 Kälber,
3 Mastschweine, 25 Legehennen sowie ein Pferd gehalten. Die Anzahl
geweideter Grossvieheinheiten (GVE) beträgt 9,5. Die Beschwerdegegner
haben sich zudem nach eigenen Angaben einen beachtlichen Kundenkreis für
den Direktverkauf von Früchten, Gemüse, Beeren, Hühnern, Eiern und Most
aufgebaut. Aufgrund der Kundennachfrage beabsichtigen sie, diesen Bereich
zu erweitern.

    Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich weiter, dass
mit dem rund 4,5 ha haltenden Betrieb der Beschwerdegegner ein Ertrag
erwirtschaftet werden kann, der die Existenz einer durchschnittlichen
bäuerlichen Familie nur zu etwa 41% sicherstellt. Die kantonale Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion geht dabei von einem Existenzbedarf
der Beschwerdegegner von Fr. 51'200.-- aus. Dem stünde bei einer
ortsüblichen, d.h. objektivierten Bewirtschaftung nach den Ergebnissen
der zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten (Kostenstellenbericht der
Forschungsanstalt Tänikon) ein landwirtschaftliches Einkommenspotential
von rund Fr. 21'000.-- pro Jahr gegenüber. Im März 1992 stellten die
kantonalen Behörden fest, dass der Betrieb einen Bedarf von rund 2'200
Arbeitsstunden pro Jahr (AkH) aufweise; die Beschwerdegegner machten im
kantonalen Verfahren geltend, diese Zahl habe sich in der Zwischenzeit noch
erhöht. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner zur
Zeit zu 70% als Bundesbeamter tätig ist und seine Frau bis zur Geburt
eines Kindes im Januar 1995 zu 90% als Krankenschwester arbeitete.
Sie beabsichtigt, diese Arbeit zu 60% wieder aufzunehmen. Eine weitere
Reduktion der Tätigkeit des Ehemanns in der Bundesverwaltung wird von den
Beschwerdegegnern als wahrscheinlich bezeichnet. Das Verwaltungsgericht
stellte weiter fest, dass die Beschwerdegegner auf ihrem Hof erhebliche
Investitionen zur Modernisierung des Betriebs vorgenommen haben. So seien
in der Zeitspanne 1993 bis Ende Juli 1994 für einen Schweinestallumbau
und verschiedene Geräte und Maschinen insgesamt rund Fr. 100'000.--
aufgewendet worden.

    d) Der hier wiedergegebene Sachverhalt ist nicht umstritten und für
das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG).

Erwägung 5

    5.- a) In der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde
die Zonenkonformität bzw. die Standortgebundenheit zusätzlichen Wohnraums
für landwirtschaftliche Betriebe nur anerkannt, wenn es sich um Betriebe
mit existenzsichernder Bewirtschaftung handelte (BGE 116 Ib 228 E. 3a
S. 231; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 1988 in Informationshefte
Raumplanung 3/89, S. 17 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 10. November
1978 in ZBl 80/1979 S. 355 ff., ergangen in Anwendung von Art. 20 GSchG
(SR 814.20) und Art. 27 AGSchV). Bei der Beurteilung der Existenzsicherung
ist das Bundesgericht jedoch jeweils grosszügig vorgegangen. So hat
es in einem Fall, der ebenfalls rund 4,5 ha Land umfasste und Platz
für neun Grossvieheinheiten (GVE) bot, bezogen auf die Verhältnisse im
Jahre 1978 erklärt, es liege ein existenzsicherndes und lebensfähiges
landwirtschaftliches Gewerbe vor (Urteil des Bundesgerichts vom 10.
November 1978 in ZBl 80/1979 S. 355 ff. E. 9, s. auch die dazu auf S. 359
geäusserte Kritik). Der hier angefochtene Entscheid ist somit bereits
mit Blick auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung im Ergebnis
kaum zu beanstanden. Doch ist im folgenden der Frage nachzugehen, welchen
Einfluss das am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) auf Fälle
der vorliegenden Art ausübt.

    b) Das RPG und das BGBB haben entsprechend ihrer jeweiligen
verfassungsmässigen Grundlage teilweise gleichlaufende Zielsetzungen,
regeln aber - wie das Bundesamt für Raumplanung zutreffend darlegt -
in erster Linie verschiedene Sachgegenstände. Diesem Umstand ist bei der
Berücksichtigung der Kriterien des einen Gesetzes bei der Anwendung des
anderen gebührend Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat bei
der Auslegung von Art. 16 RPG grundsätzlich zu Recht gesetzgeberische
Wertungen aus dem BGBB übernommen, da die beiden Gesetze in bezug auf
den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes und der damit verbundenen
Bodennutzungen tatsächlich inhaltliche Berührungspunkte aufweisen. Bei
der Berücksichtigung der im BGBB enthaltenen Regelungen dürfen jedoch
die Zielsetzungen des RPG, namentlich der Art. 16 und 24 RPG, nicht
relativiert und zurückgedrängt werden. In der Praxis ist eine möglichst
sachgerechte Anwendung sowohl der Normen des RPG als auch des BGBB
anzustreben (s. auch nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 15.
August 1995 i.S. Einwohnergemeinde Alpnach, E. 2c).

    c) Nach Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine
Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die
als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens
die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Die
Bewirtschaftung des Betriebs erfordert mindestens die halbe Arbeitskraft
einer bäuerlichen Familie, wenn für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung
des zur Diskussion stehenden Betriebs von jährlich mindestens 2'100
Arbeitskraftstunden (AkH) auszugehen ist (BGE 121 III 274 E. 2d mit
Hinweisen). Damit hat das BGBB das landwirtschaftliche Gewerbe für seinen
Regelungsbereich umschrieben. Es ist nichts dagegen einzuwenden, diese
Begriffsumschreibung bei der Anwendung von Art. 16 und allenfalls auch
Art. 24 RPG soweit zu berücksichtigen, als dies mit den in Art. 22quater
BV und im RPG enthaltenen Zielsetzungen der Raumplanung vereinbar ist.

    d) Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Entscheid davon aus,
dass für die Beantwortung der Frage, ob zusätzlicher Wohnraum für die
bewirtschaftende bzw. die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone
als zonenkonform betrachtet werden könne, allein massgebend sei, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB vorliege,
und es komme nicht darauf an, ob mit der Bewirtschaftung des Hofs die
Existenz der Betriebsleiterfamilie überwiegend sichergestellt werden könne.

    Wie vorne (E. 5a) erwähnt, kann bei der Art des vorliegend zu
beurteilenden Betriebs im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, er erbringe keinen ins
Gewicht fallenden Beitrag zur Existenzsicherung. Immerhin handelt
es sich um einen rund 4,5 ha grossen Landwirtschaftsbetrieb,
dessen Milchkontingent erst in den letzten Jahren erhöht wurde
und der auch aufgrund der Anstrengungen der Beschwerdegegner als
erhaltenswürdiger Landwirtschaftsbetrieb erscheint. Insbesondere wegen
der Tiere (9,5 Grossvieheinheiten) ist die dauernde Anwesenheit der
Betriebsleiterfamilie auf dem Hof unabdingbar. Aus den Akten geht hervor,
dass ein ernsthaftes, längerfristiges Betriebskonzept vorliegt und die
Beschwerdegegner einen ganz erheblichen Teil ihrer Leistungsfähigkeit
der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung widmen. Das erzielbare
landwirtschaftliche Einkommen beträgt allerdings lediglich etwas
über Fr. 21'000.--. Damit kann die Existenz einer durchschnittlichen
bäuerlichen Familie (Existenzbedarf von Fr. 51'200.--) nur zu etwa 41%
sichergestellt werden. Diese quantitativen Kriterien beinhalten zahlreiche
Unsicherheiten (jeweiliges Niveau des Milchpreises, Schuldenlast der
Betriebsleiterfamilie usw.). Sie dürfen deshalb bei der Prüfung der
Zonenkonformität zusätzlichen Wohnraums für ein landwirtschaftliches
Gewerbe nicht allein den Ausschlag geben, doch dürfen sie auch nicht
völlig unberücksichtigt bleiben.

    e) Auch wenn das Beurteilungskriterium von Art. 7 Abs. 1 BGBB
für die Prüfung der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 RPG vom
Verwaltungsgericht zu Recht beigezogen wurde, darf dieses Kriterium nicht
schematisch, ohne Berücksichtigung der übrigen Gesichtspunkte, die bei
der Beurteilung der Zonenkonformität eine Rolle spielen, angewendet
werden. Nicht in allen Fällen, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb
mit etwas über 2'100 Arbeitskraftstunden vorliegt, kann zusätzlicher
Wohnraum in der Landwirtschaftszone als zonenkonform betrachtet werden. Die
Zonenkonformität darf nur bejaht werden, wenn nicht wichtige Anliegen der
Raumplanung einer Bewilligung entgegenstehen. Der angefochtene Entscheid
ist in dieser Hinsicht mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie zu entscheiden wäre, wenn der
in Frage stehende Nebenerwerbsbetrieb nicht eine ständige Präsenz der
Beschwerdegegner auf dem Hof erfordern würde (z.B. keine Tierhaltung,
reiner Ackerbaubetrieb usw.), war vom Verwaltungsgericht nicht zu
prüfen und ist hier ebenfalls nicht zu erörtern. Kann ein kleineres
landwirtschaftliches Gewerbe sinnvollerweise von einer nahen Bauzone
oder von einem landwirtschaftlichen Weiler aus bewirtschaftet werden, so
kann die Zonenkonformität für Wohnraum ausserhalb der Bauzone nicht ohne
weiteres bejaht werden (vgl. BGE 121 II 67 ff.). In diesem Zusammenhang ist
auch zu beachten, dass Bauten ausserhalb der Bauzone meist mit erheblich
höheren, die Gemeinwesen belastenden Aufwendungen für die erforderliche
Infrastruktur verbunden sind. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine
nahe gelegenen Wohnbauzonen oder Weiler, die einen Verzicht auf Wohnraum
in der Landwirtschaftszone rechtfertigen würden.

    f) Der vom Bundesamt für Raumplanung geäusserten Befürchtung,
nach dem angefochtenen Entscheid hätten auch arbeitsintensive
Kleinstbetriebe (z.B. Himbeerkulturen auf 0,45 ha) Anspruch auf
Wohnraum in der Landwirtschaftszone, ist entgegenzuhalten, dass auch bei
Landwirtschaftsbetrieben, die die Erfordernisse von Art. 7 Abs. 1 BGBB
erfüllen, jedenfalls die dauernde Anwesenheit der Betriebsleiterfamilie
erforderlich sein und zudem ein erheblicher Beitrag zur Existenzsicherung
in der Landwirtschaft erwirtschaftet werden muss, damit Wohnraum als
zonenkonform anerkannt werden darf. Nach der bundesgerichtlichen
Praxis wird diesbezüglich vorausgesetzt, dass die geleistete
Arbeit als Produktions- und Kostenfaktor berücksichtigt und mit der
Bodenbewirtschaftung ein erhebliches Erwerbseinkommen angestrebt wird
(vgl. nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 1994
i.S. Gemeinde Ebikon betr. Gartenhaus eines Hobbygärtners). Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auf dieses Kriterium nicht
vollständig verzichtet werden.

    Der Argumentation des Bundesamts für Raumplanung kann auch insoweit
zugestimmt werden, als bei der Beurteilung der Zonenkonformität von
Wohnraum in der Landwirtschaftszone entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Vielzahl weiterer Gesichtspunkte, namentlich auch der
Betriebstyp, die Betriebsgrösse, die Betriebslage (in geographischer und
topographischer Hinsicht, namentlich Standort in einem Abwanderungs-
bzw. Entleerungsgebiet, im Mittelland, in Agglomerationsnähe, im
Voralpengebiet, Berggebiet usw.) sowie die konkreten örtlichen Verhältnisse
eine wichtige Rolle spielen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach betont,
dass an der Erhaltung kleinerer landwirtschaftlicher Familienbetriebe,
insbesondere in Abwanderungs- bzw. Entleerungsgebieten, ein erhebliches
öffentliches Interesse besteht. Dies lässt sich unter anderem schon daran
erkennen, dass gemäss Art. 31bis Abs. 3 lit. b BV zur Erhaltung eines
gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur
Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes sogar Abweichungen von der Handels-
und Gewerbefreiheit ausdrücklich zulässig sind. Die Wohnsitzerhaltung
der bäuerlichen Familien in der Landwirtschaftszone entspricht auch
dem Gebot von Art. 22quater BV, mit Massnahmen der Raumplanung die
zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes
zu fördern. Mit raumplanerischen Massnahmen sollen unter anderem die
natürlichen Lebensgrundlagen geschützt, das soziale, wirtschaftliche
und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen gefördert und die
ausreichende Versorgungsbasis des Landes gesichert werden (Art. 1 Abs. 2
RPG). Dabei ist darauf zu achten, dass die Landschaft geschont wird, die
Landwirtschaft über genügende Flächen geeigneten Kulturlandes verfügt und
naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2
RPG). Die Sicherung der Existenz kleinerer Landwirtschaftsbetriebe dient
auch diesen Zielen.

    g) Mit den hier genannten Einschränkungen und Relativierungen
in bezug auf die Tragweite des angefochtenen Urteils wird den vom
Bundesamt für Raumplanung in der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen
ernsthaften Befürchtungen sowie den wichtigen Anliegen der Raumplanung,
wie sie im Raumplanungsgesetz verankert sind, hinreichend Rechnung
getragen. Die zuständigen Behörden werden in der Praxis dafür zu
sorgen haben, dass die für die Bewilligung von Wohnraum ausserhalb der
Bauzonen massgebenden Kriterien in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
werden, damit allfälligen Missbräuchen wirksam vorgebeugt werden kann.
Zu diesem Zweck werden regelmässig geeignete Auflagen und Bedingungen,
wie etwa ein Abparzellierungsverbot, in die Baubewilligung aufgenommen
(vgl. nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 1995
i.S. Einwohnergemeinde Alpnach mit Hinweis auf das Realteilungs- und
Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 BGBB; s. dazu auch BGE 121 III 75 ff.