Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 121 II 156



121 II 156

26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 24. Februar 1995 i.S. Hangl AG und Mitbeteiligte gegen
Politische Gemeinde Samnaun und Regierung des Kantons Graubünden
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Nutzungsplan für eine Deponie; Ausschlussgründe der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG und
Art. 99 lit. e OG.

    Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG bezieht sich auf die Standortfestsetzung
bei Anlagen für gefährliche Abfälle (E. 2d).

    Art. 99 lit. e OG betrifft das technische Funktionieren einer Anlage
und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (E. 2d).

Sachverhalt

    A.- An der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Samnaun
vom 28. Dezember 1993 wurde die Ausscheidung einer rund 3 ha grossen
Materialablagerungszone im Gebiet "Plaz Maisas" beschlossen. Die rund
500 m südlich von Samnaun Dorf gelegene Materialablagerungszone soll es
der Gemeinde ermöglichen, eine neue Deponie für unverschmutzten Aushub
zu errichten. Das Deponievolumen wird auf ca. 120'000 m3 geschätzt und
soll für etwa 12 Jahre ausreichen.

    Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte erhoben gegen die
Materialablagerungszone Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons
Graubünden.

    Diese wies die Beschwerde am 12. Juli 1994 ab und genehmigte
gleichzeitig die Materialablagerungszone "Plaz Maisas".

    Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte haben am 22. August 1994
gegen die Beschlüsse der Regierung des Kantons Graubünden staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- d) Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG bestimmt, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Umweltschutzes gegen
Verfügungen über die Standorte von Deponien und andere Entsorgungsanlagen
für gefährliche Abfälle ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift bezieht sich
auf die in Art. 31 Abs. 5 USG (SR 814.01) geregelten Zuständigkeiten
zur Standortfestsetzung bei Anlagen für gefährliche Abfälle (nicht
publizierte Erw. 7a/cc von BGE 119 Ia 321 ff.; A. TRÖSCH, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Art. 31 N. 59, 61; BBl 1985 II 887, 946; 1989 II
881; 1991 II 525 f., 569). Im vorliegenden Fall steht keine Deponie für
gefährliche Abfälle im Sinne des Gesetzes zur Diskussion, sondern eine
Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial, auf welche der Ausschlussgrund
von Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG zum vorneherein nicht anwendbar ist.

    Auch geht es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Bau- oder
Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99
lit. e OG. Diese Bestimmung betrifft das technische Funktionieren einer
Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (BGE 119 Ib
254 E. 1a S. 262 f., 118 Ib 66 E. 1c/cb S. 71, je mit Hinweisen).