Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 121 III 488



121 III 488

94. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. November 1995 i.S.
S. AG gegen I. AG (Berufung) Regeste

    Art. 260 SchKG; Abtretung an mehrere Gläubiger.

    Haben sich mehrere Gläubiger denselben Anspruch der Masse abtreten
lassen, bilden sie unter sich eine notwendige Streitgenossenschaft, da nur
ein einziges Urteil über den Anspruch ergehen kann; es muss ihnen aber
das Recht gewahrt bleiben, unabhängig voneinander Tatsachenbehauptungen
aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und auf eine
Weiterführung des Prozesses ohne Rechtsverlust für die übrigen Gläubiger
zu verzichten.

Sachverhalt

    A.- Die S. AG (im folgenden Klägerin) gelangte am 28. März 1994 mit
Klageschrift und Weisung an das Handelsgericht des Kantons Zürich und
beantragte, die I. AG Basel (im folgenden Beklagte) sei zu verpflichten,
ihr 200 Namenaktien der M. AG herauszugeben. Sie begründete ihr Begehren
im wesentlichen damit, die Beklagte habe die Aktien am 1. Dezember
1987 von F. zur Hinterlegung erhalten; der Kaufvertrag vom selben Tag
sei nur simuliert gewesen. Im Konkurs von F. habe das Konkursamt D. ein
Aktivum "Anfechtung des Verkaufs von 200 Aktien der M. AG" ins Inventar
aufgenommen. Dieser Anspruch sei am 16. August 1988 von der Konkursmasse
F. an die Masse der inzwischen ebenfalls konkursiten O. AG abgetreten
worden. Die Klägerin belegte, dass ihr dieser Anspruch am 1. April 1993
gemäss Art. 260 SchKG abgetreten worden war und bemerkte, neben ihr seien
noch dreizehn weitere Gläubiger zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt
worden. Sie hielt ihre Aktivlegitimation dadurch jedoch in keiner Weise in
Frage gestellt, da bis anhin noch keiner der weiteren Gläubiger gerichtlich
tätig geworden sei und die anderen Abtretungsgläubiger dem klägerischen
Prozess allenfalls beizutreten hätten.

    Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom
12. Juni 1995 auf die Klage nicht ein, nachdem es der Klägerin mit
Beschluss vom 24. August 1994 Frist angesetzt hatte, entweder eine
Verzichtserklärung der andern elf Gläubigerinnen - die inzwischen
ebenfalls Klage eingereicht hatten - oder eine Erklärung dieser elf
Klägerinnen sowie der Beklagten beizubringen, dass sie zum Beitritt im
Prozess bereit bzw. mit dem entsprechenden Parteiwechsel einverstanden
seien. Zur Begründung hatte das Handelsgericht im Beschluss vom 24. August
1994 ausgeführt, die prozesswillige Abtretungsgläubigerin könne im Fall
einer mehrfachen Abtretung den Prozess nur zusammen mit den andern
Abtretungsgläubigerinnen führen, soweit diese den Anspruch ebenfalls
gerichtlich geltend machen wollten; zur selbständigen Prozessführung
hingegen sei sie nicht legitimiert. Da der Zwang zur Koordination zur
Abtretungsbedingung gemacht worden sei, fehle der Klägerin mangels
Einhaltung dieser Bedingung das Prozessführungsrecht.

    Mit Berufung vom 20. Juli 1995 stellt die Klägerin den Antrag, die
Ziffern 1 bis 4 des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Juni 1995 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die von
der Klägerschaft am 28. März 1994 erhobene Klage auf Herausgabe von 200
Namenaktien der "M. AG", Pfäffikon SZ, je à nom. Fr. 1'000.-- einzutreten.

    Das Handelsgericht des Kantons Zürich hält in der Vernehmlassung an
seiner Rechtsauffassung fest. Die Beklagte enthält sich in ihrer Antwort
eines Antrages zum materiellen Teil des Berufungsbegehrens, verwahrt sich
gegen die von der Klägerin beantragte Kosten- und Entschädigungsfolge
und schliesst sich in der Begründung der Ansicht der Vorinstanz an.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Handelsgericht hat im angefochtenen Entscheid auf den Beschluss
vom 24. August 1994 verwiesen und es demnach gestützt auf Art. 260 SchKG
abgelehnt, auf die Klage einzutreten. Die Klägerin macht im Ergebnis
in einer Art. 55 Abs. 1 lit. c OG entsprechenden Weise geltend, das
Handelsgericht habe Art. 260 SchKG verletzt, indem es davon ausgegangen
sei, zwischen den einzelnen Gläubigerinnen, denen Ansprüche der Masse
abgetreten worden sind, bestehe notwendige Streitgenossenschaft.

    Nach Art. 260 Abs. 1 SchKG ist jeder Gläubiger berechtigt, die
Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren
Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Das Ergebnis
dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen
Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter
ihnen bestehenden Rang. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern
(Abs. 2). Das obligatorische Formular 7F betreffend die Abtretung sieht
namentlich vor, dass die Gläubiger gemeinsam vorgehen müssen, wenn derselbe
Anspruch an mehrere unter ihnen abgetreten worden ist. Ziffer 5 bestimmt:
"Sind hinsichtlich der gleichen Massarechte mehrere Abtretungen an
verschiedene Gläubiger erfolgt, so haben letztere in einem allfälligen
Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten und werden die auf jeden
entfallenden Anteile am Erlös von der Konkursverwaltung in einer nach
Eingang des Berichts über das Resultat der Geltendmachung der Ansprüche
zu erstellenden Verteilungsliste bestimmt" (vgl. FRITZSCHE/WALDER,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich
1993, S. 353 N 38). Die Verpflichtung zu gemeinsamem Vorgehen trifft dabei
freilich nur diejenigen Gläubiger, welche tatsächlich von der Abtretung
Gebrauch machen und gerichtlich vorgehen wollen (BGE 121 III 291 E. 3a mit
Verweisen auf die einhellige Lehre; vgl. auch den in der amtlichen Sammlung
nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 3. September 1993
i.S. M./B., E. 3b, publiziert in SJ 1994 S. 62). Ob dagegen die Mehrzahl
der prozesswilligen Gläubiger, denen derselbe Anspruch nach Art. 260
SchKG abgetreten wird, unter sich eine notwendige Streitgenossenschaft
bilden oder nur eine einfache, ist in der Lehre umstritten und wurde in
der Rechtsprechung bislang offengelassen (BGE 121 III 291 E. 3a S. 295,
107 III 91 E. 3c S. 96).

    a) Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn mehrere Personen
Rechte nur gemeinsam geltend machen oder wenn Rechte ihnen gegenüber nur
als Gesamtheit geltend gemacht werden können bzw. wenn mehrere Personen an
einem Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass für alle Beteiligten nur
im gleichen Sinn entschieden werden kann; in diesem Fall können sie auch im
Prozess nur gemeinsam als Partei auftreten; ob dies zutrifft, ergibt sich
aus dem materiellen Recht (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., Zürich 1979, S. 296, VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl., Bern 1995, S. 138, HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und
Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, S. 153, STRÄULI/MESSMER,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N 1
zu § 39, LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,
4. Aufl., Bern 1995, N 1a und N 2a zu Art. 36, M.-F. SCHAAD, La consorité
en procédure civile, Diss. NE 1993, S. 42). Ob sich aus Art. 260 SchKG in
gleicher Weise wie aus gewissen Vorschriften des materiellen Bundesrechts
eine notwendige Streitgenossenschaft derjenigen Abtretungsgläubiger ergibt,
die den abgetretenen Anspruch gerichtlich geltend machen wollen, ist im
vorliegenden Fall zu entscheiden. Denn nur unter der Voraussetzung einer
notwendigen Streitgenossenschaft durfte die Vorinstanz der Klägerin ohne
Verletzung von Bundesrecht verwehren, den Prozess unabhängig von den
übrigen prozesswilligen Abtretungsgläubigerinnen zu führen.

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich
bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG um ein betreibungs- und
prozessrechtliches Institut sui generis (BGE 113 III 135 E. 3a; 109
III 27 E. 1a S. 29). VOGEL (aaO, 5. Kap. N 40, S. 136) bezeichnet sie
als eine Form der Prozessstandschaft. Die Abtretungsgläubiger handeln
zwar im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes
Risiko, werden durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen
Anspruchs; abgetreten wird ihnen nur das Prozessführungsrecht der Masse
(FRITZSCHE/WALDER, aaO, S. 344 N 21, GILLIÉRON, Poursuite pour dettes,
faillite et concordat, 3. Aufl. Lausanne 1993, S. 348). Dass sie denselben,
einheitlichen Anspruch geltend machen, spricht im Grundsatz dafür, sie auch
zu einem einheitlichen prozessualen Verhalten im Sinn einer notwendigen
Streitgenossenschaft zu verpflichten, wie dies die Vorinstanz mit
einem Teil der Doktrin vertritt (GILLIÉRON, aaO, S. 350 und JdT 1983 II
S. 124/125, LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, aaO, N 1d, 2a zu Art. 36, GULDENER,
aaO, S. 297 lit. 1e). Denn mit dem Institut der Abtretung nach Art. 260
SchKG geht es nicht nur darum, widersprechende Urteile zu vermeiden (BGE
121 III 291 E. 3a); vielmehr muss die beklagte Partei sich auch nicht auf
einen Prozess eines einzelnen Abtretungsgläubigers einlassen, nachdem
jeder die gesamte abgetretene Forderung einklagen und der Beklagte mit
befreiender Wirkung nur an sämtliche prozessführenden Gläubiger leisten
kann (GILLIÉRON, JdT 1983 II S. 125). Diesen Anforderungen haben jedoch
kantonale Gerichte zum Teil dadurch Rechnung getragen, dass sie auf
Begehren der beklagten Partei oder von Amtes wegen auch bei Ablehnung
der Notwendigkeit einer Streitgenossenschaft die Prozesse vereinigt
haben (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 1953,
ZR 52/1953 Nr. 149 S. 250/51, Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom
10. Oktober 1989 in LGVE 1989 I Nr. 16 S. 38, vgl. auch STRÄULI/MESSMER,
aaO, N 2 und 3 zu § 40).

    c) Art. 260 SchKG belässt jedem Abtretungsgläubiger nicht nur das
Recht, von der Klageeinleitung überhaupt abzusehen; vielmehr ist ihm auch
freigestellt, einen aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich
abzuschliessen oder aber eine eingeleitete Klage wieder zurückzuziehen
(BGE 105 III 135 E. 3 S. 138 mit Verweis). Das Bundesgericht hat denn
auch betont, selbst wenn es sich bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG
um eine notwendige Streitgenossenschaft handeln würde, bildeten die
Streitgenossen kein unteilbares Ganzes. Keiner von ihnen werde an der
prozessualen Durchsetzung seines Rechtes gehindert; auch bei der Annahme,
es liege eine notwendige Streitgenossenschaft vor, könne der einzelne von
den übrigen Gläubigern unabhängige - selbst widersprechende - Vorbringen
geltend machen und sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen
(BGE 121 III 291 E. 3a S. 294; 107 III 91 E. 3c S. 96). In diesem Sinn
gebietet Art. 260 SchKG somit im Unterschied zu gewissen, eine notwendige
Streitgenossenschaft begründenden Normen des materiellen Bundesrechtes
nicht, dass sämtliche gemeinsam Berechtigte den Prozess einleiten, führen
und übereinstimmend handeln (VOGEL, aaO 5. Kap. N 58 S. 141). In der Lehre
wird denn auch von einer uneigentlichen notwendigen Streitgenossenschaft
(FRITZSCHE/WALDER; aaO, S. 355 N 43 Fn. 75; HABSCHEID, aaO S. 154 N 284)
bzw. von einer bedingten notwendigen Streitgenossenschaft (SCHAAD, aaO,
S. 372) gesprochen.

    d) Art. 260 SchKG verlangt indes, dass der Richter über einen
Anspruch der Masse auch dann in einem einzigen Urteil entscheidet, wenn
die Prozessführungsbefugnis über diesen Anspruch an mehrere Gläubiger
abgetreten wurde. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet,
dass das Ergebnis nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen der
prozessführenden Abtretungsgläubiger entsprechend ihrem Rang verwendet
werden kann, wie es Art. 260 Abs. 2 SchKG vorschreibt. Das Anliegen,
widersprechende Urteile über denselben Anspruch zu vermeiden, - das
namentlich dann unabdingbar ist und nicht nur im Interesse des Beklagten
liegt, wenn wie im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Herausgabe einer
bestimmten Sache oder Sachgesamtheit Gegenstand der Abtretung bzw. der
prozessualen Geltendmachung durch die Gläubiger bildet - könnte zwar auch
durch die Grundsätze der materiellen Rechtskraft und der Litispendenz
gewahrt werden. Damit wäre jedoch dem Prinzip der Gleichbehandlung nicht
Rechnung getragen. Die Gläubiger, welche sich einen Anspruch abtreten
lassen und diesen mittels Klage durchsetzen wollen, haben sich daher
abzusprechen, wie es Ziffer 5 des Formulars verlangt. Sie bilden in dem
Sinn eine notwendige Streitgenossenschaft, als der Richter die Klage eines
einzelnen oder einzelner Gläubiger nicht beurteilen darf, solange nicht
feststeht, dass kein anderer mehr klagen kann. Sofern der mit der Klage
einzelner Gläubiger befasste Richter zur Beurteilung des abgetretenen
Anspruchs ausschliesslich zuständig ist, erscheint es zwar bundesrechtlich
nicht als ausgeschlossen, verschiedene Klagen zu vereinigen und den
bundesrechtlichen Anforderungen auf diese Weise Rechnung zu tragen (BGE
107 III 91 E. 3c S. 96, LGVE 1989 Nr. 16, STRÄULI/MESSMER, aaO, N 2 und
3 zu § 40). Stehen jedoch verschiedene Gerichtsstände zur Verfügung oder
vermögen sich die prozesswilligen Abtretungsgläubiger auf ein prozessual
abgestimmtes Vorgehen nicht zu einigen, so ist es Sache des Konkursamtes,
auf entsprechendes Begehren eines Gläubigers die erforderlichen Weisungen
zu erteilen, um ein gemeinsames prozessuales Vorgehen sicherzustellen.

    e) Der Richter ist somit von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, die
Klage bloss einzelner prozesswilliger Abtretungsgläubiger zu behandeln, und
ist überdies auch nicht berechtigt, auf einzelne Klagen einzutreten, wenn
z.B. wegen verschiedener möglicher Gerichtsstände die Klagen sämtlicher
Gläubiger nicht vereinigt werden können. Besteht die Möglichkeit, alle
Klagen in einem einheitlichen Verfahren zu vereinigen, so ist es Sache des
kantonalen Prozessrechts, zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt und auf welche
Weise dies zu geschehen hat. Das Bundesrecht hingegen schreibt vor, dass
sämtliche Klagen im selben Verfahren beurteilt werden und dass über den
einheitlichen Anspruch, der Gegenstand der mit der Abtretung verliehenen
Prozessführungsbefugnis bildet, ein einheitliches Urteil ergeht. In
diesem Sinn ist die Streitgenossenschaft der Abtretungsgläubiger eine
notwendige. Eine einheitliche Prozessführung darf indes von den Gläubigern
nicht verlangt werden. Auch wenn sie nach dem massgebenden kantonalen Recht
die Verfahrensregeln der notwendigen Streitgenossenschaft zu beachten
haben, muss ihnen daher vorbehalten bleiben, unabhängig von den andern
Klägern Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu
vertreten und auf eine Weiterführung des Prozesses zu verzichten, ohne
dass dies den Rechtsverlust für die übrigen Gläubiger zur Folge hätte.

    f) Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf die Klage nicht
eingetreten, weil weitere elf Gläubigerinnen denselben Anspruch
ebenfalls eingeklagt haben. Sie hat auf den Beschluss vom 24. August
1994 verwiesen und es damit aus Gründen des kantonalen Prozessrechts als
unmöglich bezeichnet, die Verfahren im aktuellen Stadium der Prozesse zu
vereinigen, was der Überprüfung durch das Bundesgericht im vorliegenden
Verfahren nicht zugänglich ist (Art. 43 OG). Mit der Auffassung, sämtliche
prozesswilligen Gläubigerinnen seien nach Art. 260 SchKG notwendigerweise
zu einer Streitgenossenschaft verpflichtet, wenn sie den identischen
Anspruch der Masse einklagen wollen, hat die Vorinstanz demnach die
massgebliche Norm des Bundesrechts zutreffend ausgelegt. Dies führt zur
Abweisung der Berufung.