Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 121 III 284



121 III 284

57. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30.
August 1995 i.S. F. (Rekurs) Regeste

    Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG).

    Eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung ist
weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkungen
erst nach Ablauf der Betreibungsferien.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 56 Ziff. 3 SchKG dürfen Betreibungshandlungen während
der Betreibungsferien - im vorliegenden Fall sieben Tage vor und sieben
Tage nach Ostern 1995 - nicht vorgenommen werden.

    a) Der vom Rekurrenten angerufenen Rechtsprechung (BGE 120 III 9
ff.) lässt sich nur entnehmen, dass die Ausstellung (d.h. die Ausfertigung)
des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt keine Betreibungshandlung
im Sinne von Art. 56 SchKG ist, weil sie den Betreibenden seinem Ziel
(noch) nicht näher bringt und nicht in die Rechtsstellung des Betriebenen
eingreift. Demgegenüber unterliegt es keinem Zweifel, dass die Zustellung
des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt an den Schuldner eine
Betreibungshandlung im Sinne der erwähnten Bestimmung ist (BGE 96 III 46
E. 3, S. 49).

    b) Wird eine Betreibungshandlung dennoch während der Betreibungsferien
vorgenommen, so ist sie nicht nichtig, ja nicht einmal anfechtbar. Vielmehr
entfaltet die Betreibungshandlung ihre Rechtswirkungen erst am ersten
Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 79 III 150 E. 1 mit weiteren
Hinweisen, 82 III 51 E. 1, 91 III 1 E. 4 (S. 7), 96 III 46 E. 3 (S. 50),
100 III 12 E. 1, 114 III 60 E. 2b; BlSchK 1985, S. 59 ff. Nr. 18 E. 2;
AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage
Bern 1993, § 11 N. 41).

    c) Im vorliegenden Fall war der erste Tag nach Ablauf der vom 9. bis
23. April 1995 dauernden Betreibungsferien der Montag, 24. April 1995. Die
Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass die massgeblichen Fristen
- insbesondere die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (BGE 91 III 1
E. 4, S. 7) - mit dem 24. April 1995 zu laufen begonnen haben, erweist
sich damit als bundesrechtskonform.