Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 V 435



120 V 435

61. Urteil vom 9. August 1994 i.S. J. K. gegen Ausgleichskasse Basel-Stadt
und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel Regeste

    Art. 66 Abs. 1 und 2 IVV (in Verbindung mit Art. 46 IVG).

    - Sofern es sich beim Versicherten um eine urteilsfähige Person
handelt, ist zur Befreiung von der Schweigepflicht (Art. 66 Abs. 2 IVV),
im Gegensatz zur Geltendmachung des Anspruchs (Art. 66 Abs. 1 IVV),
ausschliesslich er selbst legitimiert. Dem revidierten Art. 66 IVV liegen
Persönlichkeitsschutzüberlegungen zugrunde, so dass eine Legitimation
Dritter unter allen Umständen ausser Betracht fällt. Rz. 1051 Abs. 2 des
BSV-Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI)
ist bundesrechtswidrig (Erw. 2b und 3d).

    - Arztberichte über einen urteilsfähigen Versicherten, die ohne dessen
Einwilligung zur Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht in
das Abklärungsdossier der Invalidenversicherung gelangten, unterliegen
einem von Amtes wegen zu beachtenden Beweisverwertungsverbot. Eine
aus den Fallumständen abgeleitete, allein zugunsten der Verwaltung
wirkende, stillschweigende Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
ist unzulässig. Das Beweisverwertungsverbot geht dem Schutz der
Persönlichkeitsrechte durch Beschränkung der Akteneinsicht des anmelde-
und beschwerdelegitimierten Dritten im Verwaltungsprozess vor (Erw. 3a,
b und c).

Sachverhalt

    A.- Die Eheleute M. und J. K. sind gerichtlich getrennt; die Ehefrau
lebt in Basel, der Ehemann in X. Das Zivilgericht des Sensebezirks
verpflichtete J. K. mit Entscheid vom 30. April 1991, seiner Ehefrau
einen monatlichen Unterhalt von Fr. 1'300.-- zu bezahlen, wobei es
berücksichtigte, dass M. K., ihres Gesundheitszustandes wegen, eine
umfangreichere als die vor der Trennung ausgeübte 50%ige Erwerbstätigkeit
nicht zumutbar sei. Eine Berufung gegen diese Unterhaltsregelung wies das
Kantonsgericht des Staates Freiburg am 20. September 1991 rechtskräftig
ab. Im entsprechenden Entscheid führte es u.a. aus:

    "Das Gesuch um eine Rente hat grundsätzlich die Berufungsbeklagte zu
   stellen (Art. 66 IVV [...]). Doch steht auch dem Berufungskläger
   in seiner

    Eigenschaft als unterhaltspflichtiger Ehemann dieses Recht zu (BGE
99 V 166

    Erw. 1). Weder sie noch er haben es bisher getan. Das vorinstanzliche

    Urteil ist daher zu bestätigen. Sollte die Invalidenversicherung
auf Gesuch
   einer der Parteien in der Folge der Berufungsbeklagten eine Rente
   zusprechen, wird der Berufungskläger die Abänderung oder die Revision
   des

    Urteils verlangen."

    Gestützt auf diese Belehrung meldete J. K. seine Ehefrau am 18. Oktober
1991 zum Rentenbezug an. Die Invalidenversicherung setzte M. K. von diesem
Sachverhalt in Kenntnis, zog Arztberichte des Dr. med. S., Spezialarzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie FMH, Basel, vom 5.
Dezember 1991, und des Dr. med. H., Spezialarzt für Innere Medizin FMH,
Basel, vom 21. Dezember 1991, sowie einen Arbeitgeberbericht bei und
liess durch den Regionalen Abklärungsdienst am 12. März 1992 Erhebungen
bei der Versicherten über ihre häusliche Situation anstellen. Mit
Vorbescheid vom 15. Juli 1992 wurde M. K. mitgeteilt, dass aufgrund
der veranlassten Nachforschungen eine Rentenberechtigung nicht gegeben
sei. Nachdem die Versicherte die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme
unbenützt verstreichen liess, wies die Ausgleichskasse Basel-Stadt das
Leistungsbegehren mit einer an J. K. gerichteten Verfügung vom 5. August
1992 ab.

    B.- J. K. suchte in der Folge "zur allfälligen Ausübung des
Beschwerderechtes" um Akteneinsicht nach. Diese wurde ihm jedoch seitens
der Verwaltung verweigert, da sie sich nunmehr auf den Standpunkt stellte,
sie hätte das Dossier über die Versicherte ohne deren Einwilligung gar
nicht erstellen und keine Abklärungen durchführen dürfen. Hierauf erhob
J. K. Beschwerde und rügte u.a. die Nichtgewährung der Akteneinsicht.

    Am 28. Oktober 1992 eröffnete die Ausgleichskasse M. K. eine der
angefochtenen entsprechende Verfügung, nachdem sie ihr vorgängig den
ganzen Sachverhalt und die resultierende Problematik (Verletzung der
Persönlichkeit) aus Verwaltungssicht nochmals mitgeteilt hatte. Die
Versicherte nahm am 17. November 1992 Einsicht in ihr Dossier; eine
Beschwerde erhob sie jedoch nicht.

    Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel, nahm
sodann in der Beschwerdesache von J. K. eine Interessenabwägung zwischen
dessen Anspruch auf Akteneinsicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör und des ungeschriebenen verfassungsmässigen Freiheitsrechts
seiner Frau auf Schutz ihrer Privatsphäre und ihres Privatlebens
vor. Sie kam zum Schluss, letzteres müsse höher gewichtet werden als das
Akteneinsichtsrecht. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
könne daher nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge
haben. In materieller Hinsicht wies die Rekurskommission das wiederum
gestellte Leistungsbegehren nach einer halben Rente ab (Entscheid vom
22. Februar 1993).

    C.- J. K. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei
primär M. K. eine halbe Invalidenrente ab Oktober 1990 auszurichten,
subsidiär das Verwaltungsverfahren zu wiederholen, unter voller
Respektierung der Mitwirkungsrechte, insbesondere der Akteneinsicht.

    Die Ausgleichskasse beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. M. K. als Mitinteressierte und das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichten auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- a) Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen an seine getrennt lebende Ehefrau verpflichtete
Beschwerdeführer nach der gesetzlichen Regelung (Art. 66 Abs. 1 IVV
in Verbindung mit Art. 46 IVG) und der Rechtsprechung (BGE 99 V 166
f. Erw. 1 mit Hinweisen) einerseits befugt war, die Ehefrau zum Bezug von
Leistungen bei der Invalidenversicherung anzumelden, und ihm anderseits
die Legitimation zukam, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess
selbständig zu verfolgen (vgl. BGE 98 V 55 Erw. 1 mit Hinweisen). Auf
diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen
werden.

    b) Zu beachten ist indessen, dass mit der u.a. Art. 66 IVV betreffenden
Verordnungsänderung vom 29. Juni 1983, welche auf 1. Januar 1984 in
Kraft trat, einerseits der Kreis der zur Anmeldung befugten Personen
eingeschränkt (Art. 66 Abs. 1 IVV) und anderseits, in einem neuen Abs. 2,
eine Regelung über die Befugnis zur Befreiung von der Schweigepflicht
eingefügt wurde. Art. 66 Abs. 2 IVV lautet wie folgt:

    "Ist der Versicherte urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher
Vertreter
   andere Personen gegenüber den Organen der Versicherung von der

    Schweigepflicht befreien, soweit dies zur Abklärung des Anspruchs
oder für
   den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich ist. Ist kein
   gesetzlicher Vertreter bestimmt, so steht diese Befugnis auch der
   betreuenden Person zu, die den Anspruch geltend macht."

    Mit dieser Neuerung wurde in erster Linie Bedenken des
Persönlichkeitsschutzes Rechnung getragen, welche unter der bis
31. Dezember 1983 geltenden Regelung auftraten, wenn nicht der
Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter die Anmeldung zum
Leistungsbezug vornahmen. Der Persönlichkeitsschutz gebietet es nach
Auffassung des Bundesrates nämlich, dass die für die Abklärung der
Leistungsberechtigung notwendige Befreiung von der Schweigepflicht (etwa
von Ärzten, medizinischen Hilfspersonen, Spitälern, Fürsorgeeinrichtungen
usw.) auch bei der Anmeldung durch Dritte ausdrücklich dem Versicherten
oder seinem gesetzlichen Vertreter vorbehalten bleibt. Eine andere Person
kann diese Befreiung nur erteilen, wenn der Versicherte urteilsunfähig
ist. In diesem Fall kann entweder der gesetzliche Vertreter oder
bei dessen Fehlen die den Versicherten betreuende Person Dritte vom
Berufsgeheimnis entbinden, nicht hingegen die anmeldungsberechtigten
Behörden, weil sie nicht in dem gleichen engen Verhältnis zum Versicherten
stehen. Für den urteilsfähigen Versicherten schliesslich darf aus Gründen
des Persönlichkeitsschutzes weder ein gesetzlicher Vertreter noch ein
anmeldungsberechtigter Dritter andere von der Schweigepflicht befreien
(vgl. Erläuterungen zur Verordnungsänderung vom 29. Juni 1983 in: ZAK
1983 S. 430 f.). Mit andern Worten steht bei urteilsfähigen Versicherten
die Befugnis zur Schweigepflichtbefreiung ausschliesslich diesen selbst zu.

    c) Die Verwaltung vertritt vorliegend die Auffassung, dass sie diesen
Punkt übersehen und der Beizug der Arztberichte ohne das erforderliche
Einverständnis der Versicherten erfolgt sei. Dies trifft zu; denn es
wird weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten irgendwelche
Anhaltspunkte für die Annahme, die Versicherte könnte urteilsunfähig sein,
so dass eine sie betreuende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter zur
Erteilung der Schweigepflichtbefreiung hätte ermächtigt sein können. Daraus
folgt, dass die fraglichen Aktenstücke rechtswidrig in das Dossier der
Versicherten Eingang gefunden haben.

Erwägung 3

    3.- a) Angesichts dieser Sachlage hat sich die Vorinstanz die Frage
gestellt, ob das im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation des
Ehemanns zu beachtende Recht auf Akteneinsicht - welches nach gefestigter
Rechtsprechung und Lehre aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, der
seinerseits aus Art. 4 BV abgeleitet wird, sofern keine besonderen bundes-
oder kantonalrechtlichen Bestimmungen vorgehen (BGE 115 V 302 Erw. 2e, ZAK
1988 S. 39 Erw. 2a; vgl. ferner BGE 117 Ia 96 Erw. 5a, 113 Ia 4 Erw. 4a,
112 Ia 100 Erw. 5, 110 Ia 85 Erw. 3b; KNAPP, Précis de droit administratif,
4. Aufl. 1991, S. 144 ff., Rz. 669 ff.; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5./6. Aufl., 1990, Nr. 82/83,
S. 265 ff.; COTTIER, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, in: "recht"
2/1984, S. 1 ff., je mit weiteren Hinweisen) - die Persönlichkeitsrechte
der Ehefrau zu verdrängen vermöge. Sie hat diese Frage verneint und, in
Verweigerung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers, gestützt auf
die "eindeutige Aktenlage" die Ausrichtung von Rentenleistungen abgelehnt.

    b) Dieser Vorgehensweise kann nicht zugestimmt werden; denn auch für
die Verwaltungsjustizorgane gilt ein Verbot der Verwertung rechtswidrig
erlangter Beweismittel (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 242 f. Erw. 5d;
IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I,
5./6. Aufl., 1986, Nr. 89, S. 555 mit Hinweis auf BGE 99 V 15 und 96 I
440 f.). Dieses Verwertungsverbot gilt allerdings nicht absolut: Nur wenn
die Beweismittel nicht auch rechtmässig hätten beschafft werden können, ist
deren Berücksichtigung untersagt. Diese Praxis wurde in BGE 109 Ia 244 ff.
dahingehend ergänzt, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel auch dann
nicht verwertet werden dürfen, wenn bei ihrer Beschaffung ein Rechtsgut
verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an
der Erforschung der Wahrheit und der Durchsetzung des Rechts verdient
(RHINOW/KRÄHENMANN, aaO, Ergänzungsband, Nr. 89, S. 301; vgl. auch Urteil
des EGMR vom 12. Juli 1988 i.S. Schenk, Serie A, Band 140 = EuGRZ 1988,
S. 390 ff.). Vorliegend sind die umstrittenen Arztberichte ins Dossier der
Verwaltung gelangt, ohne dass die Persönlichkeitsschutzrechte des Art. 66
Abs. 2 IVV Beachtung fanden. Diese aber sind gerade geeignet und mit dem
Ziel in der Verordnung verankert worden, einer urteilsfähigen Person allein
um ihrer Persönlichkeit willen zu ermöglichen, die Durchsetzung des Rechts,
letztlich bestehend in der Abklärung der Rentenberechtigung, zu verhindern.

    c) Die Vorinstanz hätte daher im Rahmen ihrer Prozessleitung
die betroffene Versicherte anfragen sollen, ob sie nachträglich die
Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht erteile. Hiezu bestand
Anlass, da sich die Versicherte ohne weiteres auf die Abklärung ihrer
Betätigungsmöglichkeiten im Haushalt eingelassen hat. Wie die Vorinstanz
zu schliessen, sie hätte deswegen (und durch die Nichtanfechtung der
auch ihr zugestellten Verfügung) die Ärzte ausschliesslich gegenüber
der Invalidenversicherung implizite von der Schweigepflicht befreit,
geht indessen nicht an. Für die Heilung des Mangels der Rechtswidrigkeit
des Beweismittels muss nach dem Sinn von Art. 66 Abs. 2 IVV aktives
Zutun der in der Persönlichkeit geschützten Versicherten gefordert
werden. Hätte sie die nachträgliche Entbindung verweigert, wäre die
kantonale Rekurskommission im Rahmen des die Verwaltungsrechtspflege und
insbesondere das Beweisverfahren prägenden Untersuchungsgrundsatzes nach
dem Gesagten von Amtes wegen verpflichtet gewesen, die rechtswidrig zu den
Akten gekommenen Arztberichte prozessleitend aus dem Recht zu weisen (GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208 f. und 277 f.;
MATTHEY/HOTTELIER, La légalité des preuves en procédure administrative
genevoise, in: RDAF 1989, S. 154). Die Frage nach einer allfälligen
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers im Sinne der
Rechtsprechung (BGE 115 V 302 Erw. 2f mit Hinweisen, 113 Ia 4 Erw. 4a mit
Hinweisen, 113 Ib 268 f. Erw. 4c, 100 Ia 104 Erw. 5d) hätte sich demnach
überhaupt nicht gestellt. Sodann wäre der invalidenversicherungsrechtlich
massgebende Sachverhalt unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der
betroffenen Versicherten erneut abzuklären gewesen, da es - ohne die nicht
berücksichtigten Arztberichte - an der Spruchreife des Prozesses mangelte.

    d) Da der eigentliche Verfahrensfehler, die unautorisierte Einholung
der fraglichen Arztberichte, wie die Verwaltung bereits in einem frühen
Prozessstadium erkannte, während der administrativen Abklärung unterlief,
rechtfertigt es sich, die Sache nicht an die Vorinstanz, sondern an
die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese das Rentengesuch des
Beschwerdeführers vom 18. Oktober 1991 noch einmal zur - rechtmässigen -
Prüfung an die Hand nehme. Dabei wird sie, sofern die Versicherte ihre
Mitwirkungspflicht an der Abklärung der Rentenberechtigung - bestehend in
der Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht - verweigert, die aus
BGE 108 V 229 fliessende Praxis zu beachten haben. Rz. 1051 Abs. 2 des
Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI),
welche das Recht zur Befreiung von der Schweigepflicht im ohne achtenswerte
Gründe erfolgten Weigerungsfalle des - urteilsfähigen - Versicherten
(oder seines Vertreters) über Rz. 1051 Abs. 1 und den dortigen Verweis
auf Rz. 1016 Dritten einräumt, ist im Lichte des revidierten Art. 66 IVV
(vgl. oben Erw. 2b in fine) bundesrechtswidrig. Wenn die Versicherte mit
einem solchen Verhalten die zivilrechtlich begründeten Interessen ihres
unterhaltspflichtigen Ehemannes zu schädigen trachten sollte, wird dies
der Zivilrichter zu würdigen haben.

Erwägung 4

    4.- (Kostenpunkt)