Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 V 413



120 V 413

57. Urteil vom 23. November 1994 i.S. N. gegen Ausgleichskasse des Kantons
Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug Regeste

    Art. 4 BV, Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG: Überspitzter Formalismus. Es
bedeutet keinen Verstoss gegen Art. 4 BV, wenn der kantonale
Richter bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters besteht. Hingegen hat er bei
fehlender gültiger Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des
Mangels anzusetzen. Die Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem
Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen
Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat. Sodann
ergibt sie sich aus der in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG verankerten
Minimalanforderung eines einfachen Verfahrens.

Sachverhalt

    A.- N. bezog von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich eine
Mutterwaisenrente. Ab April 1991 wurde ihm gleichzeitig von der
Ausgleichskasse des Kantons Zug eine Kinderrente als Zusatz zur Altersrente
seines Vaters ausgerichtet. Am 14. April 1992 erliess die Ausgleichskasse
des Kantons Zug eine Rückerstattungsverfügung. Ein von N. eingereichtes
Erlassgesuch wies die Kasse mit Verfügung vom 19. Mai 1992 ab.

    B.- Hiegegen liess N. am 17. Juni 1992 bei der Ausgleichskasse des
Kantons Zug Beschwerde erheben. Die Ausgleichskasse überwies die Eingabe,
welche am 18. Juni 1992 bei ihr eingegangen war, an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug, wo sie am 22. Juni 1992 eintraf. Das Verwaltungsgericht
stellte fest, dass sich weder auf der Beschwerde oder auf dem Doppel
noch auf dem Couvert eine Unterschrift des Versicherten oder seines
Vertreters finde. Demzufolge trat es mit Entscheid vom 13. August 1992
auf die Beschwerde nicht ein.

    C.- N. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei
die Rückerstattungsforderung zu erlassen.

    Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz hat sich unter Hinweis auf die fehlende eigenhändige
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters auf den
Standpunkt gestellt, dass die am 17. Juni 1992 der Post zuhanden der
Ausgleichskasse des Kantons Zug übergebene Beschwerde nicht gültig
eingereicht worden sei, weshalb darauf nicht eingetreten werden
könne. Daran anschliessend hat das Gericht folgendes erwogen:

    "Zu prüfen bleibt, ob dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht eine
   angemessene Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 85 Abs. 2
   lit. b Satz

    2 AHVG hätte angesetzt werden müssen. Eine Frist zur Verbesserung
wird dann
   angesetzt, wenn innert der Rekursfrist eine mangelhafte Beschwerde
   eingereicht wird. Im vorliegenden Fall traf das Schreiben des Vertreters
   erst drei Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist am 22. Juni 1992 beim

    Verwaltungsgericht ein. Die Ausgleichskasse, bei der die Beschwerde
noch
   innerhalb der Beschwerdefrist eintraf, hatte als unzuständige Behörde
   keine

    Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung im
Sinne von

    Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG anzusetzen. Sie hat aber ihrerseits
die Eingabe
   ohne Verzug an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Vom zeitlichen
   Ablauf her wäre es der Kasse auch nicht möglich gewesen, den Vertreter
   des

    Beschwerdeführers rechtzeitig zur Vornahme der Unterschrift
aufzufordern
   (Eingang der Beschwerde am 18. Juni 1992 und Ablauf der Beschwerdefrist
   am

    19. Juni 1992). Gelangt aber eine Eingabe ohne eigenhändige
Unterschrift
   nach Ablauf der Beschwerdefrist an die zuständige Behörde, so ist die

    Beschwerde nicht gültig eingereicht worden. Eine Nachfrist zur
Verbesserung
   kann in diesem Fall nicht mehr angesetzt werden."

    In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber vorgebracht,
das kantonale Gericht wäre verpflichtet gewesen, eine kurze Nachfrist
zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift anzusetzen. Dies
gelte umso mehr, als es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe und
die Ausgleichskasse im Besitz einer Vollmacht des Beschwerdeführers
gewesen sei.

Erwägung 3

    3.- Vorab ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Beschwerde als
rechtzeitig erhoben zu betrachten ist.

    a) Art. 96 AHVG erklärt bezüglich der Fristen die Art. 20 bis 24 VwVG
für anwendbar. Diese bundesrechtliche Regelung über die Fristen ist demnach
im kantonalen AHV-rechtlichen Beschwerdeverfahren direkt und abschliessend
anwendbar; für abweichende kantonale Normen bleibt diesbezüglich kein Raum
(BGE 105 V 106, 102 V 243 Erw. 2a). Art. 21 Abs. 1 VwVG bestimmt, dass
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde
eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben werden
müssen. Laut Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist auch dann als gewahrt,
wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die
unzuständige Behörde hat eine an sie adressierte Eingabe unverzüglich an
die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten (BGE 102 V 75 Erw. 1; RSKV 1978
Nr. 316 S. 53 Erw. 2).

    b) Vorliegend hat die Ausgleichskasse des Kantons Zug die Verfügung vom
19. Mai 1992 offenbar mit uneingeschriebener Post versandt. Wann sie in
den Gewahrsam des Beschwerdeführers gelangt ist, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Jedoch steht fest, dass die zu beurteilende Eingabe am 17. Juni
1992 und damit in jedem Fall innerhalb der 30tägigen Beschwerdefrist
zuhanden der Ausgleichskasse der Post übergeben wurde. Durch den
rechtzeitigen Eingang der Beschwerde bei der Kasse als unzuständiger und
weiterleitungspflichtiger Behörde gilt die Frist als gewahrt. Folglich
erweist sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Eingabe verspätet
bei ihr als der zuständigen Behörde eingegangen sei, als unzutreffend.

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz berechtigt war, die
Beschwerde wegen fehlender Unterschrift ohne Ansetzung einer Nachfrist
zur Verbesserung mit Nichteintreten zu erledigen.

    a) Nach Art. 85 Abs. 2 AHVG regeln die Kantone das Rekursverfahren,
welches bestimmten Anforderungen zu genügen hat. Lit. a schreibt
den Kantonen - im Sinne eines Minimalprinzips - ein einfaches und
rasches Verfahren vor. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung
des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung
enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die
Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung
und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde (lit. b). Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens
obliegt den Kantonen.

    § 65 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des
Kantons Zug vom 1. April 1976 (VRG) sieht vor, dass die Beschwerdeschrift
einen Antrag und eine Begründung enthalten muss. Der angefochtene Entscheid
ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
sind die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, zu
bezeichnen und soweit möglich beizufügen. Genügt die Beschwerdeschrift
diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Beschwerdeführer eine kurze
Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Abs. 3).

    Mit dem entsprechenden kantonalen Recht hat sich das Eidg.
Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 OG in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur
zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen
oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das
kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a
OG), insbesondere des Willkürverbots gemäss Art. 4 BV oder des Verbots
des überspitzten Formalismus geführt hat.

    b) Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der
Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren
rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge
sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften
mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise
versperrt (BGE 118 V 315 Erw. 4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 Ia 6
Erw. 2a, 118 Ia 15 Erw. 2a). Im Bereich der Sozialversicherung ist
das Verbot des überspitzten Formalismus in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG
enthalten (BGE 114 V 206 Erw. 1b mit Hinweisen; SPIRA, Le contentieux
des assurances sociales fédérales et la procédure cantonale, Recueil de
jurisprudence neuchâteloise, 1984, S. 20; MEYER-BLASER, Die Rechtspflege
in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 13 f.).

Erwägung 5

    5.- a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es
keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass
er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem
bevollmächtigten und nach kantonalem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter
unterzeichnen lässt (BGE 114 Ia 22 Erw. 2a, 111 Ia 171 Erw. 3 und 4b mit
Hinweisen). Jedoch ist zu beachten, dass die Verfahrensvorschriften des
Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsrechts der Verwirklichung
des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege
berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz
gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass
sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches
Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt,
obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist
mit Art. 4 BV nicht vereinbar. Dementsprechend entschied das Bundesgericht,
dass ein Richter oder Kanzleibeamter eines Gerichts verpflichtet ist,
die betreffende Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen
Verbesserung zu verlangen, wenn er bei einer Rechtsmittelerklärung einen
sofort erkennbaren Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift
feststellt und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Wenn der
Mangel der Unterschrift so früh erkannt worden ist, dass die betreffende
Partei den Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist hätte verbessern
können, verletzt das Stillschweigen der Behörden Art. 4 BV (BGE 111 Ia
174 Erw. 4c mit Hinweisen). In BGE 114 Ia 24 Erw. 2b präzisierte das
Bundesgericht diese Praxis und hielt fest, es sei unerheblich, ob die
Behörde den Mangel tatsächlich feststelle. Vielmehr sei sie grundsätzlich
verpflichtet, den Verfasser einer Rechtsmittelschrift auf das Fehlen der
Unterschrift aufmerksam zu machen, solange die noch verfügbare Zeit bis
zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausreiche, um den Mangel zu beheben.

    Das Eidg. Versicherungsgericht vertrat seinerseits die Auffassung,
es sei nicht willkürlich, wenn der vorinstanzliche Richter davon ausgehe,
die nach der kantonalen Verfahrensordnung verlangte Schriftlichkeit
der Beschwerde setze die eigenhändige Unterschrift voraus. In bezug auf
kantonale Verfahrensvorschriften, welche der Bestimmung von Art. 85 Abs. 2
lit. b AHVG entsprechen, hielt das Gericht fest, dass bei Fehlen der
Unterschrift keine Pflicht zur Nachfristansetzung bestehe. Der kantonale
Richter handle daher nicht bundesrechtswidrig, wenn er von einer derartigen
Vorkehr absehe (unveröffentlichte Urteile H. und G. vom 24. Februar 1975).

    b) Grundlage dieser Rechtsprechung bildete der Umstand, dass alle
für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten haben (Art. 30 Abs. 1
OG; Art. 108 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG) und dass Art. 108
Abs. 3 OG es nicht zuliess, andere Mängel als Unklarheiten im Begehren
oder in der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beheben; eine
Nachfristansetzung zur Verbesserung war im Falle der fehlenden Unterschrift
nicht möglich (vgl. BGE 112 Ia 173, 102 IV 142; ZAK 1992 S. 85, 1985
S. 529; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, N. 1 zu Art. 30; GRISEL, Traité de droit administratif,
S. 916 f.; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 195 f.;
KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
Zürich 1993, S. 237 Rz. 411; MEYER-BLASER, aaO, S. 14; a.A.: MARTI,
Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. Aufl. 1979, S. 137 Rz. 239).

    c) Mit der auf den 15. Februar 1992 in Kraft gesetzten
revidierten Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 OG wurde die bisherige
prozessuale Formstrenge für das Verfahren vor Bundesgericht gelockert
(vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege vom 18. März 1991, BBl 1991 II 514). Fehlt auf
einer Rechtsschrift die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen
Vertreters, fehlen dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen,
oder ist der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, so ist
nach dieser revidierten Bestimmung eine angemessene Frist zur Behebung
des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst
unbeachtet bleibe. Demnach hat das Bundesgericht den Verfasser einer nicht
oder von einer nicht als Vertreter zugelassenen Person unterzeichneten
Rechtsschrift in jedem Fall auf den Mangel aufmerksam zu machen;
selbst wenn die gesetzliche Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, muss dem
Verfasser der nicht gültig unterzeichneten Rechtsschrift eine Frist zur
nachträglichen Unterzeichnung angesetzt werden.

    Die neue Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 OG steht in Einklang mit
Art. 52 VwVG, der dem Beschwerdeführer ebenfalls eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung der Mängel einräumt (POUDRET, Les règles générales
révisées ou nouvelles de l'OJ, in: L'organisation judiciaire et les
procédures fédérales, Le point sur les révisions récentes, documentation
du CEDIDAC, Lausanne 1992, S. 35; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire (COJ), Bern 1990, N. 2 zu Art. 30 OG). Sie
gründet auf dem Gedanken, dass jeder rigorose Formalismus zu vermeiden
ist, die erwähnten Mängel folglich nicht direkt zu einem Nichteintreten
führen, sondern innert einer Nachfrist beseitigt werden können (Bericht
der Expertenkommission vom Januar 1982 S. 38; MESSMER/IMBODEN, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 28 Fn. 3). Prozessuale
Formstrenge soll dort gemildert werden, wo sie sich nicht durch
schutzwürdige Interessen rechtfertigt (BBl 1991 II 514).

Erwägung 6

    6.- a) Mit Blick auf die der erwähnten Gesetzesänderung
zugrundeliegenden Überlegungen hat das Bundesgericht in seiner neuesten
Rechtsprechung entschieden, der kantonale Richter handle gegen Treu und
Glauben, wenn er ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten
Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteile, ohne
eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist
hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen
(unveröffentlichte Urteile F. vom 23. März 1994 und Z. vom 15. Juni 1993).

    Dieser Auffassung schliesst sich das Eidg. Versicherungsgericht
im Grundsatz an. Nach dem Gesagten bedeutet es keinen Verstoss
gegen Art. 4 BV, wenn der kantonale Richter bei Einlegung eines
Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters besteht. Hingegen hat er bei fehlender gültiger Unterschrift
eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Denn die
Möglichkeit der Nachfristansetzung, wie sie in Art. 30 Abs. 2 OG für das
Verfahren vor Bundesgericht enthalten ist, ist Ausdruck eines aus dem
Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen
Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat (vgl.
POUDRET, COJ, N. 2 zu Art. 30 OG). Sodann ergibt sie sich aus der in
Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG verankerten Minimalanforderung eines einfachen
Verfahrens.

    b) In bezug auf den vorliegenden Fall führt dies dazu, dass der
kantonale Nichteintretensentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer
von der Vorinstanz eine kurze Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden
Unterschrift anzusetzen ist.

Erwägung 7

    7.- (Kostenpunkt)