Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 V 385



120 V 385

53. Urteil vom 21. September 1994 i.S. Kantonales Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, Bern, gegen J. und Verwaltungsgericht des Kantons
Bern Regeste

    Art. 15 Abs. 1 AVIG und Art. 14 Abs. 3 AVIV: Vermittlungsfähigkeit.

    - Ein Student gilt als vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der
Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
nachzugehen. Dagegen ist einem Studenten, der nur für kürzere
Zeitspannen oder sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt ist, die Vermittlungsbereitschaft und
damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen.

    - Bestätigung der unter dem alten Recht ergangenen Rechtsprechung
(Art. 13 Abs. 1 lit. c AlVG sowie Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung
mit Art. 26 Abs. 1 AlVG; BGE 108 V 100).

Sachverhalt

    A.- J. (geb. 1960), von Beruf kaufmännischer Angestellter, holte an
den Feusi-Schulen in Bern die Matura Typus E nach. Vom 30. April 1990 bis
31. März 1991 arbeitete er - mit Unterbrechungen, bei einem Arbeitspensum
von anfänglich 100%, dann 50% - aushilfsweise als Verwaltungsbeamter
bei der Eidg. Versicherungskasse (EVK). Ende Oktober 1991 nahm er das
Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bern auf.

    Im Juni 1992, noch vor Ende des Sommersemesters am 4. Juli
1992, meldete sich J. zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung ab 22. Juni 1992 (Beginn der Stempelkontrolle)
an. Nach seinen Angaben suchte er bis Ende der Semesterferien am
30. Oktober 1992 eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, wobei ein
sofortiger Arbeitsbeginn möglich sei. Die Arbeitslosenkasse des Kantonalen
Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bern, richtete ab 22. Juni
1992 Taggelder aus, stellte jedoch die Leistungen ab 15. August 1992
ein, nachdem das Arbeitsamt der Stadt Bern Zweifel an einer genügend
ausreichenden Vermittlungsfähigkeit des Versicherten angemeldet hatte. Zu
einer Stellungnahme hiezu aufgefordert, wies J. darauf hin, dass er
ab 1. August 1992 eine befristete Anstellung gefunden habe, weshalb er
"offensichtlich ausreichend vermittlungsfähig sei".

    Mit Verfügung vom 3. September 1992 verneinte das KIGA,
Abteilung Arbeitsmarkt, die Vermittlungsfähigkeit und damit auch die
Anspruchsberechtigung von J. ab 24. Juni 1992. Zur Begründung führte es
im wesentlichen an:

    "Nicht vermittlungsfähig ist in der Regel ein Versicherter, der
auf einen
   bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat, und deshalb für
   eine neue

    Beschäftigung nur während verhältnismässig kurzer Zeit zur Verfügung
steht
   und praktisch keine Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt
   zu werden.

    Demnach kann sich Herr J. auch nicht auf die Annahme einer auf
kurze Zeit
   befristeten Stelle berufen, ist doch bereits im allgemeinen Begriff der

    Vermittlungsfähigkeit von Artikel 15 Absatz 1 AVIG die objektive
Fähigkeit
   und die subjektive Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle
   vorausgesetzt. Das bedeutet, dass der Versicherte, solange er an der UNI
   ununterbrochen studiert und nur für die Semesterferien Arbeit sucht, die

    Anspruchsvoraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit nicht zu erfüllen
   vermag."

    B.- Beschwerdeweise beantragte J. die "Bestätigung"
seiner Anspruchsberechtigung. Er beanstandete die Beurteilung der
Vermittlungsfähigkeit durch das KIGA, wobei er sinngemäss geltend machte,
er habe ab 24. Juni 1992 eine bis Ende Oktober 1992 befristete 100%-Stelle
und gleichzeitig eine unbefristete 30-40%-Stelle gesucht.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bejahte die
Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 24. Juni 1992 und hiess die
Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob
und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zu
anschliessend neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid
vom 18. März 1993).

    C.- Das KIGA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Ablehnungsverfügung (vom 3.
September 1992) zu bestätigen.

    J. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er
die Zahlung eines angemessenen Zinses auf den ihm zustehenden Leistungen
sowie die Rückerstattung der "Auslagen von Fr. 200.--, für rechtliche
Beratung" durch das KIGA verlangt. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (BIGA) beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ab 24. Juni 1992. Diese Frage beurteilt sich - wie im
Sozialversicherungsrecht die Regel - prospektiv, d. h. von jenem Zeitpunkt
aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum
Erlass der Ablehnungsverfügung (am 3. September 1992) entwickelt haben
(BGE 116 V 248 Erw. 1a; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 57 Erw. 3, 1992 Nr. 2
S. 75 Erw. 3).

Erwägung 3

    3.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit.
f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig,
wenn er bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur
Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit
im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die
Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der
üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 115 V 436 Erw. 2a mit Hinweisen;
ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 54 Erw. 1).

    Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn ein Versicherter
aus persönlichen oder familiären Gründen seine Arbeitskraft nicht
so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise
verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen
oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder
Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt
als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei
der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden
einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen
werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt
dabei keine Rolle (BGE 115 V 436 Erw. 2a mit Hinweisen; ARV 1992 Nr. 10
S. 123 Erw. 1).

    Diese Rechtsprechung galt grundsätzlich bereits unter der Herrschaft
des alten, bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen Rechts (Art. 13 Abs. 1
lit. c AlVG sowie Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1
AlVG; BGE 115 V 433 Erw. 2c/bb, 112 V 137 f. Erw. 3a; GERHARDS, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, N. 8 zu Art. 15).

    b) Die Vermittlungsfähigkeit von Temporärarbeitnehmern bestimmt
sich nach Art. 14 Abs. 3 AVIV. Danach gelten Versicherte, die
vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, nur dann als
vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle
anzunehmen.

    Unter diese Sonderbestimmung fallen diejenigen Arbeitnehmer, die sich
lediglich für Arbeitseinsätze von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit
zur Verfügung stellen, aber keine feste Stelle annehmen wollen; sie
haben das damit verbundene Risiko des Beschäftigungsausfalles zwischen
zwei Arbeitsstellen unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit
grundsätzlich selber zu tragen (BGE 110 V 212 Erw. 2a mit Hinweis,
108 V 97 Erw. 1b; GERHARDS, aaO, N. 76 f. zu Art. 15). Die Regelung der
Vermittlungsfähigkeit von Temporärarbeitnehmern gemäss Art. 14 Abs. 3
AVIV ist gesetzmässig. Sie steht im Einklang mit der Legaldefinition der
Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 1 AVIG und der diesbezüglichen
Rechtsprechung (unveröffentlichtes Urteil B. vom 20. Oktober 1988) und
wird dementsprechend vom Eidg. Versicherungsgericht auch angewendet
(vgl. ARV 1991 Nr. 4 S. 27 Erw. 2, 1988 Nr. 2 S. 24 Erw. 2b). Im
übrigen setzt Vermittlungsfähigkeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIV nicht die
Bereitschaft zur Annahme einer Vollzeitbeschäftigung voraus; es genügt
grundsätzlich, wenn der Temporärarbeitnehmer bereit und in der Lage ist,
eine Teilzeit-Dauerstelle anzunehmen (erwähntes Urteil B. vom 20. Oktober
1988).

Erwägung 4

    4.- a) Zur Vermittlungsfähigkeit von Studenten, welche
studiumbegleitend oder zwischen einzelnen Studienabschnitten einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, hat das Eidg. Versicherungsgericht
festgestellt, dass ein Student, der - allenfalls unter Inkaufnahme
eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges - vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit im Prinzip voll erwerbstätig gewesen sei, sein Studium
nebenbei absolviere und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und
imstande wäre, als vermittlungsfähig zu gelten habe. Dagegen müsse einem
Studenten, der nur bereit sei, für kürzere Zeitspannen oder sporadisch
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Vermittlungsbereitschaft
und damit die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden. Denn dieser
Student befände sich in einer ähnlichen Lage wie jener Versicherte,
der sich einer Organisation für temporäre Arbeit für eine Reihe von
Arbeitseinsätzen von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung
stelle, aber keine feste Stelle annehmen wolle. Er könne daher erst von
dem Zeitpunkt an als vermittlungsfähig gelten, da er bereit sei, eine
feste Stelle von einer gewissen minimalen Dauer anzunehmen, und dadurch
seine Vermittlungsbereitschaft bekunde (BGE 108 V 101 Erw. 2 mit Hinweis).

    b) Diese noch unter der Herrschaft des alten Rechts ergangene, seit
Inkrafttreten des AVIG und AVIV am 1. Januar 1984 nicht mehr in Frage
gestellte Rechtsprechung wird vom kantonalen Gericht abgelehnt. Nach
der Legaldefinition setze Vermittlungsfähigkeit nicht voraus, dass der
Versicherte in der Lage und bereit ist, eine Dauerstelle anzunehmen. Nach
neuem Recht und der hierzu entwickelten Rechtsprechung sei grundsätzlich
zu trennen zwischen einem Temporärarbeitnehmer und einem Versicherten,
der wegen der Kürze des Dispositionszeitraumes nicht in der Lage
ist, eine Dauerstelle anzunehmen. Angesichts dieser Unterscheidung
rechtfertige es sich nicht, einen Studenten weiterhin analog einem
Temporärarbeitnehmer zu beurteilen. Vielmehr sei dieser einem Arbeitnehmer
mit zeitlich eingeschränkter Disponibilität gleichzustellen. Nur eine
solche Betrachtungsweise werde den unterschiedlichen Verhältnissen
dieser beiden Kategorien von Arbeitsuchenden gerecht, stehe doch ein
Temporärarbeitnehmer grundsätzlich durchgehend dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung, möchte aufgrund seiner besonderen Lebenseinstellung aber nicht
in Dauerstellen beschäftigt sein, während der Student - sofern er sich
während des Semesters ausschliesslich dem Studium widmet - lediglich
zu ganz bestimmten Zeiten (nämlich während der Semesterferien) einer
Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

    c) aa) Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist, wie in
Erw. 3a in fine dargelegt, im neuen wie im alten Recht grundsätzlich
derselbe. Der geltende Art. 15 Abs. 1 AVIG hat lediglich insofern eine
"Akzentverlagerung" (GERHARDS, aaO, N. 8 f. zu Art. 15) gebracht,
dass unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit schwergewichtig
subjektive Eigenschaften des Versicherten erfasst werden sollen. Mit
anderen Worten ist die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG
von der objektiven arbeitsmarktabhängigen Vermittelbarkeit, wie sie
insbesondere im Bereich der Präventivmassnahmen von Bedeutung ist (Art.
59 ff. AVIG; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen), zu trennen
(ARV 1992 Nr. 3 S. 79 Erw. 3a; vgl. BGE 115 V 433 Erw. 2c/bb). Für die
Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitslosen (Art. 10
Abs. 2 AVIG) ist daher in zeitlicher Hinsicht massgebend, ob sie bereit und
in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten
Arbeitsausfalles, der mindestens 20% einer Vollerwerbstätigkeit betragen
muss, anzunehmen (BGE 115 V 431 f. Erw. 2c/aa, 436 f. Erw. 2c; GERHARDS,
aaO, Fn. 6 zu N. 61 ff. zu Art. 15).

    bb) Im weitern gelten Versicherte, die aufgrund berufs- und
arbeitsmarktspezifischer Umstände nicht in der Lage sind, eine Dauerstelle
anzunehmen, nicht mehr grundsätzlich als vermittlungsunfähig. Es
betrifft dies namentlich Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten
Anstellungen, wie beispielsweise Musiker, Schauspieler und Journalisten
(Art. 8 AVIV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG; vgl. BGE 110
V 211 ff. Erw. 2 und 3; GERHARDS, aaO, N. 79 zu Art. 15). Dem bei
dieser Kategorie von Versicherten bestehenden erhöhten Risiko von
Beschäftigungslücken wird durch die Nichtanrechnung des Arbeitsausfalles
während einer bestimmten Wartezeit Rechnung getragen (Art. 6 AVIV
in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG; GERHARDS, aaO, N. 37 und 49 zu
Art. 11). Das Eidg. Versicherungsgericht stellte jedoch schon unter der
Herrschaft des alten Rechts klar, dass die Vermittlungsfähigkeit dann zu
verneinen wäre, wenn der Versicherte - i.c. ein Unterhaltungsmusiker -
die Möglichkeit hätte, ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer
Dauer einzugehen, er dies aber nicht wollte (BGE 110 V 213 Erw. 2a). An
diesem Grundsatz der Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als
einem wesentlichen Merkmal der Vermittlungsfähigkeit hat sich, entgegen
der Auffassung des kantonalen Gerichts, unter dem neuen Recht nichts
geändert. Namentlich ergibt sich dies nicht aus dem in ARV 1991 Nr. 3
S. 22 veröffentlichten Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts, war doch
in casu das arbeitslose Ehepaar G. seit beinahe 20 Jahren im Service tätig
gewesen und wollte diese Tätigkeit nach einem ihren Dispositionszeitraum
von viereinhalb Monaten einschränkenden dreimonatigen Auslandaufenthalt
wieder aufnehmen.

    cc) Die Situation eines Studenten, welcher (lediglich) in den
Semesterferien einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, ist unter
dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit durchaus mit der eines
Temporärarbeitnehmers im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIV (Erw. 3b)
vergleichbar, indem die auf die Semesterferien beschränkte Disponibilität
ein ausbildungsimmanentes und damit gewissermassen ein gewolltes Risiko
darstellt, überhaupt keine Anstellung oder lediglich eine von kürzerer
als der gewünschten Dauer zu finden. Es kommt entscheidend dazu, dass
während der Studienzeit ganz klar die Ausbildung im Vordergrund steht,
weshalb, wie das BIGA zutreffend ausführt, nur jene Studierenden am
Arbeitnehmerschutz der Arbeitslosenversicherung teilhaben sollen, die als
eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften
(Voll- oder Teilzeit-)Erwerb nachzugehen. Dass sich an dieser Konzeption im
Rahmen der zur parlamentarischen Beratung anstehenden zweiten Teilrevision
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes grundsätzlich etwas ändern wird,
ist aufgrund der bundesrätlichen Botschaft vom 29. November 1993 (BBl
1994 I S. 340 ff.) nicht zu erwarten.

    d) Nach dem Gesagten besteht kein Grund, von der unter dem alten
Recht ergangenen Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Studenten
(BGE 108 V 100) abzuweichen (vgl. BGE 110 V 124 Erw. 2e mit Hinweisen).

Erwägung 5

    5.- Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners ab 24.  Juni 1992
ist mit dem beschwerdeführenden KIGA dann zu verneinen, wenn er lediglich
während der Semesterferien bereit und in der Lage war, Arbeit anzunehmen.

    Nach Lage der Akten gab der Beschwerdegegner in der "Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung" (vom 22. Juni 1992) an, nur eine bis 30. Oktober 1992
befristete Teil- oder Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Indes hat er auf dem
Kontrollausweis vom 29. September 1992 vermerkt, er suche ab Ende Oktober
1992 eine "Dauerstelle von 30-40%". In seiner Beschwerde vom 3. Oktober
1992 an das kantonale Gericht machte er sinngemäss geltend, ab 24. Juni
1992 neben einer bis Ende Oktober 1992 befristeten 100%-Stelle auch eine
30-40%-Dauerstelle gesucht zu haben. Auch wenn diese beiden Aktenstücke
nach Erlass der Ablehnungsverfügung (am 3. September 1992) datieren, sind
sie vorliegend zu berücksichtigen, da aufgrund der übrigen Akten nicht
rechtsgenüglich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdegegner innerhalb
des massgebenden Prüfungszeitraumes (Erw. 2) tatsächlich eine Dauerstelle
im Teilzeitverhältnis gesucht hatte. In diesem Sinne wird die Verwaltung
die Anspruchsberechtigung des Beschwerdegegners ab 24. Juni 1992 erneut
zu prüfen haben. Damit braucht das Zinsbegehren nicht behandelt zu werden.

Erwägung 6

    6.- (Kostenpunkt)