Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 V 312



120 V 312

43. Urteil vom 14. September 1994 i.S. Francisco R. gegen Vorsorgestiftung
VSAO und Versicherungsgericht des Kantons Zürich Regeste

    Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 2 BVG. Im Rahmen der weitergehenden
beruflichen Vorsorge einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung besteht
kein Anspruch auf Witwerrente, wenn Reglement und Vorsorgevertrag einen
solchen Anspruch nicht vorsehen.

Sachverhalt

    A.- Lucie R., geboren 1956, nahm am 16. April 1985 eine Tätigkeit
als Assistentin (Teilzeitstelle von 50%) am Romanischen Seminar der
Universität Y auf und war bei der Versicherungskasse des Kantons Y
berufsvorsorgerechtlich versichert. Nachdem der Kanton Y für Assistenz-
und Oberärzte sowie für Assistenten und Oberassistenten der Universität
eine Wahlmöglichkeit für die berufliche Vorsorge eingeführt hatte,
ersuchte Lucie R. die Erziehungsdirektion des Kantons Y am 18. Juni
1986 um Übertritt in die Vorsorgestiftung des Verbandes Schweizerischer
Assistenz- und Oberärzte (VSAO), welchem Begehren stattgegeben wurde. Am
7. März 1988 starb Lucie R. und hinterliess ihren Ehemann Francisco R.

    Mit Schreiben vom 20. März 1989 liess Francisco R. bei der
Vorsorgestiftung VSAO die Ausrichtung einer Witwerrente beantragen,
was von der Vorsorgeeinrichtung abgelehnt wurde.

    B.- Am 7. Januar 1992 reichte Francisco R. beim Versicherungsgericht
des Kantons Zürich gegen die Vorsorgestiftung VSAO Klage ein und
beantragte, es sei ihm ab 1. Mai 1988 eine Witwerrente, berechnet nach den
Ansätzen und Berechnungsregeln der Witwenrente, nebst Zins zu 5% ab 1. Mai
1988, zuzusprechen; eventuell sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten,
ihm die von der Ehefrau bezahlten Beiträge zurückzuerstatten, nebst Zins
zu 5% ab 1. Mai 1988. Zur Begründung brachte er im wesentlichen vor, die
Verweigerung einer Witwerrente verletze Art. 4 Abs. 2 BV, den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Destinatäre und das Prinzip der Gegenseitigkeit. Die
Vorsorgestiftung VSAO vertrat demgegenüber die Auffassung, dass sich
aufgrund von Art. 4 Abs. 2 BV für eine privatrechtlich organisierte
Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge
keine Pflicht zur Einführung einer Witwerrente ergebe und sich ein
Anspruch auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre und
dem Gegenseitigkeitsprinzip nicht ableiten lasse.

    Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit
der Feststellung ab, dass der Gesetzgeber trotz des allgemeinen Gebots
der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV) sowie
des Auftrags an den Gesetzgeber, in Bund, Kantonen und Gemeinden die
Gleichberechtigung zu verwirklichen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BV), bis heute
bewusst auf die allgemeine Einführung einer Witwerrente in der beruflichen
Vorsorge verzichtet habe. Aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips
und unter Beachtung des klaren gesetzlichen Willens, keine gesetzlich
zwingende Gleichstellung von Witwen und Witwern im Rahmen der beruflichen
Vorsorge zu schaffen, stehe es dem Richter nicht zu, die Witwerrente
als neues Rechtsinstitut bei den privatwirtschaftlich organisierten
Personalvorsorgestiftungen einzuführen (Entscheid vom 3. September 1992).

    C.- Francisco R. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die
Vorsorgestiftung VSAO zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 1988 eine Witwerrente,
berechnet nach den Ansätzen und Bemessungsregeln der Witwenrente, nebst
Zins zu 5% ab 1. Mai 1988, auszurichten.

    Die Vorsorgestiftung VSAO lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

    Die Begründung der Begehren ergibt sich, soweit erforderlich, aus
den nachstehenden Erwägungen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit
der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in
zeitlicher (BGE 117 V 52 Erw. 1b, 115 V 228 Erw. 1b und 247 Erw. 1a mit
Hinweisen) als auch in sachlicher Hinsicht (BGE 117 V 51 Erw. 1b, 114 V
105 Erw. 1b) zuständig sind.

    b) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von der
verstorbenen Ehefrau bei der Vorsorgestiftung VSAO begründeten
Vorsorgeverhältnisses eine Witwerrente beanspruchen kann. Dabei
steht fest, dass weder das BVG (Art. 18 ff.) noch das Reglement der
Vorsorgestiftung VSAO (in der hier massgebenden Fassung vom 18. Juni
1986) und der anwendbare Vorsorgeplan eine Witwerrente vorsehen. Es ist
daher lediglich zu prüfen, ob sich ein Anspruch aus übergeordnetem Recht,
insbesondere aus Art. 4 Abs. 2 BV ergibt.

Erwägung 2

    2.- a) Nach dem in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 angenommenen
Art. 4 Abs. 2 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt (Satz 1). Das Gesetz
sorgt für ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit
(Satz 2). Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige
Arbeit (Satz 3).

    Gemäss Art. 4 Abs. 2 BV haben Mann und Frau für die ganze Rechtsordnung
im wesentlichen als gleich zu gelten (BBl 1980 I 142; HAEFLIGER, Alle
Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 79). Das Bundesgericht
hat daher wiederholt erklärt, seit dem Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 BV
sei es dem kantonalen und dem eidg. Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt,
Normen zu erlassen, welche Mann und Frau ungleich behandeln; die erwähnte
Verfassungsbestimmung schliesse die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches
Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche
Behandlung von Mann und Frau sei nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht
beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung
absolut ausschliessen (BGE 116 V 208 Erw. 2a/bb mit Hinweisen). Dabei hat
das Bundesgericht seit jeher klargestellt, dass Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV -
im Unterschied zu Satz 2 (BGE 114 Ia 329) - ein unmittelbar anwendbares und
justiziables Grundrecht mindestens in dem Sinne gewährleistet, dass jeder
betroffene Bürger (im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens)
die Aufhebung einer neuen kantonalen gesetzlichen Bestimmung verlangen
kann, die eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mann und Frau
schafft oder bestätigt (BGE 116 V 209 mit Hinweisen).

    b) Die mit der Verfassungsbestimmung erfolgte Beschränkung der
zulässigen Ungleichbehandlung auf geschlechtsbedingte biologische
oder funktionale Verschiedenheiten (BGE 108 Ia 29 Erw. 5a) hat das
Bundesgericht dazu geführt, das unterschiedliche Pensionierungsalter für
weibliche und männliche Beamte als gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstossend
zu bezeichnen (ZBl 87/1986, S. 482; vgl. ferner BGE 109 Ib 88 f.). Das
Eidg. Versicherungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat in
BGE 117 V 318 ff. entschieden, dass ein unterschiedliches statutarisches
Pensionierungsalter im Rahmen einer kantonalen Pensionskasse Art. 4
Abs. 2 BV verletzt. Das Gericht hat sich indessen auf die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit beschränkt und von einer richterlichen Durchsetzung
der verfassungsmässigen Ordnung abgesehen, indem es insbesondere die
beschränkte funktionelle Eignung des Richters, einen Regelungsbereich
grundlegend neu zu normieren, in Erwägung zog (BGE 117 V 323 ff. Erw. 5
und 6).

    In BGE 116 V 198 ff. hat das Eidg. Versicherungsgericht eine
kantonalrechtliche Ordnung, dergemäss der Anspruch auf Witwerrente nur
besteht, wenn der Witwer während der Ehe auf den Verdienst der Ehefrau
angewiesen war und nachher nicht voll erwerbsfähig ist, wogegen der
Anspruch auf Witwenrente allein durch den Tod des Ehemannes begründet
wird, als gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstossend bezeichnet, weil damit eine
geschlechtsspezifische Unterscheidung getroffen wird, die sich weder
mit biologischen noch mit funktionalen Verschiedenheiten rechtfertigen
lässt. Das Gericht verpflichtete die kantonale Vorsorgeeinrichtung,
dem Beschwerdeführer nach den gleichen Bestimmungen, wie sie für
die Witwenrente Geltung haben, eine Witwerrente zuzusprechen. Dabei
stellte es fest, es gehe hier nicht um die Einführung einer von der
Vorsorgeeinrichtung bisher nicht versicherten neuen Leistungsart, was
unter Umständen erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen
könnte und aus diesem Grund wie auch im Hinblick auf die Vielzahl der
denkbaren Regelungsmöglichkeiten eher Sache des Gesetzgebers wäre (BGE
116 V 216 Erw. 3b mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem in BGE 116
V 198 ff. beurteilten Sachverhalt insofern, als das Reglement der
Vorsorgestiftung VSAO keine Witwerrente vorsieht und eine privatrechtliche
Vorsorgeeinrichtung am Recht steht.

    a) Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge steht es
den Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei (Art. 49 BVG), darüber zu
bestimmen, ob und gegebenenfalls von welchen Voraussetzungen (Alter,
Unterhaltspflicht für Kinder, Eintritt eines Versorgerschadens) sie
den Anspruch auf Hinterlassenenrenten an den Ehegatten abhängig machen
wollen. Vor Art. 4 Abs. 2 BV hält selbst eine restriktive, beispielsweise
am Ersatz des Versorgerschadens orientierte Regelung stand, wenn sie auf
geschlechtsspezifische Unterschiede verzichtet. Anderseits stellt eine
geschlechtsspezifisch ungleiche Regelung, die sich weder mit biologischen
noch mit funktionalen Unterschieden rechtfertigen lässt, stets eine
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 BV dar. Ob die Verfassungswidrigkeit auch dann
zu bejahen ist, wenn die vorsorgerechtliche Regelung - wie im vorliegenden
Fall - wohl eine Witwenrente, nicht aber eine Witwerrente vorsieht, hat
das Eidg. Versicherungsgericht bisher nicht entschieden. Die Frage kann
bezüglich der hier am Recht stehenden privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung
indessen offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

    b) In der schweizerischen Lehre ist umstritten, inwieweit den
Grundrechten eine Drittwirkung gegenüber Privaten zukommt; zumindest
die indirekte Drittwirkung im Sinne des Gebots grundrechtskonformer
Auslegung privatrechtlicher Normen ist beinahe durchwegs anerkannt
(vgl. BGE 111 II 253 Erw. 4b mit zahlreichen Hinweisen). Bezüglich
des Gleichbehandlungsgebots von Art. 4 Abs. 2 BV wird überwiegend die
Auffassung vertreten, dass der Bestimmung - vorbehältlich der in Satz
3 geregelten Lohngleichheit - grundsätzlich keine direkte Drittwirkung
gegenüber Privaten zukommt (G. MÜLLER, in: Kommentar zur BV, Art. 4
Rz. 22; MORAND, in: L'Egalité entre hommes et femmes, Lausanne 1988,
S. 80). Eine (direkte) Drittwirkung kann allerdings dann gegeben sein,
wenn das Privatrecht einen grundrechtsrelevanten Bereich nicht regelt
oder (echte und unechte) Lücken aufweist (J.P. MÜLLER, Elemente einer
schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 82 f.; J.P. MÜLLER, in:
Kommentar zur BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 64). Darüber hinaus
kommt Art. 4 Abs. 2 BV eine indirekte Drittwirkung in dem Sinne zu, dass
die Auslegung privatrechtlicher Normen grundrechtskonform zu erfolgen hat
(J.P. MÜLLER, in: Kommentar zur BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 46
ff.; G. MÜLLER, aaO, Rz. 22; MORAND, aaO, S. 81). Die Rechtsprechung hat
sich diesen Abgrenzungen im wesentlichen angeschlossen (BGE 114 Ia 331
Erw. 2b; vgl. auch BGE 117 Ia 112 Erw. 5b), wovon auch im vorliegenden
Fall auszugehen ist.

    Die Vorsorgestiftung VSAO hat - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen
Regelung gemäss Art. 18 ff. BVG - von der Einführung einer Witwerrente
abgesehen. Das Reglement enthält im Gegensatz zu Art. 18 BVG keine
allgemeine Bestimmung über die Hinterlassenenleistungen und erwähnt in
Art. 24 unter dem Titel "Arten von Leistungen" ausdrücklich nur die Witwen-
und die Waisenrente. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem von der
Vorsorgestiftung mit dem Kanton Y vereinbarten Vorsorgeplan vom 24. Juni
1986 nicht. Hinsichtlich der hier streitigen Rechtsfrage fehlt es damit
an einer Norm, welche im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BV verfassungskonform
ausgelegt werden könnte. Es liegt bezüglich des streitigen Anspruchs auch
keine Lücke vor, welche nach Massgabe des Verfassungsrechts zu füllen
wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Reglement den Anspruch auf
Witwerrente im Sinne eines qualifizierten Schweigens ausschliesst. Das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist damit auf die Einführung einer
Leistungsart gerichtet, welche das Reglement und der Vorsorgevertrag nicht
vorsehen. Art. 4 Abs. 2 BV kann im Rahmen der weitergehenden beruflichen
Vorsorge privatrechtlicher Versicherungsträger indessen nicht dazu dienen,
Leistungsansprüche einzuführen, welche das Reglement - in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Regelung im Bereich der obligatorischen Vorsorge -
nicht vorsieht.

    An diesem Ergebnis vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu
ändern, dass die verstorbene Ehefrau für den Kanton Y und damit für einen
öffentlichrechtlichen Arbeitgeber tätig gewesen ist. Entscheidend ist, dass
die Verstorbene einer privatrechtlich organisierten Vorsorgeeinrichtung
angehört hatte (wobei ihr die freie Wahl zugestanden hatte, ob sie in der
öffentlichrechtlichen Beamtenversicherungskasse verbleiben oder sich der
Vorsorgestiftung VSAO anschliessen wollte). Zwar ist eine Drittwirkung der
Grundrechte auch dann anzunehmen, wenn ein Privater öffentlichrechtliche
Aufgaben erfüllt (G. MÜLLER, aaO, Rz. 24). Die Vorsorgestiftung VSAO
erfüllt öffentliche Aufgaben jedoch nur im Bereich der obligatorischen
beruflichen Vorsorge. Im Rahmen der hier streitigen weitergehenden Vorsorge
ist sie - vorbehältlich der in Art. 49 Abs. 2 BVG genannten Vorschriften -
in ihrer Organisation frei und privatrechtlich tätig.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer beruft sich des weitern auf den Grundsatz
der Gleichbehandlung der Destinatäre und das Gegenseitigkeitsprinzip.

    a) Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre hat die
Vorsorgestiftung insbesondere bei der Liquidation oder Teilliquidation
der Stiftung, bei Änderungen des Stiftungszwecks oder bei wesentlichen
Umstrukturierungen der Stifterfirma die Rechte der Destinatäre zu
wahren (BGE 119 Ib 46 ff., 110 II 436 ff.; vgl. auch PFITZMANN, Schutz
der Destinatäre als eine der Aufgaben der Aufsichtsbehörden, die von
der Rechtsprechung konkretisiert wurde, in: Festschrift 75 Jahre EVG,
Bern 1992, S. 483 ff.). Der Grundsatz schränkt sodann die Freiheit der
Vorsorgestiftungen ein, im Rahmen des Stiftungszwecks Ermessensleistungen
zu erbringen (vgl. hiezu BERNASCONI, Ermessensleistungen in der beruflichen
Vorsorge, SVZ 51/1983 S. 50 ff.).

    Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Schutz der Destinatäre im
genannten Sinne, noch stehen Ermessensleistungen der Vorsorgeeinrichtung
zur Diskussion. Vielmehr leitet der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Destinatäre einen im Reglement nicht vorgesehenen
Anspruch auf Witwerrente ab. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Destinatäre lassen sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der
Geschlechter indessen keine weitergehenden Ansprüche ableiten, als sie
sich aus Art. 4 Abs. 2 BV ergeben.

    b) Der Grundsatz der Gegenseitigkeit, wie er vorab im
Krankenversicherungsrecht (Art. 3 Abs. 3 KUVG) entwickelt wurde,
bedeutet u.a., dass zwischen den Beiträgen einerseits und den
Versicherungsleistungen anderseits ein Gleichgewicht bestehen muss. Weiter
besagt er, dass Kassenmitgliedern unter den gleichen Voraussetzungen die
gleichen Vorteile zu gewähren sind. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit
verbietet somit, dass ein Versicherter in den Genuss von Vorteilen kommt,
welche die betreffende Kasse nicht auch ihren andern Mitgliedern gewährt,
die sich in vergleichbarer Lage befinden (BGE 113 V 298 f. Erw. 2;
vgl. auch VIRET, Le principe de la mutualité dans l'assurance-maladie
sociale, in: Mélanges André Grisel, Neuchâtel 1983, S. 605 ff.).

    Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Reglement der
Vorsorgestiftung VSAO und der hier anwendbare Vorsorgeplan den Grundsatz
der Gegenseitigkeit in dem Sinne verletzen, dass zwischen den Beiträgen
einerseits und den Leistungen anderseits kein Gleichgewicht besteht. Er
macht auch nicht geltend, dass Versicherte in den Genuss von Vorteilen
kamen, welche andern Mitgliedern nicht gewährt wurden. Der Grundsatz der
Gegenseitigkeit verbietet in dieser Hinsicht lediglich, dass im Rahmen der
statutarischen Ordnung Leistungen unter gleichen Verhältnissen im einen
Fall gewährt, im andern Fall aber verweigert werden. Dagegen lassen sich
damit keine Leistungsansprüche begründen, welche in den statutarischen oder
reglementarischen Ordnungen nicht vorgesehen sind. Insofern ergeben sich
aus dem Grundsatz der Gegenseitigkeit keine weitergehenden Ansprüche, als
sie schon aufgrund des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes gegeben sind,
weshalb dem Grundsatz diesbezüglich keine selbständige Bedeutung zukommt
(vgl. VIRET, aaO, S. 620).

Erwägung 5

    5.- a) Nach dem Gesagten fehlt eine Rechtsgrundlage, um dem
Beschwerdeführer die beantragte, im Reglement der Beschwerdegegnerin
als Leistungsart nicht vorgesehene Witwerrente zuzusprechen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen, ohne dass zu prüfen
wäre, ob auch sachliche Gründe, insbesondere die von der Beschwerdegegnerin
genannten versicherungstechnischen Überlegungen, einem richterlichen
Eingreifen entgegenstünden (vgl. BGE 116 V 216 Erw. 3b sowie BGE 117 Ia
265 und 110 Ia 26).

    b) Nicht mehr streitig ist die im vorinstanzlichen Verfahren
eventualiter beantragte Beitragsrückerstattung, nachdem die
Beschwerdegegnerin den Anspruch aufgrund von Ziff. 5.1.1 des Vorsorgeplanes
anerkannt und der Beschwerdeführer das diesbezügliche Beschwerdebegehren
im letztinstanzlichen Verfahren nicht aufrechterhalten hat.

Erwägung 6

    6.- (Kostenpunkt)