Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 V 224



120 V 224

32. Urteil vom 29. Juli 1994 i.S. G. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Regeste

    Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG.

    - Zur Abgrenzung der Bestimmungen von Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG
(Erw. 2c).

    - Begriff des Vergehens gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG (Erw. 2d).

    Art. 37 Abs. 3 UVG, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 12 StGB, Art. 263
StGB. Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen nach Unfällen, die sich
beim Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand ereignet haben
(Erw. 3).

    Art. 37 Abs. 3 UVG.

    - Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Entschliessungsermessen in dem Sinne
ein, dass der UVG-Versicherer frei darüber entscheiden könnte, ob eine
Sanktion zu verfügen ist oder nicht (Erw. 4b).

    - Bestätigung der SUVA-Praxis, wonach bei Unfällen unter
Alkoholeinfluss der Kürzungssatz vom Ausmass der Trunkenheit abhängig ist
(Erw. 4c).

Sachverhalt

    A.- Der 1951 geborene R. G. war als Inhaber der Firma P.
Metallbau-Montagen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) für Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Am 2. Februar
1991, kurz nach 21.00 Uhr, fuhr er mit seinem Personenwagen auf der
Hauptstrasse von N. Richtung M. In einer leichten Linkskurve kam er
von der Strasse ab, überfuhr den Dorfbach und kollidierte mit einem
Stromleitungsmasten. R. G. wurde aus dem sich überschlagenden Fahrzeug
geschleudert und war auf der Stelle tot. Die im Pathologischen Institut
des Kantonsspitals Aarau durchgeführte Blut-Alkoholbestimmung ergab eine
Alkoholkonzentration von 2,85 bis 3,15%o.

    Mit Verfügung vom 14. Januar 1992 sprach die SUVA der hinterlassenen
Ehefrau und dem Sohn des Verstorbenen ab 1. März 1991 eine Witwen- sowie
eine Waisenrente zu, welche sie nach Art. 37 Abs. 3 UVG um 50% kürzte. Mit
Einspracheentscheid vom 9. April 1992 bestätigte sie diese Verfügung.

    B.- Die von den Hinterlassenen gegen die verfügte Leistungskürzung
erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 23. November 1992 abgewiesen.

    C.- D. G. und S. G. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben,
sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und des Einspracheentscheids vom 9. April 1992 sei die SUVA zu
verpflichten, die Hinterlassenenrenten ungekürzt auszurichten; eventuell
sei die Kürzung auf 10% herabzusetzen.

    Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung zur Sache nicht
vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- Streitig und im folgenden zu prüfen ist, ob die SUVA die den
Beschwerdeführern zustehenden Hinterlassenenleistungen zu Recht wegen
schuldhafter Herbeiführung des Unfalls um 50% gekürzt hat.

    a) Wie das Eidg. Versicherungsgericht in Änderung seiner früheren
Praxis (BGE 111 V 201) festgestellt hat, sind die Bestimmungen von
Art. 32 Ziff. 1 lit. e des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) und Art. 68 lit. f der Europäischen
Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) direkt anwendbar (BGE 119
V 171 ff.). Daraus folgt, dass auch im Rahmen der obligatorischen
Unfallversicherung Leistungskürzungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung
des Versicherungsfalls (Art. 37 Abs. 2 UVG) ausgeschlossen sind (RKUV
1994 Nr. U 193 S. 152 ff., BGE 120 V 128), wogegen die Kürzung oder
Verweigerung von Leistungen infolge Herbeiführung eines Unfalles bei
Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens insoweit zulässig bleibt, als sie
Leistungen an den anspruchsberechtigten Versicherten zum Gegenstand hat
(vgl. Art. 68 lit. e in Verbindung mit Art. 33 EOSS sowie BGE 119 V 244
ff. Erw. 3). Der staatsvertragliche Ausschluss der Leistungskürzung oder
-verweigerung beschränkt sich indessen auf die Berufsunfallversicherung
und findet auf die Versicherung von Nichtberufsunfällen keine Anwendung
(BGE 118 V 309 Erw. 4b). Ob die im vorliegenden Fall angefochtene Kürzung
der Hinterlassenenleistungen rechtmässig ist, beurteilt sich somit allein
nach dem Landesrecht.

    b) Hat der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so
werden die Geldleistungen gekürzt. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens
die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles
für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten
zustehen würden, oder wenn er an den Unfallfolgen stirbt (Art. 37 Abs. 2
UVG).

    Hat der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder
Vergehens herbeigeführt, so können die Geldleistungen gekürzt oder in
besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im
Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode
Hinterlassenenrenten zustünden, oder stirbt er an den Unfallfolgen, so
werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt (Art. 37 Abs. 3 UVG).

    c) Die Bestimmung von Art. 37 Abs. 3 UVG unterscheidet sich
von derjenigen gemäss Abs. 2 dieses Artikels zunächst dadurch,
dass die Geldleistungen im Falle der Herbeiführung des Unfalles bei
Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens nicht nur gekürzt, sondern in
besonders schweren Fällen auch verweigert werden können. Bezüglich ihrer
Anwendbarkeit unterscheiden sich die Bestimmungen darin, dass Abs. 3 die
Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes und nicht notwendigerweise
Absicht oder Grobfahrlässigkeit voraussetzt. Der Unfall muss nicht
zwingend schuldhaft herbeigeführt worden sein; es genügt, wenn er bei
(anlässlich) der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt
wurde (vgl. MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985,
S. 482). Wird der Unfall gleichzeitig grobfahrlässig und bei Ausübung eines
Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, findet Art. 37 Abs. 3 UVG als lex
specialis Anwendung. Ist eine strafbare Handlung lediglich als Übertretung
zu qualifizieren und wurde der Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, gelangt
Art. 37 Abs. 2 UVG zur Anwendung (RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder
-verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 170).

    d) Der Begriff des Vergehens gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG bestimmt sich
nach Art. 9 Abs. 2 StGB (BGE 119 V 245 Erw. 3a mit Hinweisen). Danach
gelten als Vergehen die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten
Handlungen. Soweit es das Gesetz vorsieht, gehören dazu auch fahrlässig
begangene Handlungen (Art. 18 StGB). Kein Vergehen im Sinne von Art. 37
Abs. 3 UVG liegt vor, wenn der Versicherte die strafbare Handlung im
Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat (Art. 11 StGB). Wurde der
Zustand der Unzurechnungsfähigkeit vom Handelnden selbst herbeigeführt, um
in diesem Zustand eine strafbare Tat auszuführen, oder hat der Handelnde
die Unzurechnungsfähigkeit insofern fahrlässig herbeigeführt, als er die
Erfüllung eines Straftatbestandes voraussehen konnte oder musste, findet
Art. 11 StGB nicht Anwendung (Art. 12 StGB; BGE 117 IV 294 Erw. 2 mit
Hinweisen). Die Leistungen sind alsdann trotz Unzurechnungsfähigkeit im
Zeitpunkt der Tat gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG zu kürzen oder zu verweigern
(RUMO-JUNGO, aaO, S. 171).

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen ist zunächst, ob der Unfall vom 2. Februar 1991 im
Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens
herbeigeführt wurde.

    a) Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft, wer ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand führt. Nach der
Legaldefinition des Art. 9 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Vergehen im
strafrechtlichen Sinn, welches nicht nur strafbar ist, wenn es vorsätzlich,
sondern auch wenn es fahrlässig begangen wird (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

    War der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht zurechnungsfähig,
kann er nur unter den Voraussetzungen von Art. 12 StGB betreffend
die sog. actio libera in causa oder von Art. 263 StGB betreffend die
Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit bestraft
werden. Für das Fahren in angetrunkenem Zustand bedeutet dies, dass eine
allfällige Unzurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers unbeachtlich ist,
wenn er zur Zeit, als er noch nicht unzurechnungsfähig war, zumindest
in Kauf nahm, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug
lenken würde ([eventual]-vorsätzliche actio libera in causa). Hätte
der Fahrzeuglenker zur Zeit, als er noch nicht unzurechnungsfähig
war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit voraussehen können, dass er
in angetrunkenem Zustand noch fahren würde (fahrlässige actio libera
in causa), ist er wegen fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand
zu verurteilen (BGE 117 IV 295 Erw. 2). Ist weder der Tatbestand der
vorsätzlichen noch der fahrlässigen actio libera in causa gegeben,
kommt Art. 263 StGB zur Anwendung, wonach mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Busse bestraft wird, wer infolge selbstverschuldeter
Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand
eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt (BGE 104 IV 249,
93 IV 41 Erw. 2; SUVA-Rechtsprechungsbericht 1987 Nr. 7 S. 13).

    b) Im vorliegenden Fall steht aufgrund der polizeilichen Ermittlungen
fest, dass R. G. am Freitag, dem 1. Februar 1991, um ca. 20.00 Uhr
die eheliche Wohnung verliess und die Nacht auswärts verbrachte. Am
darauffolgenden Samstag besuchte er einen Kollegen in M., mit welchem
er das Mittagessen einnahm. Um ca. 16.00 Uhr verabschiedete er sich,
wobei er erwähnte, er werde sich nach Hause begeben. Vor dem Unfall hielt
er sich indessen noch im Restaurant K. in N. auf. In der Folge ereignete
sich der tödliche Unfall, bei welchem R. G. eine Blutalkoholkonzentration
von 2,85 bis 3,15%o aufwies.

    In welchem Zeitpunkt R. G. mit dem Trinken begonnen hatte, lässt
sich den Akten nicht entnehmen und heute nicht mehr abklären. Fest
steht indessen, dass R. G. seinen Wohnort mit dem eigenen Personenwagen
verlassen und bei Trinkbeginn vorausgesehen hat bzw. bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit voraussehen musste, dass er noch ein Motorfahrzeug
steuern werde. Ob er bei Antritt der Unfallfahrt im Sinne von Art. 10
StGB unzurechnungsfähig war, ist nicht entscheidend. Denn wer die
Weichen für den ins Delikt führenden Geschehensablauf schon in einem
Zeitpunkt gestellt hat, in dem er noch uneingeschränkt verantwortlich
war, hat die strafrechtlich bedeutsame Handlung bereits und noch im
Zustand der vollen Zurechnungsfähigkeit begangen. Hat er im Zustand
der vollen Zurechnungsfähigkeit fahrlässig die spätere Deliktsbegehung
nicht bedacht, so ist er in Anwendung der allgemeinen Zurechnungsregeln,
d.h. insbesondere von Art. 18 StGB, wegen fahrlässiger Tatbegehung
(fahrlässige actio libera in causa) strafbar (BGE 117 IV 295 Erw. 2;
nicht veröff. Urteil des Bundesgerichts i.S. W. vom 1.3.93; STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, S. 251;
SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. I,
4. Aufl., Bern 1982, S. 185; NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 1990, S. 133).

    Wenn SUVA und Vorinstanz zum Schluss gelangt sind, dass der
Verstorbene den Unfall im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG bei Ausübung
eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat, verstösst dies
in beweisrechtlicher Hinsicht weder gegen Art. 4 BV noch gegen Art. 6
Ziff. 2 EMRK. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedurfte es
keines Beweises hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Versicherten
vor dem Unfallereignis. Denn selbst wenn der Verstorbene unmittelbar
vor Antritt der Unfallfahrt unzurechnungsfähig gewesen wäre, hat er
den Unfall im Sinne einer fahrlässigen actio libera in causa schuldhaft
herbeigeführt. Würde anders entschieden, wäre jedenfalls der Tatbestand von
Art. 263 StGB gegeben, weil sich der Verstorbene schuldhaft in den Zustand
der Unzurechnungsfähigkeit versetzt und in diesem Zustand ein Vergehen
(Fahren in angetrunkenem Zustand) verübt hat (BGE 93 IV 41 Erw. 2).
SUVA und Vorinstanz haben die Voraussetzungen für eine Kürzung bzw.
Verweigerung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG somit
zu Recht bejaht.

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen bleibt das Massliche der verfügten Leistungskürzung.

    a) Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass der SUVA bei
der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen gemäss Art. 37 Abs. 3
UVG ein Entschliessungsermessen zustehe und nach dem Wortlaut der
Bestimmung von einer Sanktion abgesehen werden könne. Im Rahmen
des Entschliessungsermessens sei zu berücksichtigen, dass in der
Nichtbetriebsunfallversicherung die Prämien nur in geringem Masse vom
Risiko abhängig seien und die Leistungen eher einen sozialen Ausgleich
denn eine Versicherungsleistung entsprechend dem Äquivalenzprinzip
darstellten. Der Zweck von Art. 37 Abs. 3 UVG liege in der Prävention;
die Bestimmung richte sich gegen denjenigen, welcher ein Verbrechen oder
Vergehen begangen habe, und nicht gegen die Hinterlassenen. Von der
Lehre werde in solchen Fällen daher der Verzicht auf die Verweigerung
von Leistungen postuliert (SCHAER/DUC/KELLER, Das Verschulden im Wandel
des Privatversicherungs-, Sozialversicherungs- und Haftpflichtrechts,
Basel 1992, S. 144 f.). Hiefür spreche auch die systematische Auslegung
des Gesetzes, werde doch in Art. 37 Abs. 2 UVG für den Fall der
grobfahrlässigen Verursachung des Unfalls eine Kürzung verlangt, wogegen
Art. 37 Abs. 3 UVG als "Kann-Vorschrift" formuliert sei. Für die von der
SUVA nach dem Grad der Alkoholkonzentration abgestufte Leistungskürzung
fehle es bezüglich der Hinterlassenenleistungen an einem vernünftigen
Grund.

    b) Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, räumt Art. 37 Abs. 3
UVG kein Entschliessungsermessen in dem Sinne ein, dass der UVG-Versicherer
frei darüber entscheiden könnte, ob eine Sanktion zu verfügen ist oder
nicht. Richtig ist, dass nach dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 3 UVG die
Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden
können, wenn der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens
oder Vergehens herbeigeführt hat, wogegen die Geldleistungen nach Art. 37
Abs. 2 UVG gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig
herbeigeführt hat. Der SUVA ist indessen darin beizupflichten, dass aus
der unterschiedlichen Formulierung nicht auf eine grundlegend andere
Regelung der Rechtsfolgen geschlossen werden kann. Vielmehr ergibt sich
aus Sinn und Zweck der Bestimmungen, dass die Pflicht zur Kürzung der
Leistungen gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG grundsätzlich auch im Rahmen von Art.
37 Abs. 3 UVG Geltung hat. Denn es liesse sich nicht rechtfertigen, die
Sanktion beim qualifizierten Tatbestand des bei Ausübung eines Verbrechens
oder Vergehens herbeigeführten Unfalls milder ausfallen zu lassen als beim
verschuldensmässig in der Regel weniger ins Gewicht fallenden Tatbestand
der grobfahrlässigen Herbeiführung des Unfalls. Die "Kann"-Formulierung
von Art. 37 Abs. 3 erlaubt es indessen, Ausnahmefällen Rechnung zu tragen,
so beispielsweise, wenn der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens
herbeigeführte Unfall nur mit einem geringen oder überhaupt mit keinem
Verschulden des Versicherten in Zusammenhang steht (vgl. RUMO-JUNGO,
aaO, S. 219). Ferner kann berücksichtigt werden, dass Verbrechen und
Vergehen in Notwehr oder Notstand (Art. 33 und 34 StGB) nicht strafbar
sind und daher auch zu keiner Sanktion gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG Anlass
geben (MAURER, aaO, S. 512; RUMO-JUNGO, aaO, S. 169).

    Dem Umstand, dass bei den Hinterlassenenleistungen die Sanktion nicht
den Unfallverursacher trifft, hat der Gesetzgeber mit Art. 37 Abs. 3
UVG in der Weise Rechnung getragen, dass die Leistungen nicht gänzlich
verweigert und höchstens im Umfang von 50% gekürzt werden dürfen. Soweit
in der Lehre die Auffassung vertreten wird, gegenüber den Hinterlassenen
des bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens Getöteten sei auf jede
Leistungskürzung zu verzichten, handelt es sich um Erwägungen de lege
ferenda, die gegebenenfalls vom Gesetzgeber zu berücksichtigen sind. Sie
vermögen den Richter, welcher an das Gesetz gebunden ist (Art. 113 Abs. 3
und Art. 114bis Abs. 3 BV), zu keinem andern Schluss zu führen.

    c) Die SUVA ist bei der Festsetzung der Leistungskürzung von den
Empfehlungen der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der
UVG-Versicherer ausgegangen. Diese stellen zwar keine Weisungen an die
Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind
insbesondere für den Richter nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet,
eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie bei der Festsetzung
der Leistungskürzung zu berücksichtigen sind (BGE 114 V 318 Erw. 5c). Die
Praxis der SUVA hält sich auch insofern im Rahmen der gesetzlichen
Ordnung, als sie bei Unfällen unter Alkoholeinfluss den Kürzungssatz
vom Ausmass der Trunkenheit abhängig macht. Denn es ist offensichtlich,
dass mit zunehmendem Alkoholisierungsgrad die Fahrtüchtigkeit abnimmt und
gleichzeitig die Unfallgefahr zunimmt. Es ist dem Grundsatze nach daher
nicht zu beanstanden, wenn die SUVA bei Unfällen unter Alkoholeinfluss
bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2%o in der Regel eine Kürzung
von 20% vornimmt und den Kürzungssatz für je 0,4 zusätzliche Promille um
jeweils 10% erhöht (vgl. auch RUMO-JUNGO, aaO, S. 222).

    Der im vorliegenden Fall festgestellten Blutalkoholkonzentration
von 2,85 bis 3,15%o entspricht praxisgemäss ein Kürzungssatz in Höhe von
70%. Besondere Umstände, welche das Verschulden des Verstorbenen in einem
milderen Licht erscheinen liessen oder sonstwie zu berücksichtigen wären,
ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch von den Beschwerdeführern
nicht geltend gemacht. Indem die SUVA die Leistungskürzung auf den
gesetzlich zulässigen Höchstsatz von 50% festgesetzt hat, hat sie weder ihr
Ermessen missbraucht, noch ist der Entscheid unter dem Gesichtspunkt der
Angemessenheit rechtsfehlerhaft. Hieran ändert entgegen den Ausführungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, dass die Beschwerdeführer am
Unfall völlig unbeteiligt waren. Diesem Umstand wird vom Gesetz insoweit
Rechnung getragen, als die Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG
auf höchstens 50% begrenzt ist. Im übrigen bestimmt sich der Umfang der
Leistungskürzung allein nach dem Verschulden des Versicherten.