Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 V 214



120 V 214

31. Urteil vom 24. Mai 1994 i.S. E. AG gegen Bundesamt für
Sozialversicherung und Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste
Regeste

    Art. 2 Abs. 2 Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei
für das Verfahren vor dem EVG. Die obsiegende Partei hat im Rahmen
der "Kann-Vorschrift" von Art. 2 Abs. 2 des EVG-Tarifs vom 16.11.1992
grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung des Streitwertes
bei der Festsetzung der Parteientschädigung, wenn das Verfahren nicht
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Erw. 4b).

    Art. 12 VVRK, Art. 64 VwVG, Art. 8 Verordnung über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Art. 2 Tarif über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG. Im
Verfahren vor der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste
ist die Entschädigung an die obsiegende Partei gemäss EVG-Tarif unter
Berücksichtigung des Streitwertes zu bemessen. Lässt sich der Streitwert
nicht ziffernmässig bestimmen, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung
der Wichtigkeit der Streitsache (einschliesslich des wirtschaftlichen
Interesses an der Streitsache), ihrer Schwierigkeit sowie des Umfangs
der Arbeitsleistung und des Zeitaufwands des Anwaltes frei zu bestimmen
(Erw. 4b und 5).

Sachverhalt

    A.- Mit Verfügung vom 11. Januar 1993 lehnte das Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV) ein Gesuch der Firma E. AG, Luzern, um
Erweiterung der Limitation des Präparates X in der Spezialitätenliste
(SL) auf die Indikationen chronische myeloische Leukämie, multiples Myelom
und Basaliom ab.

    B.- Die E. AG liess bei der Eidg. Rekurskommission für
die Spezialitätenliste Beschwerde einreichen und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Limitation von X
auf die Indikationen chronische myeloische Leukämie, multiples Myelom und
Basaliom zu erweitern; eventuell sei die Erweiterung der Limitation mit
dem Vorbehalt zu versehen, dass eine Kostenübernahme nur in den Fällen
zu erfolgen habe, in denen es an einer vergleichbaren Therapie fehle.

    Nachdem die Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste
dem BSV Frist zur Vernehmlassung und Vorlage der Akten gestellt
hatte, teilte dieses der Firma am 10. Juni 1993 die Zustimmung der
Eidg. Arzneimittelkommission (EAK) zur Erweiterung der Limitation auf die
Indikationen chronische myeloische Leukämie und multiples Myelom mit;
nicht zugestimmt werden könne einer Ausweitung der Limitation auf die
Indikation Basaliom.

    Die Rekurskommission betrachtete das Schreiben des BSV vom 10. Juni
1993 als Wiedererwägungsverfügung und forderte die E. AG auf, ihr
mitzuteilen, ob sie die Beschwerde zurückziehe. Unter Einreichung
einer Kostennote in Höhe von Fr. 12'041.70 (Rechtsanwaltshonorar von
Fr. 12'000.-- und Auslagen von Fr. 41.70) zog die E. AG ihre Beschwerde
am 23. Juni 1993 zurück.

    Mit Präsidialentscheid vom 28. Juni 1993 schrieb die
Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste die Sache als
gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziffer
1); gleichzeitig sprach sie der Beschwerdeführerin zu Lasten des BSV eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu (Dispositiv-Ziffer 2).

    C.- Die E. AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem
Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 2 des Rekursentscheides sei aufzuheben
und es sei ihr, unter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, zu
Lasten des BSV eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zuzusprechen;
eventuell sei die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen
festzusetzen; subeventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der
Parteientschädigung an die Rekurskommission zurückzuweisen.

    Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung
im Verfahren vor der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste
beruht auf Art. 12 der bis Ende 1993 gültig gewesenen Verordnung über
verschiedene Rekurskommissionen (VVRK; SR 831.161) vom 3. September 1975
(in der Fassung gemäss Verordnungsänderung vom 18. November 1992, in
Kraft getreten am 1. Dezember 1992) und Art. 64 VwVG. Der vorinstanzliche
Entscheid stellt somit eine auf öffentlichem Recht des Bundes beruhende
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, die gemäss Art. 128 in
Verbindung mit Art. 97 OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg.
Versicherungsgericht weitergezogen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten
und Parteientschädigungen nur zulässig ist, wenn sie auch in der Hauptsache
zulässig ist, was im vorliegenden Verfahren zutrifft (Art. 129 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 101 lit. b OG; ZAK 1988 S. 526 Erw. 1a). Auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche rechtzeitig eingereicht wurde
(Art. 106 Abs. 1 OG) und die formellen Erfordernisse erfüllt (Art. 108
Abs. 1 und 2 OG), ist daher einzutreten.

    b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat
das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die vorinstanzliche
Richterin Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Gestützt auf Abs. 5 der Bestimmung hat der Bundesrat
die Grundsätze für die Festsetzung der Parteientschädigungen in der
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom
10. September 1969 (SR 172.041.0) geregelt. Laut Art. 8 Abs. 2 dieser
Verordnung umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung
oder Verbeiständung, wenn der Vertreter oder Beistand nicht in einem
Dienstverhältnis zur Partei steht (lit. a), die Barauslagen und andere
Spesen der Partei, soweit sie insgesamt 50 Franken übersteigen (lit. b),
und den Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst
übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt
(lit. c). Nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung finden die Bestimmungen über
die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts über die Entschädigungen
an die Gegenpartei auf die Kosten der Vertretung und Verbeiständung
sinngemäss Anwendung. Abs. 4 der Bestimmung schreibt vor, dass sich die
Entschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistandes im Rahmen
der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemisst;
der darnach in der Regel zulässige Höchstbetrag findet Anwendung auf
die Beschwerde an den Bundesrat und vermindert sich für Beschwerden
an die Departemente oder eidg. Rekurskommissionen um einen Viertel,
für Beschwerden an andere Bundesbehörden um die Hälfte. Obsiegt die
Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig
zu kürzen (Abs. 6). Die Beschwerdeinstanz setzt gegebenenfalls auch
dann eine Parteientschädigung fest, wenn die Beschwerde gegenstandslos
wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht oder weil die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1 VwVG zugunsten
des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zieht oder sich in anderer Weise
mit dem Beschwerdeführer vergleicht (Abs. 7).

    b) Da es im Verfahren vor der Eidg. Rekurskommission für die
Spezialitätenliste um sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten geht,
ist für die Bemessung der Parteientschädigung (Anwaltshonorar) nicht
der Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren
vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (geändert am 5. August
1992; SR 173.119.1), sondern derjenige über die Entschädigungen an
die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht
vom 16. November 1992 (SR 173.119.2) anwendbar (vgl. ZAK 1988 S. 526
Erw. 2a). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EVG-Tarifs wird das Anwaltshonorar
ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit
sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts
bestimmt; dabei gilt für Verwaltungsgerichtsbeschwerden (Art. 128 OG) ein
Mindestansatz von 500 Franken und ein Höchstansatz von 15'000.-- Franken.
Betrifft die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Streitigkeit, die keine
Versicherungsleistung zum Gegenstand hat, so kann das Anwaltshonorar
nach dem Streitwert bemessen werden unter Berücksichtigung der genannten
Bemessungselemente und Grenzwerte; dabei ist Art. 4 Abs. 2, 3 und 4
des bundesgerichtlichen Tarifs sinngemäss anwendbar (Art. 2 Abs. 2 des
EVG-Tarifs vom 16. November 1992).

Erwägung 3

    3.- a) Die Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste
hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Dabei berücksichtigte
sie, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der pendente lite ergangenen
Wiedererwägungsverfügung des BSV vom 10. Juni 1993 die Beschwerde
zurückgezogen hatte, dass die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegte,
indem von drei beantragten Indikationen nur zwei in die Limitation für das
Arzneimittel X aufgenommen wurden, und dass sich im Beschwerdeverfahren
keine schwierigen Rechtsfragen stellten. Ausgehend von einem Betrag
von Fr. 2'000.-- kürzte sie die Entschädigung gemäss Art. 8 Abs. 4 der
Kostenverordnung um einen Viertel. Des weitern stellte sie fest, dass
die Auslagen von Fr. 41.70 nach Art. 8 Abs. 2 lit. b der Kostenverordnung
nicht vergütet werden könnten.

    b) Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber eine
Parteientschädigung für das Verfahren vor der Eidg. Rekurskommission
für die Spezialitätenliste in Höhe von Fr. 8'000.--, nachdem sie im
vorinstanzlichen Verfahren eine Kostennote über Fr. 12'041.70 (Honorar von
Fr. 12'000.-- und Auslagen von Fr. 41.70) eingereicht hatte. Sie macht
geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb Art. 2 Abs. 2 des
EVG-Tarifs nicht Anwendung finde, und sei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die Grundsätze für die Festsetzung der Parteientschädigung nach dem
Streitwert im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Der Streitwert
belaufe sich auf 1,96 Mio Franken, könnten doch aufgrund der zugestandenen
Erweiterung der Limitation 50 Patienten mit chronisch myeloischer
Leukämie (durchschnittliche Behandlungskosten pro Patient und Jahr von
Fr. 13'045.--) und 100 Patienten mit multiplem Myelom (durchschnittliche
Behandlungskosten pro Patient und Jahr von Fr. 22'018.--) neu mit X
behandelt werden, was 2,854 Mio Franken ergebe, wovon der Herstellerfirma
68,915%, somit 1,96 Mio Franken zufliessen würden. Diesem Streitwert sei
bei der Festsetzung der Parteientschädigung angemessen Rechnung zu tragen.

    c) Das BSV macht geltend, das Verwaltungsverfahren betreffend
die SL weise insofern eine Besonderheit auf, als die am Verfahren
beteiligten pharmazeutischen Firmen einer Fachorganisation
der Verwaltung gegenüberstünden und den Firmen der Umgang mit
den Behörden angesichts der Vielzahl der einzureichenden und zu
behandelnden Gesuche (Aufnahme, Preiserhöhung, Limitationserweiterung)
vertraut sei. Da es um Fachfragen gehe, genügten in der Praxis kurze
Begründungen seitens der antragstellenden Firmen anstelle langwieriger
juristischer Ausführungen. Entsprechend dieser auf gegenseitige
Zusammenarbeit ausgerichteten Durchführung des Verwaltungsverfahrens
betreffend die SL habe das Bundesamt bisher in Übereinstimmung mit dem
Eidg. Departement des Innern (EDI) als der früher zuständig gewesenen
Beschwerdeinstanz die Auffassung vertreten, dass im Falle der Gutheissung
der Beschwerde aufgrund neuer Tatsachen, die normalerweise auf neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, im Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung für einen Rechtsbeistand zuzusprechen sei. Die
nunmehr zuständige Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste
sei von dieser verwaltungsinternen Praxis abgegangen, indem sie
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
zugesprochen habe. Im vorliegenden Fall hätten sich indessen keine
komplizierten Rechtsfragen gestellt; zur Diskussion gestanden habe die
wissenschaftlich-wirtschaftliche Beurteilung des Preises bei einer
Ausweitung der Limitation für das streitige Arzneimittel und nicht
Rechtsfragen im eigentlichen Sinn, so dass sich der vom beschwerdeführenden
Anwalt betriebene Aufwand im üblichen Rahmen hätte halten können.

Erwägung 4

    4.- a) Soweit das BSV die Zusprechung einer Parteientschädigung
grundsätzlich in Frage stellt, kann dies nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden. Aufgrund der in diesem Verfahren bestehenden Bindung
an die Parteianträge (Art. 114 OG in Verbindung mit Art. 132 OG) ist
lediglich die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung zu überprüfen,
wobei das Gericht auch hier an den Beschwerdeantrag gebunden ist und
nicht über den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangten Betrag
von Fr. 8'000.-- hinausgehen kann.

    Weil für die Bemessung der Parteientschädigung im Verfahren vor der
Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste ein bundesrechtlicher
Tarif anwendbar ist, hat das Eidg. Versicherungsgericht die Höhe der von
der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung nicht - wie z.B. im kantonalen
Verfahren der AHV nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; vgl. BGE 110 V 362) -
allein unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes von Art. 4 Abs. 1 BV zu
überprüfen, sondern auch daraufhin, ob die bundesrechtlichen Vorschriften
über die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung eingehalten wurden
und die Rekurskommission das ihr im Rahmen der Kostenverordnung und des
anwendbaren Tarifs eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat (Art. 104 lit. a OG). Dagegen kann eine Kontrolle der Angemessenheit
der verfügten Parteientschädigung nicht erfolgen (Art. 104 lit. c OG).

    b) Das vorinstanzliche Verfahren hatte keine Versicherungsleistungen
zum Gegenstand, weshalb die Parteientschädigung gemäss Art. 12 VVRK in
Verbindung mit Art. 64 VwVG und Art. 8 der Kostenverordnung nach Art. 2
Abs. 2 des EVG-Tarifs festzusetzen war. Danach kann das Anwaltshonorar -
innerhalb der gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Tarifs und Art. 8 Abs. 4 der
Kostenverordnung massgebenden Grenzbeträge - nach dem Streitwert bemessen
werden unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer
Schwierigkeit sowie des Umfangs der Arbeitsleistung und des Zeitaufwands
des Anwalts. Kann der Streitwert nicht ziffernmässig bestimmt werden,
wird das Honorar unter Berücksichtigung dieser Bemessungselemente und der
massgebenden Grenzwerte frei bestimmt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 EVG-Tarif
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 des bundesgerichtlichen Tarifs vom
9. November 1978).

    Mit der am 16. November 1992 beschlossenen und auf den 1. Januar
1993 in Kraft getretenen Neufassung des Tarifs über die Entschädigungen
an die Gegenpartei hat das Eidg. Versicherungsgericht der obsiegenden
Partei grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung des
Streitwertes bei der Festsetzung der Entschädigung eingeräumt, wenn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder die verwaltungsrechtliche Klage keine
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat. Dem steht nicht entgegen,
dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 EVG-Tarif als "Kann-Vorschrift" formuliert
ist. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als im Rahmen von Art. 64
VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
kann. Die Rechtsprechung hat diese Bestimmung seit jeher in dem Sinne
verstanden, dass der Rechtsuchende unter den genannten Voraussetzungen
einen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung hat und es nicht im
freien Ermessen der Beschwerdeinstanz liegt, ob sie eine Entschädigung
zusprechen will oder nicht (BGE 98 Ib 508 Erw. 1). In gleicher Weise
wird der Rechtsmittelinstanz mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 EVG-Tarif kein
Entschliessungsermessen in dem Sinne eingeräumt, dass sie in Verfahren,
welche keine Versicherungsleistungen betreffen, frei entscheiden kann,
ob sie den Streitwert berücksichtigen will oder nicht. Vielmehr hat die
obsiegende Partei im Rahmen der "Kann-Vorschrift" von Art. 2 Abs. 2 des
EVG-Tarifs grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung des
Streitwertes bei der Festsetzung der Entschädigung.

    Dass der Streitwert bei der Bemessung der Parteientschädigung
grundsätzlich mitzuberücksichtigen ist, gilt auch im Verfahren vor
der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste. Entgegen den
Ausführungen des BSV kann nicht unbeachtet bleiben, dass sich mit der
Schaffung der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste das bisher
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren auf den 1. Januar 1993 in ein
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gewandelt hat. Dabei stehen in der
Regel erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, die im Hinblick
auf die umfangreiche Rechtspraxis in diesem Bereich eine qualifizierte
anwaltliche Vertretung ohne weiteres erforderlich machen können.
Für die Berücksichtigung des Streitwertes spricht auch der Umstand,
dass nach Art. 12 VVRK in Verbindung mit Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 2
Abs. 3 der Kostenverordnung bei der Festsetzung der Verfahrenskosten
u.a. dann höhere Ansätze gelten, wenn es sich um Streitsachen von
erheblichem finanziellen Interesse handelt. Denn es liesse sich nicht
rechtfertigen, die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der im Streit
stehenden finanziellen Interessen festzusetzen, die für den Fall des
Obsiegens zuzusprechende Parteientschädigung dagegen ohne Rücksicht auf
den Streitwert zu bemessen.

Erwägung 5

    5.- a) Im vorliegenden Fall standen im Verfahren vor der
Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste erhebliche finanzielle
Interessen auf dem Spiel, handelt es sich beim X doch um ein kostspieliges
neuartiges Heilmittel, welches bei der Behandlung von Krebsleiden zur
Anwendung gelangt. Die Beschwerdeführerin beziffert den Streitwert auf
rund 2 Mio Franken, indem sie die für die neu zugelassenen Indikationen
(chronische myeloische Leukämie und multiples Myelom) zu erwartende
Patientenzahl mit den durchschnittlichen jährlichen Behandlungskosten
multipliziert.

    Der geltend gemachte Streitwert beruht insofern auf blossen Annahmen,
als er sich einerseits auf eine aus epidemiologischen Statistiken
abgeleitete Schätzung der zu erwartenden Behandlungsfälle stützt und
anderseits davon ausgeht, dass das Beschwerdeverfahren zu einer um ein
Jahr früheren Aufnahme der streitigen Indikationen in die SL geführt
hat. Diese Grundlagen sind indessen zu unbestimmt, um den Streitwert
ziffernmässig festzusetzen; verlässlichere andere Grundlagen sind nicht
ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Streitwert im
Sinne von Art. 2 Abs. 2 des EVG-Tarifs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4
des bundesgerichtlichen Tarifs nicht ziffernmässig bestimmen lässt,
weshalb die Parteientschädigung nach Art. 4 Abs. 1 dieses Tarifs unter
Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie
nach dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts frei
zu bestimmen ist. Dabei ist im Rahmen der Wichtigkeit der Streitsache
das wirtschaftliche Interesse an der Streitsache mitzuberücksichtigen
(vgl. ZAK 1989 S. 254 Erw. 4c mit Hinweisen).

    b) Mit dem Betrag von Fr. 1'500.-- hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen, welche
unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 4 der Kostenverordnung
dem gegenwärtigen Normalansatz der Entschädigung im Verfahren um
Versicherungsleistungen vor dem Eidg. Versicherungsgericht von Fr.
2'000.-- entspricht (zur Massgeblichkeit dieses Ansatzes für das Verfahren
vor der Eidg. Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen vgl. ZAK 1991 S. 379). Auch wenn berücksichtigt wird, dass die
Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegte, hat die Vorinstanz damit dem
nicht näher bestimmbaren, unbestrittenermassen aber hohen Streitwert
offensichtlich nicht Rechnung getragen. Sie hat folglich gegen Art. 2
Abs. 2 des EVG-Tarifs verstossen und damit Bundesrecht verletzt, weshalb
der Entscheid aufzuheben ist. Die Sache ist daher an die Rekurskommission
zurückzuweisen, damit sie die Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der
Beschwerdeführerin an der Streitsache und der übrigen Bemessungselemente
neu festsetze.