Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 V 170



120 V 170

24. Urteil vom 21. April 1994 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung
gegen S. G. und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen,
Basel Regeste

    Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 AHVG, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1
ZGB. Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG beginnt
in dem Zeitpunkt zu laufen, da die Hinterbliebene frühestens eine
zivilrechtliche Verschollenerklärung durch den Richter erwirken kann,
d.h. im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit sechs Jahre nach
der letzten Nachricht (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- S. G. (geb. 1958) war seit dem 27. Oktober 1978 mit A. G.
(geb. 1956) verheiratet. Ende September 1980 begab sich ihr Ehemann ins
M., um dort Ferien zu machen. Nachdem S. G. von ihrem Ehemann während
längerer Zeit kein Lebenszeichen bekommen hatte, meldete sie ihren Ehemann
am 7. November 1980 bei der Polizei als vermisst. Die anschliessenden
Nachforschungen verliefen ergebnislos.

    Im Frühjahr 1990 leitete S. G. das Verfahren zur Verschollenerklärung
ein. Mit Beschluss des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 1990,
veröffentlicht im Amtsblatt vom 22. Mai 1990, wurde "jede Person, die über
den Vermissten Aufschluss geben kann, aufgefordert, bis spätestens 7. Juni
1991" sich beim Gericht zu melden. Am 4. November 1990 fand ein Pilzsucher
in der Nähe des damaligen Ferienortes Knochen und Kleidungsstücke,
die sich in der Folge als die sterblichen Überreste des A. G. bestimmen
liessen. Nachdem das Zivilstandsamt der Gemeinde, wo die Leiche gefunden
worden war, den Todesschein ausgestellt und das Zivilstandsamt der
letzten Wohnsitzgemeinde den Tod in einem abgekürzten Todesschein mit
dem Vermerk "im September 1980 (Auffindung: 4. Nov. 1990) ist gestorben
zu B. G.A. ..." verurkundet hatte, schrieb das Zivilgericht Basel-Stadt
das Verfahren um Verschollenerklärung als gegenstandslos geworden ab.

    Am 22. April 1991 meldete sich S. G. bei der AHV zum Bezug
von Hinterlassenenleistungen an. Die Ausgleichskasse des Basler
Volkswirtschaftsbundes kam zum Schluss, S. G. habe grundsätzlich Anspruch
auf eine Witwenabfindung in Form einer dreifachen Jahres-Witwenrente,
doch könne diese Leistung im Hinblick auf Art. 46 AHVG wegen verspäteter
Anmeldung nicht mehr ausbezahlt werden. Nach Einholung einer Stellungnahme
des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) lehnte die Ausgleichskasse den
Anspruch auf Witwenabfindung zufolge verspäteter Anmeldung mit Verfügung
vom 18. September 1991 ab.

    B.- Die hiegegen von S. G. erhobene Beschwerde hiess die Kantonale
Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt mit Entscheid vom 30.
Januar 1992 gut und wies die Sache an die Ausgleichskasse zur Zusprechung
einer Witwenabfindung zurück.

    C.- Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die
Aufhebung des kantonalen Entscheides.

    Während S. G. sich nicht vernehmen lässt, beantragt die Ausgleichskasse
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Wer als Witwe eines Versicherten im Zeitpunkt der Verwitwung
die Voraussetzungen (des Art. 23 AHVG) für den Anspruch auf eine
Witwenrente nicht erfüllt, hat gemäss Art. 24 AHVG Anspruch auf eine
einmalige Abfindung. Diese beläuft sich auf das Doppelte bis Fünffache des
Jahresbetreffnisses der Witwenrente (Art. 36 Abs. 2 lit. a-d in Verbindung
mit Abs. 1 AHVG), im Falle der Witwe, welche wie im vorliegenden Fall
mindestens ein Jahr verheiratet war und vor Vollendung des 40. Altersjahres
verwitwet ist, das Dreifache (Art. 36 Abs. 2 lit. b AHVG).

    b) Eingeordnet im Dritten Abschnitt (Die Renten), unter
Abschnitt E. (Verschiedene Bestimmungen), sieht Art. 46 Abs. 1 AHVG,
überschrieben mit der Marginalie "Nachzahlung nicht bezogener Renten
und Hilflosenentschädigungen", vor, dass der Anspruch auf Nachzahlung
erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen
die Leistung geschuldet war.

    c) Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am ersten Tag des
dem Tode des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG;
BGE 117 V 258 ff. Erw. 1a-c). Im Falle der Verschollenheit wird nach
Art. 38 Abs. 2 ZGB die Wirkung der Verschollenerklärung auf den Zeitpunkt
der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen. Wegen dieser
zivilrechtlichen Gleichstellung der Verschollenheit mit dem Tod sieht
Rz. 139 der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) vor, dass auch bei
Verschollenheit der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tode
des Ehemannes folgenden Monats entsteht.

    Der Anspruch auf einmalige Abfindung, bei Fehlen der Voraussetzungen
für die Witwenrente, entsteht im Zeitpunkt der Verwitwung (vgl. Rz. 149
in Verbindung mit Rz. 135 ff. RWL).

Erwägung 2

    2.- a) Die Kantonale Rekurskommission hat gestützt auf die
vorinstanzliche Vernehmlassung der Ausgleichskasse den Anspruch der
Beschwerdegegnerin auf eine Witwenabfindung bejaht. Sie ging von einer
unechten Gesetzeslücke aus, da der Gesetzgeber kaum an die ungewöhnliche,
stossende und sachwidrige Konsequenz gedacht habe, welche die Anwendung
der Verwirkungsregel des Art. 46 Abs. 1 AHVG auf Nachforderungen bei
Verschollenheit zur Folge haben könne. Die vom Eidg. Versicherungsgericht
aufgestellten Voraussetzungen zum ausnahmsweisen Schliessen einer
unechten Lücke (Wertungslücke, Berufung auf BGE 99 V 23 Erw. 4) seien
im vorliegenden Fall erfüllt. Es erscheine naheliegend, die Korrektur in
Anlehnung an die Regel von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR vorzunehmen, wonach
die Verjährung nicht beginnt oder stillsteht, solange eine Forderung
vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann.
Dementsprechend könne die Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG
nicht zu laufen beginnen, solange beim Verschwinden einer Person die
Verschollenerklärung nicht ausgesprochen oder der Tod nicht inzwischen
nachgewiesen worden ist. Damit es allerdings nicht im Belieben des
Ansprechers stehe, den Zeitpunkt des Verwirkungsbeginns durch langes
Zuwarten mit dem Gesuch um Verschollenerklärung hinauszuschieben,
sei der Beginn der Verwirkungsfrist auf jenen Zeitpunkt anzusetzen,
in welchem sich frühestens ein Verschollenheitsurteil erwirken lasse,
d.h. auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder auf fünf Jahre
nach dem nachrichtenlosen Verschwinden zuzüglich der mutmasslichen Dauer
des Verschollenerklärungsverfahrens (mindestens ein Jahr).

    b) Das BSV geht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon aus,
dass der Tod des Versicherten nach den in Erfahrung gebrachten Umständen
höchstwahrscheinlich im November 1980 eingetreten und der Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen somit am 1. Dezember 1980 entstanden sei. Wie
das Eidg. Versicherungsgericht schon verschiedentlich festgehalten habe,
habe der Gesetzgeber zwar solche Fälle nicht vorgesehen, in welchen
der Fälligkeitszeitpunkt einer Leistung nicht mit demjenigen Zeitpunkt
übereinstimme, in dem der Leistungsanspruch entstehe. Dies habe aber
nicht zur Folge, dass der Gesetzgeber diese Fälle grundsätzlich anders
lösen wollte, als es dem Wortlaut von Art. 46 AHVG entspreche. Die
Verwirkungsfrist beginne deshalb im vorliegenden Fall nach dem Ende
des Monats zu laufen, in welchem die Abfindung zur Auszahlung fällig
werde, d.h. spätestens am 1. Januar 1981. Im Zeitpunkt der Anmeldung am
15. April 1991 sei somit der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine
Witwenabfindung erloschen. Da die Frist von Art. 46 Abs. 1 AHVG nach
Lehre und Rechtsprechung unbestrittenerweise Verwirkungscharakter habe,
sei eine analoge Anwendung der von der Vorinstanz erwähnten Regel des OR
über Hinderung und Stillstand der Verjährung ausgeschlossen.

    c) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin darauf
hingewiesen, sie habe sich am 22. April 1991 bei der Ausgleichskasse für
eine Witwenrente angemeldet, sobald der Tod ihres Ehemannes eindeutig
festgestanden habe. Bis dahin habe sie sich als Ehefrau gefühlt und
sei als solche auch von den Behörden (z.B. dem Steueramt) behandelt
worden. Weiter hatte sie ausgeführt: "Damit ich die mir zustehende
Witwenabfindung erhalten könnte, hätte ich mich als Ehefrau für eine
Witwenrente anmelden müssen. Dies ist eine unmenschliche Forderung, da
ich gegen meine Hoffnungen und meine innerste Überzeugung meinem Manne
hätte den Tod wünschen müssen."

Erwägung 3

    3.- a) Bereits früh hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden,
dass die fünfjährige Nachzahlungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG auch
die Witwenabfindung erfasst (EVGE 1955 S. 110, bestätigt in BGE 113 V 15
Erw. 3a). Wiederholt hat es auch erkannt, dass diese Frist gewahrt bleibt,
wenn das Leistungsgesuch vor ihrem Ablauf eingereicht wird, auch wenn
die Verschollenerklärung durch den Richter noch nicht ausgesprochen
ist (EVGE 1955 S. 113, 1967 S. 235; BGE 110 V 250 Erw. 1 am Ende;
ZAK 1960 S. 178 Erw. 1). Im Lichte dieser Rechtsprechung wirkt sich im
vorliegenden Fall auch die Tatsache nicht entscheidend aus, dass es nicht
zur Verschollenerklärung gekommen, sondern während deren Hängigkeit der Tod
des Versicherten festgestellt worden ist. In beiden Fällen ist der Anspruch
der Beschwerdegegnerin auf Witwenabfindung spätestens am 1. Dezember
1980 entstanden, weil wahrscheinlicher Todeszeitpunkt und Beginn der
langen nachrichtenlosen Abwesenheit hier zeitlich übereinstimmen (November
1980). Dem Zeitpunkt des Leichenfundes kommt im einen wie im anderen Fall
keine anspruchsbegründende Wirkung zu, wie das Eidg. Versicherungsgericht
in BGE 117 V 257 richtiggestellt hat.

    b) Die wiedergegebene Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts
vermag das Auseinanderfallen der sozialversicherungsrechtlichen
Verwirkungsordnung und der zivilrechtlichen Rechtslage bei der
Verschollenerklärung infolge Verschwindens in hoher Todesgefahr
oder bei langer nachrichtenloser Abwesenheit letztlich nur mit dem
Hinweis zu rechtfertigen, dass es dem Leistungsansprecher zumutbar sei,
vorsorglich zwecks Wahrung seiner Hinterlassenenansprüche eine Anmeldung
einzureichen. So hielt das Eidg. Versicherungsgericht in EVGE 1967 S.
236 Erw. 2 fest, es dürfe von Angehörigen eines Vermissten, die in den
Genuss von Leistungen der AHV gelangen wollten, erwartet werden, dass
sie an den für die Erklärung der Verschollenheit zuständigen Zivilrichter
gelangen, sobald ihnen das Gesetz die Möglichkeit dazu gebe und dass sie
sich dann unverzüglich an die Verwaltung wenden, um die Ausrichtung der
Renten zu erwirken. Wenn es sich aber so verhält, bleibt unverständlich,
warum die Rechtsprechung die fünfjährige Verwirkungsfrist mit der durch den
Tod oder die Verschollenerklärung begründeten Entstehung des Renten- oder
Abfindungsanspruchs beginnen lässt, und nicht von demjenigen Zeitpunkt
an, in welchem frühestens zivilrechtlich eine Verschollenerklärung
erwirkt werden kann. Tod und Verschollenerklärung sind Sachverhalte oder
zivilrechtliche Tatbestände, welche in Fällen der vorliegenden Art in aller
Regel erst nachträglich festgestellt oder geschaffen werden können. Dabei
bleibt erst noch lange unklar, ob es überhaupt zur Kenntnis des Todes
oder zur Aussprechung der Verschollenheit mit ihrer zivilrechtlichen
rückwirkenden Todesgleichstellung kommt. Es widerspricht an sich dem
Charakter einer (Verwirkungs-)Frist, erst nach Klärung der Sach- und
Rechtslage den Anspruchsbeginn zeitlich festzulegen und daran retrospektiv
den Beginn der Nachzahlungsfrist zu knüpfen.

    Im weiteren ist die Situation von Hinterbliebenen eines Verstorbenen
und denjenigen eines jahrelang Verschwundenen nicht dieselbe. Der Tod
weist den Versicherungsfall und die Entstehung der daraus resultierenden
Leistungsansprüche klar aus, wogegen im Falle des Verschwindens des
Versicherten zunächst völlig offenbleibt, ob dereinst aus dieser langen
nachrichtenlosen Abwesenheit ein Leistungsanspruch resultiert oder
nicht, sei es, dass es zur Verschollenerklärung kommt, sei es, dass
nach Jahr und Tag der Tod des Versicherten festgestellt werden kann,
sei es, dass er wieder auftaucht. Es wird somit Gleiches mit Ungleichem
verglichen, wenn der Ehefrau eines vermissten Versicherten zugemutet
wird, sie könne sich so gut wie eine Witwe bei der AHV zum Leistungsbezug
anmelden. Eine solche Betrachtungsweise misst den Vorschriften über die
Verwirkung des Leistungsanspruchs (Art. 46 Abs. 1 AHVG) eine sachfremde
Bedeutung zu. Der Sinn der Verwirkungsfrist besteht darin, im Sinne
einer ausgleichenden Regelung einerseits dem Versicherten in einer
bestimmten Zeitspanne den entstandenen und ausgewiesenen materiellen
Leistungsanspruch zu erhalten, anderseits die Verwaltung vor der
materiellen Prüfung von lange nach dem eingetretenen und an sich sofort
beweisbaren versicherten Ereignis eingereichten Leistungsgesuchen, mit
allen später damit verbundenen Abklärungsschwierigkeiten, zu schützen. Wo
sich indessen der Nachweis des versicherten Ereignisses (Tod) aus nicht
vom Leistungsansprecher zu vertretenden Gründen zunächst gar nicht und
später erst mit langer zeitlicher Verzögerung erbringen (Festlegung des
wahrscheinlichen Todeseintritts) oder sogar nur fingieren lässt, findet
sich, wie die Ausgleichskasse richtig feststellt, keine Rechtfertigung,
den Hinterbliebenen den Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist seit
dem erst nachträglich feststellbaren und festgestellten Tod bzw. seit
Wirkung der Verschollenerklärung entgegenzuhalten. Aus diesen Gründen ist
die bisherige Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (zuletzt BGE
110 V 249 f. Erw. 1 am Ende, mit Hinweisen) dahingehend abzuändern, dass
die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG in dem Zeitpunkt
zu laufen beginnt, da die Hinterbliebene frühestens eine zivilrechtliche
Verschollenerklärung durch den Richter erwirken kann.

    c) Nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 ZGB, wonach das Gesuch nach
Ablauf von mindestens einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder
im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit von fünf Jahren seit der
letzten Nachricht angebracht werden kann, konnte die Beschwerdegegnerin
vor Ablauf von fünf Jahren seit September 1980, als sie von ihrem Ehemann
das letzte Lebenszeichen erhalten hatte, somit vor September 1985,
zivilrechtlich nichts unternehmen, um dem ungewissen Zustand ein Ende
zu bereiten. Von ihr bereits vorher die vorsorgliche Einreichung eines
Leistungsgesuchs zu verlangen geht nach dem Gesagten fehl. Die fünfjährige
Nachzahlungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG konnte daher frühestens im
September 1986 beginnen, dem Zeitpunkt nach Ablauf von fünf Jahren seit
dem nachrichtenlosen Verschwinden, zuzüglich der mit dem kantonalen Gericht
auf ein Jahr zu veranschlagenden Dauer des Verschollenerklärungsverfahrens
(vgl. Art. 36 Abs. 3 ZGB). Das im April 1991 eingereichte Gesuch zum
Bezug von Hinterlassenenleistungen der AHV ist damit rechtzeitig. Der
vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher als richtig, weshalb die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.