Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 V 15



120 V 15

3. Urteil vom 12. Januar 1994 in Sachen Migros-Pensionskasse gegen
Pensionskasse Eternit und Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Regeste

    Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach
Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht
stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat
(Erw. 1b).

    Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der
beruflichen Vorsorge (Erw. 2a).

    Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG
schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3).

    Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn
der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses
eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten
Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Der 1952 geborene W. arbeitete als Concierge bei der T.  SA und
war bei der Pensionskasse Eternit berufsvorsorgerechtlich versichert. Am
28. März 1989 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 1989. Die
T. SA bestätigte am 29. März 1989 die Kündigung auf den 31. Mai 1989 und
setzte den Dienstaustritt unter Berücksichtigung eines anteilsmässigen
Ferienanspruchs von 8,5 Tagen auf den 19. Mai 1989, 14.00 Uhr fest.

    Am 5. April 1989 wurde W. von der Firma M. als Concierge angestellt. Im
Anstellungsschreiben wurde der Stellenantritt auf den 22. Mai 1989
festgesetzt und der Anschluss an die Migros-Pensionskasse bestätigt. Am
31. Mai 1989 starb W. und hinterliess seine Ehefrau und zwei Kinder.

    Die Migros-Pensionskasse zahlte der Witwe M. das versicherte
Todesfallkapital von Fr. 98'800.-- aus und sprach ihr eine Witwenrente
von Fr. 931.-- sowie zwei Waisenrenten von je Fr. 352.-- im Monat zu
(Schreiben vom 16. August 1989 und 5. Februar 1990). Bereits am 26. Juli
1989 war die Migros-Pensionskasse an die Pensionskasse Eternit gelangt
mit der Feststellung, dass W. am Todestag bei beiden Kassen versichert
gewesen sei und sich die Pensionskasse Eternit mit der Erbringung
der Freizügigkeitsleistung nicht von der Pflicht zur Ausrichtung
der reglementarisch versicherten Renten befreien könne. Im Sinne
einer vergleichsweisen Regelung schlug die Migros-Pensionskasse vor,
dass diejenige Kasse, welche gemäss Reglement die höheren Leistungen
vorsehe, die vollen Leistungen erbringe, und die andere Kasse dieser
Mittel für die anteilsmässige Gewährung der BVG-Leistungen und der
sich deckenden überobligatorischen Leistungen zur Verfügung stelle. Die
Pensionskasse Eternit lehnte diesen Vorschlag am 29. November 1989 ab und
beharrte darauf, dass sie ihren Verpflichtungen mit der Überweisung der
Freizügigkeitsleistung von Fr. 34'427.65 vollumfänglich nachgekommen sei.

    B.- Am 23. Oktober 1990 klagte die Migros-Pensionskasse beim
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus auf Feststellung, dass die
Pensionskasse Eternit zu Vorsorgeleistungen gegenüber den Hinterbliebenen
des W. verpflichtet sei; eventuell sei die Pensionskasse Eternit zur
Zahlung eines Betrages von Fr. 180'000.-- (unter Anrechnung der bereits
erbrachten Freizügigkeitsleistung) an die Migros-Pensionskasse zur
Mitfinanzierung der laufenden Witwen- und Waisenrenten zu verpflichten.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus gelangte im wesentlichen
zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis mit der T. SA in gegenseitigem
Einvernehmen vorzeitig auf den 19. Mai 1989 aufgelöst worden sei, in
welchem Zeitpunkt auch die Versicherungspflicht geendet habe. Bis zum
Antritt der neuen Stelle am 22. Mai 1989 sei W. gemäss Art. 10 Abs. 3
BVG noch bei der Pensionskasse Eternit versichert gewesen, anschliessend
allein bei der Migros-Pensionskasse. Die Pensionskasse Eternit habe
daher lediglich die Freizügigkeitsleistung zu erbringen und sei nicht
zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen in Zusammenhang mit dem am
31. Mai 1989 eingetretenen Versicherungsfall verpflichtet (Entscheid vom
9. April 1991).

    C.- Die Migros-Pensionskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der T. SA und
W. und damit auch das Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse Eternit
bis und mit 31. Mai 1989 bestanden habe und diese die gesetzlichen und
reglementarischen Leistungen an die Hinterbliebenen zu erbringen habe;
des weitern sei das erstinstanzliche Eventualbegehren als angemessene
Lösung zu bezeichnen und es sei die Pensionskasse Eternit zur Zahlung
einer Einmalsumme von Fr. 180'000.-- (unter Anrechnung der bereits
erbrachten Freizügigkeitsleistung) zu verpflichten; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Pensionskasse Eternit lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung äussert sich zur Sache, enthält sich jedoch eines
Rechtsbegehrens. Die als Mitinteressierte beigeladene M. hat sich nicht
vernehmen lassen.

    Auf die Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte
kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet
(Abs. 1). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht angefochten
werden (Abs. 4).

    Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und
überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher
Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nichtregistrierte
Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen
Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung
für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass
die zwischen dem Versicherten resp. Anspruchsberechtigten und der
Vorsorgeeinrichtung bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge
im engeren oder weiteren Sinn betrifft. In zeitlicher Hinsicht ist der
Geltungsbereich von Art. 73 BVG auf die Beurteilung von Streitigkeiten
beschränkt, in welchen der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1985
eingetreten oder die in Frage stehende Forderung bzw. Verpflichtung nicht
vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden ist; der Umstand, dass
in einem solchen Fall Sachverhalte aus der Zeit vor und nach dem 1. Januar
1985 zu beurteilen sind, ändert an der BVG-Rechtspflegezuständigkeit nichts
(BGE 117 V 50 Erw. 1 und 341 Erw. 1b, 116 V 220 Erw. 1a mit Hinweisen
auf Lehre und Rechtsprechung).

    Die Frage der richtigen Behandlung der Eintretensvoraussetzungen
durch die Vorinstanz, insbesondere die Zuständigkeit nach Art. 73
Abs. 1 BVG unter sachlichem und zeitlichem Gesichtspunkt, prüft das
Eidg. Versicherungsgericht von Amtes wegen (BGE 116 V 202 Erw. 1a).

    b) Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Streitigkeit
zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem. Die sachliche
Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist indessen auch
dann zu bejahen, wenn - wie hier - zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht
stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat
(vgl. RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 127;
WALSER, Aktuelle Probleme im Hinblick auf den Vollzug des BVG, SZS, 32
(1988), S. 295).

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrifft insofern nicht unmittelbar
den Anspruch auf Vorsorgeleistungen, als die Beschwerdeführerin ihre
Leistungspflicht nicht generell bestreitet und die gesetzlichen und
reglementarischen Leistungen bisher vollumfänglich ausgerichtet
hat. Sie verlangt indessen eine angemessene Mitbeteiligung
der Beschwerdegegnerin an den von ihr erbrachten und weiterhin zu
erbringenden Hinterlassenenleistungen. Die Streitigkeit hat damit ein
konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand, weshalb sie in die sachliche
Zuständigkeit des BVG-Richters nach Art. 73 BVG fällt. Da es sich bei
den beteiligten Pensionskassen um registrierte Vorsorgeeinrichtungen
gemäss Art. 48 BVG handelt und die Zuständigkeit nach Art. 73
Abs. 1 und 4 BVG auch in zeitlicher Hinsicht besteht, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem
Antritt des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet,
wenn der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis
aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Abs. 2). Für die
Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert; beginnt er vorher ein neues Arbeitsverhältnis, so ist die
neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).

    Im Rahmen der obligatorischen Vorsorge beginnt die Versicherung an dem
Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt
oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf
den Weg zur Arbeit begibt (Art. 6 BVV 2). Im Bereich der weitergehenden
Vorsorge ist zu unterscheiden, ob es sich um ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis oder um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis
handelt. Im ersten Fall beginnt das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt,
in welchem sich der Arbeitnehmer dem Reglement oder den Statuten der
Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich oder konkludent (beispielsweise durch
widerspruchslose Entgegennahme des Reglementes, Bezahlung der Beiträge oder
Hinnahme der entsprechenden Lohnabzüge) unterzieht. Im zweiten Fall erfolgt
der Beitritt zur Versicherung in der Regel von Gesetzes wegen mit Beginn
des Dienstverhältnisses nach den anwendbaren Bestimmungen des Bundes,
des Kantons oder der Gemeinde (Urteil P. vom 9. Februar 1989 Erw. 3d,
veröffentlicht in SZS, 34 (1990), S. 95 f.; vgl. auch BGE 112 II 245
ff. sowie RIEMER, aaO, S. 103). Wo die weitergehende Vorsorge vertraglicher
Natur ist, muss der Beginn des Versicherungsschutzes nicht notwendigerweise
mit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses übereinstimmen; massgebend
ist der von den Parteien vereinbarte bzw. durch das Reglement oder die
Statuten bestimmte Zeitpunkt (BEROS, Die Stellung des Arbeitnehmers im
BVG - Obligatorium und freiwillige berufliche Vorsorge, Diss. Zürich,
S. 29; vgl. auch MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I,
S. 260).

    Das Versicherungsverhältnis endet u.a. mit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses. Dies gilt nicht nur in der obligatorischen
Versicherung (Art. 10 Abs. 2 BVG), sondern auch im Rahmen der
weitergehenden Vorsorge (BGE 115 V 33 Erw. 5). Dabei kommt es praxisgemäss
darauf an, ob und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat
zu existieren; nicht massgeblich ist die effektive Arbeitsausübung
oder -niederlegung (BGE 118 V 39 Erw. 2a; vgl. auch BEROS, aaO,
S. 16). Entscheidend ist somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach den zivilrechtlichen Regeln gemäss Art. 334 ff. OR mit der Folge, dass
das Versicherungsverhältnis in der Regel bei Ablauf der gesetzlichen oder
vertraglichen Kündigungsfrist endet. Unerheblich ist, ob der tatsächliche
Dienstaustritt schon früher erfolgt ist (BGE 115 V 34 Erw. 5 in fine). Das
Versicherungsverhältnis bleibt insbesondere auch bestehen, wenn der
Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist noch Ferien bezieht (BRÜHWILER,
Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 507 N. 72). Anderseits
wird die Dauer des Versicherungsverhältnisses nicht dadurch erstreckt,
dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist Entschädigungen für
nicht bezogene Ferientage erhält (Art. 329d Abs. 2 OR e contrario; nicht
veröffentlichtes Urteil S. vom 25. März 1993; MOSER, Die zweite Säule
und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel 1992, S. 47). Vorbehalten bleibt die
Nachversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG.

    b) W. hat das Arbeitsverhältnis mit der T. SA am 29. März 1989 auf den
31. Mai 1989 gekündigt. Effektiv arbeitete er bis 19. Mai 1989 für diese
Firma und bezog in der Folge die ihm noch zustehenden Ferientage. Bereits
am 22. Mai 1989 trat er eine neue Stelle bei der Firma M. an.

    Die Vorinstanz erwog, dass bei fortbestehendem Arbeitsvertrag die
Ausübung einer bezahlten Erwerbstätigkeit bei einem Dritten wohl als
vertragswidrig zu würdigen sei, dass die T. SA an der Durchsetzung
des Vertrages aber kein Interesse mehr gehabt habe. Dadurch, dass
der Arbeitsplatz am 19. Mai 1989 geräumt worden sei, habe auch der
Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass das Arbeitsverhältnis abgeschlossen
sei. Insbesondere habe er nicht erwartet, dass der Arbeitnehmer seine
Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stelle. Unter diesen Umständen sei
davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen W. und der T. SA
im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig auf den 19. Mai 1989 aufgelöst
worden sei. Dementsprechend habe auch die Versicherungspflicht an diesem
Datum geendet.

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet, wenn der
Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig aufgelöst wird,
kann offenbleiben. Denn die Annahme der Vorinstanz, dass der Arbeitsvertrag
einvernehmlich auf den 19. Mai 1989 aufgelöst worden sei, findet in den
Akten keine Stütze. Die T. SA hat W. am 25. Mai 1989, und damit nach dem
Stellenantritt bei der Firma M., den vollen Lohn für den Monat Mai 1989
ausbezahlt, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma
anlässlich des Dienstaustritts von W. vom unmittelbar bevorstehenden
Antritt der neuen Stelle bei der Firma M. Kenntnis hatte. Im übrigen
beruft sich auch die beschwerdeführende Migros-Pensionskasse nicht darauf,
dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst worden sei. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass das
Arbeitsverhältnis bei der T. SA und damit auch das Versicherungsverhältnis
bei der Pensionskasse Eternit bis zum 31. Mai 1989 gedauert haben.

    Anderseits steht fest, dass W. bereits am 22. Mai 1989 ein neues
Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Auch wenn das frühere Arbeitsverhältnis
noch andauerte, war der neue Arbeitsvertrag unter obligationenrechtlichen
Gesichtspunkten nicht ungültig (vgl. TERCIER, La partie spéciale du
Code des obligations, S. 221 N. 1718). Des weitern ist unbestritten,
dass W. nach Gesetz (Art. 10 Abs. 1 BVG und Art. 6 BVV 2) und Reglement
(Art. 7 des Reglementes der Migros-Pensionskasse, Ausgabe 15. Januar
1985) mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, d.h. ab 22. Mai 1989, bei der
Firma M. versichert war. Bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Mai
1989 waren somit die Voraussetzungen der Versicherung von W. bei beiden
Vorsorgeeinrichtungen erfüllt. Streitig und im folgenden zu prüfen ist,
welche Rechtsfolgen sich hieraus für die Leistungspflicht der beteiligten
Pensionskassen ergeben.

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BVG erlässt der Bundesrat
Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten
oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Der
Bundesrat ist diesem Auftrag nachgekommen und hat mit Art. 24 ff. BVV 2
nähere Bestimmungen betreffend die "Überentschädigung und Koordination
mit anderen Sozialversicherungen" erlassen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2
kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90%
des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

    Die genannten Bestimmungen regeln die Kürzung der von
einer Vorsorgeeinrichtung zusammen mit andern Einkünften der
Anspruchsberechtigten zu erbringenden Leistungen sowie die Koordination
der berufsvorsorgerechtlichen Leistungen mit Leistungen anderer
Sozialversicherungsträger. Sie regeln dagegen nicht die Konkurrenz
von Leistungen mehrerer Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
untereinander. Art. 24 BVV 2 bildet demzufolge keine Rechtsgrundlage für
den Entscheid im vorliegenden Fall.

    b) Nach Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung ist für den
Fall, dass bei Eintritt des versicherten Risikos zwei Arbeitsverhältnisse
bestanden haben, Art. 46 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. c
und Abs. 4 BVV 2 anwendbar. Nach diesen Bestimmungen ist der Arbeitnehmer
für eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit dem Versicherungsobligatorium
nicht unterstellt, wenn er im Hauptberuf entweder bereits obligatorisch
versichert oder selbständigerwerbend ist; er kann sich hiefür jedoch
freiwillig versichern lassen (Art. 1 Abs. 4 BVV 2). W. war aber
weder bei der Beschwerdeführerin noch bei der Beschwerdegegnerin für
eine nebenberufliche Tätigkeit versichert, weshalb für die Frage der
Leistungspflicht nicht darauf abgestellt werden kann, welche Tätigkeit
als Haupt- und welche als Nebenbeschäftigung zu gelten hat.

    Die Bestimmung von Art. 46 BVG regelt die Versicherung von
Arbeitnehmern, die als Teilzeitbeschäftigte im Dienste mehrerer Arbeitgeber
stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975,
Separatausgabe, S. 105). Sie hat insofern keine echte Doppelversicherung
zum Gegenstand, als der vorsorgerechtlich relevante Lohn nur einmal
versichert wird. Im vorliegenden Fall geht es dagegen insofern um eine
doppelte Versicherung, als W. in der Zeit, als er noch einen Lohnanspruch
gegenüber dem früheren Arbeitgeber hatte, vom neuen Arbeitgeber den vollen
Lohn bezog und grundsätzlich für beide Bezüge berufsvorsorgerechtlich
versichert war. Weil es sich vorsorgerechtlich um den gleichen Lohn
für die funktionell gleiche hauptberufliche Tätigkeit handelt, liegt
eine echte Doppelversicherung vor, wie sie dann gegeben ist, wenn der
Versicherte für das gleiche Risiko bei verschiedenen Versicherungsträgern
versichert ist (MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I,
S. 201 f.; vgl. auch Art. 53 Abs. 1 VVG sowie MAURER, Einführung in das
schweizerische Privatversicherungsrecht, 2. Aufl. 1986, S. 383 ff.). Es
ist vorab somit zu prüfen, ob das BVG echte Doppelversicherungen zulässt.

Erwägung 4

    4.- a) Die berufliche Vorsorge gemäss BVG soll den Betagten,
Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der AHV/IV
die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise
ermöglichen (Art. 34quater BV). Im Hinblick auf dieses Leistungsziel
erklärt das Gesetz die berufliche Vorsorge innerhalb bestimmter Grenzen
für obligatorisch (Art. 8 BVG) und umschreibt die von den registrierten
Vorsorgeeinrichtungen zu erbringenden Mindestleistungen (Art. 13 ff. BVG).

    Mit dem Verfassungsauftrag und der gesetzlichen Ordnung
des BVG als obligatorische Mindestversicherung lassen sich echte
Doppelversicherungen nicht vereinbaren. Würden solche zugelassen, so
hätte der Versicherte für das gleiche Risiko zweimal Beiträge zu bezahlen
und hätte grundsätzlich auch einen doppelten Leistungsanspruch, was im
Hinblick auf das Überversicherungsverbot (Art. 24 BVV 2) regelmässig zu
Leistungskürzungen Anlass geben würde. Zudem bedürfte es besonderer Regeln
bezüglich der Leistungspflicht der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen
in solchen Fällen. Das BVG enthält indessen keine Normen über die
anteilsmässige Leistungspflicht von zwei Vorsorgeeinrichtungen;
auch fehlen gesetzliche Bestimmungen über den Rückgriff zwischen
mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Solche ergeben sich insbesondere
aus Art. 23 BVG und der zugehörigen Rechtsprechung nicht, wonach die
Vorsorgeeinrichtung für den zu einer andern Einrichtung übergetretenen
Versicherten leistungspflichtig bleibt, wenn die Arbeitsunfähigkeit,
die zur späteren Invalidität geführt hat, während der Zeit aufgetreten
ist, als der Arbeitnehmer bei ihr versichert war (BGE 118 V 35, 95, 158,
239). Anderseits hat der Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 3 BVG eine Regelung
getroffen, mit welcher nicht nur Lücken in der Versicherungsdeckung
vermieden, sondern auch Doppelversicherungen ausgeschlossen werden sollen
(vgl. MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, S. 203).

    Auch wenn die Gesetzesmaterialien zur Frage der Doppelversicherung
nichts aussagen, lassen Verfassungsauftrag und gesetzliche Regelung auf
ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinne schliessen,
dass echte Doppelversicherungen ausgeschlossen sind. Das gleiche ergibt
sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes.

    b) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass das BVG echte
Doppelversicherungen nicht vorsieht. Sie vertritt dagegen die Auffassung,
dass solche auch nicht ausdrücklich verboten seien. Soweit sie damit
geltend machen will, eine (umhüllende) Vorsorgeeinrichtung könne im
Reglement oder in den Statuten echte Doppelversicherungen vorsehen,
kann die Frage offenbleiben. Weder die Beschwerdeführerin noch die
Beschwerdegegnerin haben in diesem Punkt eine vom BVG abweichende
Regelung getroffen. Die streitige Frage ist daher allein nach dem BVG
zu entscheiden, was nach dem Gesagten zum Schluss führt, dass eine echte
Doppelversicherung nicht zulässig ist.

Erwägung 5

    5.- Schliesst das BVG echte Doppelversicherungen aus, so bleibt zu
entscheiden, in welchem Zeitpunkt im vorliegenden Fall der Übertritt von
der bisherigen in die neue Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist.

    a) Art. 10 BVG regelt den Beginn und das Ende der Versicherung
und damit indirekt auch den Zeitpunkt des Übertritts von
einer Vorsorgeeinrichtung zu einer andern bei Abschluss eines
neuen Arbeitsverhältnisses. Dabei ist nach dem Gesagten auf die
arbeitsvertraglichen Regeln des Zivilrechts abzustellen. Diese Praxis, an
welcher festzuhalten ist, dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist
im allgemeinen auch sachgerecht und verhindert Versicherungslücken. Das
Abstellen auf den Arbeitsvertrag kann allerdings zu Doppelversicherungen
führen, die sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren lassen. Es kann in
diesen Fällen daher nicht allein auf die Regeln des Arbeitsvertragsrechts
abgestellt werden; vielmehr ist die Frage unmittelbar aufgrund von
vorsorgerechtlichen Überlegungen zu entscheiden.

    b) Für den Übergang der Versicherung von der ursprünglichen zur neuen
Vorsorgeeinrichtung gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten: Es kann auf den
Beginn des neuen (22. Mai 1989) oder auf das rechtliche Ende des alten
Arbeitsverhältnisses (31. Mai 1989) abgestellt werden. Während sich für
ein Aufschieben des Versicherungsbeginns im Sinne der zweiten Variante im
Gesetz keine Parallele finden lässt, kann bezüglich der ersten Variante
auf Art. 10 Abs. 3 BVG verwiesen werden. Nach dieser Bestimmung bleibt
der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während 30 Tagen nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert (Satz 1); beginnt er vorher ein neues Arbeitsverhältnis,
so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Satz 2). Die Bestimmung
von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BVG hat zwar allein die Nachversicherung bei
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand und findet im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 BVG, welcher das Ende der obligatorischen Versicherung
regelt, grundsätzlich keine Anwendung. Auch geht es im Rahmen von Art. 10
Abs. 3 BVG um die Vermeidung von Versicherungslücken, wogegen hier die
Frage einer Doppelversicherung zur Diskussion steht. Dennoch rechtfertigt
es sich, Satz 2 von Art. 10 Abs. 3 BVG auf Fälle der vorliegenden Art
analog anzuwenden, weil diese Lösung im Einklang mit den Regeln über
den Beginn des Versicherungsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) steht
- welche schon aus Gründen der Rechtssicherheit streng zu handhaben
sind - und sie gleichzeitig den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung
trägt, indem das Versicherungsverhältnis am effektiv bestehenden
Arbeitsverhältnis anknüpft. Dem Umstand, dass zivilrechtlich zwei
Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen können, vorsorgerechtlich
eine (echte) Doppelversicherung jedoch ausgeschlossen ist, ist somit
in der Weise Rechnung zu tragen, dass in Fällen der vorliegenden Art
auf den Beginn des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses abgestellt wird.
Demnach entfällt die bisherige und beginnt die neue Versicherung mit
dem Antritt der neuen Stelle, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung
des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es
sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG)
handelt. Insoweit ist vom Grundsatz abzugehen, dass die rechtliche und
nicht die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer
des Versicherungsschutzes ausschlaggebend ist (BGE 115 V 33 Erw. 5).

Erwägung 6

    6.- a) Das Arbeitsverhältnis zwischen W. und der T. SA endete
mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Mai 1989. Weil er mit der
Firma M. jedoch vorzeitig einen anderen Arbeitsvertrag abgeschlossen
und die Stelle bereits am 22. Mai 1989 angetreten hat, endete das
Vorsorgeverhältnis bei der Pensionskasse Eternit nach dem Gesagten
mit dem Antritt der neuen Stelle und dem Beginn der Versicherung bei
der Migros-Pensionskasse. Dementsprechend war W. bei Eintritt des
Versicherungsfalls am 31. Mai 1989 allein bei der Migros-Pensionskasse
versichert, welche die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zu
erbringen hat.

    b) An diesem Ergebnis vermag der Einwand der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern, wonach es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstosse, wenn sie die gesamten Leistungen allein zu erbringen habe,
nachdem W. bei der Pensionskasse Eternit während langer, bei ihr aber
nur während sehr kurzer Zeit versichert gewesen sei. Wie bereits die
Vorinstanz festgestellt hat, liegt es im Wesen einer Risikoversicherung,
dass Leistungen im einen Fall schon nach kurzer Zeit, im andern Fall erst
später oder überhaupt nie zu erbringen sind. Tritt das Risiko im Einzelfall
sehr früh ein, so kann dies auch von einer Vorsorgeeinrichtung, welche ein
früheres Versicherungsverhältnis ersetzt, nicht als unbillig betrachtet
werden. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin von der Pensionskasse Eternit
unbestrittenermassen die Freizügigkeitsleistung überwiesen erhalten. Dem
Beschwerdebegehren kann daher auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben nicht entsprochen werden.

Erwägung 7

    7.- (Kostenpunkt)