Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IV 347



120 IV 347

58. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Oktober 1994 i.S. K.
gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft Regeste

    Art. 105bis Abs. 2 und 3 BStP. Beschwerdefrist.

    Auch für mit der Untersuchungshaft zusammenhängende Amtshandlungen
gilt die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 105bis Abs. 2 BStP.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- b) Die Regelung des Besuchsrechts steht offensichtlich im
Zusammenhang mit der Zwangsmassnahme der Untersuchungshaft und unterliegt
damit der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gemäss
Art. 105bis Abs. 2 BStP.

    Für Haftbeschwerden gelten gemäss Art. 105bis Abs. 3 BStP ausdrücklich
die Verfahrensvorschriften der Art. 215 bis 219 BStP sinngemäss. Dies hat
zur Folge, dass die Beschwerde gegen die Anordnung oder Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft innert drei Tagen mit Antrag und Begründung
einzureichen ist (vgl. BGE 107 IV 211 E. 2a). In Art. 105bis Abs. 3
BStP ist ausdrücklich nur von Haftbeschwerden die Rede, nicht aber von
mit der Haft zusammenhängenden Amtshandlungen; die für Haftbeschwerden
geltende kurze Frist von drei Tagen gilt daher nicht für die mit der
Untersuchungshaft zusammenhängenden Amtshandlungen, welche innert 10
Tagen gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP bei der Anklagekammer anzufechten
sind. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig eingereicht worden.