Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IV 330



120 IV 330

55. Urteil des Kassationshofes vom 18. November 1994 i.S. B. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 19 Ziff. 2 BetmG; Art. 63 StGB; Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, schwerer Fall, Zusammentreffen mehrerer
Qualifikationsgründe; Strafzumessung bei Zwischenhandel.

    Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und
kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Ein
weiterer Qualifikationsgrund kann sich deshalb nur innerhalb des
verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (E. 1).

    Konsequenzen für die Strafzumessung bei einem Zwischenhändler, der den
Heroinhandel in seinem Bereich mit beherrschenden Mitteln organisierte (E.
1c/bb u. 2).

Sachverhalt

    A.- B. bezog in der Zeit von Herbst 1991 bis zu seiner Anhaltung
am 2. Februar 1993 in der Region Basel 9,2 kg Heroin und gab 7,87 kg
Heroin weiter. Durch den Verkauf des Heroins erzielte er einen Gewinn
von mindestens Fr. 55'000.--, den er für den Lebensunterhalt verwendete.

    B.- Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte
B. am 13. November 1993 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln
zu 11 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der seit dem 2. Februar 1993
ausgestandenen Untersuchungshaft, und zu Fr. 10.-- Busse. Überdies ordnete
es eine Landesverweisung von 15 Jahren an (unbedingt). Ferner erklärte
es eine bedingte Vorstrafe von 6 Monaten Gefängnis für vollstreckbar.

    C.- Auf Appellation von B. und Anschlussappellation der
Staatsanwaltschaft hin erkannte das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft am 24. Mai 1994 auf eine Strafe von 10 Jahren
Zuchthaus und Fr. 10.-- Busse. Im übrigen bestätigte es das Urteil des
Strafgerichtes.

    D.- B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe, dass keine Bandenmässigkeit
anzunehmen und eine mildere Strafe auszufällen sei.

    E.- Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG (SR 812.121) stellt den unbefugten
Anbau, Handel und Besitz von Betäubungsmitteln in allen seinen Formen unter
Strafe. Für die vorsätzliche Tatbegehung droht das Gesetz Gefängnis oder
Busse an. Nach Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG ist in schweren Fällen die
Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse
bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Gemäss Art. 19 Ziff.
2 BetmG liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter

    (a) weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine
Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen
in Gefahr bringen kann;

    (b) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des
unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;

    (c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn erzielt.

    b) Die Vorinstanz hat den schweren Fall unter dem Gesichtspunkt
aller drei Qualifikationsgründe gemäss Ziff. 2 lit. a-c bejaht. Der
Beschwerdeführer stellt insoweit nur die Bandenmässigkeit nach lit. b
in Frage.

    aa) Nach den Ausführungen der Vorinstanz beteiligte sich der
Beschwerdeführer ab Herbst 1991 bis zu seiner Anhaltung durch die
Polizei am 2. Februar 1993 in der Rolle eines Zwischenhändlers
am Drogenhandel. Mehrere Indizien sprächen dafür, dass er in die
Organisation der Gebrüder S. eingebettet gewesen sei, unabhängig davon,
ob er die Gebrüder S. persönlich gekannt habe. Der Beschwerdeführer sei
erwiesenermassen mit einigen ihrer Mittelsmänner in der Schweiz bekannt
gewesen. Von diesen habe er immer wieder einen grossen Teil seines Heroins
bezogen, das er in kleine Portionen abgepackt bzw. durch Z. habe abpacken
lassen, um es anschliessend an reine Dealer oder an Konsumenten, welche
wiederum dealten, verkaufen zu lassen. Die Bandenmässigkeit gemäss lit.
b sei damit erfüllt.

    bb) Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz in Frage stellt, ist er nicht zu hören. Im Verfahren
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis
Abs. 1 BStP).

    cc) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich,
weshalb bei der von ihm ausgeübten Zwischenhändlerrolle Bandenmässigkeit
anzunehmen sei. Es sei selbstverständlich, dass ein Zwischenhändler
Grosshändler kennen müsse, da er sonst gar nicht in der Lage wäre, mit
Betäubungsmitteln zu handeln. Dass sich Grosshändler teilweise bandenmässig
organisierten, mache die kleinen Zwischenhändler, die von diesen Personen
Betäubungsmittel erwerben, nicht zu Mitgliedern dieser Bande.

    c) aa) Art. 19 Ziff. 2 BetmG umschreibt, wie sich aus dem Begriff
"insbesondere" ergibt, den schweren Fall nicht abschliessend. Die
Buchstaben a-c nennen dafür Beispiele. Der schwere Fall kann somit gegeben
sein aufgrund der Menge (lit. a), der Bandenmässigkeit (lit. b), der
Gewerbsmässigkeit (lit. c) oder eines anderen qualifizierenden Umstands
(BGE 114 IV 164). Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer
Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen zur
Anwendung. Der Strafrahmen kann nicht noch weiter verschärft werden. Ob
weitere Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist insoweit belanglos. Die
Annahme eines weiteren Qualifikationsgrundes kann sich nur innerhalb des
verschärften Strafrahmens gemäss Art. 63 StGB straferhöhend auswirken
(BGE 112 IV 109 E. 2c; 116 IV 300 E. 2a).

    bb) Der schwere Fall ist hier aufgrund von lit. a und c von Art. 19
Ziff. 2 BetmG unstreitig gegeben. Damit ist bei der Strafzumessung vom
verschärften Strafrahmen auszugehen, unabhängig davon, ob zusätzlich
Bandenmässigkeit nach lit. b anzunehmen ist. Die Bandenmässigkeit kann
nur zu einer Straferhöhung innerhalb des verschärften Strafrahmens
führen. Straferhöhend berücksichtigen durfte die Vorinstanz die oben
(E. 1b/aa) angeführten Umstände aber auch dann, wenn man annehmen wollte,
dass sich daraus die Bandenmässigkeit nach lit. b nicht ergibt. Ob
die Bejahung der Bandenmässigkeit hier mit dem Bundesrecht in Einklang
steht, kann deshalb offenbleiben. Dass die Vorinstanz den streitigen
Straferhöhungsgrund in Überschreitung ihres Ermessens zu stark gewichtet
hätte (BGE 120 IV 136 E. 3a mit Hinweisen), macht der Beschwerdeführer
nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht überdies - unabhängig vom
vorangegangenen Beschwerdepunkt - geltend, die Strafzumessung verletze
Bundesrecht.

    Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die für die
Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und keine
unhaltbar harte Strafe ausgesprochen. Auf ihre Ausführungen sowie auf die
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft kann verwiesen werden (vgl. Art. 36a
Abs. 3 OG). Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer bei den gegebenen
Heroinmengen keineswegs nur als kleiner Zwischenhändler eingestuft werden
kann. Die Art, wie er sich gegenüber Z. verhielt, durfte die Vorinstanz
straferhöhend berücksichtigen. Denn daraus wird deutlich, dass der
Beschwerdeführer den Zwischenhandel in seinem Bereich mit beherrschenden
Mitteln organisierte. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe sein Benehmen gegenüber den früheren Freundinnen
straferhöhend berücksichtigt. Die Vorinstanz ist darauf nur eingegangen
im Zusammenhang mit der beweismässig umstrittenen Frage, wie sich der
Beschwerdeführer gegenüber Z. verhalten habe.

Erwägung 3

    3.- (Kosten- und Entschädigungsfolgen).