Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IV 154



120 IV 154

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Mai 1994 i.S. Verein
gegen Tierfabriken und W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
und E. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von
Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23
i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV).

    "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind
auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der
Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG (E. 3c/aa).

    Die Einstellung des Verfahrens mangels objektivem Tatbestand kann
sich auf die Beurteilung einer solchen Zivilforderung auswirken (E. 3c/bb).

    Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen
sind auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs in ihrer Eigenschaft als
Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt
(E. 3c/cc).

Sachverhalt

    A.- Am 9. November 1992 reichte der "VgT Verein gegen Tierfabriken -
zum Schutz der Nutztiere" beim Bezirksamt Münchwilen Strafklage gegen
E. wegen unlauteren Wettbewerbs ein, worin "zum Schutz der idealistisch
gesinnten, gutgläubigen Konsumenten eine einschneidende Bestrafung" von E.
beantragt wurde. Die Strafklage wurde namens und im Auftrag der getäuschten
Kundinnen W. und K. sowie namens des VgT von Erwin Kessler unterzeichnet,
der laut Kopf des Schreibens "Vorstandsmitglied" des VgT ist.

    In der Strafklage wird E. vorgeworfen, er habe Eier unter der
Bezeichnung "Freilandeier" verkauft, obschon sein Betrieb nicht den an
einen Freilandeierproduzenten zu stellenden Anforderungen genüge.

    Am 27. November 1992 stellte die in der vorgenannten Strafklage als
Auftraggeberin und Vertretene erwähnte Kundin W. bei der Kantonspolizei
Zürich gegen E. Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs. Dagegen
verzichtete die in der Strafklage ebenfalls erwähnte K. auf einen
Strafantrag.

    B.- Mit Verfügung vom 23. Juni 1993 stellte das Bezirksamt Münchwilen
die Untersuchung gegen E. ein. Zur Begründung wird ausgeführt,
die Abklärungen durch den Tierschutzbeauftragten des Kantons
Thurgau hätten ergeben, dass ein Stall mit 700 Hühnern im Betrieb
von E. die Voraussetzungen erfülle, unter denen gemäss Art. 173a der
Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) die Bezeichnung "Freilandeier"
zulässig sei.

    Am 28. September 1993 wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau die
vom Verein gegen Tierfabriken, vertreten durch Erwin Kessler, erhobene
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab.

    C.- Der Verein gegen Tierfabriken ficht den Entscheid der Anklagekammer
sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren stellt er die Anträge, der
Entscheid der Anklagekammer und die Verfügung des Bezirksamtes Münchwilen
seien aufzuheben und die Sache zur Bestrafung von E. wegen unlauteren
Wettbewerbs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Anklagekammer beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist es gerichtsnotorisch,
dass sich der Verein gegen Tierfabriken (nachfolgend Beschwerdeführer)
in erster Linie und statutenkonform für die Einhaltung der
Tierschutzvorschriften einsetzt und konsumentenpolitische Anliegen
lediglich im Rahmen des Aktionsprogramms zur Einhaltung der
Tierschutzvorschriften vertritt. Da der Beschwerdeführer somit weder
ausschliesslich noch eindeutig die Konsumenteninformation und -beratung
bzw. die Vertretung von Konsumenteninteressen in der Politik bezwecke,
widme er sich nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG (SR 241)
statutengemäss dem Konsumentenschutz.

    Nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer
auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG eine Organisation
von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung; denn er werde
in der Hauptsache durch Erwin Kessler personifiziert. Daher sei der
Beschwerdeführer nicht als Organisation gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG
zu qualifizieren, selbst wenn man annehmen wollte, dass er sich im Sinne
dieser Bestimmung statutengemäss dem Konsumentenschutz widme.

    Obschon die Vorinstanz somit die Strafantragsberechtigung des
Beschwerdeführers in bezug auf Widerhandlungen gegen das UWG verneinte,
trat sie auf dessen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein. Dies
sei nach dem Vertrauensschutzprinzip geboten, nachdem auf die Strafklage
des Beschwerdeführers hin eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei.

    Die Vorinstanz wies im folgenden die Beschwerde ab, da die fraglichen
Eier die Voraussetzungen erfüllten, unter denen gemäss dem hier allein
massgebenden Art. 173a LMV Eier als "Freilandeier" bezeichnet werden
dürfen.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 270 Abs. 1 BStP in der Fassung gemäss Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) vom 4.
Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1993, steht die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dem Geschädigten zu, wenn er
sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der
Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann. Diese
Bestimmung entspricht im wesentlichen Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, wonach das
Opfer im Sinne des OHG (Art. 2) den Gerichtsentscheid mit den gleichen
Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits
vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Der Strafantragsteller
und der Privatstrafkläger sind mithin, anders als nach dem alten Recht
(Art. 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 aBStP), nicht mehr schon in dieser
Eigenschaft zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (BGE
120 IV 44 E. 3a).

    Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt
sich vorliegend nach dem neuen Recht, da der angefochtene Entscheid
nach dem 1. Januar 1993, also unter der Herrschaft des neuen Rechts,
ausgefällt worden ist (BGE 120 IV 44 E. 1).

    aa) Der Geschädigte ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
gegen ein den Angeschuldigten freisprechendes Urteil nur unter der
sich aus Art. 270 Abs. 1 BStP ergebenden zusätzlichen Voraussetzung
legitimiert, dass er im kantonalen Strafverfahren, soweit zumutbar,
adhäsionsweise seine Zivilforderung geltend gemacht hat. Dagegen ist
der Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen
letztinstanzlichen Einstellungsentscheid unabhängig von der adhäsionsweisen
Geltendmachung einer Zivilforderung unter den in Art. 270 Abs. 1 BStP
genannten Voraussetzungen legitimiert (BGE 120 IV 44 E. 4).

    bb) Die in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Legitimationsvoraussetzungen
müssen allerdings nicht in jedem Fall erfüllt sein. So kann der
Strafantragsteller ungeachtet dieser Legitimationsvoraussetzungen
einen Entscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten,
soweit es um Fragen des Strafantragsrechts als solches geht (BGE 120
IV 44 E. 7). Ferner ist der Privatstrafkläger unabhängig von den in
Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn andernfalls mangels
Beschwerdebefugnis der Anklagebehörden der Rechtsweg allzu stark
eingeschränkt wäre und das Bundesgericht daher nicht ausreichend für
die einheitliche Anwendung des Bundesrechts sorgen könnte (BGE 120 IV 44
E. 3b).

    b) aa) Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen einen (gerichtlich
bestätigten) Einstellungsbeschluss. Daher ist es unerheblich, dass
der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht adhäsionsweise eine
Zivilforderung geltend gemacht hat.

    bb) Keiner der vorgenannten Umstände, unter denen der
Geschädigte ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten
Legitimationsvoraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
befugt ist, ist vorliegend erfüllt. Insbesondere geht es im konkreten
Fall letztlich nicht um Fragen des Strafantragsrechts als solches. Zwar hat
die Vorinstanz an sich die Strafantragsberechtigung des Beschwerdeführers
verneint, da er keine Organisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b
UWG sei. Den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
kommt aber für den konkreten Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Denn
die Vorinstanz ist aus Gründen des Vertrauensschutzes dennoch auf die
Beschwerde gegen die erstinstanzliche Einstellungsverfügung eingetreten
und hat diese abgewiesen, da die inkriminierte Bezeichnung nicht täuschend
im Sinne des UWG sei.

    c) Zu prüfen ist somit, ob die in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt seien.

    aa) Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b UWG können die dort genannten
Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen nach
Art. 9 Abs. 1 und 2 klagen. Sie können mithin dem Richter beantragen,
eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu
beseitigen und die Widerrechtlichkeit einer sich weiterhin störend
auswirkenden Verletzung festzustellen (Art. 9 Abs. 1 lit. a-c UWG). Sie
können insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil
Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Art. 9 Abs. 2 UWG). Dagegen
können die in Art. 10 Abs. 2 lit. a und b UWG genannten Berufs-
und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen nicht
gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts
auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns
entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag
klagen.

    Unter den "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind
nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, sondern auch Ansprüche
der in Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG genannten Art zu verstehen. Gerade etwa
bei UWG-Widerhandlungen geht es den davon Betroffenen oft weniger um den
Ersatz eines - häufig ohnehin nur schwer nachweisbaren - Schadens oder
um eine Genugtuungssumme, sondern vielmehr einerseits um die Beseitigung
einer Verletzung oder die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer
sich weiterhin störend auswirkenden Verletzung sowie anderseits um
eine Berichtigung und eine Veröffentlichung des Urteils. Auch Ansprüche
dieser Art des durch unlauteren Wettbewerb Verletzten, also nicht nur
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, sind als "Zivilforderungen"
im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP zu qualifizieren, zumal auch Ansprüchen
der genannten Art eine Wiedergutmachungsfunktion zukommt.

    bb) Im angefochtenen Entscheid wird die erstinstanzliche
Einstellungsverfügung mit der Begründung bestätigt, dass die fraglichen
Eier die Voraussetzungen erfüllten, unter denen Eier gemäss Art. 173a LMV
als "Freilandeier" bezeichnet werden dürfen, und dass diese Bezeichnung
im konkreten Fall daher nicht täuschend im Sinne des UWG sei. Dieser
Entscheid kann sich auf die Beurteilung von Zivilforderungen im genannten
Sinne auswirken, da diese die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer
UWG-Widerhandlung voraussetzen.

    cc) Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts und damit auch von
Art. 270 Abs. 1 BStP ist diejenige Person, welcher durch das eingeklagte
Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen
drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, das durch
die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt
werden soll (BGE 117 Ia 135 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen, 118 Ia 14
E. 2b). Der Schaden kann auch moralischer oder ideeller Natur sein. Die
Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie die Konsumentenschutzorganisationen
sind auf dem Gebiet des UWG, soweit sie nicht selber als Konsumenten oder
als Wettbewerber von der eingeklagten Tat betroffen sind, sondern insoweit
die Interessen ihrer Mitglieder bzw. der Konsumenten wahrnehmen, nicht
Geschädigte in diesem strafprozessrechtlichen Sinne, sondern Vertreter
der geschädigten Konkurrenten und Konsumenten. Die "Verbandsklage"
hat eine stellvertretende Funktion (Botschaft des Bundesrates zum UWG,
BBl 1983 II 1009 ff., 1077), und die in Art. 10 Abs. 2 lit. a und b
UWG genannten Verbände und Organisationen können denn auch in dieser
Eigenschaft nicht auf Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe des
Gewinns klagen. Auch wenn somit Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie
Konsumentenschutzorganisationen als solche nicht Geschädigte im Sinne
von Art. 270 Abs. 1 BStP sind, müssen sie, da sie gemäss Art. 23 Satz
2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 UWG strafantragsberechtigt sind,
weiterhin, wie nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP, als Strafantragsteller
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein. Es ist nicht
sinnvoll und kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, ausgerechnet
beispielsweise den Konsumentenschutzorganisationen im Sinne von Art. 10
Abs. 2 lit. b UWG, die gerade auch zur Wahrung der Interessen der
Kunden (Konsumenten) strafantragsberechtigt sind, die Legitimation
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu entziehen. Wohl soll
nach Art. 270 BStP n.F. der Strafantragsteller nicht mehr schon in
dieser Eigenschaft, sondern nur noch unter den in dieser Bestimmung
genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
befugt sein, da es nach Ansicht des Gesetzgebers "sachgerechter (ist),
die Beschwerdebefugnis von der Schädigung durch die Straftat abhängig zu
machen, als an einen Strafantrag anzuknüpfen" (Botschaft des Bundesrates
zum OHG, BBl 1990 II 998/999). Der Gesetzgeber dachte bei der Änderung
von Art. 270 BStP, durch welchen die Geschädigten, die nicht Opfer
im Sinne des OHG sind, wenigstens hinsichtlich der Legitimation
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde den Opfern gleichgestellt
werden sollten (siehe Botschaft des Bundesrates, BBl 1990 II 996/997),
offenbar allein an Straftaten gegen Individualinteressen, durch die
bestimmte Personen geschädigt werden und denen daher ein Anspruch auf
Schadenersatz und allenfalls auf Genugtuung zusteht. Er dachte allem
Anschein nach nicht an Spezialfälle der vorliegenden Art, wonach gewissen
Verbänden und Organisationen etwa zur Wahrung der Interessen anderer
Personen (Mitglieder, Konsumenten) hinsichtlich bestimmter Straftaten ein
Strafantragsrecht zusteht. Das neue Recht, nach dem der Strafantragsteller
nicht mehr schon in dieser Eigenschaft, sondern nur noch unter den
in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist, erweist sich insofern nicht als
"sachgerecht".

    dd) Der Beschwerdeführer ist somit, obschon er nicht
Geschädigter im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP ist, zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den die erstinstanzliche Einstellungsverfügung
bestätigenden Entscheid der Anklagekammer befugt, wenn er im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG eine Organisation von gesamtschweizerischer oder
regionaler Bedeutung ist, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz
widmet, und ihm daher nach Art. 23 UWG das Strafantragsrecht zusteht. Dass
die Vorinstanz aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Beschwerde
gegen die erstinstanzliche Einstellungsverfügung eintrat, obschon sie
bezweifelte bzw. verneinte, dass der Beschwerdeführer eine Organisation
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG sei, bedeutet nicht, dass der
Kassationshof dessenungeachtet seinerseits ebenfalls aus Gründen des
Vertrauensschutzes auf die Nichtigkeitsbeschwerde eintreten müsse.

    d) Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Organisation
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG sei.

    Gemäss Abs. 2 des in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981
angenommenen Art. 31sexies BV stehen den "Konsumentenorganisationen
... im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb
die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden". Durch
diese Verfassungsbestimmung sollte ein Aspekt des Konsumentenschutzes
unmittelbar und möglichst rasch realisiert werden; sie gibt den
Konsumentenorganisationen einen unmittelbaren Rechtsanspruch (Bericht der
Expertenkommission des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 10. August
1978 zu einem Verfassungsartikel über den Konsumentenschutz, BBl 1979 II
78 ff., 81; RHINOW in Kommentar BV, Art. 31sexies, Rz. 72 ff.).

    Die Rechte der Konsumentenorganisationen auf dem Gebiet des UWG
sind nun auch in Art. 10 Abs. 2 lit. b des neuen UWG vom 19. Dezember
1986 festgehalten.

    aa) Allerdings stehen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG die Klagerechte
nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG (und damit auch das Strafantragsrecht
gemäss Art. 23 Satz 2 UWG) nur den Konsumentenschutzorganisationen "von
gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung" zu. Diese Einschränkung
fehlt sowohl in Art. 31sexies Abs. 2 BV als auch in Art. 10 Abs. 2
lit. a UWG betreffend die Berufs- und Wirtschaftsverbände, denen
Art. 31sexies Abs. 2 BV die Konsumentenorganisationen gleichstellt. Die
Beschränkung der Klagerechte in Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG auf
Konsumentenschutzorganisationen "von gesamtschweizerischer oder regionaler
Bedeutung" und damit der Ausschluss lokaler Organisationen "erscheint
deshalb als Einschränkung einer verfassungsmässigen Rechtsposition und
hat die entsprechenden allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen" (RHINOW,
aaO, Rz. 82). In der bundesrätlichen Botschaft zum UWG (BBl 1983 II 1009
ff.) wird immerhin festgehalten, dass der Begriff "regional" nicht zu
eng zu interpretieren sei (S. 1078).

    Ob bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von Art. 10
Abs. 2 lit. b UWG der Beschwerdeführer als eine Organisation von
regionaler Bedeutung zu betrachten sei, kann dahingestellt bleiben, da
er aus nachstehenden Gründen keine Konsumentenorganisation im Sinne von
Art. 31sexies Abs. 2 BV bzw. keine Organisation ist, die sich im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG statutengemäss dem Konsumentenschutz widmet.

    bb) Unter den Konsumentenorganisationen gemäss Art. 31sexies Abs. 2 BV
sind Organisationen mit hauptsächlicher Zweckbestimmung und -verpflichtung
auf die Aufgaben von Verbraucherinformation, -beratung und -vertretung zu
verstehen (RHINOW, aaO, Rz. 80). In der bundesrätlichen Botschaft zum UWG
(BBl 1983 II 1009 ff.) wird dazu folgendes festgehalten (S. 1078):

    "Wichtigste Voraussetzung der Klageberechtigung ist, dass sich die
   betreffenden Organisationen 'statutengemäss dem Konsumentenschutz
   widmen'.

    Gemeint ist damit - wie bereits die Botschaft über ein
Konsumkreditgesetz
   ausführt (BBl 1978 II 607 f.) - eine eindeutige, wenn nicht
   ausschliessliche Zweckbestimmung und -verpflichtung auf die Aufgaben der

    Konsumenteninformation und -beratung, eventuell auch der politischen

    Interessenvertretung, aus der sich auch eine sachliche Legitimation zur

    Ausübung von Kontroll- und Vertretungsfunktionen ableiten lässt. Die

    Klagebefugnis steht demnach grundsätzlich solchen Organisationen
nicht zu,
   die mit wirtschaftlichen Verbänden oder Unternehmungen verflochten
   sind oder konsumentenpolitische Anliegen nur im Rahmen eines weiteren

    Aktionsprogramms mit unspezifischer Zielsetzung verfolgen."

    Der Beschwerdeführer widmet sich, wie sich schon aus der Bezeichnung
"Verein gegen Tierfabriken - zum Schutz der Nutztiere" ergibt, in
erster Linie dem Tierschutz, und zwar dem Schutz von Nutztieren vor nicht
artgerechter Tierhaltung. Es geht ihm vor allem um die Tiere, nicht um die
Konsumenten. Der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht produzierten
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der in den Statuten ebenfalls als
Vereinszweck genannt wird, ist nur quasi die zwangsläufige Folge des vom
Beschwerdeführer vor allem angestrebten Verbots der nicht tiergerechten
Nutztierhaltung. Wohl ziehen die meisten Konsumenten sowohl aus ideellen
und moralischen als auch aus gesundheitlichen Gründen Produkte aus
artgerechter Tierhaltung andern Produkten vor. Eine Organisation, die sich
für artgerechte Nutztierhaltung einsetzt, dient damit auch den Interessen
der Konsumenten. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist sie dennoch
nicht eine Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2
lit. b UWG. Auch beispielsweise die in Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG genannten
Berufsverbände dienen den Interessen der Konsumenten, indem sie etwa an
ihre Mitglieder und an deren Leistungen bestimmte Qualitätsanforderungen
stellen; dennoch sind sie keine Konsumentenschutzorganisationen.

    Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer denn auch schon die
Legitimation zur Beschwerde nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz (NHG; SR 451) abgesprochen, da er Ziele des Tierschutzes
verfolge und sich nicht im Sinne von Art. 12 NHG (hauptsächlich) dem
Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widme. Die
in den Vereinsstatuten erwähnte Freihaltung der Landwirtschaftszonen von
Tierfabriken diene ebenso dem Tierschutz wie die Förderung naturnaher
Freilandhaltung und der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht
hergestellten Produkten, die in den Statuten ebenfalls erwähnt werden
(Urteil vom 26. Juni 1992 und BGE 119 Ib 305).

    cc) Der Beschwerdeführer ist somit keine Konsumentenschutzorganisation
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG. Er ist daher nicht gemäss
Art. 23 Satz 2 UWG zum Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das UWG
berechtigt. Er ist demnach nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
legitimiert.

    Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.