Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IV 14



120 IV 14

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. März 1994 i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 148 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; Betrug, Falschbeurkundung;
Erstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen.

    Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Rechnung kann unter
Betrugsgesichtspunkten von Bedeutung sein. Soweit die Errichtung inhaltlich
unwahrer Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfasst
ist, darf daraus nicht auf allgemeine Straflosigkeit geschlossen werden.

Sachverhalt

    A.- Y. betreibt seit dem 1. März 1979 eine Karosseriewerkstatt
in Basel. Vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1988 arbeitete X. als
Karosserie-Spengler im Betrieb des Y.

    Y. verleitete mehrere Kunden zu unkorrektem Verhalten gegenüber ihren
Teilkaskoversicherern, in zwei Fällen unter Mitwirkung von X.. Y. und
X. war bekannt, dass die Versicherungsgesellschaften Glasbruch,
insbesondere bei Frontscheiben von Automobilen, als Bagatellschaden
behandeln und dabei in der Regel dann von einer Schadeninspektion
absehen, wenn der Kunde in einer Fachwerkstatt Ersatz beschafft und
die Werkstatt mit der Versicherung direkt abrechnet. Y., in zwei Fällen
auch X., forderten die Kunden jeweils auf, ihre in Wirklichkeit nicht
oder nur geringfügig beschädigten Fahrzeugfrontscheiben bei ihren
Teilkaskoversicherern als ersatzbedürftig anzumelden, die Scheiben
aber im bestehenden Zustand zu belassen und die von den Versicherungen
ausbezahlten Beträge für anderweitig anstehende Reparaturarbeiten zu
verwenden. Den Versicherungen wurde vorgespiegelt, der gemeldete Schaden
sei tatsächlich behoben worden, worauf diese die Rechnungen bezahlten.

    B.- Am 1. November 1991 sprach das Strafgericht Basel-Stadt Y. und
X. des wiederholten Betruges schuldig. Es bestrafte Y. mit sechs und X. mit
drei Monaten Gefängnis, je bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.

    Am 24. November 1993 bestätigte der Ausschuss des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil unter Hinweis auf die darin
enthaltene Begründung.

    C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Appellationsgerichtsausschusses aufzuheben und die Sache
zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, im Fall 3 habe die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt, weil der Versicherung kein Schaden entstanden sei.

    a) Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB setzt eine Bestrafung wegen Betrugs
einen Vermögensschaden voraus.

    Das Strafgericht führt aus, die betroffene
"Z. Versicherungsgesellschaft" sei aufgrund ihrer allgemeinen
Versicherungsbedingungen nur dann entschädigungspflichtig, wenn der Schaden
behoben werde. Die "Z. Versicherungsgesellschaft" hätte in Kenntnis der
Tatsache, dass die Frontscheibe nicht ersetzt und der ausbezahlte Betrag
anderweitig verwendet werde, ihre Leistung nicht erbracht. Aufgrund der
Täuschung habe sie eine Nichtschuld bezahlt und sich dadurch am Vermögen
geschädigt.

    b) Diese Auffassung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit
der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das
Strafgericht festgestellt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP [SR 312.0]). Nicht zu hören ist er
deshalb mit seinem Einwand, gemäss allgemeinem Schadenersatzrecht
sei Schadenersatz auch zu leisten, wenn auf die Reparatur verzichtet
werde, weil das Vermögen auch so, allein durch das schädigende
Ereignis, vermindert werde. Massgebend ist im Verhältnis mit der
Versicherung nicht das allgemeine Schadenersatzrecht, wenn in den
allgemeinen Versicherungsbedingungen, wie hier, etwas Abweichendes
vereinbart ist. Ebenso ist nicht einzutreten auf das Vorbringen, die "Z.
Versicherungsgesellschaft" richte sich in der Praxis bei der Erledigung
solcher Schadensfälle nach dem allgemeinen Haftpflichtrecht, da dies im
Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts steht.

    Aus BGE 117 IV 35 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten herleiten. In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht
ausschliesslich mit der Frage, ob im Erstellen einer inhaltlich unwahren
Rechnung eine Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB liege. Zum Tatbestand
des Betrugs äusserte sich das Bundesgericht nicht. Das Erstellen
einer inhaltlich unwahren Rechnung kann gerade in Fällen wie hier unter
Betrugsgesichtspunkten von Bedeutung sein. Soweit das Erstellen inhaltlich
unrichtiger Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nicht
erfasst ist, darf daraus nicht auf allgemeine Straflosigkeit geschlossen
werden.