Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 II 76



120 II 76

17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Februar 1994
i.S. H. gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in
der Schweiz (FEA) (Berufung) Regeste

    Unlauterer Wettbewerb durch die Veröffentlichung eines
wissenschaftlichen Forschungsergebnisses (Art. 1, 2, 3 lit. a UWG).

    Das UWG ist auf die wissenschaftliche Forschung und die
Veröffentlichung ihrer Ergebnisse insoweit anwendbar, als die Äusserungen
objektiv geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinflussen (E. 3).

    Wissenschaftliche Äusserungen sind im Sinne von Art. 3 lit. a UWG
unlauter, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis
entsprechen oder wenn ein unmissverständlicher Hinweis auf den
Meinungsstreit fehlt (E. 5b). Grundrechtlichen Schutz geniessen nur
lautere Aussagen (E. 5c).

Sachverhalt

    A.- H., der umweltbiologische Forschung betreibt, verfasste mit
Professor B. einen Forschungsrapport mit dem Titel "Vergleichende
Untersuchungen über die Beeinflussung des Menschen durch konventionell
und im Mikrowellenofen aufbereitete Nahrung". Im Bericht wurde unter
anderem ausgeführt, dass die im Blut der Versuchspersonen festgestellten
Veränderungen auf krankhafte Störungen hinweisen würden und ein Bild
zeigten, "das auch für den Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten
kann...".

    Im Jahre 1992 erschienen mehr oder weniger vollständige,
durch redaktionelle Einführungen begleitete Veröffentlichungen des
Forschungsrapportes, namentlich im "JOURNAL Franz Weber", in "RAUM & ZEIT"
und im "VITA SANA MAGAZIN". Die Publikation des Forschungsrapportes im
"JOURNAL Franz Weber" wurde bereits auf dem Titelblatt mit der Überschrift:
"Mikrowellen: Gefahr wissenschaftlich erwiesen!" und mit der Abbildung
eines den Tod darstellenden Sensemannes, der einen Mikrowellenherd trägt,
angekündigt; unter dem Titel "Der vollständige Rapport der Untersuchung"
wurde der Forschungsbericht abgedruckt.

    B.- Am 7. August 1992 reichte der Fachverband Elektroapparate
für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz (FEA) beim Handelsgericht des
Kantons Bern Klage gegen H. ein. Mit Urteil vom 19. März 1993 verbot das
Handelsgericht dem Beklagten unter anderem, "die Behauptung aufzustellen,
im Mikrowellenherd zubereitete Speisen seien gesundheitsschädlich und
führten zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten, welche auf eine
krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für den Beginn
eines kanzerogenen Prozesses gelten könnte".

    C.- Gegen das Urteil des Handelsgerichts erhebt der Beklagte Berufung,
die das Bundesgericht abweist, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Nach Auffassung des Beklagten findet das UWG (SR 241) vorliegend
keine Anwendung, da die ihm untersagten Äusserungen in ideeller
Zielsetzung, zur Wahrung öffentlicher Gesundheitsinteressen und nicht im
Wettbewerbsbezug erfolgt seien.

    a) Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im
Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1). Folgerichtig ist
jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren
unlauter, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen
Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen
geeignet ist (CHERPILLOD, L'application de la loi contre la concurrence
déloyale aux journalistes, Résumé de la conférence du 28 janvier 1992,
présenté à l'Association suisse pour le droit d'auteur et des médias,
S. 7). Liegt aber das Schutzgut des UWG in der Bekämpfung privater
Wettbewerbsverfälschungen, kann auch unlauter handeln, wer in keinem
Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern
steht. Dies ist heute in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (BGE
117 IV 193 E. 1 S. 195 ff. mit Hinweisen, 116 II 463 E. 4a S. 470;
NOBEL, Zu den Schranken des UWG für die Presse, in SJZ 88/1992 S. 245
ff., S. 246 f.; SCHLUEP, Die Europaverträglichkeit des schweizerischen
Lauterkeitsrechts, in Un droit européen de la concurrence déloyale en
formation, S. 67 ff., S. 81). Trotz des Verzichts auf das Erfordernis eines
Wettbewerbsverhältnisses sind aber unverändert nur Verhaltensweisen
untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren
sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der
Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen
Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit auch nach
geltendem UWG marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein
(SCHLUEP, aaO). Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung
des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder
auszuwirken geeignet ist (PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb, S. 33).
Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg
gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern,
deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv
geeignet sind (vgl. DAVID, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl.,
1988, S. 29 Rz. 19). Massgebend ist, wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten
Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung
genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher
Tätigkeit gegeben ist. Dem Beklagten hilft daher die Berufung auf eine in
der Literatur geäusserte Auffassung nichts, wonach trotz des Verzichts
auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ein Verstoss gegen das
UWG jedenfalls ein Handeln in der Absicht voraussetze, den Wettbewerb zu
beeinflussen (NOBEL, aaO, passim). Abgesehen davon, dass diese Auffassung
die Gefahr einer Vermischung des Begriffs der Widerrechtlichkeit mit
Elementen des Verschuldens mit sich bringt, verwechselt der Beklagte
Motiv und Absicht. Er stellt nicht in Abrede, den Schutz der Konsumenten
durch Bestimmung deren Marktverhaltens zu bezwecken und damit den
Absatzmarkt der angegriffenen Produkte zu beeinflussen. Darin liegt
eine klare Wettbewerbsabsicht, mag sie auch aus ideellen und nicht aus
gewinnstrebigen Beweggründen bekundet werden.

    b) Wissenschaftliche Forschungen und die Publikation ihrer
Ergebnisse sind an sich nicht wettbewerbsgerichtet, solange sie im
akademischen Rahmen erfolgen (DAVID, aaO). Sie werden es indessen,
sobald die wissenschaftlichen Meinungskundgaben im objektiven
Verständnis des Zielpublikums darauf ausgelegt sind, das Verhalten der
Marktteilnehmer, namentlich der Abnehmer, zu beeinflussen. Dies bedarf
jedenfalls dort keiner weiteren Erörterung, wo die Wissenschaft als
getarnte Werbung eingesetzt wird, wo wissenschaftliche Erkenntnisse als
Werbemittel gebraucht werden, um den Absatz eines Produkts zu fördern
(BAUMBACH/HEFERMEHL, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., 1993, N. 238 der
Einleitung und N. 28 zu § 1 DUWG). Nichts anderes aber kann gelten,
wenn die als wissenschaftlich beanspruchte Aussage im Wettbewerbsbezug
dazu verwendet wird, den Absatz eines bestimmten Produkts durch dessen
Herabsetzung negativ zu beeinflussen. Auch solche Äusserungen stellen
Wettbewerbshandlungen dar, die in den Regelungsbereich des UWG fallen
und dessen Lauterkeitsgebot unterstehen (vgl. BAUMBACH/HEFERMEHL, aaO,
N. 5 zu § 14 DUWG).

    Die dem Beklagten zur Last gelegten Äusserungen sind nach ihrer
Aufmachung und ihrem Inhalt, namentlich aber mit Blick auf den
Adressatenkreis der Presseerzeugnisse klarerweise marktgeneigt,
da sie zumindest aus objektiver Sicht unmissverständlich darauf
ausgerichtet sind, die Konsumenten vom Erwerb und der Benutzung
von Mikrowellenherden abzuhalten. Sie sind damit auch geeignet, den
Wettbewerb zu beeinflussen. Daher hat das Handelsgericht sie zu Recht
dem UWG unterstellt und daraufhin überprüft, ob sie als unlauter im Sinne
dieses Gesetzes zu qualifizieren sind.

Erwägung 5

    5.- Das Verbot, "die Behauptung aufzustellen, im Mikrowellenherd
zubereitete Speisen seien gesundheitsschädlich und führten zu Veränderungen
im Blut ihrer Konsumenten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen
und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses
gelten könne", hält der Beklagte für bundesrechtswidrig, da die untersagte
Äusserung einerseits nicht unlauter im Sinne des UWG sei und anderseits
unter Grundrechtsschutz stehe.

    a) Das Handelsgericht hält für das Bundesgericht verbindlich
fest (vgl. POUDRET, COJ, N. 4.2.1.5 zu Art. 63 OG), der Mitautor
des Forschungsrapportes habe sich von den Veröffentlichungen des
Beklagten förmlich distanziert. Dabei habe er darauf hingewiesen,
die bisherigen Ergebnisse würden nicht den Schluss zulassen, dass
die in Mikrowellenherden zubereitete Nahrung in Zusammenhang mit
pathologischen Erscheinungen stehe. Die Untersuchungen, die er mit dem
Beklagten durchgeführt habe, seien wissenschaftlich nicht erhärtet;
es sei keine vollständige oder endgültige Studie, und die publizierten,
lächerlichen Schlussfolgerungen des Beklagten würden sich auf eine so
schwache Grundlage abstützen, dass ein Wissenschaftler nie gewagt hätte,
sie zu formulieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien keine derartigen
Gefahren bekannt, die von Mikrowellenöfen herrühren würden. Die Tendenz
zur Abnahme der Hämoglobinwerte nach der Einnahme von Nahrungsmitteln,
die in Mikrowellenöfen zubereitet worden seien, bewege sich im Rahmen
dessen, was physiologisch normal sei. Zudem sei nicht gesagt, dass diese
Tendenz langfristig aufrechterhalten bleibe. Der angebliche "Krebs im
Vorstadium" beruhe auf einer unwissenschaftlichen Schlussfolgerung. Wenn
der Cholesterinspiegel innerhalb von zwei Stunden nach dem Konsum von in
Mikrowellenöfen zubereiteten Nahrungsmitteln ansteige, so handle es sich
um "gutartiges" Cholesterin HDL. Diese Erkenntnis habe nichts mit einer
Langzeitwirkung in bezug auf einen erhöhten Cholesterinspiegel zu tun,
den man in gewissen Fällen von Krebs im Vorstadium beobachtet habe.

    Weiter übernahm das Handelsgericht in für das Bundesgericht wiederum
verbindlicher Beweiswürdigung die von Professor M. T. als Experte
dargelegte Auffassung, dass im Mikrowellenherd zubereitete Speisen
nicht als wissenschaftlich nachgewiesenermassen gesundheitsschädlich
bzw. krebserregend bezeichnet werden dürften. Für eine solche
Beeinträchtigung gebe es in der Wissenschaft zum heutigen Zeitpunkt keine
Anhaltspunkte. Die Behauptungen des Beklagten seien weder durch dessen,
wissenschaftlichen Anforderungen allerdings nicht genügenden, noch durch
Untersuchungen anderer, seriöser Wissenschaftler belegt.

    Aufgrund dieses Beweisergebnisses kommt das Handelsgericht zum Schluss,
die beanstandete Behauptung des Beklagten sei offensichtlich unwahr und
falsch und deshalb unrichtig im Sinne von Art. 3 lit. a UWG. Im übrigen
hält es sie selbst dann für unlauter, wenn sie objektiv richtig sein
sollte, da Art. 3 lit. a UWG auch irreführende und unnötig verletzende
Äusserungen verbiete. Demgegenüber ist der Beklagte der Auffassung,
seine wissenschaftliche Überzeugung frei äussern zu dürfen, zumal der
Einfluss elektromagnetischer Wellen auf die Gesundheit des Menschen heftig
diskutiert werde. Der Forscher sei nicht auf die "Schulwissenschaft"
verpflichtet, sondern dürfe seine Erkenntnisse auch auf anderen Wegen
finden.

    b) Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte mit Blick auf den
Adressatenkreis seiner Äusserungen, aber auch mit deren wissenschaftlich
wenig differenziertem Gehalt den rein akademischen Rahmen verlassen und
sich wettbewerbsbezogen verhalten. Damit untersteht er dem Lauterkeitsgebot
des UWG.

    Nach Art. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke,
Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige,
irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Zwar ist
dem Beklagten zuzugestehen, dass der wissenschaftliche Wahrheitsgehalt
einer Behauptung nicht immer leicht zu ermitteln ist, da in diesem
Erkenntnisbereich oftmals heute als wahr gilt, was morgen bereits überholt
und übermorgen wiederum wahr ist (BAUMBACH/HEFERMEHL, aaO, N. 5 zu § 14
DUWG). Das heisst indessen nicht, dass als wissenschaftlich ausgegebene
Urteile über die eigene oder fremde Leistung im Wettbewerbsbezug
lauterkeitsrechtlich stets voraussetzungslos zulässig wären. Wird in
der marktgeneigten Aussage eine fachlich umstrittene Frage übernommen
und als objektiv richtig oder wissenschaftlich gesichert hingestellt, so
übernimmt der Handelnde dadurch, dass er sich für eine bestimmte Aussage
entscheidet, im Wettbewerbsbezug ebenfalls die Verantwortung für ihre
Richtigkeit (vgl. BGH vom 23. Oktober 1971, in GRUR 1971 S. 153 ff. E. IV/2
S. 155). Positive wie negative Werbung mit wissenschaftlichen Angaben ist
daher im Interesse der Allgemeinheit und des funktionierenden Wettbewerbs
bloss zuzulassen, wenn diese Angaben gesicherter wissenschaftlicher
Erkenntnis entsprechen, oder wenn jedenfalls unmissverständlich auf
den Meinungsstreit hingewiesen wird. Besteht keine volle Gewähr für
die Richtigkeit der wissenschaftlichen Angaben, ist deren unkritische
Weitergabe zum mindesten täuschend und damit irreführend im Sinne von
Art. 3 lit. a UWG (BAUMBACH/HEFERMEHL, aaO, N. 5 zu § 14 DUWG). So verhält
es sich auch im vorliegenden Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen
des Handelsgerichts ist die Auffassung des Beklagten keineswegs
wissenschaftlich gesichert, vielmehr wird sie überwiegend abgelehnt. Sie
im Wettbewerbsbezug als richtig auszugeben, ist nach Art. 3 lit. a UWG
nicht zulässig, und somit verletzt das vom Handelsgericht ausgesprochene
Unterlassungsgebot kein Bundesrecht.

    c) Von einer der Bundesverfassung oder der Europäischen
Menschenrechtskonvention widersprechenden Anwendung des UWG kann
dabei nicht die Rede sein. Das Gesetz hat u.a. die Aufgabe,
Grundrechtsinteressen und andere, gegenläufige Staatsaufgaben
so gegeneinander abzugrenzen, dass beiden verfassungsrechtlichen
Anliegen weitestmöglich Rechnung getragen wird (MÜLLER, Elemente einer
schweizerischen Grundrechtstheorie, S. 104). Entsprechend diesem
Regelungsgedanken und den ihm zugrundeliegenden Wertungen ist das
Gesetz auch auszulegen. Funktionalität des Wettbewerbs, Wirtschafts-,
Meinungsäusserungs-, Wissenschafts- und Pressefreiheit sind bestmöglich
zu gewährleisten, gegenseitig aber auch im Interesse der praktischen
Konkordanz der verschiedenen Verfassungsziele zu beschränken. Dabei
ist zu beachten, dass das UWG bloss Ansprüche gegenüber unlauteren
Äusserungen bietet, und Sinn und Zweck weder der Meinungsäusserungs-
noch der Pressefreiheit sein kann, solche widerrechtlichen Kundgebungen
zu legitimieren (vgl. HOTZ, Zur Bedeutung des Bundesgesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) für die Massenmedien, in SJZ 86/1990 S. 26
ff., S. 27). Wer sodann Wissenschaftsfreiheit für sich beansprucht, ist
im akademischen Rahmen durchaus frei, seine Erkenntnisse darzulegen,
darf im Wettbewerbsbezug dagegen nicht die Richtigkeit für sich in
Anspruch nehmen, wenn die so vertretene Auffassung umstritten ist. Eine
ungesicherte wissenschaftliche Meinung darf namentlich nicht missbraucht
werden, um getarnte positive oder negative Werbung für eigene oder fremde
Leistung zu betreiben. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das
Handelsgericht dem Beklagten ausdrücklich unbenommen lässt, seine Thesen
auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen.