Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 II 321



120 II 321

61. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1994 i.S.
Lignoform Innenausbau AG gegen Aargauische Kantonalbank (Berufung) Regeste

    Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht an einem
Grundstück der Aargauischen Kantonalbank.

    Die Aargauische Kantonalbank ist ihrer Funktion nach ein Privatbanken
vergleichbares Wirtschaftsunternehmen mit freier unternehmerischer
Initiative und starker Orientierung am Wettbewerb, vom Status her gesehen
eine öffentlich-rechtliche Anstalt unter staatlicher Aufsicht, die von
Gesetzes wegen eine öffentliche Aufgabe wahrzunehmen hat. Macht der Staat
insoweit privatwirtschaftliche Tätigkeit gesetzlich zur öffentlichen
Aufgabe und bietet Leistungen an, wie sie von privater Seite zu gleichen
Bedingungen erbracht werden, so kann an jenen Liegenschaften, die durch
ihren Gebrauchswert der Erfüllung dieser Aufgabe unmittelbar dienen,
ein Bauhandwerkerpfandrecht gültig bestellt werden (E. 2).

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Handelsgericht hat die Klage deshalb abgewiesen, weil ein
Bauhandwerkerpfandrecht an Grundstücken des Verwaltungsvermögens gültig
nicht bestellt werden könne. Beim Bankgebäude, zu dessen Schalterhalle und
Bankratssaal die Klägerin pfandrechtsgeschützte Leistungen erbracht habe,
handle es sich um solches Verwaltungsvermögen im Eigentum der Beklagten,
einer selbständigen Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.

    a) Nach dem Gesetz über die Aargauische Kantonalbank vom 3. Juli 1973
(KBG) bildet die Beklagte eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts
mit eigener Rechtspersönlichkeit unter der Oberaufsicht von Grossem Rat,
Regierungsrat und Kontrollkommission; sie führt ihre Geschäfte getrennt von
der Staatsverwaltung (§ 1 und § 2 i.V.m. §§ 11-13 KBG). Der Staat haftet
für die Verbindlichkeiten der Beklagten, soweit ihre eigenen Mittel
nicht ausreichen, und stellt das Grundkapital bereit (§ 4 KBG). Der
Reingewinn, der nach Vornahme der im Bankwesen üblichen Abschreibungen
und Rückstellungen und nach Verzinsung des Grundkapitals verbleibt,
wird mindestens zur Hälfte der Staatskasse überwiesen (§ 25 KBG).

    Die Beklagte ist nach dieser gesetzlichen Regelung eine selbständige
Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (KNAPP, Aspects du droit
des banques cantonales, FS Häfelin, Zürich 1989, S. 460 und Anm. 5
S. 461; RUSSENBERGER, Die Sonderstellung der Schweiz. Kantonalbanken,
Diss. Zürich 1988, S. 34/35) und als solche eine blosse Organisationsform
der dezentralen Staatsverwaltung, weshalb sie im Grundsatz auch ohne
weiteres Verwaltungsvermögen, Finanzvermögen und Sachen im Gemeingebrauch
besitzen kann (JAAG, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher
Sachen, ZBl 93/1992 S. 147/148; HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 2.A. Zürich 1993, S. 424 N. 1822).

    Soweit die Klägerin dies in Abrede stellt, kann ihr daher nicht gefolgt
werden. Entgegen ihrer Auffassung erlauben die angeblich vom Privatrecht
beherrschten Beziehungen der Beklagten zu ihren Kunden und Angestellten
keine abweichenden Schlüsse, insbesondere bezüglich der Organisationsform
der Beklagten nicht (BGE 47 I 242 E. 2 S. 249; vgl. BGE 105 II 234 E. 2
S. 236; 102 II 45 E. 2 S. 47).

    b) Die Zugehörigkeit einer öffentlichen Sache zum Verwaltungsvermögen
schliesst die Anwendbarkeit des Zivilrechts nicht völlig aus. Die
Gegenstände des Verwaltungsvermögens bleiben vielmehr dem Zivilrecht
unterstellt, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist und sofern
das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Was die Bestellung
eines Pfandrechts an einem öffentlichen Grundstück im besonderen angeht,
so hängt deren Zulässigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
davon ab, ob ein solches Grundstück zwangsverwertet werden kann (für das
Bauhandwerkerpfandrecht grundlegend: BGE 103 II 227 E. 4 S. 235 f.). -
In diesem Zusammenhang berufen sich beide Parteien auf das Bundesgesetz
über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des
kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 (SR 282.11). Zu
Unrecht. Denn als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts untersteht die Beklagte diesem Bundesgesetz nicht. Zwar nannte
der erste bundesrätliche Entwurf "die Anstalten und Stiftungen des
kantonalen öffentlichen Rechts" ebenfalls, doch wurden diese nach Antrag
der ständerätlichen Kommission gestrichen, da sie nach privatrechtlichen
Gesichtspunkten aufgebaut sind, so dass die Bestimmungen des SchKG auf sie
sehr wohl angewendet werden können (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung
und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A. Zürich 1993, § 84 N. 13;
BRAND, SJK Nr. 1036, S. 4). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach
der richtigen Anwendung dieses Bundesgesetzes stellt sich nicht, und die
Rechtsprechung des Bundesgerichts vor 1947, welche die Beklagte ausser
Betracht lassen will, kann ohne weiteres berücksichtigt werden.

    Dass Grundstücke des Verwaltungsvermögens nicht gepfändet
und verpfändet - also auch nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht
belastet - werden können, ist im erwähnten Bundesgesetz ausgesprochen,
gilt aber allgemein. Denn mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
wäre es nicht vereinbar, wenn dazu mit seinem Gebrauchswert unmittelbar
dienendes Vermögen verwertet und dem Zweck, dem es gewidmet worden ist,
dadurch entfremdet werden könnte (BGE 103 II 227 E. 4 S. 236). Die
allgemeine Tragweite ist eine zwangsläufige Folge des Vorrangs des
öffentlichen Rechts - der sich daraus ergebenden Zweckgebundenheit des
Verwaltungsvermögens - über das Privatrecht - des sich daraus ergebenden
Anspruchs des Bauhandwerkers auf Pfandbestellung (BGE 103 II 227 S. 237);
das Gemeinwesen soll nicht durch zivilrechtliche Ansprüche in der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben behindert werden (vgl. etwa BGE 119 II 411 E.
3b S. 414, einen Immissionsprozess betreffend).

    Zur Zulässigkeit der Bestellung eines Bauhandwerkerpfandrechts an
Grundstücken des Verwaltungsvermögens hatte sich das Bundesgericht bislang
im Zusammenhang mit einem Gemeindeschulhauses (BGE 108 II 305 Nr. 59),
einem Regionalspital (BGE 107 II 44 Nr. 9), einer Mehrzweckanlage der
PTT (BGE 103 II 227 Nr. 40), einem Bezirksspital (BGE 102 Ib 8 Nr. 2)
und einem Kindergarten (BGE 95 I 97 Nr. 14) zu äussern.

    c) Die Beklagte bezweckt die "Förderung der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung" (§ 57 der Verfassung des Kantons Aargau, SR
131.227), insbesondere durch die Erleichterung des Zahlungsverkehrs,
die Ermöglichung sicherer Anlage von Ersparnissen im Dienste einer
breiten Vermögensstreuung, die Deckung des Kreditbedarfes des Staates,
der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Zweckverbände sowie der
natürlichen und der juristischen Personen privaten Rechts. Sie hat
dies mittels Pflege sämtlicher Bankgeschäfte zu tun und sich bei der
Kreditgewährung in voller Wahrung gesunder bankbetrieblicher Grundsätze
besonders nach den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und nach den Zielen
der kantonalen Raumordnungspolitik zu richten (§ 3 Abs. 1 und 2 KBG). Über
ihren Geschäftsbereich bestimmt die kantonale Gesetzgebung was folgt:
Passivgeschäfte erfolgen "in allen banküblichen Formen" (§ 5 KBG),
und das Aktivgeschäft umfasst "alle Arten des kurz- und langfristigen
Bankkredits", wobei bezüglich ausländischer Schuldner oder ausländischer
Kreditinstitute eine Beschränkung auf Erstklassigkeit besteht (§ 6
KBG). Die Beklagte darf alle weiteren Geschäfte pflegen, "die der Betrieb
einer Hypothekar- und Handelsbank mit sich bringt" (§ 7 KBG). Bezüglich
der Kredite und Darlehen schreibt das Gesetz als Regel vor, dass sie
"nur gegen vollwertige Deckung mit ausreichender Marge gewährt" werden (§
8 KBG). Ungedeckte Kredite sind zugunsten des Staates Aargau und seiner
selbständigen Anstalten und Unternehmungen sowie der Gemeinden und der
übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Zweckverbände statthaft,
zugunsten der Genossenschaften aber nur bei solchen "mit ausreichende
Sicherheit bietendem Vermögen oder mit Haftbarkeit der Mitglieder" und
zugunsten der im Handelsregister eingetragenen Erwerbsunternehmungen des
privaten Rechts lediglich, "soweit ihre Vermögenslage der Bank als gut
bekannt ist" (§ 9 KBG). Alsdann kann bei Sozialkrediten zugunsten der
Kantonseinwohner von den üblichen Normen der Deckung abgewichen werden,
wobei die Einzelheiten das Geschäftsreglement bestimmt (§ 10 KBG).

    Das Geschäftsreglement sieht unter dem Titel "E. Sozialkredite und
-darlehen" vor, dass an unbescholtene Kantonsbürger Kleinkredite gegen
solidarische Einzelbürgschaft, gegen Abtretung von Lohnansprüchen
und Forderungen oder - beschränkt auf den Nominalwert - gegen
Lebensversicherungspolicen gewährt werden wie auch Ehestandsdarlehen gegen
Abtretung des Eigentumsvorbehaltes höchstens bis zu 80% des Kaufpreises
der Möbel (§ 31 des Geschäftsreglementes der Aargauischen Kantonalbank
vom 3. Juli 1973).

    d) Wenn die Klägerin bei dieser kantonalrechtlichen Geschäftsordnung
dafürhält, die Beklagte betreibe das Bankgewerbe wie jede andere, rein
privatrechtliche Bank, ist dem die Berechtigung nicht abzusprechen. Ausser
an öffentlich- rechtliche Institutionen, für welche letztendlich das
Gemeinwesen selber die Zahlungsfähigkeit garantiert, dürfen Kredite
in der Tat nur an solvente juristische oder natürliche Personen
gewährt werden oder aber nur gegen entsprechende Sicherheiten. Was die
Sozialkredite im besonderen angeht, werden auch diese nur gegen Sicherheit
vergeben (Bürgschaften, Abtretungen, Verfaustpfändungen, usw.), die dem
Bankgeschäft keineswegs fremd sind (EMCH/RENZ/BÖSCH, Das Schweizerische
Bankgeschäft, 4.A. Thun 1993, S. 257), wenn sie auch teilweise als "nicht
bankmässig" bezeichnet werden (etwa DUBS, Das Sozialkreditgeschäft der
schweizerischen Kantonalbanken, Diss. St. Gallen 1965, S. 61 f. und S. 86
ff.); dieser Geschäftsbereich scheint aufgrund der eigenen Anstrengungen
der Kantonalbanken bezüglich Kundenwerbung wie auch in Anbetracht der
Kreditgewährungspraxis (Verwendungszweck und Höhe) zudem nicht von grosser
Bedeutung zu sein (vgl. DUBS, aaO, S. 57 ff., 74 ff., 84 ff. und 118
ff.). Ferner steht die volle Wahrung gesunder bankbetrieblicher Grundsätze
von Gesetzes wegen vor der Berücksichtigung der weiteren Ziele.

    Selbst wenn für die Errichtung einer Kantonalbank ursprünglich gewiss
der wohlfahrtsstaatliche Zweck entscheidend gewesen ist, muss heute doch
davon ausgegangen werden, dass die Kantonalbanken zu reinen Universalbanken
geworden sind und gewinnstrebende und fiskalische Interessen im Vordergrund
stehen (vgl. EMCH/RENZ/BÖSCH, aaO, S. 35; KNAPP, Aspects du droit,
S. 467/468; BEELI, Das öffentliche und gemischtwirtschaftliche Unternehmen
am Beispiel der Luzerner und Zuger Kantonalbank, Diss. Freiburg i.Üe. 1988,
S. 38 ff.; RHINOW, BV-Kommentar, Stand Juni 1988, N. 34 zu Art. 31quater
BV, und KRÄHENMANN, Privatwirtschaftliche Tätigkeit des Gemeinwesens, Basel
1987, S. 65, je mit weiteren Literaturhinweisen). Von Kantonalbankseite
wird dies nicht grundsätzlich in Abrede gestellt und durchaus anerkannt,
dass die Bestrebungen zur Ausgestaltung als Universalbank und zur
Einnahmenbeschaffung für den kantonalen Haushalt unverkennbar seien
(etwa HAMMER, Aufgabenwandel bei öffentlich-rechtlichen Unternehmungen,
dargestellt am Beispiel der Kantonalbanken, FS Rötheli, Solothurn 1990,
S. 425 ff.; FUCHS, Die Rechtsnatur der Kantonalbanken, Zürich 1980, S. 12
ff.). Zumindest für die Beklagte machen die erwähnten Regelungen jüngeren
Datums die Richtigkeit dieser Auffassung deutlich. - Die Fragen, ob eine
solche privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates zulässig sei (RHINOW,
BV-Kommentar, Stand Juni 1988, N. 109 zu Art. 31 BV mit Literaturhinweisen;
vgl. BGE 117 Ia 107 E. c S. 113) oder inwiefern eine Kantonalbank
das richtige Instrument zur Erreichung der öffentlich-rechtlichen
Zweckausrichtung bilde (LEU, Ist eine Staatsgarantie für Banken ökonomisch
sinnvoll?, Aktuelle Probleme im Bankrecht, BTJP 1993, Bern 1994, S. 51
ff.), sind im Rahmen der vorliegenden Pfandrechtsstreitigkeit nicht zu
beantworten. Wesentlich ist hier einzig, dass die Beklagte von Gesetzes
wegen eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, gemäss dieser kantonalrechtlichen
Regelung ihre Bankgeschäfte nach Kriterien abwickelt, wie es dies ein
privates Unternehmen gleicherweise täte, und damit am Wirtschaftsleben
in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft teilnimmt (sog. fiskalische
Wettbewerbswirtschaft: HÄFELIN/MÜLLER, aaO, S. 54 N. 227).

    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte ihrer
Funktion nach ein Privatbanken vergleichbares Wirtschaftsunternehmen mit
freier unternehmerischer Initiative und starker Orientierung am Wettbewerb
ist, vom Status her gesehen eine öffentlich-rechtliche Anstalt unter
staatlicher Aufsicht, die von Gesetzes wegen eine öffentliche Aufgabe
wahrzunehmen hat (vgl. BEELI, aaO, S. 40).

    e) Insoweit liegt es auf der Hand, dass die Tätigkeit der Beklagten
nicht einfach mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereiche des
Schul- oder Spitalwesens verglichen werden darf. Ein Teil der Lehre
unterteilt die öffentlich-rechtlichen Anstalten denn auch in solche
i.e.S. (z.B. Schulen, Spitäler, Forschungsinstitute) und öffentliche
Unternehmen, die sich von den ersteren dadurch unterscheiden, dass
sie im Bereich von Handel und Gewerbe staatliche Aufgaben wahrnehmen,
welche auf Erwerb ausgerichtet sind; dazu gehören etwa SBB, PTT oder
Kantonalbanken (KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts, II., 4.A. Basel
1993, N. 2671 ff., und Aspects du droit, S. 469). Mag diese Einteilung im
einzelnen auch umstritten sein (BEELI, aaO, S. 47 ff.; KRÄHENMANN, aaO,
S. 6 ff. mit weiteren Begriffsbestimmungen) oder lediglich als eine von
vielen erscheinen (MOOR, Droit administratif, III., Berne 1992, S. 330
N. 7.1.1), so zeigt sie immerhin, dass der vorliegende Fall einzig mit
dem in BGE 103 II 227 Nr. 40 beurteilten Sachverhalt die PTT betreffend
direkt verglichen werden darf.

    f) In jenem Entscheid ist das Bundesgericht allgemein von einem weiten
Begriff des Verwaltungsvermögens ausgegangen. Wesentlich sei einzig, ob
sich eine Aufgabe als eine solche öffentlicher Art erweise und ob eine
bestimmte Sache dieser Aufgabe durch ihren Gebrauchswert unmittelbar diene
(BGE 103 II 227 S. 234). - Von daher gesehen kann nicht verneint werden,
dass das im Eigentum der Beklagten stehende Bankgebäude, namentlich die
Schalterhalle und der Bankratssaal, zu ihrem Verwaltungsvermögen gehört
(zum Erfordernis der Verfügungsgewalt: BGE 107 II 44 E. b S. 47). Mit
ihrem engeren Verständnis dieses Begriffes ist die Klägerin nicht zu
hören. Insbesondere meint fehlende Realisierbarkeit als Kennzeichen des
Verwaltungsvermögens nicht Unverwertbarkeit schlechthin. Gebrauchswerte,
die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind, können vielmehr so lange nicht
veräussert werden, als sie der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienen
(vgl. etwa HÄFELIN/MÜLLER, aaO, S. 425 N. 1822).

    g) Der Klägerin ist allerdings darin beizupflichten, dass das
Bundesgericht es damit nicht hat bewenden lassen. Gestützt auf die damalige
Rechtslage ist weiter ausgeführt worden, eine von der Rechtsordnung
dem Staat vorbehaltene Tätigkeit müsse aber vernünftigerweise als
öffentliche Aufgabe anerkannt werden, selbst wenn gesetzgeberisch eine
privatwirtschaftliche Lösung ebenfalls denkbar gewesen wäre (BGE 103
II 227 S. 234). - Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in jenen
Ausführungen nicht bloss eine einfachere Begründung dafür erblickt werden,
dass es sich somit um eine öffentliche Aufgabe gehandelt habe. Das ist
vielmehr die Beurteilung der öffentlichen Aufgabe unter dem Blickwinkel
der Anwendbarkeit des Zivilrechts gewesen, und als ausschlaggebend hat
das Bundesgericht betrachtet, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch
die Zulassung eines Bauhandwerkerpfandrechts deshalb nicht verunmöglicht
werden dürfe, weil aufgrund des diesbezüglich von Verfassungs wegen
geltenden Monopols (Art. 36 Abs. 1 BV) die gleiche Aufgabe zu den selben
Bedingungen nicht sogleich von privater Seite hätte wahrgenommen werden
können. Keine Rolle hat dabei gespielt, dass neben dem öffentlichen
Hauptzweck, der Erbringung der gesetzlich umschriebenen Leistung, noch
ein Fiskalzweck besteht. Der mittelbare öffentliche Zweck, wie er in der
Alimentierung der allgemeinen Staatskasse durch die PTT erkannt werden
kann (Art. 36 Abs. 2 BV), hatte bei Beurteilung auch dieser Frage ausser
Betracht zu bleiben, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ein rein fiskalisches regelmässig nicht als öffentliches Interesse zu
werten ist (vgl. BGE 99 Ia 126 E. 8a S. 140; 95 I 144 E. b S. 150;
88 I 248 E. 2 S. 253 mit Hinweisen).

    Im Rahmen einer Zivilrechtsstreitigkeit um die Bestellung
eines Bauhandwerkerpfandrechts darf sich das Bundesgericht über
öffentlichrechtliche Vorschriften, die eine bestimmte Aufgabe einer
Anstalt zuweisen, zwar nicht einfach hinwegsetzen, Prozessgegenstand
bildet jedoch die Frage nach der Anwendbarkeit des Zivilrechts, danach
mithin, ob die Wahrnehmung der gesetzlich umschriebenen öffentlichen
Aufgabe dessen Ausschluss nach dem erwähnten Grundsatz rechtfertige. So
wenig unter dem Blickwinkel der Willkür eine kantonale Regelung, die als
Privatvermögen bezeichnet, was offensichtlich zum Verwaltungsvermögen
gehört, unbeanstandet bleiben könnte (BGE 106 Ia 389 E. bb S. 393; 97 I
902 E. e S. 909; KNAPP, Grundlagen, II., N. 2888), so wenig darf in der
vorliegend zu beurteilenden Frage nur darauf abgestellt werden, dass es
sich von Gesetzes wegen um eine öffentliche Aufgabe handelt.

    Der Ausschluss des Zivilrechts wird mit anderen Worten nicht durch das
Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe schlechthin gerechtfertigt, sondern
durch besondere Gründe, die im erwähnten Entscheid in der Monopolstellung
der PTT bestanden haben und letztlich das öffentliche Interesse betreffen,
das die Verwaltung begriffsnotwendig zu verwirklichen suchen muss
(vgl. BGE 94 I 541 E. 5a S. 548; HÄFELIN/MÜLLER, aaO, S. 104 N. 450 und
S. 107 N. 468). Freilich bedürfen diese besonderen Gründe in der Regel
keiner weiteren Erörterung, weil sie sich aus der wahrgenommenen Aufgabe
selbst ergeben, sei es dies beispielsweise im Spital- oder Schulwesen, wo
Leistungen erbracht werden müssen, weil sie der Markt entweder überhaupt
nicht oder so doch zu Bedingungen anbietet, die nur eine Minderheit davon
profitieren liesse, oder sei es dies etwa im Bereiche der Sozialpolitik,
die Leistungen erforderlich machen kann, wie sie von Privaten unter
gleichen Auflagen nicht erbracht würden (MOOR, III., S. 331 N. 7.1.1;
vgl. die Zusammenstellung von Motiven der unternehmerischen Betätigung
des Staates bei KRÄHENMANN, aaO, S. 96 ff.).

    h) Die Unterschiede zwischen dem damals beurteilten und dem heute zu
beurteilenden Sachverhalt sind augenfällig.

    Soweit der Beklagten als Ziele die Wirtschaftsförderung und die
soziale Entwicklung vorgeschrieben sind, erreicht sie aufgrund der
klaren Geschäftsordnung davon nicht mehr als jedes andere private
Bankinstitut. Wie hiervor einlässlich dargelegt, hat sie sich bei ihren
Kreditvergaben nach kantonalen Bestimmungen zunächst an die banküblichen
Gebräuche zu halten. Auch die weiteren Ziele, die sie zu berücksichtigen
hat (Wohnungsmarkt und Raumordnungspolitik), darf die Beklagte aufgrund
klarer Gesetzesvorschrift nur "in voller Wahrung gesunder bankbetrieblicher
Grundsätze" verfolgen. Dass die Beklagte bei dieser Sachlage nur Leistungen
erbringen kann, die von privater Seite in gleicher Weise angeboten werden,
liegt auf der Hand. Was die sichere Anlage von Ersparnissen anbetrifft,
so hat die Staatsgarantie sicherlich eine gewisse Bedeutung. Zumindest
im Verhältnis zu den privaten Grossbanken aber tritt dieses Moment in
den Hintergrund und kann für sich allein den Ausschluss des Zivilrechts
nicht begründen. Eine öffentliche Aufgabe, die der Beklagten allein
vorbehalten wäre, könnte zudem nicht darin erblickt werden, dass sie als
kantonale Depositenanstalt wirkt. Zwar tut sie dies von Gesetzes wegen,
doch sind die privaten Bankinstitute davon nicht ausgeschlossen (vgl. §
17 des Ausführungsgesetzes zum SchKG vom 13. Oktober 1964). Soweit
schliesslich noch die Gewinnverwendung in Frage steht, ist diese als
mittelbar öffentlicher Zweck für die hier zu beurteilende Frage wie
bereits erwähnt nicht entscheidend.

    i) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine besonderen
Gründe im erwähnten Sinne ersichtlich sind, die es rechtfertigten,
die Anwendbarkeit des Zivilrechts auf das Verwaltungsvermögen der
Beklagten auszuschliessen. Macht der Staat privatwirtschaftliche Tätigkeit
gesetzlich zur öffentlichen Aufgabe und bietet Leistungen an, wie sie von
privater Seite zu gleichen Bedingungen erbracht werden, so kann an jenen
Liegenschaften, die durch ihren Gebrauchswert der Erfüllung dieser Aufgabe
unmittelbar dienen, ein Bauhandwerkerpfandrecht gültig bestellt werden.

    Diese Betrachtungsweise entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Steuerfragen, worauf die Klägerin mit guten Gründen
vergleichsweise hinweist. Das Bundesgericht hat es nicht als willkürlich
bezeichnet, einer Kantonalbank gehörende Grundstücke in vollem Umfang
gemeindesteuerpflichtig zu erklären, weil "der Bankbetrieb, wie er
im Luzernischen Kantonalbankgesetz umschrieben wird, keineswegs eine
notwendig dem Staat obliegende oder vorbehaltene Aufgabe" darstelle. Der
Staat könne seinem Begriffe nach auch ohne Staatsbank bestehen, und
die der Bank zugewiesenen Verrichtungen könnten insgesamt auch von
Privaten übernommen werden. Der Staat eröffne "einen Gewerbebetrieb (als
selbständige oder unselbständige Staatsanstalt), um ihn den öffentlichen
Interessen entsprechend zu führen, ohne dass der Betrieb deswegen den
Charakter eines Gewerbebetriebes verlieren würde" (BGE 57 I 79 E. b
S. 91/92).

    Diese Auffassung findet sich auch in Urteilen zur Steuerpflicht des
Vermögens von Gemeindesparkassen wieder: "der Betrieb einer Sparkasse und
dessen Sicherung (durch Reservebildung) sei eine privatwirtschaftliche
Aufgabe und falle nicht in den Kreis der öffentlichen Zwecke,
wie er sich bei Gemeinden nach dem kantonalen Verfassungsrecht, der
Gemeindegesetzgebung und den jeweilig geltenden Auffassungen über die
öffentlichen Aufgaben der Gemeinden bestimme" (vgl. nicht veröffentlichtes
Bundesgerichtsurteil i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung c/Sparkasse
Schwyz vom 1. März 1985, ASA 55 1986/87 S. 220 ff. E. 5 mit Hinweisen).