Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 II 259



120 II 259

49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Juli 1994 i.S.
Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG (Berufung) Regeste

    Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die
Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes.

    Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine
Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere
Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2).

    Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der
Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem
Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung
anrechnen zu lassen (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Das Aktienkapital der Y. AG beträgt Fr. 125'000.-- und ist
eingeteilt in 125 voll liberierte Namenaktien mit einem Nominalwert von je
Fr. 1'000.--. Das Gesellschaftsvermögen besteht zur Hauptsache aus zwei
Häusern in der Stadt Luzern und aus Wertschriften. In einem der Häuser
wird ein Kino betrieben.

    Am 13. Juli 1974 verstarb E. Sie vererbte der Erbengemeinschaft X.,
bestehend aus A., B., C. und D., achtzehn Aktien der Y. AG. Mit Schreiben
vom 9. September 1982 ersuchten die Mitglieder der Erbengemeinschaft
um Eintragung in das Aktienbuch, was ihnen jedoch gestützt auf
die statutarischen Vinkulierungsbestimmungen verweigert wurde. Der
Verwaltungsrat der Gesellschaft erklärte sich dagegen grundsätzlich
bereit, die Aktien gegen Erstattung ihres wirklichen Wertes (Art. 686
Abs. 4 aOR) zu übernehmen, doch kam in der Folge keine Einigung über den
Übernahmepreis zustande.

    Auf Klage der Erbengemeinschaft verpflichtete das Amtsgericht
Luzern-Stadt die Y. AG am 22. Dezember 1992, den Klägern für die achtzehn
Namenaktien Fr. 227'520.-- nebst 5% Zins seit 9. Januar 1985 zu zahlen.

    Auf Appellation von Klägern und Beklagter verpflichtete das
Obergericht des Kantons Luzern die Beklagte mit Urteil vom 20. Oktober
1993, den Klägern gegen Übergabe der Aktien Fr. 225'720.-- nebst 5%
Zins seit 26. Januar 1984 zu zahlen. Das Bundesgericht heisst die von
den Klägern dagegen erhobene Berufung gut und weist die Anschlussberufung
der Beklagten ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Geht es um Bewertungsfragen, bestimmt in seinem
Anwendungsbereich das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen
die Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen Grundsätzen
vorzunehmende Wertermittlung grundsätzlich eine vom kantonalen Richter
abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt (vgl. analog BGE 117 II
609 E. 12a S. 628).

    b) Nach Art. 686 Abs. 4 aOR hat der Erbe vinkulierter Namenaktien ohne
Börsenkurs, dem die Eintragung ins Aktienbuch verweigert wird, Anspruch
auf Übernahme der Aktien durch den Verwaltungsrat oder Aktionäre zum
wirklichen Wert im Zeitpunkt der Anmeldung. Im neuen Aktienrecht wird im
gleichen Zusammenhang ebenfalls der Begriff des wirklichen Wertes verwendet
(Art. 685b Abs. 4 OR).

    Weder das frühere, auf den vorliegenden Fall anwendbare, noch das
geltende Recht umschreiben den Begriff des wirklichen Werts. Art. 686
Abs. 4 aOR geht auf die Beratungen der Expertenkommission in den Jahren
1924 und 1925 zurück. Damals wurde vorgeschlagen, dem abgewiesenen
Erben einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung und Übernahme seiner
Aktien durch die Verwaltung oder die Aktionäre zu geben (Protokoll
Expertenkommission S. 292 ff., Voten Oser und Wieland). Der Begriff des
wirklichen Werts findet sich erstmals und ohne nähere Umschreibung im
Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 21. Februar 1928 (BBl 1928 I 205
ff., 245 und 391), welchem das Parlament in diesem Punkt diskussionslos
zustimmte. Im Entwurf zum neuen Aktienrecht verstand der Bundesrat den
Begriff im Sinne des Verkehrswerts. Deshalb sind nach seiner Auffassung
neben dem Wert des Anteils an der Gesellschaft alle weiteren Umstände zu
berücksichtigen, welche den Verkehrswert beeinflussen. Aufgezählt werden
in der Botschaft als Beispiele der Preis der Kaufsofferte, der Umfang des
Minderheitspaketes und die Zukunftsaussichten des Unternehmens (BBl 1983
II 745 ff., 901). In den parlamentarischen Beratungen wurde die Frage
der Aktienbewertung nur insoweit erwähnt, als darauf hingewiesen wurde,
eine diesbezüglich in den Statuten festgelegte Berechnungsmethode dürfe
nicht auf eine materielle Enteignung der Erben hinauslaufen (Amtl.Bull. NR
1985 S. 1725; Votum NR Leuenberger).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Begriff des
wirklichen Werts, dass der von der Gesellschaft abgelehnte Aktienerwerber
Anspruch auf eine volle Entschädigung hat (BGE 92 III 20 E. 3 S. 25),
die aufgrund des inneren Werts der Aktien festgelegt wird (BGE 110 II 293
E. 2c S. 297). Dabei handelt es sich nach herrschender Literaturmeinung um
einen objektiven Wert, der als Gesamtwert der Gesellschaft unter Einschluss
von Substanz- und Ertragswert zu bestimmen ist (BÜRGI, Zürcher Kommentar,
N. 85 ff. zu Art. 686 aOR; VON STEIGER, Zürcher Kommentar, N. 17 zu
Art. 792 OR; SCHUCANY, N. 3 zu Art. 686 aOR; BÖCKLI, Das neue Aktienrecht,
S. 195 f. Rz. 700 ff.; F. VON STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in
der Schweiz, 4. Aufl., S. 161; SECRÉTAN, La notion de "valeur réelle" des
actions non cotées au sens de l'article 686 alinéa 4 du C.O., in Mélanges
Carry, S. 117 ff.; RAPP, Actions nominatives liées, in Le nouveau droit des
sociétés anonymes, S. 303 ff., 310; NOBEL, Aktienrechtliche Entscheide, 2.
Aufl., S. 213 f.; GUHL/KUMMER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht,
8. Aufl., S. 655 f.; HANSJÜRG LENHARD, Der Erwerb von vinkulierten
Namenaktien infolge Erbgangs, Diss. Zürich 1975, S. 63 ff.; PETER LUTZ,
Vinkulierte Namenaktien, Diss. Zürich 1988, S. 278 ff.). Ob darüber
hinaus auch subjektive, persönliche Interessen zu berücksichtigen sind,
welche die Bewertung aus der Sicht der beteiligten Parteien beeinflussen
können, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden, da sich
weder Kläger noch Beklagte auf solche Interessen berufen.

    Einigkeit besteht in der Lehre sodann darin, dass die Bewertung
grundsätzlich unter der Annahme der Fortführung des Unternehmens zu
erfolgen und daher der Liquidationswert ausser Betracht zu bleiben
hat (BÜRGI, Zürcher Kommentar, N. 89 zu Art. 686 aOR; VON STEIGER,
Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 792 OR; SECRÉTAN, aaO, S. 123;
LENHARD, aaO, S. 58; LUTZ, aaO, S. 279). Ausgenommen davon wird
der Fall einer Gesellschaft, die vor der Auflösung steht oder - nach
vereinzelter Lehrmeinung - unrentabel ist (LENHARD, aaO, S. 58; LUTZ,
aaO, S. 279; vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N.
19 zu Art. 211 ZGB). Letzteres entspricht den allgemeinen Regeln
der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung (HELBLING,
Unternehmensbewertung und Steuern, 7. Aufl., S. 169 ff.).

    c) Die Kläger bringen - wie bereits erwähnt - vor, der Liquidationswert
müsse bei der Bewertung der Aktien die untere Grenze bilden. Dazu führen
sie aus, den Übernehmern der Aktien stehe nicht an, sich durch die
Eintragungsverweigerung wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und durch
eine Niedrigertragspolitik den Fortführungswert der Unternehmung und damit
den Preis für die Aktien absichtlich tief zu halten. Demgegenüber ist
das Obergericht der Auffassung, die Mehrheit der Aktionäre entscheide,
ob eine unrentable Unternehmung fortzuführen sei, und dieser Entscheid
sei auch bei der Unternehmensbewertung im Sinne von Art. 686 Abs. 4 aOR zu
respektieren, zumal der heute unrentable Kinobetrieb der Beklagten unter
deren statutarischen Zweck falle und keine Anhaltspunkte dafür beständen,
dass der Zweck in absehbarer Zukunft geändert werde. Der Liquidationswert
scheidet deshalb nach Meinung des Obergerichts als Wertuntergrenze aus;
er sei aber bei der betriebswirtschaftlichen Bewertung der Unternehmung
angemessen zu berücksichtigen.

    Die Feststellungen im angefochtenen Urteil, es sei nicht davon
auszugehen, dass die Beklagte in absehbarer Zukunft ihren Zweck oder
ihre Geschäftspolitik ändern werde, sind tatsächlicher Natur und deshalb
für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich (Art. 63 Abs. 2
OG). Rechtsfrage ist dagegen, ob die Kläger unter diesen Umständen Anspruch
auf eine Bewertung der Aktien haben, welche auf den Liquidationswert als
untere Grenze abstellt. Diese Frage ist mit dem Obergericht, aber aus
teilweise anderen Gründen zu verneinen.

    Im Recht der einfachen und der Personengesellschaften verwendet das
Gesetz verschiedentlich den Begriff des Liquidationsanteils im Zusammenhang
mit gegen einen Gesellschafter gerichteten Zwangsvollstreckungsmassnahmen
(Art. 545 Ziff. 3, 572 Abs. 2, 575 Abs. 2, 578 OR). Dabei handelt es
sich durchwegs um Tatbestände, die zur Auflösung der Gesellschaft führen,
teilweise unter Vorbehalt der Auszahlung des Vermögensanteils durch die
übrigen Gesellschafter (Art. 578 OR). Im Gegensatz dazu regelt Art. 686
Abs. 4 aOR keinen Auflösungs-, sondern einen Ausschliessungstatbestand auf
der Grundlage der Fortführung des Unternehmens (SECRÉTAN, aaO, S. 123). In
diesem Rahmen ist deshalb die Bewertung der Aktien vorzunehmen. Der als
Aktionär abgewiesene Erwerber der Aktien soll vermögensmässig so gestellt
werden, wie wenn seinem Eintragungsgesuch stattgegeben worden wäre. Er
darf im Vergleich zu den Aktionären weder einen Vorteil erhalten noch
einen Nachteil erleiden, sondern muss unter Berücksichtigung seiner
verschiedenen Lage nach Möglichkeit gleich behandelt werden.

    Massgebender Zeitpunkt der Bestimmung des wirklichen Wertes der
Aktien ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung
in das Aktienbuch (Art. 686 Abs. 4 OR). Dieser Wert wird in der Regel
auch von der zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft beeinflusst,
was vom Obergericht denn auch zu Recht berücksichtigt worden ist. Bei
der prognostischen Einschätzung der Gesellschaft hat es allerdings das
mutmassliche Stimmrechtsverhältnis unter den Aktionären zu stark in den
Vordergrund gestellt. Die Auswirkungen dieses Faktors sind an sich schon
schwierig zu erfassen, weil sie von verschiedenen, sich möglicherweise
rasch ändernden Umständen abhängen, die lediglich aufgrund einer
Wahrscheinlichkeitsbeurteilung bestimmt werden können. Das gilt umso
mehr im vorliegenden Fall, in dem ein Aktienanteil von über zehn Prozent
in Frage steht, welcher den Klägern nach neuem Aktienrecht ermöglicht
hätte, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen zu verlangen
(Art. 736 Ziff. 4 OR).

    Im Ergebnis und in bezug auf die weitere Urteilsbegründung ist
dem Obergericht aber zuzustimmen. Nach seinen Feststellungen ist davon
auszugehen, dass die Beklagte an ihrer bereits seit Jahren betriebenen
Geschäftspolitik, die einen geringen Ertrag zur Folge hat, auch
weiterhin festhalten wird. Mit einer Liquidation oder einem Verkauf der
Gesellschaft ist in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen. Diese Umstände
rechtfertigen die Bewertung der Aktien auf der Grundlage der Fortführung
der Gesellschaft. Auf den Liquidationswert wäre nur dann massgeblich
abzustellen gewesen, wenn nach der konkreten Situation festgestanden hätte,
dass die Gesellschaft in naher Zukunft liquidiert worden wäre. Bei der
Prognose über die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft können zwar auch
die Stimmrechtsverhältnisse berücksichtigt werden. Darauf bezügliche
Voraussagen müssen aber auf die tatsächlich gegebenen Umstände und
nicht auf die blosse Vermutung abgestützt werden, die Aktionäre seien
im Sinne des wirtschaftlichen Maximierungsprinzips daran interessiert,
eine unrentable oder ertragsarme Gesellschaft zu liquidieren oder deren
Geschäftspolitik zu ändern. Umgekehrt muss aber auch der eindeutig
feststellbare Wille der Entscheidungsträger einer solchen Gesellschaft
berücksichtigt werden, die bisherige Geschäftspolitik beizubehalten,
selbst wenn deren Zweckmässigkeit vom betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkt aus fraglich erscheinen mag. Der Bewertung sind somit
die subjektiv gewollten und nicht die aus rein betriebswirtschaftlicher
Sicht objektiv angezeigten unternehmerischen Entscheidungen zugrunde zu
legen. Diese Betrachtungsweise entspricht im übrigen der Bewertung von
Minderheitsanteilen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien. Auch hier
entfällt der Liquidationsanteil als Wertuntergrenze, wenn der Betrieb
nach dem Willen des Entscheidungsträgers weitergeführt werden soll, obwohl
ein ungünstiges Verhältnis zwischen Liquidations- und Ertragswert besteht
(HELBLING, aaO, S. 169, 171 Fn. 6, 484 ff.). Ein Vorbehalt ist allerdings
etwa dort zu machen, wo vorauszusehen ist, dass eine Liquidation der
Gesellschaft wegen sich anhäufender Verluste unvermeidlich sein wird,
oder dort, wo die Rentabilität einer Gesellschaft absichtlich tief
gehalten wird, um so die Bewertung der Aktien zu beeinflussen, sowie
allgemein für Missbrauchsfälle. Das scheidet im vorliegenden Fall
indessen gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz aus.
Die Behauptung der Kläger, die Beklagte betreibe mit Schädigungsabsicht
eine Niedrigertragspolitik, findet in den Sachverhaltsfeststellungen des
angefochten Urteils keine Stütze und ist deshalb unbeachtlich.

Erwägung 4

    4.- Streitig sind auch die Zinspflicht und der Zeitpunkt des Beginns
dieser Pflicht. Während die Kläger 5% Zins seit dem Stichtag gemäss
Art. 686 Abs. 4 aOR, das heisst seit der Anmeldung zur Eintragung im
Aktienbuch beanspruchen, stellt die Beklagte mit der Anschlussberufung
eine Zinspflicht überhaupt in Abrede.

    Wie bereits festgehalten, hat der abgewiesene Aktienerwerber Anspruch
auf volle Entschädigung, bemessen nach dem wirklichen Wert seiner
Beteiligung im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung (E. 2b). Der
gesetzliche Anspruch auf volle Entschädigung darf nicht dadurch
beeinträchtigt werden, dass die Zahlung über den Bemessungszeitpunkt
hinaus verzögert und der Gläubiger damit gehindert wird, die ihm
zustehende Leistung zu nutzen. Als Ausgleich eines solchen Schadens
ist ein Zins geschuldet, der nach den Ansätzen von Art. 73 Abs. 1 und
Art. 104 Abs. 1 OR in der Regel 5% beträgt (vgl. BGE 97 I 809 E. 3a
S. 817: Enteignungssache). In bezug auf den Beginn der Zinspflicht kann
ebenfalls die in Enteignungssachen entwickelte Rechtsprechung analog
angewendet werden. Danach beginnt die Zinspflicht mit einem Tätigwerden
des Aktienerwerbers zu laufen, aus welchem die Gesellschaft ersehen
muss, dass er für den Fall der Verweigerung der Eintragung im Aktienbuch
Ansprüche gemäss Art. 686 Abs. 4 aOR geltend machen will (vgl. BGE 112
Ib 496 E. 4 S. 511 ff.). In der Regel ist deshalb der Zinsbeginn auf den
Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung festzusetzen.

    Nichts anderes ergibt sich im übrigen aus den Regeln über den
Schuldnerverzug. Nach der gesetzlichen Ordnung hat der Erwerber
von Aktien durch Erbgang allein die Möglichkeit, seine Eintragung zu
verlangen, und kann die Gesellschaft diese Eintragung einzig durch eine
Übernahme der Aktien verhindern (Art. 686 Abs. 4 aOR). Damit liegt ein
der schuldnerseitigen Alternativermächtigung vergleichbarer Tatbestand
vor. Verzugsrechtlich aber ist das Begehren des Aktionärs um Eintragung,
das heisst um Erbringung der Hauptleistung, als Mahnung im Sinne von
Art. 102 Abs. 1 OR zu werten, welche die Verzugsfolgen auch für die
alternativ mögliche Leistung bewirkt.

    Aus der Spaltungstheorie (vgl. dazu BGE 114 II 57 ff.) lässt sich
entgegen der Auffassung des Obergerichts nichts Gegenteiliges ableiten. Die
nach dieser Theorie dem Erwerber während des Schwebezustandes gehörenden,
in den Aktien verbrieften Vermögensrechte berühren die Ansprüche aus
Art. 686 Abs. 4 aOR grundsätzlich nicht. Es drängt sich deshalb nicht
auf, den Zeitpunkt der Ablehnungserklärung als massgebend zu betrachten,
wie es das Obergericht getan hat.

    Nach den Feststellungen des Obergerichts haben die Kläger das
Eintragungsbegehren am 9. September 1982 gestellt. Mit ihrem Hauptantrag
machen die Kläger eine Zinsforderung von 5% seit 30. September
1982 geltend. Diese Forderung erweist sich nach dem Gesagten als
begründet. Insoweit ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene
Urteil entsprechend abzuändern.

Erwägung 5

    5.- Die Spaltungstheorie wirkt sich indessen dahingehend aus, dass
sich die Kläger die ihnen seit dem Zeitpunkt des Eintragungsbegehrens
zugekommenen Aktienerträge (Dividenden) auf den Zinsanspruch - und nicht
auf die Kapitalforderung - anrechnen lassen müssen. In diesem Punkt sind
sich die Parteien, abweichend von der Auffassung des Obergerichts,
einig. Einig sind sie sich auch darüber, dass der anzurechnende
Aktienertrag im Fall des Zinsbeginns am 30. September 1982 Fr. 4'260.80
beträgt. Dieser Betrag ist zu 5% seit den jeweiligen Leistungsdaten zu
verzinsen (analoge Anwendung der Rechtsprechung zum Bereicherungszins:
BGE 116 II 689 E. 3b/bb S. 692, 84 II 179 E. 4 S. 186).