Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 II 20



120 II 20

6. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1994 i.S. Dr. M.
gegen S. (Berufung) Regeste

    Negative Feststellungsklage des Betreibungsschuldners.

    Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (E. 2).

    Voraussetzungen, unter welchen eine Klage des Betreibungsschuldners
auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld zulässig ist (E. 3;
Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Dr. M. war in einem Prozess vor dem Bezirksgericht Zürich Vertreter
der beklagten Partei. Kläger war S. Der Prozess wurde am 22. November
1991 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Im Vergleich hatte sich
die damalige beklagte Partei gegenüber S. zur Zahlung von Fr. 77'000.--
verpflichtet.

    Mit Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 1991/6. Januar 1992 leitete
S. gegen Dr. M. eine Betreibung über Fr. 77'000.-- nebst Zins ein, wobei
er als Forderungsurkunde den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts
Zürich vom 22. November 1991 bezeichnete. Dr. M. schlug Recht vor und
teilte S. mit Schreiben vom 8. Januar 1992 mit, Schuldner der Forderung
sei nicht er, sondern die von ihm vormals vertretene Partei; im übrigen
sei der Betrag dem Vertreter von S. überwiesen worden. S. entgegnete
in einem Brief vom 9. Januar 1992, er müsse davon ausgehen, dass der
Zahlungsverkehr über die Parteivertreter abgewickelt werde, weshalb er
ihn, Dr. M., betrieben habe; da sein eigener Anwalt von der mittlerweile
geleisteten Zahlung Fr. 14'706.20 "abserviert" habe, werde er Dr. M. auch
für diesen Betrag betreiben. Letzteres tat S. denn auch mit Zahlungsbefehl
vom 17. Januar 1992.

    B.- Am 13. März 1992 klagte Dr. M. beim Bezirksgericht Bülach gegen
S. auf Feststellung, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht
bestehen und die Betreibungen ohne Schuldgrund angehoben worden sind. Das
Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 1992 gut.

    Auf Berufung des Beklagten entschied indessen das Obergericht
des Kantons Zürich am 24. Juni 1993, auf die Klage sei mangels eines
hinreichenden Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

    C.- Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den
Parteien kein Rechts- und Schuldverhältnis bestehe, dass demzufolge der
Kläger dem Beklagten den Betrag von Fr. 77'000.-- nebst Zins sowie den
Betrag von Fr. 14'706.20 nebst Zins nicht schulde und dass der Beklagte
dem Kläger die Betreibungen vom 20. Dezember 1991/6. Januar 1992 und
vom 17. Januar 1992 ohne Schuldgrund habe zustellen lassen.

    Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Entscheids.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Mit seinem Rechtsbegehren 2 verlangt der Kläger die Feststellung,
dass der Beklagte ihm die Betreibungen vom 20. Dezember 1991/6. Januar
1992 und vom 17. Januar 1992 ohne Schuldgrund habe zustellen lassen.
Nach Ansicht des Beklagten kann die Grundlosigkeit einer Betreibung nicht
Inhalt einer richterlichen Feststellung sein.

    a) Der Feststellungsprozess dient der autoritativen Klärung einer
Rechtslage. Gegenstand der Feststellungsklage kann daher insbesondere
das behauptete - gegenwärtige - Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses sein (vgl. Art. 25 BZP [SR 273]). Von Bundesrechts
wegen zulässig sind jedoch auch Feststellungsbegehren anderen Inhalts,
soweit sie die Anwendung von eidgenössischem Recht betreffen und soweit
ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse des Klägers (dazu E. 3 hienach)
gegeben ist. Unter diesen Voraussetzungen anerkennt die Rechtsprechung
insbesondere auch die Zulässigkeit von Begehren, die auf die Beurteilung
in der Vergangenheit liegender Rechtsvorgänge abzielen. So hat das
Bundesgericht in BGE 81 II 292 ff. die Nichtigkeit eines bereits
erloschenen Patents und in BGE 84 II 579 ff. die Unlauterkeit vergangener
Wettbewerbshandlungen festgestellt. Die Rechtsprechung geht mithin von
einer weiten Umschreibung des zulässigen Inhalts von Feststellungsbegehren
aus. Sie lässt sich von der Überlegung leiten, dass die Zulässigkeit
einer Feststellungsklage nicht von formellen Gesichtspunkten, sondern vom
Feststellungsinteresse des Klägers abhängen soll (BERNHARD BODMER, Die
allgemeine Feststellungsklage im schweizerischen Privatrecht, Diss. 1984,
S. 50 ff., insbes. 68 und 75; KUMMER, Das Klagerecht und die materielle
Rechtskraft im schweizerischen Recht, S. 26 f. und 41).

    b) Vorliegend geht es weder um Gültigkeit oder Ungültigkeit noch um
Rechtmässigkeit oder Rechtswidrigkeit zurückliegender Betreibungen, sondern
lediglich darum, ob der Beklagte den Kläger aufgrund einer Forderung oder
grundlos betrieben hat. Auch das ist indessen eine Frage der Anwendung von
Bundesrecht. Das Feststellungsbegehren 2 des Klägers erscheint daher -
wie sein erstes Begehren - als zulässig, sofern daran ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse besteht, was im folgenden zu prüfen ist.

Erwägung 3

    3.- Das Obergericht hat - hinsichtlich beider Klagebegehren - ein
genügendes Feststellungsinteresse verneint. Nach Ansicht des Klägers hat
es damit gegen Bundesrecht verstossen.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die
Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen
Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat, welches zwar kein
rechtliches zu sein braucht, sondern - entgegen der Meinung des
Beklagten - auch bloss tatsächlicher Natur sein kann, aber immerhin
erheblich sein muss. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die
Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch
die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede
Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger
nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit
behindert (BGE 114 II 253 ff. E. 2a S. 255 f.; 110 II 352 ff. E. 2 S. 357
mit Hinweisen).

    Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die
Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt,
dass eine Forderung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu
vorzeitiger Prozessführung. Die Regel, dass nicht der Schuldner, sondern
der Gläubiger den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches
bestimmt, wird durchbrochen. Ein vorzeitiger Prozess aber kann den
Gläubiger benachteiligen, indem er ihn zur Beweisführung zwingt, bevor
er dazu bereit und in der Lage ist, und bevor er seinerseits aus eigenem
Antrieb klagen würde (WALDER in ZBJV 124/1988, S. 219). Das ist umso
schwerwiegender, als der Gläubiger auch im negativen Feststellungsprozess
die Beweislast für den Bestand seiner Forderung trägt (BGE 95 II 617
ff. E. 2 S. 621 mit Hinweisen) und daher Beweislosigkeit auch hier -
als Folge der materiellen Rechtskraft des Feststellungsurteils - zu
Anspruchsverlust führt (WALDER, aaO, S. 219 f.; BODMER, aaO, S. 112 ff.;
GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 361
und 364; teilweise abweichend WALTER, Zur Abweisung einer negativen
Feststellungsklage, in ZBJV 123/1987, S. 553 ff., insbes. S. 559 f.;
vgl. auch BGE 110 II 352 ff. E. 1b, S. 355).

    b) Vor dem Hintergrund dieses Interessengegensatzes zwischen Gläubiger
und Schuldner ist auch die Zulässigkeit von negativen Feststellungsklagen,
die durch eine Betreibung ausgelöst werden, zu beurteilen. In BGE 110
II 352 ff. (E. 2a, S. 358) hat das Bundesgericht dazu ausgeführt, das
Betreibungsrecht stelle es ins Belieben des Gläubigers, ob und zu welchem
Zweck er Betreibung einleiten wolle. Der Schuldner seinerseits könne
Rechtsvorschlag erheben mit der Wirkung, dass die Betreibung einstweilen
nicht fortgesetzt werden dürfe und der Gläubiger auf den Rechtsweg
verwiesen werde. Mache der Gläubiger vom Rechtsweg keinen Gebrauch,
so sei nicht zu ersehen, inwiefern sich bereits aus der Zustellung
des Zahlungsbefehls ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners daran
ergeben solle, das Nichtbestehen der Schuld richterlich feststellen zu
lassen. Die Tatsache der Betreibung vermöge deshalb für sich allein keinen
Feststellungsanspruch des Betriebenen zu begründen. Ein hinreichendes
Feststellungsinteresse sei vielmehr nur zu bejahen, wenn aufgrund weiterer
Umstände, die zur Betreibung hinzutreten, das Interesse des Schuldners
an der Klärung der Rechtslage dasjenige des Gläubigers daran überwiege,
sich ungehindert der Rechtsbehelfe des Betreibungsrechts zu bedienen.

    An diesen Ausführungen kann nicht uneingeschränkt festgehalten werden.
Richtig ist zwar, dass die Betreibung zunächst nur den ersten Schritt
zur Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens darstellt. In
der Rechtswirklichkeit erschöpft sich ihre Bedeutung aber nicht in
dieser rein betreibungsrechtlichen Funktion. Dass der Schuldner das
Zwangsvollstreckungsverfahren durch Rechtsvorschlag auf einfache Weise
zu einstweiligem Stillstand bringen kann, darf deshalb nicht allein
entscheidend sein. Denn der Rechtsvorschlag vermag die Nachteile nicht
zu beseitigen, die dem Betriebenen daraus entstehen, dass die gegen
ihn angehobene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen ist
und damit Dritten, die Betreibungsauskünfte einholen, zur Kenntnis
gelangt. Das geltende Betreibungsrecht geht zwar von der Vorstellung
aus, das Betreibungsregister halte lediglich verfahrensmässige Vorgänge
fest, während sich ihm über die Begründetheit der protokollierten
Betreibungshandlungen nichts entnehmen lasse; folgerichtig hat der
Betriebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betreibungen, die
sich als grundlos erweisen (BGE 119 III 98, E. 2; SUTER/VON DER MÜHLL,
Die Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister, BlSchKG 52/1988,
S. 214 f.; vgl. auch BGE 95 III 1 ff.). Im Geschäftsleben kommt aber
Registereinträgen über Betreibungen dennoch erhebliche Tragweite
zu, werden doch Betreibungsauskünfte im allgemeinen im Lichte der
Erfahrungstatsache interpretiert, dass nur in einer verschwindend kleinen
Anzahl von Fällen völlig grundlos betrieben wird (BGE 115 III 81 ff. E. 3b,
S. 87 f.). Das führt dazu, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des
Betriebenen leidet, gleichviel ob die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen
begründet waren oder nicht. Das gilt jedenfalls, wenn namhafte Summen in
Betreibung gesetzt werden, mithin nicht bloss vereinzelte Betreibungen über
unbedeutende Beträge in Frage stehen. Der Betriebene kann in solchen Fällen
ein erhebliches Interesse daran haben, in einem Feststellungsprozess ein
Urteil zu erwirken, mit welchem er gegenüber Dritten die Grundlosigkeit
der Betreibung jederzeit einwandfrei belegen kann. Dass dieses Interesse
nicht rechtlicher, sondern bloss tatsächlicher Natur ist, spielt nach dem
Gesagten (E. a hievor) keine Rolle. Entgegen BGE 110 II 352 ff. vermag
demnach grundsätzlich durchaus bereits die blosse Tatsache der Betreibung
ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Betriebenen zu begründen.

    Auf der anderen Seite bleibt aber zu beachten, dass die Betreibung
für den Gläubiger ein legitimes Mittel darstellt, seine Forderung
durchzusetzen, den Verzug des Betriebenen zu bewirken und die Verjährung zu
unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Dem Interesse des Schuldners an einem
Feststellungsurteil, das die Grundlosigkeit der Betreibung festhält, steht
das Interesse des Gläubigers gegenüber, sich der betreibungsrechtlichen
Vorkehren bedienen zu können, ohne sich damit der Gefahr auszusetzen,
den Prozess über seinen Anspruch auf eine negative Feststellungsklage
des Betriebenen hin vorzeitig führen zu müssen. Angesichts des Gewichts
der Nachteile, welche Betreibungen für den Betriebenen nach sich ziehen
können, rechtfertigt es sich indessen, vom Gläubiger, der sich einem
Feststellungsbegehren des Betriebenen widersetzen will, zu verlangen,
dass er hinreichend dartut, weshalb ihm unzumutbar sei, den Beweis seines
Anspruches anzutreten. Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist namentlich
anzunehmen, wenn einzig drohende Verjährung den Gläubiger veranlasst hat,
zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung Betreibung einzuleiten, bevor er
willens und in der Lage ist, die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung
über seinen Anspruch aufzunehmen. An das vom Gläubiger nachzuweisende
Interesse, einen vorzeitigen Prozess zu verhindern, sind dabei umso
höhere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger im konkreten Einzelfall
das Interesse des Betriebenen an einem Feststellungsurteil erscheint.

    c) Vorliegend legt der Kläger überzeugend dar, dass ihn die
Betreibungen des Beklagten in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
behindern. Da es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen
nicht etwa um Bagatellbeträge, sondern um namhafte Summen handelt,
muss der Kläger damit rechnen, dass Dritte aufgrund der entsprechenden
Einträge im Betreibungsregister an seiner Kredit- und Vertrauenswürdigkeit
zweifeln. Davon gehen zutreffend auch beide kantonalen Instanzen aus. Nicht
zu folgen ist hingegen dem Obergericht, wenn es weiter ausführt, der
Kläger bedürfe dennoch keines Feststellungsurteils, weil er Dritten
die Grundlosigkeit der Betreibungen ebensogut auf andere Weise darlegen
könne. Der Kläger macht mit Recht geltend, dass ihm nicht zugemutet werden
darf, Dritten die Rechtslage selbst auseinanderzusetzen. Erklärungsversuche
des Betroffenen selbst können bei Dritten Glauben finden oder im Gegenteil
Misstrauen hervorrufen - qui s'excuse s'accuse -, jedenfalls aber vermögen
sie auch bei klarer Rechtslage ein richterliches Urteil nicht zu ersetzen.

    Demgegenüber ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb dem
Beklagten die Führung des Prozesses über seine Ansprüche im jetzigen
Zeitpunkt nicht zuzumuten sein soll. Der Beklagte hat, statt die ihm
aufgrund eines Prozessvergleichs zustehende Summe bei der Gegenpartei
einzufordern, deren früheren Rechtsvertreter - den heutigen Kläger -
betrieben. Dass dieser den Vergleich als Vertreter abgeschlossen und
deshalb nicht sich selbst, sondern die von ihm vertretene Prozesspartei
verpflichtet hat (Art. 32 Abs. 1 OR), liegt auf der Hand. Der Kläger ist
daher offensichtlich nicht Schuldner der Forderungen, die der Beklagte auf
dem Betreibungsweg gegen ihn geltend gemacht hat. Diese Sachlage halten
denn auch beide kantonalen Urteile fest, und selbst der Beklagte gesteht in
seiner Berufungsantwort zu, in der Tat gegen die falsche Person Betreibung
eingeleitet zu haben. Der Beklagte sieht somit die Aussichtslosigkeit
seiner Forderungen selbst ein. Es muss ihm deshalb auch klar sein,
dass er später ebensowenig wie jetzt in der Lage sein wird, seine
vermeintlichen Ansprüche zu beweisen. Unter diesen Umständen aber kann er
zum vornherein kein schützenswertes Interesse daran haben, die verbindliche
Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen im vorliegenden Prozess zu
verhindern. Der Feststellungsanspruch des Klägers ist somit zu bejahen.
Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles hätte im übrigen
auch eine Interessenabwägung im Sinne der Rechtsprechung von BGE 110 II
352 ff. zu keinem anderen Ergebnis führen können.

    Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist demnach auf die Klage
einzutreten. Das gilt hinsichtlich beider Feststellungsbegehren des
Klägers. Um die Gefährdung seiner Kredit- und Vertrauenswürdigkeit abwenden
zu können, bedarf der Kläger eines Urteils, das nicht nur das gegenwärtige
Nichtbestehen einer Schuld, sondern auch das Fehlen einer Forderung des
Beklagten im Zeitpunkt der Betreibungen gerichtlich feststellt. Denn
allein schon die Tatsache, dass gegen jemanden Betreibungen erfolgt sind,
deren Grundlosigkeit nicht in jeder Hinsicht feststeht, kann das Vertrauen
Dritter in seine Zahlungsmoral und -fähigkeit belasten.

    d) Was der Beklagte in seiner Berufungsantwort gegen die Zulässigkeit
der Feststellungsklage einwendet, hält einer Prüfung nicht stand. Das
gilt insbesondere auch in den folgenden Punkten:

    aa) Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann ein hinreichendes
Feststellungsinteresse des Betriebenen durchaus auch dann gegeben sein,
wenn der vermeintliche Gläubiger von sich aus den Rechtstrieb nicht
weiterführt. Denn solange sich der Gläubiger weigert, das Nichtbestehen
der in Betreibung gesetzten Forderung anzuerkennen, bleibt die Rechtslage -
jedenfalls aus der Sicht Dritter - ungewiss und kann deshalb der Betriebene
der kreditschädigenden Wirkung des Betreibungsregistereintrages kaum
Einhalt gebieten.
   bb) Eine "uferlose Klagenprovokation" steht nicht zu befürchten. Denn
   sieht
der vermeintliche Gläubiger die Aussichtslosigkeit seiner Forderung ein
und führt er deshalb das Betreibungsverfahren nicht weiter, so wird er in
aller Regel auch bereit sein, das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten
Forderung anzuerkennen. Weshalb es im vorliegenden Fall nicht möglich war,
auf diese Weise die Durchführung eines Feststellungsprozesses zu vermeiden,
ist schwer verständlich.

    cc) Wie schon BGE 110 II 352 ff. (E. 2a, S. 357) festhält, schliessen
die Rechtsbehelfe des Betreibungsrechts eine negative Feststellungsklage
des Schuldners nicht aus (ebenso im übrigen bereits ZR 83/1984 Nr. 78,
E. 2, S. 187 f.). Insofern kann entgegen den Ausführungen des Beklagten
von einer abschliessenden betreibungsrechtlichen Regelung keine Rede sein.

    dd) Wird der Betriebene mit einer negativen Feststellungsklage
zugelassen, steht dies durchaus nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen
des Betreibungsrechts, wie der Beklagte glauben machen will. Das System
des Rechtsbotes bleibt unangetastet. Jedermann bleibt es grundsätzlich
unbenommen, zu beliebigem Zweck Betreibungen anzuheben (vgl. BGE 115
III 18 ff. E. 3a, S. 21 mit Hinweisen). Wer wie der Beklagte eine
Betreibung anhebt, die den Betriebenen in seiner wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt, soll sich jedoch einem
negativen Feststellungsbegehren nicht entziehen können, ohne den
Nachweis triftiger Gründe zu erbringen, aus welchen ihm die Beweisführung
gegenwärtig nicht zuzumuten ist. (...)

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 24. Juni 1993 wird aufgehoben und in Gutheissung der
Klage wird festgestellt,

    a) dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rechts- und
Schuldverhältnis besteht und dass demzufolge der Kläger dem Beklagten
den Betrag von Fr. 77'000.-- nebst Zins zu 9% seit dem 6. Dezember 1991
sowie den Betrag von Fr. 14'706.20 nebst Zins zu 9% seit dem 1. Dezember
1991 nicht schuldet;

    b) dass der Beklagte dem Kläger die Betreibung Nr. 8 des
Betreibungsamtes Laufen vom 20. Dezember 1991/6. Januar 1992 und die
Betreibung Nr. 95 des Betreibungsamtes Laufen vom 17. Januar 1992 ohne
Schuldgrund zustellen liess.