Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 9



120 III 9

5. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22.
April 1994 i.S. X. AG (Rekurs) Regeste

    Ausstellung des Zahlungsbefehls in den Betreibungsferien (Art. 69
SchKG und 56 SchKG).

    Die Ausstellung des Zahlungsbefehls bringt den Betreibenden seinem Ziel
(noch) nicht näher und greift in die Rechtsstellung des Betriebenen nicht
ein, weshalb sie nicht zu jenen Betreibungshandlungen gehört, die in den
Betreibungsferien nicht vorgenommen werden dürfen.

Sachverhalt

    A.- Das Betreibungsamt B. erliess am 22. Dezember 1993 in der
Betreibung Nr. ... auf Begehren des Staates Solothurn einen Zahlungsbefehl.
Nach zwei erfolglosen Versuchen konnte am 3. Februar 1994 dessen Zustellung
an die X. AG erfolgen.

    Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Solothurn wies die von der X. AG gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls
erhobene Beschwerde ab.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weist
den von der X. AG dagegen erhobenen Rekurs ab aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Rekurrentin betrachtet die Ausstellung eines Zahlungsbefehls
als Betreibungshandlung, welche in den Betreibungsferien nicht ausgeführt
werden dürfe.

    Das Betreibungsamt erlässt nach Empfang des Betreibungsbegehrens
den Zahlungsbefehl mit den vom Gesetz vorgesehenen Angaben (Art. 69
SchKG). Die Abfassung des Zahlungsbefehls ist zwar eine Amtshandlung der
hiefür zuständigen Behörde, bringt jedoch den Betreibenden seinem Ziel
(noch) nicht näher und greift in die Rechtsstellung des Betriebenen
nicht ein. Das Ziel des Gesetzgebers, den Schuldner zu gewissen Zeiten
dem Drängen seiner Gläubiger nicht auszusetzen, wird dadurch nicht in
Frage gestellt. Der Erlass des Zahlungsbefehls gehört somit nicht zu jenen
von der Rechtsprechung als Betreibungshandlung verstandenen Tätigkeiten,
die während den Betreibungsferien untersagt sind (Art. 56 SchKG; BGE 117
III 4 E. 3 S. 5; 115 III 11 E. 1b S. 14).

    Die Schuldbetreibung beginnt erst mit der Zustellung des
Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Nun wird der Betriebene zur
Zahlung aufgefordert und auf die Möglichkeit des Rechtsvorschlags sowie
die allfällige Fortsetzung der Betreibung hingewiesen (Art. 69 Abs. 1
Ziff. 2-4 SchKG). Im weitern sieht das Gesetz gegen den Zahlungsbefehl
eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde vor (Art. 17 SchKG).

    Dass das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl in den Betreibungsferien
(Art. 56 SchKG) ausgestellt hat, genügt somit nicht, ihn aufzuheben. Daran
ändert auch die Berufung der Rekurrentin auf AMONN (Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. A. Bern 1993, S. 98 N. 27)
nichts, der an dieser Stelle nicht zwischen dem Erlass und der Zustellung
des Zahlungsbefehls unterscheidet.